{"status":"available","doknr":"OLD280203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.8A2228.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"8 A 2228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Staatliche Umweltamt Bielefeld erteilte der Klägerin unter dem \n17. November 2000 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung \nund zum Betrieb einer Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem \noder künstlichem Gestein und Abbruchmaterial auf dem Grundstück Gemarkung \nT. , Flur , Flurstücke und , in Bielefeld. Der Genehmigung waren unter \nV.C zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \ngenannten Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt 14 abfallrechtliche \nNebenbestimmungen beigefügt. So wurde der Klägerin unter V.C.5 aufgegeben, eine \nÄnderung der Entsorgungsmöglichkeiten für Papier und Pappe (EAK-Nr. 15 01 01), \nfür Folien (EAK-Nr. 15 01 02), für gemischte Bau- und Abbruchabfälle (EAK-\nNr. 17 07 01) sowie für Eisen und Stahl (EAK-Nr. 17 04 05) der Bezirksregierung \nDetmold, Dezernat 52, unter Angabe der Abfallschlüsselnummer und des aktuellen \nEntsorgers formlos mitzuteilen. Unter V.C.6 wurde der Klägerin aufgegeben, jährlich \nbis zum 31. Januar der Stadt Bielefeld einen Verwertungsbericht mit näher \nbezeichneten Informationen vorzulegen. \n\n3\n\nAm 8. Dezember 2000 legte die Klägerin unter anderem gegen die \nabfallrechtlichen Nebenbestimmungen V.C.5 und V.C.6 Widerspruch ein. Hinsichtlich \nder Nebenbestimmung V.C.5 führte die Klägerin zur Begründung an: Die künftige \nÄnderung der Entsorgungsmöglichkeit der in der Nebenbestimmung genannten \nAbfälle gehöre nicht zu den aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen. Es handele \nsich vielmehr um eine Maßnahme der Stoffstromkontrolle, die in einem \nanlagenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid deplaziert \nsei. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 hob die Bezirksregierung Detmold \neinen Teil der abfallrechtlichen Nebenbestimmungen aus dem \nGenehmigungsbescheid vom 17. November 2000 ersatzlos auf und änderte einen \nanderen Teil ab. Unter anderem erhielt die Nebenbestimmung V.C.5 folgende \nFassung: \n\n5\n\n\"Änderungen der Entsorgungswege für die beim \nBetrieb der Anlage entstehenden Abfälle sind dem \nStaatlichen Umweltamt Bielefeld unter Angabe der \nAbfallschlüssel und des zukünftigen Entsorgers \nformlos mitzuteilen, soweit nicht ohnehin eine \nAnzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG erforderlich \nist.\"\n\n6\n\nIm Übrigen wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch der Klägerin \nzurück. Hinsichtlich der Nebenbestimmung V.C.5 führte sie zur Begründung an: Die \nSicherstellung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in \nVerbindung mit §§ 4 ff. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergebenden \nAnforderungen sei nicht nur einmalig im Rahmen des Genehmigungsverfahrens \nnachzuweisen, sondern obliege der Klägerin auch nach Erteilung der Genehmigung \nbeim tatsächlichen Betrieb ihrer Anlagen. Erst die mit der angegriffenen \nNebenbestimmung geforderte Darlegung des Verbleibs der beim Betrieb der \nRecyclinganlage entstehenden Abfälle ermögliche im Falle einer Änderung der \nEntsorgungswege die Prüfung, ob die angestrebte Verwertung ordnungsgemäß und \nschadlos erfolge bzw. ob die angestrebte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit \nbeeinträchtige.\n\n7\n\nAm 29. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die \nursprünglich sowohl gegen die Nebenbestimmung V.C.5 als auch teilweise gegen die \nNebenbestimmung V.C.6 gerichtet war. Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 hat das \nStaatliche Umweltamt Bielefeld die Nebenbestimmung V.C.6 aufgehoben. Daraufhin \nhaben die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n9\n\ndie Nebenbestimmung V.C.5 der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom \n17. November 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDetmold vom 3. Juli 2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDas Staatliche Umweltamt Bielefeld hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit \nes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt und \nder Klage im Übrigen mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Für \ndie selbständig anfechtbare Nebenbestimmung V.C.5 fehle es an einer \nRechtsgrundlage. Nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung sei es zur Sicherstellung der Betreiberpflicht zur \nordnungsgemäßen Abfallverwertung und -beseitigung nicht erforderlich gewesen, der \nKlägerin aufzugeben, geänderte Entsorgungswege für beim Betrieb der Anlage \nentstehende Abfälle formlos mitzuteilen. Mit dem Hinweis darauf, dass nur die \nverlangten Mitteilungen eine umfassende behördliche Kontrolle der Abfallströme \nermöglichten, seien die Anforderungen überspannt worden, die im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens zulässigerweise hätten gestellt werden dürfen. Zwar \ndürften auch Überwachungsinstrumente unter Umständen bereits im Rahmen einer \nBetriebsgenehmigung festgelegt werden, wenn sie gleichzeitig sicherstellten, dass \ndie Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten würden. Dies sei jedoch dann, \nwenn es ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Überwachung gäbe, nur \nunter Beachtung dieser Normen zulässig. Für das Verlangen, geänderte \nEntsorgungswege rechtzeitig formlos mitzuteilen, sei eine solche Rechtsgrundlage \naber nicht ersichtlich. Die als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende \nBefugnisnorm des § 52 Abs. 2 bis 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlaube \nnicht die standardmäßige Aufforderung zu einer solchen Mitteilung. Dies ergebe sich \nim Umkehrschluss daraus, dass für den Regelfall nicht einmal die sehr viel \nkonkreteren Bestimmungen über das Nachweisverfahren im Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz der sachnäheren Kreislaufwirtschaftsbehörde eine Verpflichtung der \nKlägerin erlaube, geänderte Entsorgungswege mitzuteilen. So habe sich ein \nNachweisverlangen der Kreislaufwirtschaftsbehörde hinsichtlich \nüberwachungsbedürftiger Abfälle auf die Anzeige von Art und Menge der \nangefallenen Abfälle und die beabsichtigte Verwertung oder den Nachweis der \ndurchgeführten Verwertung oder den Nachweis ihres Verbleibs zu beschränken. Die \nÜberwachung der Stoffströme solle auf das an der Überwachungsbedürftigkeit der \njeweiligen Abfälle ausgerichtete Maß des Notwendigen beschränkt werden, damit die \nVermeidung und Verwertung im Wirtschaftskreislauf nicht bürokratisch behindert \nwerde. Wenn deshalb die Abfallwirtschaftsbehörde nur nach Ermessen und im \nRegelfall nur mit eingeschränktem Inhalt Nachweise im Zusammenhang mit der \nStoffstromkontrolle verlangen könne, so bestimme diese gesetzgeberische \nEntscheidung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung gerade wegen der \nVerzahnung von Immissionsschutz- und Abfallrecht auch die Anforderungen, die von \nder Immissionsschutzbehörde gestellt werden dürften, um die Einhaltung der \nBetreiberpflichten sicherzustellen. Da die mit der angegriffenen Nebenbestimmung \ngeforderte Mitteilung für den Regelfall nicht durch die Kreislaufwirtschaftsbehörde \nverlangt werden dürfe, könne dieses Verlangen erst recht nicht dem Staatlichen \nUmweltamt ohne konkrete Veranlassung im Rahmen des Genehmigungsbescheides \ngestattet sein. Dies werde auch durch § 15 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nbestätigt, in dem eine abschließende Regelung darüber enthalten sei, unter welchen \nUmständen Änderungen einer genehmigten Anlage der Immissionsschutzbehörde \nanzuzeigen seien. Soweit die Änderung von Entsorgungswegen danach nicht \nanzuzeigen sei, weil die Entsorgung außerhalb des genehmigten Anlagenbetriebs \nstattfinde, sei eine Anzeige nicht erforderlich. Gegenteiliges folge auch nicht aus \n§ 4 c Nrn. 2 und 4 der Neunten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. \nDie dort begründete Verpflichtung zur Angabe vorgesehener Maßnahmen zur \nAbfallverwertung und vorgesehener Entsorgungswege erfasse sowohl nach dem \nWortlaut als auch nach dem Anwendungsbereich der Norm nicht Angaben über \nÄnderungen, die nach Erteilung der Genehmigung eintreten würden.\n\n13\n\nGegen das am 20. März 2003 zugestellte Urteil hat das Staatliche Umweltamt \nBielefeld am 3. April 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. \n\n14\n\nIm Verlauf des Zulassungsverfahrens sind auf der Grundlage des Gesetzes zum \nBürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz \nOWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) die vom Staatlichem Umweltamt \nBielefeld wahrgenommenen Aufgaben auf den Beklagten übergegangen.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 26. August 2004 ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO zugelassen worden.\n\n16\n\nZur Begründung der Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen an: Auch nach \nFeststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen und nach Erteilung \nder Genehmigung oblägen der Klägerin beim tatsächlichen Betrieb ihrer Anlagen \ndauerhaft die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nergebenden Betreiberpflichten. Die von der Klägerin mit der streitgegenständlichen \nNebenbestimmung im Falle einer Änderung der Entsorgungswege geforderte \nDarlegung des Verbleibs der bei dem Betrieb der Brechanlage entstehenden Abfälle \neröffne die Möglichkeit der Prüfung, ob und inwieweit beim Betrieb der Anlage den \nan diesen Betrieb zu stellenden Anforderungen Rechnung getragen werde. Im \nUnterschied zu stichprobenartigen behördlichen Kontrollen werde der \nÜberwachungsbehörde durch die geforderte Mitteilung über Änderungen der \nEntsorgungswege die Möglichkeit einer präventiven oder zumindest zeitnahen \nÜberprüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten eröffnet. Der vom \nVerwaltungsgericht aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \ngezogene Umkehrschluss erscheine fragwürdig, da die abfallrechtliche \nStoffstromkontrolle mit den konkreten Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes allenfalls mittelbar zusammenhänge. Auch der \nVerweis des Verwaltungsgerichts auf § 15 Abs. 1 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes vermöge nicht zu überzeugen. Im Falle einer \nÄnderung der Entsorgungswege habe die Klägerin jeweils eigenverantwortlich zu \nprüfen, ob eine Anzeige nach dieser Bestimmung erforderlich sei. Im Übrigen \nunterscheide sich die durch die streitgegenständliche Nebenbestimmung geforderte \nformlose Mitteilung von der nach dieser Vorschrift erforderlichen Anzeige. Durch die \ndanach notwendige Vorlage detaillierter Unterlagen werde der Anlagenbetreiber \nungleich stärker belastet als durch die formlose Mitteilung einer Änderung der \nEntsorgungswege. Zudem diene eine solche Mitteilung gerade auch dem Schutz des \nAnlagenbetreibers vor etwaigen Fehleinschätzungen über das Bestehen einer \nAnzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Nach § 12 Abs. 1 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes könne eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung nur insoweit mit Auflagen verbunden werden, wie es erforderlich sei, \num die Erfüllung der in § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genannten \nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes genannten sich aus anderen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts ergebenden \nGenehmigungsvoraussetzungen handele es sich ausschließlich um solche, die \nanlagenbezogener Art seien. Grundsätzlich könnten zwar auch \nkreislaufwirtschaftsrechtliche Vorschriften anlagenbezogen sein. Davon sei aber nur \ndann auszugehen, wenn diese Vorschriften Anforderungen an die Anlage enthielten, \ndie zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt seien. Anlagenbezogen \nsei aber nur die Forderung, die Möglichkeit einer schadlosen Entsorgung der \nentstehenden Abfälle aufzuzeigen. Die Frage, ob diese Möglichkeit auch \npflichtgemäß genutzt werde oder ob ein anderer schadloser Entsorgungsweg \ngewählt werde, stelle sich aber nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Die \nstreitgegenständliche Nebenbestimmung gehe deshalb über die Anforderungen \nabfallrechtlicher Art im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weit hinaus. Ihrem \nInhalt nach sei sie dem Bereich der Anlagenüberwachung zuzuordnen und diene \ndamit nicht der Sicherung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Hinzu \nkomme, dass die Nebenbestimmung im Widerspruch zu den spezialgesetzlichen \nÜberwachungsregelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes stehe. Selbst \nnach den strengen abfallrechtlichen Vorschriften sei für die aus der Anlage \nstammenden überwachungsbedürftigen Abfälle eine derartig weitgehende \nNachweisführung, wie sie in der streitgegenständlichen Nebenbestimmung \nvorgesehen sei, nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber im Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz bewusst zur Vermeidung von unnötigem bürokratischen Aufwand einen \naufwendigen Nachweis für lediglich überwachungsbedürftige Abfälle ausgeschlossen \nhabe, müsse diese gesetzgeberische Wertung auch die immissionsschutzrechtlichen \nBetreiberpflichten entsprechend konkretisieren. Im Übrigen sei die \nstreitgegenständliche Nebenbestimmung auch bereits deshalb rechtswidrig, weil sie \nnicht mehr anlagenbezogen sei. Denn die Entsorgung der anfallenden Abfälle erfolge \naußerhalb der genehmigten Anlage, sodass der Entsorgungsvorgang nicht mehr vom \nAnlagenbetrieb, der allein Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei, umfasst \nwerde. Eine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche \nNebenbestimmung lasse sich auch nicht mit Rückgriff auf die Vorschriften der \nNeunten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz finden. Offensichtlicher \nHintergrund für die Nebenbestimmung sei eine geplante Vereinfachung der \nbehördlichen Überwachungstätigkeit. Dafür fehle es aber an der erforderlichen \ngesetzlichen Grundlage.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei \nBände) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Berichterstatter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die \nBeteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung \nmit § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die abfallrechtliche Nebenbestimmung \nV.C.5 aus dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Bielefeld vom \n17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Detmold vom 3. Juli 2002 aufgehoben.\n\n28\n\nDie auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Klage ist zulässig. \n\n29\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin als \nAnfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO angesehen. Denn \ndie Klägerin beruft sich darauf, dass es sich bei der in der Nebenbestimmung \nenthaltenen Regelung um eine \"echte\" Auflage handele, mit der ihr als \nAnlagenbetreiberin eine vom Genehmigungsgegenstand unabhängige zusätzliche \nVerhaltenspflicht auferlegt werde. Die Klägerin macht damit geltend, die \nGenehmigung hätte rechtmäßig ohne die Nebenbestimmung erlassen werden \nmüssen, ohne dass dies von vornherein auszuschließen ist.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 \n- 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 \n= UPR 2001, 148; OVG NRW, Urteil vom \n25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, \n229, m.w.N.\n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet, da die streitgegenständliche Nebenbestimmung \nrechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n32\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nNebenbestimmung ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also des \nErlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 3. Juli \n2002. Gemäß dem insofern maßgeblichen materiellen Recht richtet sich die \nBeurteilung einer gegen eine Nebenbestimmung in einem \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage \nregelmäßig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung. Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, \nbesteht kein Anlass. \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nUrteil vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, \na.a.O.\n\n34\n\nAls Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung V.C.5 kommt danach § 12 Abs. 1 \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der \nFassung der Änderung durch Art. 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I \nS. 2785) - BImSchG F. 2001 -, in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. mit Auflagen verbunden werden, \nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten \nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Als speziellere Bestimmung enthält \n§ 12 Abs. 1 BImSchG F. 2001 gegenüber der allgemeinen Regelung in § 36 VwVfG \nNRW eine für das Immissionsschutzrecht abschließende Regelung über die \nZulässigkeit von Nebenbestimmungen. \n\n35\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2002 \n- 2 TZ 3262/01 -, NVwZ-RR 2002, 340, m.w.N; \nSellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand 1, BImSchG § 12 Rn. 7.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BImSchG F. 2001 sind aber nicht erfüllt, \nda die Nebenbestimmung V.C.5 nicht zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 \nBImSchG F. 2001 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. \n\n37\n\nNach § 6 Abs. 1 BImSchG F. 2001 ist eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer \naufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden \n(Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes \nder Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zur \nSicherstellung keiner dieser Voraussetzungen bedarf es der streitgegenständlichen \nNebenbestimmung.\n\n38\n\nDer Beklagte hält die Nebenbestimmung V.C.5 zur Sicherstellung der sich aus \n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 ergebenden Pflichten für erforderlich. Dem ist \nnicht zu folgen. \n\n39\n\nNach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 sind genehmigungsbedürftige Anlagen \nso zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen \nSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende \nAbfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit beseitigt werden; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen hat \nnach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den \nsonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften zu erfolgen. § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG F. 2001 regelt im Zusammenwirken mit § 9 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der vorliegend \nmaßgeblichen Fassung der Änderung durch Art. 57 der Verordnung vom 29. Oktober \n2001 (BGBl. I S. 2785) - KrW-/AbfG - die abfallrechtlichen Pflichten des Betreibers \neiner immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Aus dem \nZusammenspiel und der Verzahnung dieser beiden Vorschriften ist zu schließen, \ndass die Frage, \"ob\" bei den betroffenen Anlagen Abfälle vermieden, verwertet oder \nbeseitigt werden müssen, vom Immissionsschutzrecht beantwortet wird und die \nFrage der Art und Weise, also das \"Wie\" der Verwertung oder Beseitigung, sich nach \nden abfallrechtlichen Vorschriften bestimmt. \n\n40\n\nVgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. \n14/4599, S. 147; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \na.a.O., BImSchG § 5 Rn. 177; Rebentisch, in: \nJarass/Ruchay/Weidemann, B 100, § 9 KrW-/AbfG, \nRn. 19; jeweils m.w.N.\n\n41\n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind die abfallrechtlichen \nBetreiberpflichten auf die Anlage beschränkt. Für Abfälle, die die Anlage verlassen \nund außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der \nAnlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, \ndass diese nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit \nDritte die Verwertung oder Beseitigung durchführen sollen, hat der Betreiber \ngeeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Vertragspartners \ngesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen.\n\n42\n\nVgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. \n14/4599, S. 127.\n\n43\n\nDem entsprechend bestimmen § 4 c Nrn. 2 und 4 der Verordnung über das \nGenehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der hier \nmaßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 \n(BGBl. I S. 2247) - 9. BImSchV -, dass in den Antragsunterlagen insbesondere \nAngaben zu machen sind zu den \"vorgesehenen\" Maßnahmen zur \nordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der \nanfallenden Abfälle und zu den \"vorgesehenen\" Maßnahmen zur Beseitigung nicht \nzu vermeidender oder zu verwertender Abfälle einschließlich der rechtlichen und \ntatsächlichen Durchführbarkeit der Maßnahmen und der \"vorgesehenen\" \nEntsorgungswege.\n\n44\n\nZur Sicherstellung der abfallrechtlichen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 \nBImSchG F. 2001 ist es aber nicht erforderlich, dass ein Anlagenbetreiber - über die \nnach § 15 Abs. 1 BImSchG F. 2001 bestehende Anzeigepflicht hinaus - jede \nÄnderungen der Entsorgungswege für die beim Betrieb seiner Anlage entstehenden \nAbfälle der Genehmigungsbehörde mitteilt. Der Regelungsbereich einer Auflage, die \neine solche Mitteilungspflicht begründet, hat nicht mehr die Sicherstellung der \nGenehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand, sondern soll den für die \nAusführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörden ein \ngesetzlich nicht vorgesehenes Überwachungsinstrument zur Verfügung stellen und \nso deren Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben erleichtern. \n\n45\n\nDenn zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ist die Einhaltung der abfallrechtlichen Betreiberpflichten aus § 5 \nAbs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 schon dann gewährleistet, wenn der Anlagenbetreiber \nfür diejenigen Abfälle, die außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden \nsollen, einen zugelassenen Entsorger, der die Abnahme der Abfälle verbindlich \nzusagt, benennt und nachweist. Während des Betriebs der Anlage hat deren \nBetreiber aufgrund der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 ergebenden \nPflichten sicherzustellen, dass die anfallenden Abfälle einem zugelassenen \nEntsorger übergeben werden. Damit endet aber der auf den Bereich der Anlage \nbeschränkte Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Die Kontrolle, ob der \nEntsorger tatsächlich in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften die \nVerwertung oder Beseitigung vornimmt, unterfällt nicht mehr der abfallrechtlichen \nBetreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001. Diese Kontrolle obliegt \nvielmehr den für die Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \nzuständigen Behörden als Überwachungsaufgabe. \n\n46\n\nVgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. \n14/4599, S. 127.\n\n47\n\nDem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei der \nEntscheidung eines Anlagenbetreibers für einen bestimmten Entsorger um eine \nObliegenheit handelt, die Teil des Anlagenbetriebs ist und den \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 \ngenügen muss. Denn mit diesem Einwand wird nicht in Frage gestellt, dass die der \nKlägerin mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung auferlegte \nMitteilungspflicht gerade nicht die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen \nzum Gegenstand hat, sondern vielmehr allein einer Erleichterung der Überwachung \ndes Anlagenbetriebs dient. \n\n48\n\nDie streitgegenständliche Nebenbestimmung ist auch nicht zur Sicherstellung \nanderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG \nF. 2001 erforderlich. Insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz findet \nsich keine Grundlage für die der Klägerin mit der Nebenbestimmung auferlegte \nMitteilungspflicht. \n\n49\n\nDen Abfallwirtschaftsbehörden steht für die Wahrnehmung ihrer \nÜberwachungsaufgaben das im Siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz bestimmte Instrumentarium von Maßnahmen zur Verfügung. Das in \n§§ 40 ff. KrW-/AbfG im Einzelnen geregelte Nachweisverfahren stellt ein abgestuftes \nÜberwachungssystem dar, das den Abfallwirtschaftsbehörden ermöglicht, die \nKontrolldichte an der Überwachungsbedürftigkeit des jeweiligen \nÜberwachungstatbestandes auszurichten und - noch weitergehend - auf einzelne \nSachverhalte durch Einzelanordnung flexibel zu reagieren.\n\n50\n\nVgl. BT-Drucks. 12/5672, S. 51.\n\n51\n\nDie einzelnen Regelungen zum Nachweisverfahren sind von dem Gedanken \ngetragen, die Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Wirtschaftskreislauf nicht \n\"bürokratisch\" zu behindern und mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand die \nhöchstmögliche Effizienz der Überwachung zu erzielen. \n\n52\n\nVgl. BT-Drucks. 12/5672, S. 51.\n\n53\n\nAngesichts dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die im \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zum Nachweisverfahren getroffenen \nRegelungen ein abgeschlossenes Überwachungssystem darstellen. Daneben \nverbleibt kein Raum, dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftigen Anlage weitergehende Mitteilungspflichten über den \nVerbleib von Abfällen aufzuerlegen. Insbesondere die Begründung einer \nVerpflichtung wie der vorliegend in Rede stehenden, nach der jede Änderung der \nEntsorgungswege für die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle der \nGenehmigungsbehörde mitzuteilen ist, widerspricht dem gesetzgeberischen Ziel der \nEntbürokratisierung.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/8-a-2228-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/8-a-2228-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280203","retrieved":"2026-07-09 02:54:10.571459+00:00"}}