{"status":"available","doknr":"OLD280144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0523.12A3350.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"12 A 3350/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung auch bei nur vorläufiger - aus der Sicht zum \nZeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der \nnachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der \nBegründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \nauf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird das Jugendamt der Beklagten nicht \ndurch die ohne seine Mitwirkung geschlossene Vereinbarung vom 17. September \n2002 zwischen dem Kläger und der Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht I. \ngebunden. Die in der Vereinbarung festgelegte Anwesenheit eines Mitarbeiters oder \neiner Mitarbeiterin ist erkennbar als Bedingung für die Durchführung des \nUmgangsrechtes, nicht aber als eine zu Lasten Dritter wirkende Verpflichtung \nausgestaltet. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass \ndas Jugendamt der Beklagten auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zur \nTeilnahme verpflichtet ist. Dass die - detailliert im Hinblick auf das Kindeswohl \nbegründete - Weigerung des Jugendamtes, die Besuchskontakte des Klägers mit \nseiner Tochter zu begleiten, aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei oder aus \nGründen des materiellen Rechts rechtswidrig sein könnte, ist weder substantiiert \nvorgetragen, noch sonst ersichtlich. \n\n5\n\nAngesichts dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n7\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/12-a-3350-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-23/12-a-3350-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280144","retrieved":"2026-07-09 02:54:05.785138+00:00"}}