{"status":"available","doknr":"OLD280100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.14A1819.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"14 A 1819/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der Abweichung von den Beschlüssen des erkennenden Gerichts \nvom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03.A - und 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - \ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. \n\n3\n\nDie Beklagte benennt keinen Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art, den \ndas Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt hat und der im \nWiderspruch zu den den genannten Entscheidungen zugrunde gelegten \nGrundsätzen steht. Das ist auch nicht möglich. Denn das Verwaltungsgericht hat sich \nhinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und bei der Beurteilung der medizinischen und \npsychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auf einen Beschluss \ndes 13. Senats vom 16. Dezember 2004 in einem dessen obengenannten Beschluss \nähnlich liegenden Verfahren und auf den Beschluss des 18. Senats gestützt. Es ist \ndem entsprechend davon ausgegangen, dass die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten eines Krankheitszustandes dann in Betracht kommt, \nwenn die konkrete Gefahr der alsbaldigen wesentlichen oder sogar \nlebensbedrohlichen Verschlechterung der Krankheit bei Rückkehr in den Heimatstaat \ninfolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht.\n\n4\n\nDer Senat geht nicht der Frage nach, ob oder inwieweit die Einschätzungen über \nUmfang und Inhalt von Behandlungsmöglichkeiten von schweren psychischen \nErkrankungen, etwa der Behandlungskapazität des Kosovo Rehabilitation Centre for \nTorture Victims, die den vom Verwaltungsgericht genannten Beschlüssen zugrunde \nliegen, unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnismöglichkeiten aufrecht erhalten \nwerden können.\n\n5\n\nVgl. etwa Auskunft des UNHCR an das VG \nMünster vom 8. Dezember 2004 und Gemeinsame \nMitteilung von UNMIK und Gesundheitsministerium \ndes Kosovo vom Januar 2005, Asylmagazin 2005 S. \n29.\n\n6\n\nDenn darauf kommt es nicht an. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, dass die Klägerin trotz vorhandener Behandlungsmöglichkeiten nach \neiner Rückführung in das Kosovo wegen der bei ihr bestehenden psychischen \nKrankheit erheblich suizidgefährdet ist und die konkrete Gefahr besteht, dass sie die \nnotwendige medizinische, insbesondere psychiatrische oder psychotherapeutische \nBehandlung nicht rechtzeitig erreichen könnte. Die dem zugrunde liegenden \ntatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte nicht mit Berufungszulassungsgründen \nangegriffen. Einen dieser Annahme in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \nwidersprechenden Grundsatz, nämlich dass eine Person bei krankheitsbedingter \nerheblicher Suizidgefahr und bei konkreter Gefahr der Nichterreichbarkeit \nnotwendiger medizinischer Hilfe in das Kosovo abgeschoben werden darf, enthalten \ndie von der Beklagten zitierten Ausschnitte aus der Begründung der Entscheidung \ndes 13. Senats nicht. Der Entscheidung des 13. Senats lag ein anderer Grad der \nSelbstmordgefahr (\"nicht auszuschließen\") zugrunde. Die sich daran anknüpfenden \nÜberlegungen über die Erreichbarkeit ausreichender medizinischer Behandlung sind \nfür den hier zu beurteilenden Einzelfall ohne Aussagekraft. \n\n7\n\nSollte die Beklagte insoweit, nämlich ob eine Person bei krankheitsbedingter \nerheblicher Suizidgefahr und bei konkreter Gefahr der Nichterreichbarkeit \nnotwendiger medizinischer Hilfe in das Kosovo abgeschoben werden darf, eine \nFrage grundsätzlicher Bedeutung geltend machen wollen, könnte dies die Zulassung \nder Berufung auch dann nicht rechtfertigen, wenn es dazu divergierende \nuntergerichtliche Entscheidungen gäbe. Denn diese Frage wäre ohne weiteres \nverneinend zu beantworten.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, dass die vom Verwaltungsgericht für die \nPerson der Klägerin festgestellten Behandlungsbedürfnisse nicht den für die \nAnnahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nanzulegenden Maßstäben genügen, rügt sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nim Einzelfall. Das ist kein Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG . \nEine Divergenz könnte jedenfalls nicht erfolgreich damit begründet werden, dass in \nder angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig \nangewandt worden wäre.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/14-a-1819-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/14-a-1819-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280100","retrieved":"2026-07-09 02:54:02.206398+00:00"}}