{"status":"available","doknr":"OLD280143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0523.9A1422.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"9 A 1422/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 114.396,43 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht \nin einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDie Klägerin rügt allein, das Verwaltungsgericht habe die Tarifstelle (TS) 2.1.3 Abs. 2 \ndes Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO) in ihren hier maßgeblichen Fassungen fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Nach \nSatz 1 der besagten Vorschrift hätten bei der Berechnung der fiktiven Genehmigungsgebühr, \ndie ihrerseits die Grundlage für die Bemessung der angefochtenen Überwachungs- und \nSchlussabnahmegebühren bilde, die Herstellungskosten für die technische Ausstattung der \nGas- und Dampfkesselturbinenanlage (im Folgenden: GuD-Anlage) nicht - auch nicht \nteilweise entsprechend Satz 2 der Bestimmung - berücksichtigt werden dürfen. Folglich seien \nlediglich relevante Herstellungskosten i.H.v. 3.897.578,01 EUR und nicht die vom \nVerwaltungsgericht akzeptierten 22.624.665,75 EUR anzuerkennen, was zu deutlich \nniedrigeren als den festgesetzten Gebühren führe (23.842,32 EUR an Stelle festgesetzter \n138.238,75 EUR). \n \nDie dafür gegebenen Begründungen dringen indes im Ergebnis nicht durch. Dabei mag \ndahinstehen, ob Satz 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT - wie vom Verwaltungsgericht formuliert \nund von der Klägerin gerügt - als gegenüber Satz 1 der Bestimmung speziellere Regelung \nbezeichnet werden kann. Jedenfalls gibt das Zulassungsvorbringen nichts für das Ansinnen \nder Klägerin her, nach der genannten Tarifstelle dürften der Gebührenbemessung vorliegend \nnur die bezeichneten knapp 3,9 Mio. EUR und nicht die Hälfte der prognostizierten \nGesamtherstellungkosten der GuD-Anlage von ca. 22,6 Mio. EUR zugrunde gelegt werden. \n\n5\n\nInsbesondere Wortlaut und Systematik der Vorschrift stützen die Auffassung der Klägerin \nnicht, sondern stehen ihr vielmehr entgegen. In Satz 1 der TS 2.3.1 Abs. 2 AGT ist nicht - wie \ndas Zulassungsvorbringen geltend macht - \"ausdrücklich\" bestimmt worden, dass \nHerstellungskosten von baulichen Anlagen, \"die nicht Teil dieser Anlagen sind\", bei der \nBerechnung der fiktiven Herstellungskosten nicht in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr heißt \nes darin, dass \"Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand \nbaurechtlicher Prüfungen sind, unberücksichtigt bleiben.\" Mit den angesprochenen Teilen \neiner baulichen Anlage sind entsprechend dem Wortsinn solche räumlichen Teilbereiche der \njeweiligen bauliche Anlage gemeint, die mangels einer (auch) auf sie bezogenen Relevanz des \nbeabsichtigten Baugeschehens schon gar nicht Objekt baurechtlicher Prüfung werden. Satz 1 \nbringt somit allein zum Ausdruck, dass auf die Herstellungskosten der gesamten baulichen \nAnlage nur dann abgestellt werden darf, wenn die baurechtliche Genehmigungs- bzw. \nsonstige Prüfungsfrage für die Anlage in ihrem gesamten räumlichen Umfang aufgeworfen \nwird. \n\n6\n\nDem gegenüber stellen nicht baurechtlich zu prüfende technische Ausstattungselemente, \nauch wenn erst sie der konkreten baulichen Anlage ihre besondere Zweckbestimmung \nvermitteln, keine Anlagenteile i.S.d. des Satzes 1 dar, deren Herstellungskosten grundsätzlich \nunberücksichtigt bleiben müssten. Denn insofern hat der Vorschriftengeber in Satz 2 der \nBestimmung eine spezifische Regelung getroffen, die zudem widersprüchlich und \nunverständlich wäre, wenn Herstellungkosten für technische Ausstattungen bereits nach Satz \n1 regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten. Nach Satz 2 der Regelung ist der \nGebührenberechnung \"nur\" die Hälfte der gesamten Herstellungssumme der baulichen Anlage \nzugrunde zu legen, wenn die Herstellungskosten maßgeblich durch eine nicht baurechtlich zu \nprüfende technische Ausstattung bestimmt werden. Die Formulierung \"nur\" macht deutlich, \ndass durch Satz 2 eine Begünstigung in Form des Abstellens auf eine geringere als die zu \nerwartende Gesamtherstellungssumme bewirkt werden soll. Eine derartige Begünstigung wäre \nindes nicht gegeben, wenn die Kosten für eine baurechtlich nicht zu prüfende technische \nAusstattung der Anlage nach Satz 1 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wären; Satz 2 \nwürde dann für die von ihr erfassten Fallgestaltungen keine Begünstigung, sondern eine \nVerschärfung auslösen. \n\n7\n\nFolglich betreffen die Sätze 1 und 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT unterschiedliche Aspekte: \nWährend Satz 1 das (räumliche) Bezugsobjekt für die relevante Herstellungssumme \neingrenzend in den Blick nimmt, regelt - darauf aufbauend - Satz 2 die nur hälftige \nBerücksichtigung jener Herstellungssumme in den Fällen, in denen diese im Wesentlichen \ndurch baurechtlich nicht zu prüfende technische Ausstattungen bestimmt wird. Angesichts \ndessen sind die Annahmen der Klägerin unzutreffend, Satz 1 und Satz 2 stünden in einem \nvom Verwaltungsgericht verkannten Regel-/Ausnahmeverhältnis dergestalt, dass Satz 1 die \nregelmäßige Nicht-Berücksichtigung von Kosten für technische Ausstattungen vorschreibe \nund Satz 2 dazu eine Ausnahme bei - hier aber nicht gegebener - mangelnder \nDifferenzierbarkeit zwischen den Kosten für die Technik und für das eigentliche Bauwerk \nvorsehe. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht auf Satz 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT \nzurückgreifen und danach auf die Hälfte der gesamten Herstellungssumme abstellen. Dass die \nnach dem oben Gesagten ohnehin nur zu Gunsten der Klägerin wirkende Voraussetzung \ndieser Tarifstelle, nämlich eine die Herstellungskosten maßgeblich bestimmende technische \nAusstattung, hier nicht anzunehmen sein könnte, ist auch in Ansehung des \nZulassungsvorbringens nicht erkennbar. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob insofern ein \nuntrennbarer Funktionszusammenhang zwischen der Technikausstattung und dem \neigentlichen Bauwerk erforderlich ist. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich \njedenfalls nicht, weshalb ein solcher Zusammenhang mit Blick auf die GuD-Anlage fehlen \nsollte. Ebenso wenig gibt der Zulassungsantrag etwas für die - fernliegende - Annahme her, \nbei den nicht baurechtlich geprüften technischen Einrichtungen könnte es sich nicht um \nwesentliche Ausstattungselemente der GuD-Anlage handeln. \n\n8\n\nDas vorstehende, mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsergebnis in Einklang \nstehende Verständnis der einschlägigen Tarifstelle wird entgegen der Ansicht der Klägerin \nauch nicht durch das Kostendeckungsprinzip und/oder das Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. \nDas erstgenannte Prinzip ist hier schon nicht einschlägig. Einem strengen Gebot zur Erhebung \nnur der konkret angefallenen Kosten, wie in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für kommunale \nBenutzungsgebühren normiert, unterliegen die streitigen, letztlich auf der Grundlage des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - festgesetzten \nVerwaltungsgebühren nicht. Ein entsprechendes Gebot ergibt sich entgegen dem \nZulassungsvorbringen insbesondere nicht aus der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 GebG NRW \nerfolgten Bestimmung des Zwecks von Verwaltungsgebühren. Der Umstand, dass die \nbesagten Gebühren danach als Gegenleistung für eine besondere öffentlich - rechtliche \nVerwaltungstätigkeit erhoben werden und der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes sowie \ndes mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten Nutzens bzw. Vorteils dienen,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 \nA 201/02 -,\n\n10\n\nschließt eine Beschränkung auf die Umlegung nur der konkret entstandenen Kosten aus. \nDas folgt auch daraus, dass der Verwaltungsaufwand gemäß § 3 GebG NRW lediglich \nberücksichtigt werden muss, er mithin keine Obergrenze für die Gebührenhöhe vorgibt. \nZudem gilt dies auch deshalb, weil bei der Gebührenbemessung außerdem einem \nvorhandenen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner, der u.U. deutlich höher als \nder Verwaltungsaufwand sein kann, Rechnung zu tragen ist. Die Anordnung zur \nBerücksichtigung des Verwaltungsaufwandes stellt letztlich allein einen Ausfluss des \nÄquivalenzprinzips dar und wirkt sich ebenso wie dieses nur insofern begrenzend aus, als sich \ndie Gebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf. \n\n11\n\nVgl. dazu für den Fall werthaltiger \nAmtshandlungen \n- wie hier -: BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C \n5.02 - sowie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. \nMai 2005 - 9 B 643/05 - m.w.N.\n\n12\n\nDass der oben ausgeführte Bedeutungsgehalt von TS 2.1.3 Abs. 2 AGT \nregelmäßig oder zumindest im vorliegenden Fall zu einer solchen unzulässigen \nLoslösung der Gebührenhöhe vom Verwaltungsaufwand führte, lässt sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen. Darauf bezogene substantiierte \nErwägungen enthält es nicht. \n \nEbenso wenig zeigt die Klägerin einen sonstigen Verstoß der angefochtenen \nGebührenerhebung gegen das Äquivalenzprinzip auf. Soweit sie dazu allein noch rügt, \nhinsichtlich der technischen Komponenten der GuD-Anlage sei ihr kein wirtschaftlicher \nVorteil aus den abgerechneten baurechtlichen Amtshandlungen entstanden, gibt dies für einen \nentsprechenden Verstoß nichts her. Abgesehen davon, dass der Einwand für sich genommen \nohnehin kein gröbliches Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Wert der \nerbrachten behördlichen Leistungen darlegt, geht er auch in der Sache fehl. Der Wert der \nbehördlichen Bauüberwachung und Schlussabnahme, der darin besteht, Fehlinvestitionen \nsowie Verzögerungen des Nutzungsbeginns zu vermeiden und eine dauerhafte \nbeanstandungsfreie Nutzungsaufnahme zu fördern,\n\n13\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni \n2004 - 9 A 161/02 -,\n \nerstreckt sich auf die gesamte bauliche Anlage und wird mithin in seinem Umfang vom \nvollständigen (Herstellungs-) Wert dieser Anlage mit bestimmt. Daraus folgt, dass für die \nrelevante Wertbemessung durchaus auch die Kosten der jeweiligen technischen Ausstattung \nder Anlage heranzuziehen sind; dies gilt um so mehr, wenn jene Ausstattung - wie hier - zur \nUmsetzung des jeweiligen Nutzungszwecks zwingend erforderlich ist und insofern den zu \nrealisierenden Nutzwert der Anlage wesentlich beeinflusst. Dass gleichwohl nach Satz 2 der \nTS 2.1.3 Abs.2 AGT bei einer die Herstellungskosten maßgeblich bestimmenden, aber \nbaurechtlich nicht zu prüfenden technischen Ausstattung nur die Hälfte der \nGesamtherstellungssumme zugrunde zu legen ist, ist dem Umstand eines in jenen Fällen nicht \nproportional mit den Gesamtkosten steigenden Verwaltungsaufwandes geschuldet. Mithin \nbewirkt die streitige Tarifstelle keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, sondern setzt \ndieses folgerichtig um. \n\n14\n\nDem Zulassungsantrag lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Rechtssache besondere \nrechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist oder eine \ngrundsätzliche, die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietende Bedeutung i.S.v. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die insofern allein nochmals angesprochene Frage, wie die \neinschlägige TS 2.1.3 Abs. 2 AGT auszulegen ist, reicht über das gewöhnliche \nSchwierigkeitsspektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht hinaus und kann - soweit \nsie sich hier nach den Darlegungen der Klägerin stellt - ohne weiteres bereits im \nZulassungsverfahren im oben ausgeführten Sinne beantwortet werden. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die diesbezüglichen obigen Erläuterungen zum Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel verwiesen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/9-a-1422-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/9-a-1422-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280143","retrieved":"2026-07-09 02:54:05.707646+00:00"}}