{"status":"available","doknr":"OLD280236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0518.11A533.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"11 A 533/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG werden nicht gemäß \nden gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. \nsind nicht gegeben.\n\n4\n\n1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG) führt nicht zur Zulassung der Berufung. In Bezug auf die begehrte \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG fehlt \nes bereits an einer substantiierten Widerlegung der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers zu seiner behaupteten \ntschetschenischen Herkunft und seinem angeblichen Verfolgungsschicksal sei \nunglaubhaft. \n\n5\n\nIm Übrigen lässt sich unbeschadet dessen die vom Kläger als \ngrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage:\n\n6\n\n\"Sind für den Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK die \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie \n2004/83/EG vom 29.04.2004) maßgebend ?\", \n\n7\n\nohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinen. Denn nach dem \nRegelungsgehalt und Sinnzusammenhang der Bestimmungen der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen \nals Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen und über \nden Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12) sind gerade nicht die \nBestimmungen der Richtlinie für den Flüchtlingsbegriff im Sinne des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. \n1953 II S. 559) - sog. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - maßgebend; \nvielmehr ist gerade umgekehrt der Flüchtlingsbegriff der Genfer \nFlüchtlingskonvention für die Anwendung der Richtlinie von Bedeutung. Dies \nverdeutlichen sowohl die Ermächtigungsnorm des Art. 63 Nr. 1 c) des EG-\nVertrages, der der Richtlinie zu Grunde liegt, als auch die Nr. 2 der Präambel \nund Art. 2 c) der Richtlinie 2003/83/EG; die zuletzt genannte Bestimmung \nübernimmt (fast) wörtlich die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Nr. 2 \nund Art. 33 Nr. 1 GK.\n\n8\n\nb) Auch soweit der Kläger vorträgt, \"das Verwaltungsgericht hätte \nüberprüfen müssen, ob im Rahmen dieser EU Qualifikationsrichtlinie dem \nKläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hätte bewilligt \nwerden müssen\", rechtfertigt dies nicht die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Rechtlich in diesem Zusammenhang bedeutsame Fragen \nlassen sich auch insoweit ohne weiteres nach der bestehenden Gesetzeslage \nbeantworten. Eine andere Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, als vom \nVerwaltungsgericht vorgenommen, gebietet die Richtlinie 2004/83/EG, auch \n\"Qualifikationsrichtlinie\" genannt, nämlich nicht.\n\n9\n\naa) Die Richtlinie 2004/83/EG ist nicht direkt anwendbar. Die Frist zu ihrer \nUmsetzung läuft gemäß Art. 38 Abs. 1 dieser Richtlinie erst am 10. Oktober \n2006 ab. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet eine Richtlinie keine \nunmittelbare Wirkung. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf \neine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht \nvorgesehenen Frist berufen.\n\n10\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 5. April 1979 - Rs. 148/78 - (Ratti), Slg. 1979, 1629 \n(1645), vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91 - (Hansa Fleisch Ernst Mundt), \nSlg. I 1992, 5567 (5595), und vom 3. März 1994 - Rs. C-316/93 - (Vaneetfeld), Slg. \nI 1994, 763 (784); Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. \n(2002), Art. 249 EGV Rdnr. 73; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Januar 2005), \nBand III, Art. 249 EGV Rdnr. 158.\n\n11\n\nDementsprechend ist auch die Richtlinie 2004/83/EG gegenwärtig und bis \nzum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht unmittelbar anwendbar.\n\n12\n\nSo auch Duchrow, Flüchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter \nBerücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2004, 339.\n\n13\n\nbb) Es kann offen bleiben, ob die mitgliedsstaatlichen Gerichte bereits vor \nAblauf der Umsetzungsfrist verpflichtet sind oder jedenfalls berechtigt sein \nkönnen, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer \nRichtlinie zu orientieren. \n\n14\n\nVgl. zum Meinungsstand m. w. N. etwa Ruffert, in Callies/Ruffert, a. a. O., \nArt. 249 EGV Rdnr. 110; hierzu auch: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR \n211/95 -, BGHZ 138, 55 (59 ff.).\n\n15\n\nDenn auch dann wäre § 60 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Richtlinie \n2004/83/EG in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § \n51 Abs. 1 AuslG a. F. \n\n16\n\nBei Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Gesetzgeber davon \nausgegangen, dass diese Norm inhaltlich der Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG \n(a. F.) entspricht. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist das Merkmal \n\"Geschlecht\" ausdrücklich als Verfolgungsgrund in den Gesetzestext \naufgenommen worden. Die Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention \nverdeutlicht ferner, dass auch Fälle nichtstaatlicher Verfolgung erfasst werden \nsollen.\n\n17\n\nVgl. BT-Drucks. 15/420, S. 91.\n\n18\n\nBereits § 51 Abs. 1 AuslG a. F. stimmte - ohne allerdings die Genfer \nFlüchtlingskonvention ausdrücklich in Bezug zu nehmen - ebenso wie Art. 16 \na. F. bzw. Art. 16a GG n. F. insbesondere hinsichtlich des Begriffs der \npolitischen Verfolgung und des in den Schutzbereich einbezogenen \nPersonenkreises mit dem Flüchtlingsbegriff im Sinne der Art. 1 A Nr. 2 und 33 \nNr. 1 GK überein.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 \n(301), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 ff., vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45 ff.), vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, \nNVwZ 1994, 1112, und vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27 \n(32); Beschluss vom 31. August 1989 - 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353 f.\n\n20\n\nLediglich der Auffassung, der Flüchtlingsbegriff erfordere auch beim sog. \nkleinen Asyl eine staatliche Verantwortlichkeit für die Verfolgung\n\n21\n\n- so etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 \n\n22\n\n- 9 C 48.92 -, a. a. O. (48 ff.) -,\n\n23\n\nist durch § 60 Abs. 1 AufenthG und seinen expliziten Verweis auf die Genfer \nFlüchtlingskonvention der Boden entzogen worden.\n\n24\n\nVgl. Marx, Zur Vergemeinschaftung der asylrechtlichen \nEntscheidungsgrundlagen, ZAR 2002, 44 (45 f.); Hailbronner, Auswirkungen \nder Europäisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts auf das deutsche Recht, \nZAR 2003, 299 ff.; Duchrow, a. a. O. (340 f.).\n\n25\n\nDem bundesdeutschen Gesetzgeber war vor Erlass des § 60 AufenthG mit \nGesetz vom 30. Juli 2004 der Entwurf der Richtlinie bereits bekannt. Die \nKommission hatte den Richtlinienvorschlag - KOM (2001) 510 endgültig \n2001/0207 (CNS) - im September 2001 vorgelegt. Daraufhin haben die \nMitgliedstaaten die Verhandlungen aufgenommen. \n\n26\n\nVgl. Marx, a. a. O. (44); Lehnguth, Erläuterungen zum Vorschlag einer EU-\n\"Anerkennungsrichtlinie\", ZAR 2003, 305 ff.; zur Chronologie der Entstehung \nder Richtlinie allgemein: www.europa.eu.int/prelex/detail unter COM (2001) 510 \n- 2001/0207/CNS. \n\n27\n\nDen Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers, mit Erlass des § 60 \nAufenthG richtlinienkonformes Recht zu schaffen, zeigt mit Deutlichkeit die \nparlamentarische Debatte anlässlich der Verabschiedung des \nZuwanderungsgesetzes.\n\n28\n\nVgl. Plenarprotokoll 15/118 vom 1. Juli 2004, S. 10708 f., und den \nGesetzentwurf BT-Drucks. 15/420, S. 23 f.\n\n29\n\nMit der Gesetz gewordenen Bestimmung, die auf dem Vorschlag des \nVermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 beruht, hält sich § 60 Abs. 1 Satz \n4 AufenthG eng an Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG.\n\n30\n\nVgl. BT-Drucks. 15/3479, S. 10, und Plenarprotokoll 15/118 vom 1. Juli 2004, \nS. 10723; siehe auch Renner, Vom Ausländerrecht zum Zuwanderungsrecht, \nZAR 2004, 266 (269 f.).\n\n31\n\nDamit spricht vieles für die Annahme, dass § 60 AufenthG die Anpassung \ndes deutschen Rechts an die Richtlinie 2004/83/EG im Grundsatz \nvorwegnimmt. Zum einen regelt § 60 Abs. 1 AufenthG die \nFlüchtlingsanerkennung ebenso wie die Richtlinie auf der Grundlage der \nGenfer Konvention. In § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Genfer Konvention in Bezug \ngenommen, in der Richtlinie 2004/83/EG sind die wesentlichen Bestimmungen \nder Genfer Konvention fast wortgleich übernommen worden. Dies gilt \nmaßgeblich für die Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 2 c) der Richtlinie, \nArt. 1 A Nr. 2 und 33 Nr. 2 GK), die Gründe für die Beendigung des \nFlüchtlingsstatus (Art. 11 der Richtlinie, Art. 1 C GK) und diejenigen für den \nAusschluss vom Flüchtlingsstatus (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 1 F GK). \n\n32\n\nZum anderen wurden Teile der Bestimmungen der Art. 6 und 12 der \nRichtlinie 2004/83/EG fast wortgleich in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgenommen. \nSo ist der Katalog der Akteure des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) bis c) \nAufenthG, von denen die Verfolgung ausgehen kann, nahezu identisch mit der \nAufzählung in Art. 6 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2004/83/EG. Anders als \nin der Richtlinie wird - über diese hinausgehend - zusätzlich geregelt, dass es \nbei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht darauf ankommt, ob in \nLand eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, \nes besteht eine inländische Fluchtalternative. Der Verweis auf eine inländische \nFluchtalternative ist auch in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehen. Die \nRegelungen zum subsidiären Schutz in den Art. 15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG \nsind bereits in § 53 Abs. 2 bis 6 AuslG a. F. enthalten gewesen \n\n33\n\n- so Marx, a. a. O., 44 -\n\n34\n\nund nunmehr in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG normiert. Im Übrigen sieht die \nRichtlinie 2004/83/EG nur Mindeststandards vor. Ziel ist keine \nVollharmonisierung. Sie soll lediglich ein Mindestmaß an Schutz in allen \nMitgliedstaaten gewährleisten. \n\n35\n\n2. Der Kläger macht ferner den Zulassungsgrund \"des Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG)\" geltend. Insofern genügt der Zulassungsantrag \nnicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG. \n\n36\n\na) Soweit der Kläger eine fehlende persönliche Anhörung durch das \nVerwaltungsgericht bemängelt, soll wohl eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gerügt \nwerden. Diese Rüge greift indes nicht durch. Denn es hätte dem Kläger - im \ngerichtlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertreten - offen gestanden, \nselbst prozessual zu reagieren bzw. gegebenenfalls förmliche Beweisanträge \nzu stellen, und sich so selbst das rechtliche Gehör zu sichern. Darüber hinaus \nerfordert eine ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge neben \nAusführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer \nGehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender \nGewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der \nGrundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden \nwerden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu \neiner anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n37\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR \n1993, 229 (234); BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, \nInfAuslR 1985, 83, vom vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 \nVwGO Nr. 165, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 \nVwGO Nr. 36, m. w. N.\n\n38\n\nDerartige Ausführungen sind in der Antragsschrift nicht enthalten.\n\n39\n\nb) Die weitere Rüge, die Begründung des Urteils erster Instanz zur \nfehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringen entspreche \"nicht den \nAnforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO\" zeigt weder einen \ndurchgreifenden Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch den \nVerfahrensfehler eines nicht mit Gründen versehenen Urteils (vgl. § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) auf. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts verstößt nicht gegen die Begründungspflicht aus den §§ \n108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht nicht geltend, der \nerstinstanzlichen Entscheidung fehle generell eine Begründung, sondern meint \nin der Sache nur, dass die Begründung unzureichend sei. Der \"grobe \nFormmangel\" einer fehlenden Begründung liegt allerdings nur vor, wenn die \nEntscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder \naus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu \ntragen.\n\n40\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 \n\n41\n\n- 4 B 70.02 -, n. v. (Langtext in juris), m. w. N.\n\n42\n\n\"Nicht mit Gründen versehen\" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil \nallerdings nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, \nunvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.\n\n43\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 \n§ 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32.\n\n44\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der Gesamtschau bezogen auf die konkreten \nUmstände des Einzelfalles des Klägers das aus seiner Sicht Notwendige \ndargelegt. Das Urteil lässt erkennen, welche Überlegungen für die \nEntscheidung maßgebend waren. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des \nklägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, bestand nicht. \n\n45\n\nc) Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in den \nEntscheidungsgründen auf andere Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge \nverwiesen, ohne diese förmlich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nzu machen, und sieht hierin einen Verstoß \"gegen die verfahrensrechtliche \nVorschrift nach § 138 VwGO\". Hiermit wird kein durchgreifender \nVerfahrensfehler dargetan. Es wird bereits nicht mit der erforderlichen \nDeutlichkeit konkretisiert, welcher der immerhin sechs Tatbestände des von § \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen § 138 VwGO erfasst sein soll. \nSofern mit den Einwendungen des Klägers eine Gehörsrüge erhoben werden \nsoll, greift diese nicht durch. Abgesehen davon, dass die anderen Verfahren \ndie parallelen Asylbegehren von Familienangehörigen betreffen und die auf die \nBezugnahme gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur einen \nGesichtspunkt bei der Beurteilung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen \nVorbringens betreffen, fehlt es jedenfalls auch insoweit an einem \nsubstantiierten Vortrag in der Antragsschrift, was der Kläger nunmehr in \nKenntnis der angefochtenen Entscheidung bei ausreichender \nGehörsgewährung vorgetragen hätte.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAsylVfG.\n\n47\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2 AsylVfG).\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-18/11-a-533-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-18/11-a-533-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280236","retrieved":"2026-07-09 02:54:13.346495+00:00"}}