{"status":"available","doknr":"OLD280102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.12A2451.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"12 A 2451/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 358.703,33 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtpunkte \nErfolg.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt - soweit die Klägerin beschwert ist - nicht im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n4\n\nDie - die Ablehnung einer weiteren Erstattung nach dem 28. Februar 1995 \nentstandener Aufwendungen tragende - Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass \ndie Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Erziehungsstelle Frau Prof. \nDr. T. mit Ablauf des 28. Februar 1995 einzustellen gewesen sei, wird durch die \nAus-führungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht erschüttert. \n\n5\n\nDie Erstattungspflicht besteht nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur, soweit die \nEr-füllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht; im Übrigen besteht \nkein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers. Ob die jugendhil-\nferechtlichen Maßnahmen, die zu den streitbefangenen Kosten geführt haben, \nrechtmäßig waren, unterliegt insofern auch im Erstattungsstreit grundsätzlich der \nuneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002\n\n7\n\n- 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283 m. w. N.\n\n8\n\nEs spielt daher keine Rolle, wenn die Klägerin hier tatsächlich auch nach dem \n28. Februar 1995 auf Grund eines nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam gebliebenen \nVerwaltungsaktes weiterhin Jugendhilfeleistungen erbracht hat. Von Belang ist \nvielmehr allein, ob das Verwaltungsgericht die Einstellung der Hilfeleistung zum \n1. März 1995 objektiv als die einzig fachlich vertretbare und nachvollziehbare \nEntscheidung betrachten durfte.\n\n9\n\nDas ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens der Fall. Es vermag - unter \nBerücksichtigung der im Jugendhilferecht geltenden Grundsätze der Verhältnis-\nmäßigkeit der Hilfe und der Wahrung der Interessen eines potentiell Erstattungs-\npflichtigen -\n\n10\n\nvgl. zu letzterem im Sozialhilferecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar \n2002 - 4 L 4201/00 -, FEVS 54, 171 \n\n11\n\nnicht die materiell-rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, dass sich die Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Jugendhilfekonzeptes, das \ndie Vorhaltung der Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. beinhaltete, als so gravierend \ndargestellt haben, dass die nach § 27 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Geeignetheit der \nJugendhilfe nicht mehr angenommen werden konnte.\n\n12\n\nBei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelte \nes sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen \nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und \nmehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, \njedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten \nLeistungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob \nallgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden \nErwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise \nbeteiligt worden sind. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 \n\n14\n\n- 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März \n2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211; Heilemann/Kunkel in \n\n15\n\nLPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 89f Rdnr. 3.\n\n16\n\nEs ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sich bei der Beurteilung des \nHilfefalles nicht an diese Vorgaben gehalten hat.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gibt das erstinstanzliche Urteil ausweislich \nder Ausführungen auf Seite 17/18 und 26 des Urteilsabdrucks insbesondere keine \nVeranlassung zu der Annahme, die Entscheidung sei auf Grund einer ex-post-\nBetrachtung getroffen worden; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht eindeutig an \ndem aus dem Protokoll der Fachkonferenz vom 20. Februar 1995 hervorgehenden \ndamaligen Kenntnis- und Wissensstand, wie er sich aus den bis dahin vorliegenden \nUnterlagen ergab, orientiert. \n\n18\n\nDas vom Sozialgericht I. im Prozess wegen der Übernahme der Kosten der \nstationären Behandlung durch die Krankenkasse eingeholte Gutachten von Prof. Dr. \nM. vom 3. Dezember 1996 hat die sich im Februar 1995 bereits aufdrängenden \nund durchschlagenden Bedenken gegen eine Fortführung der Jugendhilfe durch \nFrau Prof. Dr. T. als Pflegestelle nur in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht \nbestätigt und ist vom Verwaltungsgericht nicht als Grundlage der sich Ende Februar \n1995 darstellenden Sachlage genommen worden.\n\n19\n\nDie nach §§ 8 Abs. 1, 36 SGB VIII vorgesehene Mitwirkung des \nLeistungsadressaten vermittelt dem Kind oder Jugendlichen kein an seinen \nsubjektiven Vorstellungen ausgerichtetes Wunsch- und Wahlrecht, das anstelle der \nobjektiven Faktoren, die die Notwendigkeit und Geeignetheit einer \nJugendhilfemaßnahme einschließlich ihrer voraussichtlichen Wirkungen bestimmen, \nfür die Entscheidung über das Ob und das Wie der Jugendhilfe ausschlaggebend \nsein kann. Entsprechendes gilt für die etwaige Absicht der Vormünderin und \nPflegemutter, an einem Pflegeverhältnis festhalten zu wollen. Namentlich die \nEinschätzungen von Frau Prof. Dr. T. entfalteten keine Bindungswirkung für die \nnach objektiven Gesichtspunkten zu beantwortende Frage, inwieweit die Fortführung \nder Jugendhilfe sinnvoll war. Ohne diesbezügliche Aussagekraft blieb auch die \nGefahr, Frau Prof. Dr. T. als potentielle - sich wider Erwarten doch als adäquate \nHilfe zur Erziehung oder zur Eingliederung herausstellende - Pflegestelle zu \nverlieren.\n\n20\n\nGleiches gilt für die intendierte Dauer des Krankenhausaufenthalts des Jungen, \nfür die Rückkehrabsicht und die generelle Rückkehrmöglichkeit in den Haushalt von \nFrau Prof. Dr. T. . Ebenso wenig finden nicht mehr nötige und geeignete \nJugendhilfemaßnahmen darin ihre Rechtfertigung im Sinne von § 89f Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII, dass der Jugendliche ohne die Fortführung der Jugendhilfe mit seinen \nweiterlaufenden Bedürfnissen Gefahr läuft, jedenfalls zunächst quasi \"in der Luft zu \nhängen\", d. h. Maßnahmen gestoppt und rückabgewickelt oder für ihre Weiterführung \nund für die damit verbundenen Aufwendungen eine andere Finanzierungsquelle als \nein zuständiger Träger der Jugendhilfe gefunden werden muss. \n\n21\n\nOb der Umstand, dass eine vorausgegangene Hilfe möglicherweise zum Teil \nnicht dem Gesetz entsprochen hat, die Folge zeitigt, dass auch die anschließend \nrechtmäßig weiter gewährte Jugendhilfe ebenfalls nicht erstattungsfähig ist, \n\n22\n\nvgl. zu einer derartigen Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - \n16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144,\n\n23\n\nist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat \nnämlich unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Gutachten von Prof. M. \nvom 3. Dezember 1996 endgültig klar war, dass eine Fortführung der Hilfe nach § 33 \nSGB VIII als ein der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der \nFamilienunterbringung jugendhilferechtlich nicht mehr in Betracht kam, also auch \nnach Beendigung des Klinikaufenthaltes in den USA keine notwendige und \ngeeignete Jugendhilfemaßnahme darstellen würde.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Bewertung der Leistungen \nin der Schweiz als Folge eines Neuantrages durchaus dem Hilfeverlauf und ist \ndeshalb rechtlich nachvollziehbar. Die \"Annexleistungen\" während des \nKlinikaufenthaltes des Jungen in den USA können nämlich nicht als notwendig und \ngeeignet gelten, weil sich ihre Rechtmäßigkeit nach der Rechtmäßigkeit der den \nmaßgeblichen Leistungsrahmen abgebenden Jugendhilfemaßnahme - Vorhaltung \nder Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. - richtet. Dass § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nan rechtmäßige Leistungen anknüpft, ist von der Klägerin nicht substantiiert bestritten \nworden. Jedenfalls verlangt eine Fortsetzung einer Leistung im Sinne dieser \nVorschrift, dass es sich \n\n25\n\n- anders als hier wegen der nunmehrigen Aufenthaltsnahme des Jungen in der \nan anderem Ort befindlichen Pflegestelle anzunehmen ist - um inhaltlich gleiche \nLeistungen handelt. \n\n26\n\nVgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., \n\n27\n\n§ 88 Rdnr. 10.\n\n28\n\nDie Frage nach einem Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII hat sich \ndas Verwaltungsgericht zu Recht nicht gestellt, weil die von der Klägerin fortgeführte \nJugendhilfe ungeachtet des Wegfalls ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 3 \nSGB VIII aus sachlichen Gründen keine rechtmäßige Erfüllung jugendhilferechtlicher \nAufgaben darstellte und deshalb überhaupt keine Zuständigkeit eines \nJugendhilfeträgers zu begründen in der Lage war. \n\n29\n\n2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen scheidet auch eine \nZulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Auf Grund der \numfangreichen Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht und seiner \neingehenden rechtlichen Auseinandersetzung mit dem ermittelten Streitstoff lassen \nsich die im Rahmen des Antragsverfahrens aufgeworfenen materiell-rechtlichen \nFragen des Falles bereits im Zulassungsverfahren ausreichend beantworten.\n\n30\n\n3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die \ngrundsätzliche Bedeutung zu, die ihm die Klägerin beimisst. Die von der Klägerin \naufgeworfenen Fragen würden sich im Berufungsverfahren nämlich so von \nvornherein nicht stellen. \n\n31\n\na) Bezogen auf Ende Februar 1995 kann im vorliegenden Fall von einer bloß vor-\nübergehenden auswärtigen Unterbringung des Jungen, die eine Rückkehr in die \nPflegestelle erwarten ließ, nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass nach einer \nBescheinigung des Dr. K. B. Q. vom Institute of Q1. Hospital vom \n9. Januar 1995 bereits seinerzeit ein Klinikaufenthalt zwischen 6 und 12 Monaten zu \nerwarten war, hat auch die Fachkonferenz lediglich die theoretische Möglichkeit der \nRückkehr in die Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. T. für sicher angesehen. Sind - wie \nhier - Anzeichen dafür erkennbar, dass die erneute Unterbringung bei der \nPflegeperson nicht die notwendige und geeignete Jugendhilfemaßnahme sein \nkönnte, ist entgegen § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII aber ein Verbleib bei dieser \nPflegeperson auf Dauer nicht zu erwarten. \n\n32\n\nVgl. etwa Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \n\n33\n\n2. Auflage, § 86 Rdnr. 36.\n\n34\n\nEin Ende der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist \nungeachtet § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII auch schon in einem solchen Fall \nanzunehmen, in dem die Aufenthaltsprognose nachträglich korrigiert werden \nmuss.\n\n35\n\nSo auch Wiesner a.a.O., § 86 Rdnr. 39.\n\n36\n\nb) Darauf, ob die Gewährung von erzieherischer Hilfe nach § 39 Abs. 2 SGB X \ngegenüber dem Leistungsempfänger wirksam bleibt, kommt es im \nErstattungsverhältnis nach Maßgabe von § 86f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht an. \n\n37\n\nc) Ein Fall des Zuständigkeitswechsels im Sinne von § 89 c Abs. 1 SGB VIII ist \nnach Maßgabe der obigen Ausführungen unter 1. vorliegend auch objektiv nicht \ngegeben. \n\n38\n\n4. Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine \nDivergenz des angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -. Eine die Berufung \neröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der \nübergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz \nwidersprochen hat.\n\n39\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n40\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N..\n\n41\n\nEinen von der Klägerin behaupteten abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass \nnach der Beendigung des Aufenthalts bei einer Pflegeperson (§ 86 Abs. 6 Satz 1 \nSGB VIII) und des damit verbundenen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit (§ 86 \nAbs. 6 Satz 3 SGB VIII) keine Möglichkeit mehr bestehe, als zuständiger \nJugendhilfeträger weitere Jugendhilfeleistungen zu erbringen, hat das \nVerwaltungsgericht hier jedoch nicht aufgestellt. Es hat nicht generell jegliche \nMöglichkeit in Abrede gestellt, dass ein Jugendhilfeträger wieder zur Erbringung von \nerneuten Jugendhilfeleistungen zuständig wird, sondern auf die konkrete Situation \nabgestellt, wie sie sich Ende Februar 1995 darstellte und - ausweislich Seite 26 \nunten des Urteilsabdrucks - später als fortlaufend unverändert und auch in Zukunft \ngültig herausgestellt hat. Zu den Folgen einer Veränderung der den Wegfall der \nZuständigkeit der Klägerin bestimmenden Umstände verhält sich das Urteil des \nVerwaltungsgerichts nicht und musste sich der Sachlage nach auch nicht verhalten. \nUngeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil \nseinerseits nicht einen Rechtssatz des von der Klägerin sinngemäß angenommenen \nInhalts aufgestellt, dass eine Maßnahme der Jugendhilfe, die (lediglich) \nvorübergehend nicht den Vorschriften des SGB VIII entspricht, nicht während ihrer \ngesamten Dauer rechtswidrig ist. In der ohne nähere Begründung erfolgten \nBestätigung einer obergerichtlichen Entscheidung, die auch ihrerseits keinen \nentsprechenden abstrakten Obersatz ausformuliert, sondern nur den konkreten Fall \neiner nachgeholten vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung für die Frage der \nRechtmäßigkeit einer Inobhutnahme behandelt, vermag der Senat keine \n\n42\n\n- auch keine konkludente - Aufstellung eines generellen - alle \nJugendhilfemaßnah-men und jede Variante des § 89f Abs. 1 Satz 1 betreffenden - \nRechtssatzes zu sehen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 \nAbs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden \nNeufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 \n\n45\n\n- 12 A 2434/02 -, juris, m. w. N.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Neufassung durch Art. 1 \nKostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar \nist.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., § 152 Abs. 1 \nVwGO unanfechtbar.\n\n48\n\nMit dem im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird \ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/12-a-2451-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-24/12-a-2451-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280102","retrieved":"2026-07-09 02:54:02.357734+00:00"}}