{"status":"available","doknr":"OLD280314","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0512.7A2342.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"7 A 2342/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Juni \n2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 5. Dezember \n2001 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an einen vorhandenen \nBlumenverkaufsraum auf dem Grundstück N. Straße 30 (Gemarkung H. , \nFlur 5, Flurstück 34) in C. -H. .\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des westlich an das Baugrundstück der \nBeigeladenen angrenzenden Grundstücks N. Straße 32. Auf dem Grundstück \nder Kläger steht mit einem Abstand von 30 bis 50 cm zur Grenze zum Grundstück \nder Beigeladenen auf einer Länge von 16,50 m ein zweigeschossiges Gebäude. Im \nvorderen straßennahen Teil dieses Gebäudes sind im Erdgeschoss ein Ladenlokal \nund im Obergeschoss Wohnräume untergebracht. Nördlich schließt sich hieran im \nErdgeschoss ein Heizungsraum an. Der hintere, nahe der Grenze zum Grundstück \nder Beigeladenen stehende Gebäudeteil, der vor ca. 200 Jahren errichtet wurde, \nsteht seit über 10 Jahren leer. Er wurde früher als Pferdestall genutzt. Die dem \nGrundstück der Beigeladenen zugewandte Außenwand enthält mehrere Fenster, die \nmit Efeu zugewachsen sind. Das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen fällt \nvom Gebäude der Kläger in Richtung Osten leicht ab.\n\n4\n\nAuf dem Grundstück der Beigeladenen steht ein Gebäude, das als \nBlumenverkaufsraum genutzt wird und ein Satteldach mit parallel zur Straße \nverlaufendem First aufweist. Die straßenseitige Front (Traufseite) dieses Gebäudes \nverläuft in derselben Flucht wie die Straßenfront des Gebäudes der Kläger. Der \nBlumenverkaufsraum ist mit seiner westlichen Giebelseite über die Grenze hinweg \nunmittelbar an das bestehende Gebäude der Kläger angebaut. Er hat von der Straße \naus gesehen eine Tiefe von rd. 5,50 m. Beide Grundstücke - sowohl das der Kläger \nals auch das der Beigeladenen - liegen nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans.\n\n5\n\nAuf ihren Bauantrag vom 9. April 2001 wurde der Beigeladenen vom Beklagten \nunter dem 28. Juni 2001 die strittige Baugenehmigung erteilt. Nach den genehmigten \nBauvorlagen soll der rd. 4 m tiefe Anbau wie der bestehende Blumenverkaufsraum \nmit einem parallel zur Straße verlaufenden Satteldach versehen werden. Die \nwestliche Giebelseite des neuen Anbaus soll jedoch, anders als der bestehende \nBlumenverkaufsraum, unmittelbar an der Grenze stehen, so dass sie zu der östlichen \nAußenwand des bestehenden Gebäudes der Kläger einen Abstand zwischen 30 und \n50 cm einhält. Der Anbau soll in seinem westlichen, dem Grundstück der Kläger \nzugewandten Bereich als vom bestehenden Blumenverkaufsraum aus zugänglicher \nBinderaum und in seinem östlichen Bereich als Lager mit einem in die östliche \nGiebelwand eingebauten Zugang genutzt werden.\n\n6\n\nGegen die Baugenehmigung vom 28. Juni 2001 erhoben die Kläger am 23. Juli \n2001 Widerspruch, den die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom \n5. Dezember 2001 als unbegründet zurückwies.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer am 21. Dezember 2001 erhobenen Klage haben die Kläger \ninsbesondere vorgetragen, durch den geplanten Anbau der Beigeladenen würden \nzwei Fenster in ihrem Gebäude verbaut und ein weiteres größtenteils verdeckt. Eine \nbeabsichtigte Nutzung der betreffenden Räume zu Wohnzwecken bzw. als Büro sei \nnicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Hinzu komme, dass der \nBaubestand ihres - der Kläger - unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes auf \nlange Sicht hin gefährdet sei. Durch fehlende Luftzirkulation drohe eine \nDurchfeuchtung. Dies könne bei dem Alter des Hauses zu irreparablen Schäden \nführen, zumal die Außenmauer im betreffenden Bereich aus Lehm gebaut sei. Bei \nErrichtung des Vorhabens der Beigeladenen müsse zudem in der Bauphase ihr - der \nKläger - Haus freigelegt werden. Es bestehe die Gefahr, dass das aus heute nicht \nmehr bekannten Materialien hergestellte Fundament beschädigt und die \nStandsicherheit des Hauses gefährdet würde.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Juni 2001 \nbetreffend die Errichtung eines Anbaus an den vorhandenen Blumenverkaufsraum \nauf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 5 Flurstück 34 (N. Straße 30 in \nC. ) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom \n5. Dezember 2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, ein eingeschossiger Grenzanbau könne nach \nder Rechtsprechung auch dann genehmigungsfähig sein, wenn er die Belichtung und \nBelüftung eines Nachbargebäudes beeinträchtige, das seinerseits nur einen \nGrenzabstand von 50 cm wahre. Wer in die grenznahe Außenwand seines Hauses \nFenster einsetze, könne nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem \nInteresse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen zulässigen Maß \nabsehe. Die Kläger könnten auch deshalb keine nachbarlichen Abwehrrechte geltend \nmachen, weil es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsausübung handele. Durch \nden geringen Grenzabstand von lediglich 50 cm würden die Ziele der \nAbstandvorschriften einer ausreichenden Belichtung und Belüftung, auf die sich die \nKläger beriefen, nicht erreicht.\n\n13\n\nDie Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Sachantrag \ngestellt.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten sich auf eine \nmögliche Verletzung der Abstandvorschriften nicht berufen. Ihr Gebäude mit seinem \ngeringen Grenzabstand trage zu den städtebaulichen und baubezogenen \nAuswirkungen einer ordnungsgemäßen Abstandfläche nicht bei. Nachbarliche \nAbwehrrechte blieben nur dann bestehen, wenn das neue Vorhaben sich stärker \nbeeinträchtigend auswirke als das ursprünglich vorhandene Bauwerk des \nwidersprechenden Nachbarn. Eine solche Situation sei hier jedoch nicht gegeben. \nFür eine Gefährdung der Standsicherheit des Hauses der Kläger lägen keine \nkonkreten Anhaltspunkte vor.\n\n15\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 \ndie Berufung zugelassen. Die Kläger haben rechtzeitig einen Berufungsantrag \ngestellt und die Berufung begründet.\n\n16\n\nSie tragen in Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens \ninsbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe das Alter ihres Gebäudes \nunberücksichtigt gelassen. So sei durchaus möglich, dass dieses in \nabstandrechtlicher Hinsicht legal errichtet worden sei. Ebenso wenig habe das \nVerwaltungsgericht ohne weiteres eine Gefährdung der Standsicherheit verneinen \nkönnen; die Errichtung der Außenwand aus Lehm sei nicht berücksichtigt worden. Zu \nUnrecht habe das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass notwendige \nInstandsetzungsarbeiten an ihrem - der Kläger - Haus durch den verbleibenden \nAbstand nicht völlig ausgeschlossen würden. Bei einer Entfernung von 30 cm \nzwischen zwei Außenmauern könne keine Instandsetzung von Mauerteilen \nerfolgen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDie Beigeladene äußert sich zur Sache nicht und stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das genehmigte Vorhaben der \nBeigeladenen verstößt zu Lasten der Kläger gegen die nachbarschützenden \nBestimmungen des § 6 BauO NRW und die Kläger können sich - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - auf diesen Verstoß auch berufen.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 6 BauO NRW für eine grenzständige Errichtung des \nstrittigen Vorhabens liegen nicht vor.\n\n26\n\nFür die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen besteht kein \nBebauungsplan, der eine bestimmte - offene oder geschlossene - Bauweise vorgibt. \nNach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial, das in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat mit den erschienenen Beteiligten eingesehen wurde, \nliegen die Grundstücke in einem Bereich, der - bezogen auf die Bauweise - diffus \nbebaut ist. Es sind Gebäude mit und ohne Grenzabstand vorhanden, wobei die \ntatsächlich eingehaltenen Grenzabstände ersichtlich nicht stets das nach § 6 Abs. 5 \nSatz 5 BauO NRW nunmehr erforderliche Mindestmaß von 3 m wahren. Ob das \nVorhaben der Beigeladenen grenzständig errichtet werden darf, richtet sich \ndemgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW. Hiernach ist in dem hier \ngegebenen Bereich, in dem ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ein \nGrenzabstand nicht erforderlich, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Letzteres ist hier nicht \nder Fall.\n\n27\n\nEine öffentlich-rechtliche Sicherung - etwa durch Baulast - liegt nicht vor. Nach \nder Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts steht es einer \nöffentlich-rechtlichen Sicherung gleich, wenn auf dem Nachbargrundstück - hier dem \nGrundstück der Kläger - ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, an das \nangebaut wird.\n\n28\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - JURIS-\nDokumentation unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, \nBRS 63 Nr. 198.\n\n29\n\nDas trifft hier jedoch nicht zu. Das auf dem Grundstück der Kläger vorhandene \nGebäude ist gerade nicht grenzständig gebaut, sondern hält im hier interessierenden \nBereich einen Grenzabstand ein, der unstreitig zwischen ca. 30 und ca. 50 cm liegt. \nDies wird durch die Eintragungen in dem genehmigten Grundriss des Vorhabens der \nBeigeladen auch bestätigt. Da an das Gebäude der Kläger nicht angebaut wird und - \nwegen fehlenden Eigentums der Beigeladenen - auch nicht ohne weiteres angebaut \nwerden kann, liegt eine der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstabe b BauO NRW vergleichbare Situation des Anbaus an ein \ngrenzständig vorhandenes Gebäude nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen ist \nmithin zu Unrecht als solches genehmigt worden, das keinen Grenzabstand einhalten \nmuss.\n\n30\n\nEtwas anders ergibt sich nicht aus der vom Verwaltungsgericht angeführten \nRechtsprechung zur eventuellen Gleichstellung einer grenznahen Bebauung mit \neiner grenzständigen Bebauung. Die Neuregelungen des § 6 BauO NRW durch die \nBauO NRW 1995 stellen in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b bzw. in Absatz 1 Satz 3 \nnunmehr darauf ab, dass \"ohne Grenzabstand\" gebaut werden darf und öffentlich-\nrechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück \"ohne Grenzabstand\" \ngebaut wird, bzw. dass auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude \"ohne \nGrenzabstand\" vorhanden ist, während in der BauO NRW 1984 noch die \nFormulierung \"an die (bzw. der) Grenze\" verwandt wurde. Mit diesen Neuregelungen \nist im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften in der Fassung der BauO \nNRW 1995/2000 für eine Gleichstellung grenznaher mit grenzständiger Bebauung \nkein Raum mehr.\n\n31\n\nVgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 1995/2000: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni \n2002 - 7 A 1829/01 -, BRS 65 Nr. 125.\n\n32\n\nWenn die Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW in der \nhier maßgeblichen Fassung sicherstellen muss, dass \"ebenfalls ohne Grenzabstand\" \ngebaut wird, kommt eine der öffentlich-rechtlichen Sicherung vergleichbare Situation \nnur dann in Betracht, wenn auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grenze - \n\"ohne Grenzabstand\" - ein Gebäude steht, an das direkt angebaut wird. Dabei bedarf \nes im vorliegenden Fall keiner Erörterung, in welchem Ausmaß das \nAneinanderbauen der beiden Gebäude erfolgen muss.\n\n33\n\nDie Kläger können sich auf diesen Verstoß des der Beigeladenen genehmigten \nVorhabens gegen die nachbarschützenden Regelungen des Abstandrechts auch \nberufen.\n\n34\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend auf die einschlägige \nRechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts hingewiesen, dass ein \nNachbar, der mit seinem eigenen Gebäude gleichfalls nicht den notwendigen \nAbstand wahrt, nur dann Abwehrrechte gegen ein den erforderlichen Abstand \nmissachtendes Gebäude geltend machen kann, wenn sich das neue Bauwerk \nstärker beeinträchtigend auswirkt als sein eigenes abstandrechtlich unzulässiges \nGebäude. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung wird jedoch den hier \ngegebenen besonderen Umständen nicht gerecht.\n\n35\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass namentlich auch die \nQualität der mit der Verletzung der Abstandvorschriften einhergehenden \nBeeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit kann hier insbesondere \nnicht vernachlässigt werden, dass eine Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen \nin der genehmigten Form im Ergebnis dazu führen würde, dass zwischen dem \nbestehenden Gebäude der Kläger und dem neuen Bauwerk der Beigeladenen \nlediglich ein schmaler unbebauter Streifen verbleiben würde, der zu einer bislang \nnicht gegebenen unvertretbaren Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der \nKläger führen würde. Im Norden, wo das Bauwerk der Beigeladenen endet, hätte \ndieser Streifen zwischen den beiden Außenmauern eine Breite von ca. 50 cm, die \nsich auf rd. 4 m Länge bis zu dem Bereich, in dem der bestehende \nBlumenverkaufsraum der Beigeladenen unmittelbar an das Gebäude der Kläger \nangebaut ist, auf lediglich 30 cm vermindern würde. Ein solch schmaler \nGeländestreifen zwischen zwei Außenmauern benachbarter Gebäude ist unter \nnachbarlichen Aspekten schlechterdings unvertretbar, zumal wenn er - wie hier - an \nseiner engsten Stelle auf ein dritte Mauer, nämlich die nördliche Außenwand des \nbestehenden Blumenverkaufsraums der Beigeladenen stößt und damit nur von oben \nbzw. von der 4 m entfernten 50 cm breiten Öffnung im Norden zugänglich ist. Eine \nsolche \"Schmutzecke\" birgt - entgegen der nicht näher begründeten anderweitigen \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts - nicht nur die Gefahr in sich, dass sich dort \nUnrat sammelt und Feuchtigkeit wegen fehlender Durchlüftungsmöglichkeiten staut, \nsie lässt es erkennbar auch nicht zu, eventuelle Unterhaltungs- und \nReparaturarbeiten an den nur 30 bis 50 cm voneinander entfernten Außenwänden \nordnungsgemäß durchzuführen. So kann etwa bei einem Abstand von lediglich \n40 cm zwischen zwei Gebäuden die Außenwand des neu errichteten Gebäudes \nregelmäßig weder gestrichen noch verputzt werden; auch eine Unterhaltung der \nAußenwand des bestehenden Nachbargebäudes ist nicht mehr möglich. Hinzu \nkommt, dass die Reinigung des verbleibenden Zwischenraums nicht mehr möglich \nist. Schließlich eine Durchfeuchtung der Außenwände im Sockelbereich zu \nbefürchten und, wenn sie eintritt, von außen nicht zu beheben.\n\n36\n\nVgl. hierzu die einleuchtenden Ausführungen von Boeddinghaus in \"Probleme mit \nschmalen Traufgassen\", BauR 1987, 635 (641).\n\n37\n\nAus der vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten \nRechtsprechung\n\n38\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 \n\n39\n\n- 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198 -\n\n40\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. In jenem Fall wurde auf Grund der \nbesonderen Grundstückssituation im Einzelfall die Berufung des Nachbarn auf den \nAbstandverstoß durch das strittige Bauwerk als unzulässige Rechtsausübung \nangesehen, weil das Gebäude des Nachbarn selbst wegen schwerer Schäden in \nseinem Fortbestand gefährdet war und die grenzständige Errichtung des neuen \nBauwerks für den Fall der Errichtung eines Ersatzbaus des Nachbarn die \nVoraussetzungen für den Fortfall eines städtebaulichen Missstands geschaffen hat. \nVon einer solchen besonderen Konstellation kann hier keine Rede sein. Dafür, dass \ndas Gebäude der Kläger, das über 200 Jahre alt ist und seit über 10 Jahren im hier \nbetroffenen Bereich nicht genutzt wird, gleichsam abgängig wäre und einer an den \nMaßstäben des § 6 Abs. 15 BauO NRW zu messenden Nutzung nicht mehr \nzugänglich wäre, liegt kein Anhalt vor. Ob die Kläger sich auch dann mit Erfolg gegen \neine Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands des Vorhabens der Beigeladenen \nwehren könnten, wenn dieses unter Berücksichtigung der \nStandsicherheitserfordernisse nach § 15 Abs. 1 BauO NRW seinerseits mit einem \nihrem Gebäude vergleichbaren Grenzabstand errichtet würde und insgesamt ein \nZwischenraum etwa von 80 cm bis 1 m verbliebe, bedarf aus Anlass des \nvorliegenden Falls keiner weiteren Vertiefung.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/7-a-2342-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/7-a-2342-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280314","retrieved":"2026-07-09 02:54:20.151356+00:00"}}