{"status":"available","doknr":"OLD280099","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.6B591.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"6 B 591/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2005 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller und der \nAntragsgegner jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen \nKosten selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Ferner ist der \nangefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu \nerklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem \nErmessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser \nVorschrift, die Kosten des Verfahrens in der tenorierten Weise zu teilen, da sich ohne \neine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der \nHauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten \nnoch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht \nhinreichend sicher vorhersagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt \nder Erledigung genommen hätte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit einem \nProzesskostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). \n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/6-b-591-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/6-b-591-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280099","retrieved":"2026-07-09 02:54:02.127254+00:00"}}