{"status":"available","doknr":"OLD280202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.6B236.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"6 B 236/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge jeweils auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu \nprüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Entlassungsverfügung der \nBezirksregierung L. vom 00.00.0000 rechtswidrig ist. Seine gegen die darin \ngetroffene Feststellung, er - der Antragsteller - habe sich \"in gesundheitlicher \nHinsicht nicht in der Probezeit bewährt\", erhobenen Einwände greifen nicht.\n\n4\n\nDie für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit u. a. erforderliche \ngesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn die \nMöglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit \nvor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C \n27.90 -, BVerwGE 92, 147; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattsammlung, Stand: April 2005, § 34 LBG \nNRW, Rdnr. 87; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz, \nLoseblattsammlung, Stand: Februar 2005, § 31 BBG, \nRdnr. 10 c.\n\n6\n\nDem Dienstherrn ist für die Entscheidung, ob der Beamte sich in der Probezeit \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, eine gerichtlich nur \neingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Sie ist wie \nandere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der \nBegriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger \nSachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 \nC 28.82 -, DVBl. 1984, 440 und vom 25. Februar \n1993 - 2 C 27.90 -, a.a.O.; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 31 BBG, Rdnr. 11. \n\n8\n\nDass die Bezirksregierung L. diese Grenzen überschritten hätte, ist nicht \nfeststellbar. Sie hat ihre Annahme einer mangelnden gesundheitlichen Eignung des \nAntragstellers für die von ihm angestrebte Laufbahn auf die während seiner \nProbezeit gewonnenen Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand gestützt. \nHierbei hat die Bezirksregierung maßgeblich auf die diesbezüglich eingeholten \namtsärztlichen Stellungnahmen abgestellt. Die Amtsärztin Dr. S. -I. vom \nGesundheitsamt des S. -T. -Kreises hat unter dem 00.00.0000 in Bezug auf \nden Antragsteller das Vorliegen folgender Beschwerdebilder festgestellt: \n\n9\n\n- Rezidivierende Ulcera cruris mit Atrophie blanche beider medialer \nUnterschenkel bei ausgeprägtem Postthrombotischem Syndrom der \nOberschenkel- und Unterschenkeletage bds. bei Faktor V-Mutation\n- Zustand nach operativer Sanierung mit Hauttransplantation 0/0000\n- Aktuell noch Restdefekte links und schmerzhafte Bewegungseinschränkung\n- Zustand nach Tiefer Beinvenenthrombose 0000 und 0000\n- Nikotinabusus\n- Übergewicht.\n\n10\n\nIm Folgenden ist in der genannten ärztlichen Stellungnahme ausgeführt: \n\n11\n\n\"Bei Herrn G. besteht ein erhöhtes genetisches Thromboserisiko in Form der \nFaktor V-Mutation (um 3-7fach, je nach Literatur bis 5-10fach). Aufgrund der \nabgelaufenen Thrombosen besteht ein Postthrombotisches Syndrom mit \nrezidivierenden Ulcera cruris. Die Ulcusrezidivrate ist hoch. \n\n12\n\nMit wiederholten längeren Fehlzeiten ist zu rechnen. Eine vorzeitige dauerhafte \nDienstunfähigkeit ist nicht auszuschließen.\"\n\n13\n\nIn einer weiteren Stellungnahme vom 00.00.0000 ist die Amtsärztin Dr. \nS. -I. auf der Grundlage einschlägiger Fachliteratur zu folgenden \nFeststellungen gelangt: \n\n14\n\n\"Prinzipiell ist jedes abgeheilte Ulcus rezidivgefährdet und die Rezidivrate ist \nhoch (37 % nach drei Jahren, 48 % nach 5 Jahren (Rationelle Diagnostik und \nTherapie in der Inneren Medizin, Hrsg. Dt. Ges. f. Innere Medizin, E 15, S. 3, Stand: \n12/2003)). Durchschnittlich bekommt ein Drittel der Patienten einmal ein Rezidiv, ein \nweiteres Drittel zwei- bis dreimal und das letzte Drittel macht mehr als viermal ein \nRezidiv. Die Betroffenen werden durchschnittlich 8 Jahre früher berentet und sind \n2 Monate pro Jahr arbeitsunfähig.\n\n15\n\nSomit kann auch unter Berücksichtigung der von ihnen beigefügten ärztlichen \nBescheinigung vom 00.00.0000und des Arztbriefes vom 00.00.0000 die Möglichkeit \nkünftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen \nder Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden. Eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist aktuell möglich. Es ist \nmöglich, dass über einen unbestimmten, möglicherweise langen Zeitraum volle \nDienstfähigkeit besteht. Eine Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund der obigen \nAusführungen zur Rezidivrate und Berentung nicht möglich.\"\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass in den amtsärztlichen \nStellungnahmen nur unzureichend berücksichtigt worden sei, dass er sich einer \nOperation unterzogen habe, die nach einer besonderen Methode - durch Shaving der \nUlcerationen und Hauttransplantationen in Meshgrafttechnik - durchgeführt worden \nsei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Amtsärztin, wie in ihrer Stellungnahme vom \n 00.00.0000 ausdrücklich ausgeführt ist, auch unter Berücksichtigung u.a. des \nBerichtes des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000 die Möglichkeit \nkurzfristiger weiterer Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor \nErreichen der Altersgrenze nicht ausschließen konnte. Aus diesem Bericht lässt sich \naber ersehen, dass bei dem Antragsteller ein Shaving der Ulcerationen und eine \nHauttransplantation in Meshgrafttechnik durchgeführt worden ist. Im Übrigen hat das \nGesundheitsamt des S. -T. -Kreises - Amtsärztin Dr. F. -U. - in Kenntnis \ndes Schriftsatzes des Antragstellers vom 00.00.0000, in dem auf die beim ihm \nverwandten Operationstechniken hingewiesen worden ist, ausdrücklich an der von \nFrau Dr. S. -I. getroffenen Einschätzung festgehalten.\n\n17\n\nDer Antragsteller vermochte auch nicht darzutun, dass die amtsärztlichen \nFeststellungen in der Sache unzutreffend sind. Dies lässt sich namentlich nicht der \närztlichen Bescheinigung der Dres. med. W. vom 00.00.0000, dem Bericht des \nGemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000 oder der im \nBeschwerdeverfahren übersandten Stellungnahme des ärztlichen Direktors des \nGefäß-Zentrums Dr. C. , Dr. med. V. C. , vom 00.00.0000 \nentnehmen.\n\n18\n\nSoweit in den zuerst genannten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt ist, dass \neine länger anhaltende Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten sei (Bescheinigung der \nDres. med. W. vom 00.00.0000) bzw. über eine konsequente \nKompressionstherapie hinaus auf Dauer keine weiteren Maßnahmen notwendig \nseien (Arztbericht des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000), sind \ndiese Feststellungen \n- worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend \nhingewiesen hat - in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines späteren Rezidivs und \neiner etwaigen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht \naussagekräftig.\n\n19\n\nAuch die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. C. vom 00.00.0000 \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ausführungen, \"Es mag stimmen, dass \nman aus diesen oder jenen antiquierten Büchern oder neuen Büchern mit einer \nantiquierten Meinung oder gar auch aus dem Internet herausfindet, dass statistisch \nmit einer Arbeitsunfähigkeit von ein bis zwei Monaten pro Jahr zu rechnen ist. Die \ntatsächlichen Angaben widersprechen diesen Internetdarstellungen insofern, als bei \nsanierten perforierenden Venen allseits mit der Häufigkeit ein Ulcus zu erwarten \nist, mit der man auch eine Blinddarmentzündung bekommt\", sind nicht geeignet, die \ngenannten amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Denn insoweit fehlt es \nan einer weiteren Begründung etwa im Wege einer inhaltlichen Auseinandersetzung \nmit der von der Amtsärztin Dr. S. -I. herangezogenen Fachliteratur. Soweit \nin der Stellungnahme des Dr. med. C. weiter ausgeführt ist, \"Wenn die einmal \ninsuffizienten Perforatorenvenen saniert sind und das oberflächliche Hautsystem \nnoch einmal frei von Narben neu transplantiert ist, so kann man davon ausgehen, \ndass auf viele Jahre hin eine Rezidivfreiheit vorliegen wird.\", lässt sich dieser \nAussage, die im Übrigen in ähnlicher Form auch in der amtsärztlichen Stellungnahme \nvom 00.00.0000 zu verzeichnen ist (\"Es ist möglich, dass über einen \nunbestimmten, möglicherweise langen Zeitraum volle Dienstfähigkeit besteht.\"), in \nBezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs nach vielen Jahren oder einer \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nichts entnehmen. Gleiches gilt \nschließlich für die Feststellung, \"Wir blicken auf einige 1000 (in Worten tausend) \nHautplastiken einschließlich Ligatur der perforierenden Venen zurück und kommen \nzu einem ganz anderen zeitlichen Ergebnis (die eigentlichen Daten sind demnächst \naus einer Doktorarbeit zu entnehmen)\". Denn insoweit wird letztlich offen gelassen, \nzu welchen konkreten Ergebnissen das Gefäßzentrum Dr. C. in Bezug auf die hier \nmaßgeblichen Fragen gelangt sein will.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist es der Bezirksregierung L. \nauch nicht verwehrt, seine Entlassung auf seine mangelnde gesundheitliche Eignung \nzu stützen. Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob seine Erkrankung schon vor seiner \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorlag oder bereits zu diesem \nZeitpunkt hätte erkannt werden können.\n\n21\n\nVgl. Schütz/Maiwald, § 34 LBG NRW, Rdnr. \n88.\n\n22\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Antragsteller in diesem \nZusammenhang genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n23\n\nUrteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, \nBVerwGE 61, 200,\n\n24\n\nDiese Entscheidung geht vielmehr davon aus, dass eine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe auch auf solche Umstände gestützt werden kann, die \ndem Dienstherrn bereits vorher bekannt waren.\nFür die Beurteilung, ob sich der Beamte bewährt habe, sei sein Verhalten in der \nProbezeit maßgebend, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum \nProbebeamten. Dies bedeute nicht, dass ein für die Entscheidung des Dienstherrn \nerhebliches Verhalten in der Probezeit nur deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil \nes nach der Begründung des Beamtenverhältnisses lediglich fortgesetzt werde und \ndie zugrundeliegenden Fakten dem Dienstherrn bei der Einstellung bekannt gewesen \nseien. \n\n25\n\nAuch das von dem Antragsteller angeführte Schrifttum, \n\n26\n\nvgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,\n5. Auflage, Rdnr. 174,\n\n27\n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierin ist zu der Frage, welche \nGesichtspunkte bei der Prüfung der Bewährung eines Beamten in der Probezeit \nberücksichtigt werden können, ausgeführt: \"Deshalb dürfen in die Wertung zu Lasten \ndes Beamten grundsätzlich Sachverhalte nicht einbezogen werden, die vor Beginn \nder Probezeit abgeschlossen und dem Dienstherrn bei der Entscheidung bekannt \nwaren oder die er hätte kennen müssen.\" Um einen solchen Sachverhalt handelt es \nsich vorliegend nicht, denn die Erkrankung des Antragstellers ist während seiner \nlaufbahnrechtlichen Probezeit nach einem Sportunfall im 00.00.0000 - erneut - \nzutage getreten.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt angesichts des bloß vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n2 GKG ergebenden Betrages.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/6-b-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-19/6-b-236-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280202","retrieved":"2026-07-09 02:54:10.488801+00:00"}}