{"status":"available","doknr":"OLD280265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0517.10A4547.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"10 A 4547/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2002 wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nvom 26. September 2002 für beide Instanzen auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen \nauf Grund des Antragsvorbringens nicht. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Baugenehmigung vom \n11. Januar 2001 die Kläger in ihren Nachbarrechten verletzt; der geltend gemachte \nVerstoß gegen § 6 BauO NRW liegt nicht vor.\n\n4\n\nUm die Frage nach der einzuhaltenden Abstandfläche eines Gebäudes zu \nbeantworten, ist zu prüfen, ob überhaupt Abstandflächen erforderlich sind (§ 6 Abs. 1 \nBauO NRW), welche Wandhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt werden muss \n(§ 6 Abs. 4 BauO NRW), welches Abstandflächenmaß erforderlich ist (§ 6 Abs. 5 und \n6 BauO NRW) und von welchen Bezugspunkten aus die Abstandflächentiefe \ngemessen werden muss. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht bei der \nBeantwortung dieser Teilfragen jeweils die für den beigeladenen Bauherrn \nungünstigste und damit für die Kläger günstigste Sichtweise gewählt, ohne die nicht \nentscheidungsrelevanten Teilfragen abschließend zu beantworten. Dieses Vorgehen \nist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nOb im vorliegenden Fall überhaupt eine Abstandfläche eingehalten werden \nmuss, durfte das Verwaltungsgericht offen lassen. Die Bebauung entlang der Straße \nAn St. T. , in die sowohl das Bauvorhaben als auch das Haus der Kläger \neingefügt ist, stellt eine geschlossene Bebauung dar, so dass innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nach § 6 Absatz 1 Satz 2 \nBuchst. a) nicht erforderlich ist. Dies gilt grundsätzlich - da die bei der Beurteilung \nvon Doppelhäusern und Hausgruppen maßgeblichen Besonderheiten hier nicht \neinschlägig sind - auch für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke. Dort besteht \nzudem, anders als dies für die straßenseitigen Teile der Bebauung gelten mag, kein \nZwang zum in der Tiefe und Höhe im Wesentlichen deckungsgleichen Anbau an eine \nvorhandene Bebauung; die Grenzen der zulässigen Bebauung ergeben sich hier \njedenfalls nicht aus § 6 BauO NRW, sondern aus planungsrechtlichen Vorschriften, \nim vorliegenden Fall aus § 34 BauGB.\n\n6\n\nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand 1. März 2005, § 6 Rn 48 m.w.N.\n\n7\n\nOb sich nach diesen Grundsätzen die Entbehrlichkeit einer Abstandfläche ergibt \noder wegen der - geringfügig - größeren Bauhöhe des erneuerten Glasdaches eine \nAbstandfläche wie bei in der Höhe gestaffelten Baukörpern erforderlich ist, bedarf \njedoch keiner Entscheidung, da selbst für den Fall, dass eine solche erforderlich sein \nsollte, die Abstandfläche eingehalten ist. \n\n8\n\nDie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Wandhöhe ist nach § 6 \nAbs. 4 BauO NRW zu ermitteln. Als Wandhöhe gilt das Maß von der \nGeländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut; für das von den \nKlägern angegriffene Vorhaben sind dies, ausgehend von der Baugenehmigung, \n3,80 m für den etwa 13,70 m langen Baukörper. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO \nNRW muss zu diesem Maß ein Drittel der Giebelfläche des aufgesetzten Daches \nhinzugerechnet werden, da das Dach eine Neigung von bis zu 70° hat. Geht man \nvon den genehmigten und zahlenmäßig in die Bauzeichnung eingetragenen Werten \naus (Gesamthöhe 4,80 m), sind dies 0,34 m; geht man von den Bauzeichnungen \nselbst aus, die lediglich eine Gesamthöhe von 4,30 m zeigen, wären dies nur 0,17 m. \nLegt man schließlich die Behauptung der Kläger zu Grunde, dass abweichend von \nden Zahlenwerten der Bauzeichnungen nochmals um 0,50 m höher gebaut worden \nsei, müssten zur Wandhöhe von 3,80 m insgesamt 0,50 m hinzugerechnet werden. \nDer sich ergebende Gesamtwert für die Wandhöhe beträgt demnach zwischen \n3,97 m und 4,30 m. Daraus errechnet sich - die maßgebliche Wandhöhe beträgt im \nvorliegenden Fall nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,8 H - eine Tiefe der \nAbstandfläche von zwischen 3,18 m und 3,44 m. Der Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht ausgehend von einer Höhe von 4,80 m eine maximale Tiefe der \nAbstandfläche von 3,84 m bzw. - für den Fall abweichenden Bauens - von 4,24 m zu \nGrunde gelegt hat, berücksichtigt nicht, dass es sich bei dem zu beurteilenden \nBaukörper aus der maßgeblichen Sicht des Nachbarn um einen Flachdachbau mit \naufgesetzter Giebelwand handelt. Auch hier hat das Verwaltungsgericht zu Gunsten \nder Kläger die für den Bauherrn bei weitem ungünstigste Sichtweise gewählt.\n\n9\n\nBezugspunkt für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandflächen ist nicht \n- wie die Kläger meinen - die grenzständig errichtete Außenwand derjenigen \nGebäudeteile, in denen u.a. die Küche der Gaststätte untergebracht ist. Denn diese \nmit einem Flachdach versehenen Gebäudeteile sind geschlossen an ebenfalls \neingeschossige Gebäude auf dem Grundstück der Kläger angebaut und im Übrigen \nauch nicht verändert worden. Bezugspunkt für die Berechnung einer Abstandfläche \nfür diejenigen Gebäudeteile, die von der genehmigten Aufstockung des Glasdaches \nauf eine Höhe von bis zu 4,80 m bzw., bei abweichendem Bauen, bis zu 5,30 m \nbetroffen sind, ist vielmehr die Außenwand jener Gebäudeteile, mithin die den \nKlägern zugewandte Giebelwand des Glasdaches. Die errechnete Abstandfläche von \nzwischen 3,18 m und 3,44 m muss zwischen dem Fußpunkt jener Giebelwand auf \nder Geländeoberfläche und der Grundstücksgrenze zu den Klägern liegen, nicht aber \nzwischen der nördlichen Außenwand des Küchenanbaus und der \nGrundstücksgrenze. \n\n10\n\nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, a.a.O. Rn 27, 28 m.w.N.\n\n11\n\nDie abweichende Ansicht der Zulassungsbeschwerde zu dieser wie zu anderen \nFragen des Abstandflächenrechts ist abwegig; sie findet im Gesetz keine Stütze und \nwird auch dem Zweck des Abstandflächenrechts nicht gerecht. Sie legt insbesondere \nnicht die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar, denn angesichts des \nAbstands zwischen Grundstücksgrenze und Giebel- bzw. Außenwand des \nGlasdaches von 4,33 m ist die erforderliche Abstandfläche - falls eine solche \nüberhaupt nötig sein sollte - eingehalten.\n\n12\n\nIm Hinblick darauf ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine \nRücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n§ 100 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Ziffer 1. GKG in der \nFassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004). Der \nStreitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an dem Rechtsstreit zu \nbemessen. Dieses ist auf die behauptete Beeinträchtigung ihres eigenen \nWohngrundstücks beschränkt und wird vom Senat - wie vom Verwaltungsgericht - \nauf einen Betrag von 5.000,- Euro geschätzt. Substanz- und Abbruchkosten als \nFolge des mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Abbruchs des Glasdaches \nbeeinflussen hingegen das wirtschaftliche Interesse der Kläger nicht, da sie \nausschließlich den Beigeladenen belasten würden; sie sind deshalb bei der \nStreitwertbemessung außer Betracht zu lassen.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-17/10-a-4547-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-17/10-a-4547-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280265","retrieved":"2026-07-09 02:54:16.184263+00:00"}}