{"status":"available","doknr":"OLD280266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0517.10A4550.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"10 A 4550/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2002 wird abgelehnt. \n\nDie Kläger zu 1. und 2. und die Kläger zu 3. und 4. - jeweils als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu je ½. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund \ndes Antragsvorbringens nicht. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 30. August 2001, mit denen der Beklagte die auf dem Flurstück \n568 ruhende Baulast Nr. 6847 vom 3. Mai 1993 gegenüber den Klägern durchsetzen möchte, \nsind aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht zu beanstanden. Sie finden \nihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1 i.V.m. 83 BauO NRW, sind hinreichend bestimmt und \nweisen hinsichtlich der Ermessensausübung keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das \nZulassungsvorbringen vermag die Einstufung der Ordnungsverfügungen als rechtswidrig \nnicht zu begründen.\n\n4\n\nDie Bauaufsichtsbehörde ist dazu befugt, eine durch Baulast übernommene öffentlich-\nrechtliche Verpflichtung durch Bauordnungsverfügung durchzusetzen. Ob und mit welchem \nInhalt sie eine derartige Bauordnungsverfügung erlässt und gegen wen diese gerichtet ist, \nentscheidet sie nach Ermessen anhand objektiver Gesichtspunkte, da der durch die Baulast \nBegünstigte durch die Baulast nicht berechtigt wird und infolgedessen regelmäßig keinen \nRechtsanspruch auf Durchsetzung hat.\n\n5\n\nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 1. \nMärz 2005, § 83 Rn. 2, 80ff. (84); OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B \n1974/97 -, BRS 59 Nr. 228 m.w.N.\n\n6\n\nDanach war der Beklagte im vorliegenden Fall nicht gehindert, die angegriffenen \nOrdnungsverfügungen zu erlassen. Die mit der zu Grunde liegenden Baulast gesicherte \nVerpflichtung der Eigentümer des Flurstücks 568 stellt die Erschließung der auf dem \nFlurstück 591 bestandskräftig genehmigten Garage und damit eine materiell rechtliche \nGenehmigungsvoraussetzung sicher; ihre Durchsetzung dient daher der Vermeidung eines \nbaurechtswidrigen Zustands. \n\n7\n\nDies gilt zunächst insoweit, als die Ordnungsverfügungen den Klägern aufgeben, die \nZufahrt zu der auf dem Flurstück 591 errichteten Garage über das gesamte Flurstück 568 zu \ndulden. An der tatsächlichen Eignung der Fläche für eine Benutzung mit Fahrzeugen besteht \nkein ernsthafter Zweifel. Dies versteht sich ohne weiteres für den Fall, dass die gesamte, \nmindestens 2,60 m breite Fläche als Zufahrt genutzt werden kann, denn eine in dieser Breite \nzur Verfügung stehende Fläche kann sowohl vorwärts als auch rückwärts mit Fahrzeugen \nbefahren werden, ohne dass damit - vorsichtige Fahrweise vorausgesetzt - auch in einer \nEinfahrtssituation wie im vorliegenden Fall besondere Gefahren verbunden wären. Selbst \nwenn sich die Beteiligten auf eine nur teilweise Entfernung oder eine Verkleinerung der \nvorhandenen Pflanzflächen einigen sollten - die Belassung einzelner Pflanzflächen könnte \netwa dem Ziel dienen, einen gewissen Sicherheitsabstand zu den Hauseingängen der Kläger \nzu schaffen -, wird es möglich sein, das Flurstück 568 mit Fahrzeugen zu befahren, wie sie in \nder genehmigten Garage untergestellt werden können.\n\n8\n\nDer Beklagte war auch im Hinblick auf das zwischen den Eigentümern des Flurstücks \n568 geführte zivilgerichtliche Verfahren nicht am Erlass der angegriffenen \nOrdnungsverfügungen gehindert. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erschließung \nder bestandskräftig genehmigten Garage wird durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts \nDüsseldorf vom 14. November 2000 - 24 S 165/00 - nicht beseitigt. Durch dieses Urteil ist \nfestgestellt worden, dass der Mehrheitsbeschluss der Kläger und Beigeladenen dazu, dass die \nvon der Baulast betroffene Fläche nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf, \nunwirksam ist. Eine bindende Vereinbarung der Eigentümer, die eine der Baulast \nentsprechende Nutzung der betroffenen Fläche auf Dauer verhindern würde, besteht also \nnicht, so dass die Frage, ob eine derartige Vereinbarung das öffentliche Interesse an einer \nSicherung der Erschließung überhaupt beseitigen könnte, offen bleiben kann. Im Übrigen hat \ndas Landgericht lediglich den Antrag abgewiesen, die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits \nzur Erteilung einer Einwilligung in die Nutzung der fraglichen Fläche für \"Fahrzeuge aller \nArt\" als Zufahrt zu den Flurstücken \"590 und 591\" zu verurteilen. Damit ist rechtskräftig \nlediglich zwischen den Parteien des zivilgerichtlichen Rechtsstreits entschieden, dass die \nBeklagten jenes Streits - die Kläger des vorliegenden Verfahrens - eine Einwilligung in die \numfassend beantragte Nutzung der Parzelle 568 nicht erteilen müssen. Dies ändert jedoch \nnichts am öffentlichen Interesse daran, die Baurechtsmäßigkeit eines auf Grund einer \nBaugenehmigung legal errichteten Gebäudes dauerhaft zu sichern. Denn die Baulast ist \nöffentlich-rechtlichen Inhalts und zwar in ihrer Entstehung, nicht aber in ihrem Bestand von \ndem Willen privater Grundstückseigentümer abhängig. \n\n9\n\nAuf die Reichweite der Entscheidung des Landgerichts zum Klageantrag zu 2) im \nÜbrigen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Allerdings dürfte angesichts des durch \nden Klageantrag zu 2) bestimmten Streitgegenstands - beantragt war die Einwilligung einer \nNutzung zur Erschließung jedenfalls auch eines den Beigeladenen nicht gehörenden \nGrundstücks (Parzelle 590) mit Fahrzeugen \"aller Art\", also mit Fahrzeugen jeglicher Größe \nund Nutzungsart - fraglich sein, ob zwischen den Beteiligten des Zivilrechtsstreits die Frage \neiner Nutzung nur für PKW und nur als Zufahrt zum Garagengrundstück 591 bereits \nabschließend geklärt ist. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die Frage, ob die Beklagten \njenes Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs an einer Untersagung einer \nBenutzung der Fläche nur zur Erschließung des Flurstücks 591 und nur mit garagentauglichen \nFahrzeugen gehindert sein könnten, nicht angesprochen hat.\n\n10\n\nDas öffentliche Interesse an der Durchsetzung der durch Baulast gesicherten öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtung ist auch nicht etwa im Hinblick darauf entfallen, dass die Kläger \ndurch die ihnen obliegende Duldungspflicht in ihrer Eigentümerstellung unzumutbar \nbeeinträchtigt würden. Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt geeignet wäre, \ndas Entschließungsermessen des Beklagten zu beeinflussen, liegt eine derartige \nBeeinträchtigung nicht vor. Die Kläger sind zusammen mit den Beigeladenen \nRechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümerin der Parzelle 568 und haben dieses \nFlurstück in Kenntnis der darauf ruhenden Baulast übernommen. Es hätte ihnen freigestanden, \nim Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Garage Einwendungen - etwa im Hinblick auf \n§ 51 Abs. 7 BauO NRW - zu erheben und ggf. durchzusetzen. Sie haben demgegenüber ihre \nmit Schreiben vom 5. August 1998 formulierten Bedenken nicht durch Erhebung eines \nförmlichen Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung weiterverfolgt, so dass diese \nbestandskräftig geworden ist. \n\n11\n\nAuch soweit die Ordnungsverfügungen den Klägern die Beseitigung der Anpflanzungen \nauf dem Flurstück 568 aufgeben, sind sie im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Auslegung \nder Ordnungsverfügungen ergibt, dass diese Verpflichtung - ungeachtet der Frage, ob einige \noder alle Anpflanzungen bei Begründung der Baulast schon vorhanden waren oder nicht - der \nSicherheit des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf dem betroffenen Flurstück dient. Durch die \nBeseitigung der Pflanzen soll die volle Breite des Flurstücks für ihre durch Baulast gesicherte \nFunktion - Zufahrt zum Flurstück 591 - zur Verfügung stehen. Aus diesem Zusammenhang \nergibt sich, dass von der Ordnungsverfügung alle Pflanzflächen erfasst sind, die die Breite der \nZufahrt beschränken. Dies entspricht dem Wortlaut der Baulast, die ausdrücklich die \n\"gesamte Fläche\" des Flurstücks als \"Zugang und Zufahrt\" u.a. zum Flurstück 591 erfasst. Der \nBeklagte wird bei einer möglicherweise erforderlich werdenden zwangsweisen Durchsetzung \nder Ordnungsverfügungen allerdings zu prüfen haben, ob es auch einer Beseitigung \nderjenigen Pflanzen bedarf, die sich auf die sichere Benutzbarkeit der Parzelle nicht \nauswirken. Dies könnte beispielsweise die Efeupflanzen betreffen, die entlang der auf dem \nGrundstück der Beigeladenen errichteten Gebäude gepflanzt sind und diese Gebäude \nberanken; sollten die Kläger und die Beigeladenen zu einer Einigung über die zu \nbeseitigenden Pflanzflächen kommen, wird der Beklagte dies bei der Durchsetzung der \nOrdnungsverfügungen berücksichtigen dürfen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang \nnachdrücklich darauf hin, dass eine solche Einigung wegen der unmittelbar an der Grenze \nzum Flurstück 568 gelegenen Hauseingänge der Kläger im Interesse aller Beteiligten liegen \ndürfte. Denn auch den Beigeladenen sollte daran gelegen sein, eine Gestaltung der Zufahrt zu \nerreichen, die eine Gefährdung von Personen beim Betreten und Verlassen der Häuser Q. \n6 und 8 ausschließt.\n\n12\n\nDer Umstand, dass möglicherweise ein Teil der Anpflanzungen bei Eintragung der \nBaulast bereits bestanden hat, führt nicht, wie die Kläger meinen, dazu, dass die Durchsetzung \nder durch Baulast gesicherten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sich nur auf diejenigen \nAnpflanzungen erstrecken darf, die erst später vorgenommen worden sind. Denn die \nFormulierung der Baulast, die den Zugang und die Zufahrt zu den Flurstücken 590 und 591 \nausdrücklich über die \"gesamte Fläche\" des Flurstücks 568 sichert, macht deutlich, dass auch \nsolche Teilflächen erfasst sein sollen, die zur Zeit der Eintragung möglicherweise in einer \nWeise genutzt waren, die einer Verwirklichung der Funktion des Flurstücks entgegenstehen \nkönnte.\n\n13\n\nAuch die mit den Ordnungsverfügungen verbundenen Zwangsgeldandrohungen sind nicht \nzu beanstanden. Allerdings ist die Androhung eines Zwangsgeldes von 511,29 Euro \n(1.000,00 DM) für den Fall, dass die Adressaten der Ordnungsverfügungen \"die Zufahrt nicht \ndulden\" auslegungsbedürftig. Mangels konkreter Formulierung dürfte damit nicht gemeint \nsein, dass für jeden Fall der verweigerten Duldung einer Nutzung als Zufahrt ein Zwangsgeld \nfestgesetzt werden kann. Der Regelungsgehalt der Androhung bezieht sich vielmehr lediglich \nauf den Fall, dass die Adressaten der Ordnungsverfügungen ihre ablehnende Haltung \ngrundsätzlich beibehalten sollten. In dieser Auslegung begegnet die Zwangsgeldandrohung \nkeinen Bedenken. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 255,65 Euro \n(500,00 DM) hat sich wegen des fehlenden Bezugs auf den Eintritt der Bestandskraft \nerledigt.\n\n14\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) nicht vorliegen. Die rechtliche Bewertung der Ordnungsverfügungen bereitet nicht \nderartige Schwierigkeiten, die die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens als offen \nerscheinen lassen könnten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). \n\n17\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-17/10-a-4550-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-17/10-a-4550-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280266","retrieved":"2026-07-09 02:54:16.264955+00:00"}}