{"status":"available","doknr":"OLD280145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0523.12E1511.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"12 E 1511/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nden Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegen-\nstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.472,80 Euro festzusetzen, ist \nnicht begründet. \n\n3\n\nDas Verfahren weist keine Besonderheiten auf, die eine Wertfestsetzung wie in \neinem Verfahren der Hauptsache rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das \nEilverfahren auf Grund des im zweitinstanzlichen Verfahren geschlossenen \nVergleichs zu einer nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren in Frage gestellten \nLeistungsgewährung geführt hat, kann keinen Einfluss auf die Festsetzung des \nGegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren haben, da für diese nach \n§ 15 GKG a. F. der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung \nentscheidend ist. Nur dann, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass es \nzu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr kommen würde, wäre möglicherweise \nRaum für eine Anhebung des Gegenstandswerts auf den für das \nHauptsacheverfahren anzunehmenden Wert. \n\n4\n\nVgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 - \nund 26. Juni 2003 - 12 E 302/02 -. \n\n5\n\nEin solcher Fall liegt hier indes nicht vor. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 \nVwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO \nunanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/12-e-1511-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/12-e-1511-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280145","retrieved":"2026-07-09 02:54:05.860599+00:00"}}