{"status":"available","doknr":"OLD280315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0512.14A349.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"14 A 349/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. Januar 1964 geborene Klägerin stellte unter dem 18. September 1997 \nfür sich und ihre Tochter, die frühere Klägerin zu 2., einen Antrag auf Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz.\n\n3\n\nZur Begründung führte sie aus: Sie sei deutsche Volkszugehörige und im \nInlandspass vom 30. März 1981 mit der deutschen Nationalität eingetragen worden. \nSie schreibe Deutsch und verstehe fast alles. Ihre Sprachfähigkeiten reichten für ein \neinfaches Gespräch aus. Im Elternhaus habe sie Deutsch und Russisch gelernt. \nDeutsch sei ihr ab dem 7. Lebensjahr von ihrem Vater vermittelt worden. Zudem \nhabe sie in der Schule Deutsch als Fremdsprache gehabt. Ihr Vater Hermann C. \nsei deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter Klara N. russische \nVolkszugehörige. Bei ihren Großeltern väterlicherseits habe es sich um deutsche \nVolkszugehörige, bei ihren Großeltern mütterlicherseits um russische \nVolkszugehörige gehandelt. Ihr Vater sei im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 \nBVFG vom 4. April 1996. Er sei am 5. Februar 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland eingebürgert worden.\n\n4\n\nAm 11. Oktober 1999 unterzog sich die Klägerin in Karaganda in Gegenwart \nihres Vaters einem Sprachtest. Zum Spracherwerb gab sie ausweislich des \nProtokolls an, zu Hause als kleines Kind von 1967 bis 1969 Deutsch gesprochen zu \nhaben, ab 1969 aber nicht mehr. Im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen. \nHinsichtlich des Sprachvermögens vermerkte der Sprachtester: \"Mit der \nAntragstellerin war zwar eine Verständigung auf hohem Niveau möglich, jedoch war \ndas Vorgetragene nicht ausreichend. Ein einfaches Gespräch im Sinne eines \nDialoges fand nicht statt. Die Antragstellerin war in der Lage, auf bestimmte \nStichwörter wie z.B. \"Weihnachten\" vorbereitete Antworten zu geben. Insgesamt \nverlief das Gespräch sehr schleppend. Dialektkenntnisse waren nicht feststellbar. Die \nvorgetragenen Wörter klangen wie fremdsprachlich erlernt. Es deutet nichts darauf \nhin, dass die deutsche Sprache eine übergeordnete Rolle im Leben der \nAntragstellerin gespielt haben soll.\" Bei der Beurteilung der deutschen \nSprachkenntnisse kam der Sprachtester zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung \nkaum möglich gewesen sei. Die Antragstellerin habe nur einzelne Wörter verstanden \nund gesprochen.\n\n5\n\nErgänzend legte die Klägerin einen Auszug aus ihrem Krankenregister betreffend \neine thermische Verbrennung durch Gasflammen im Jahr 1991 vor.\n\n6\n\nUnter dem 3. Dezember 1999 äußerte sich der Vater der Klägerin wie folgt: Die \nKlägerin verstehe Deutsch. Sie leide aber sehr unter ihrer vom Unfall herrührenden \nBehinderung, was sich in mangelndem Selbstvertrauen äußere. Im Übrigen verweise \ner auf die unzumutbaren wirtschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen \nSowjetunion, unter denen seine Tochter leben müsse.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die \nKlägerin die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte \nUmgangssprache beherrsche.\n\n8\n\nZur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs führte ihr Vater aus: \nDie Muttersprache der Klägerin sei Deutsch. Erst im Alter von zwei Jahren sei sie in \nden Kindergarten gekommen, wo sie die russische Sprache erlernt habe. Auch seine \nEhefrau habe, obwohl sie russischer Volkszugehörigkeit sei, von klein auf mit seiner \nTochter Deutsch gesprochen. Beim Sprachtest habe seine Tochter einen \nängstlichen und verschüchterten Eindruck gemacht. Deshalb sei sie bei den ersten \nFragen auch blockiert gewesen. Im Übrigen hätten die Fragen zum Teil auch nicht \nihrem Sprachgebrauch entsprochen. Ursprünglich habe er im eigenen \nAufnahmeverfahren seine Tochter und seine Frau aufgeführt, diese aber dann aus \ndem Antrag gestrichen, da er die Geburtsurkunde seiner Frau nicht habe vorlegen \nkönnen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 15. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und \nberieft sich auf die unzureichenden Sprachkenntnisse der Klägerin. Eine \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters komme nicht in Betracht, da \ndieser bereits am 26. September 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, \nder Aufnahmeantrag der Klägerin dagegen erst am 22. September 1997 beim \nBundesverwaltungsamt eingegangen sei.\n\n10\n\nAm 11. April 2001 ist von der Klägerin und ihrer Tochter Anna Klage erhoben und \nzur Begründung ausgeführt worden: Entgegen der Wertung des Sprachtesters sei \neine Verständigung mit der Klägerin im Sinne eines einfachen Gespräches möglich. \nDies ergebe sich aus dem Protokoll. Über Dialektkenntnisse verfüge sie nicht, da \nauch ihr Vater Hochdeutsch gesprochen habe. Im Übrigen komme eine \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters aus Härtegründen in Betracht. \n\n11\n\nUnter dem 5. August 2002 erklärte ihr Vater zur Akte seines \nAufnahmeverfahrens: als er erfahren habe, dass Bürger deutscher Nationalität nach \nDeutschland einreisen dürften, habe er sich entschieden, nach Deutschland \nauszuwandern und dort mit seiner Frau ein neues Leben anzufangen. Seine Frau \nhabe sich jedoch geweigert. Erst habe sie ihn in Deutschland besuchen wollen, um \nsich dann zu entscheiden, ob sie in Deutschland bleiben wolle. Die Tochter habe nur \nmit der Mutter ausreisen wollen. Aus diesem Grund habe er seine Frau und seine \nTochter aus seinem Antrag gestrichen. Eine Angestellte der Deutschen Botschaft in \nMoskau habe zugesichert, dass seine Frau und seine Tochter jederzeit nach \nDeutschland einreisen und auch hier bleiben dürften.\n\n12\n\nDie Klägerin und ihre Tochter haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 21. März 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15. März 2001 zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. \ndarin einzubeziehen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Klägerinnen nachträglich in den dem Vater \nder Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid im \nHärtewege einzubeziehen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund ausgeführt: Nach dem Ergebnis des Sprachtestes sei nicht davon \nauszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache im erforderlichen Umfang \nfamiliär vermittelt worden sei. Ein einfaches Gespräch habe sie nicht führen \nkönnen.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2002 hat das \nVerwaltungsgericht die Klägerin zu ihren Sprachfähigkeiten angehört. Insoweit wird \nauf das Terminsprotokoll Bezug genommen.\n\n21\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n22\n\n Mit Beschluss vom 4. November 2004 hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n23\n\nIm Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin nunmehr im Einverständnis mit der \nBeklagten den Einbeziehungsanspruch bezüglich ihrer Tochter im eigenen Namen \nweiter, während die Tochter aus dem Verfahren ausgeschieden ist.\n\n24\n\nZur Begründung der Berufung wird vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe zu \nhohe Anforderungen an die Sprachfähigkeiten gestellt. Ausweislich des Protokolls \nüber die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 habe die Klägerin fast alle \nFragen verstanden und beantwortet. Die Antworten seien zum Teil auch in ganzen \nSätzen erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie verschüchtert und ängstlich \ngewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht von \neinem zähen Ablauf der Verhandlung ausgegangen werden. In etwa 50 Minuten \nseien 70 - 80 Fragen gestellt und beantwortet worden. Dass die Klägerin über \nhinreichende Sprachfähigkeiten verfüge, werde auch durch den Sprachtest am \n11. Oktober 1999 in Karaganda gestützt. \n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung des Bescheides vom 21. März 2000 in \nder Fassung des Widerspruchbescheides vom 15. \nMärz 2001 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihre \nTochter Anna darin einzubeziehen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend \naus: Auch an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache bestünden Zweifel. \nDie diesbezüglichen Angaben seien in sich widersprüchlich. Ausweislich des \nAufnahmeantrages sei die deutsche Sprache ab dem 7. Lebensjahr vermittelt \nworden. Nach den Angaben der Klägerin im Sprachtest in Karaganda sei eine \nVermittlung der deutschen Sprache lediglich von 1967 bis 1969 erfolgt. Danach sei \nnur Russisch gesprochen worden. \n\n30\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n31\n\nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Vater der Klägerin als Zeugen \nzu der Frage gehört, ob der Klägerin bis zum Ende der Prägungsphase die deutsche \nSprache familiär neben der russischen Sprache vermittelt worden ist. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe: \n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n36\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. \nDeshalb besteht auch kein Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter in einen solchen \nBescheid.\n\n37\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen \nAufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht \nfestgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt.\n\n38\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n39\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil es bei ihr jedenfalls an der \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendigen familiären Vermittlung der deutschen \nSprache fehlt.\n\n40\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG die \nFähigkeit des Aufnahmebewerbers voraus, im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch führen zu können. Diese \nFähigkeit dient der Feststellung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen \nSprache. Das heißt, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein \nmuss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zusätzlich außerfamiliär \nerworbene Sprachkenntnisse schließen die Annahme ausreichender familiärer \nVermittlung deutscher Sprachkenntnisse nicht aus. Für die Zuordnung als deutscher \nVolkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein deren familiäre \nVermittlung bis zur Fähigkeit maßgeblich, ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.\n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund Beschluss vom 20. August 2004 \n- 5 B 2.04 -.\n\n42\n\nHiervon ausgehend ist das Auffrischen oder Vertiefen der Deutschkenntnisse \netwa durch einen Sprachkurs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG jedenfalls \ndann unerheblich, wenn festgestellt werden kann, dass während der Kindheit und \nJugend im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen in nicht unerheblichem \nUmfang stattgefunden hat. Denn dann haben die zum Zeitpunkt der Aussiedlung \nvorhandenen Deutschkenntnisse, auch wenn sie durch einen Sprachkurs oder \nsonstige Bemühungen verbessert worden sind, eine hinreichende Grundlage in einer \nspätestens bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung. Etwas \nanderes gilt nur dann, wenn bis zur Selbständigkeit im familiären Bereich eine \nVermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang \nstattgefunden hat. Denn dann beruhen die heute vorhandenen Deutschkenntnisse \nganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb und können nicht \nhinreichend auf eine in der Familie erfolgte Sprachvermittlung zurückgeführt werden. \n\n43\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein- Westfalen, Beschluss vom \n16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, und \nBeschluss vom 22. März 2005 \n- 2 A 3817/03 -.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen des familiären Spracherwerbs erfüllt die Klägerin selbst \ndann nicht, wenn man unterstellt, dass sie heute in der Lage ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Denn diese \nDeutschkenntnisse wären fremdsprachlich erworben und beruhten nicht auf einer \nfamiliären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.\n\n45\n\nNach ihren eigenen Angaben im Rahmen des Sprachtestes am 11. Oktober 1999 \nin Karaganda hat die Klägerin als kleines Kind lediglich in den Jahren von 1967 bis \n1969 Deutsch gesprochen, ab 1969 aber nicht mehr. Die Vermittlung der deutschen \nSprache bezog sich damit lediglich auf einen Zeitraum von zwei Jahren und hatte \nbereits ein Ende gefunden, als die Klägerin erst fünf Jahre alt war. Dies schließt die \nAnnahme aus, der Klägerin sei es möglich gewesen, zum Abschluss der \nPrägungsphase ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, und damit \neine hinreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Anlass, die eigenen \nAngaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Sie hat weder behauptet, \ndie Protokollierung sei fehlerhaft erfolgt, noch erläutert, aus welchen Gründen sie \ndiese Angaben gemacht hat, falls sie unzutreffend gewesen sein sollten.\n\n46\n\nAuch ihr Vater hat bei seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen \nVerhandlung vom 12. Mai 2005 die protokollierten Angaben der Klägerin nicht \nwiderlegen können. Er hat lediglich ausgesagt, sich an die dem Sprachgebrauch im \nElternhaus betreffenden Fragen nicht mehr erinnern zu können. Das lässt Zweifel an \nder Richtigkeit der Protokollierung nicht entstehen.\n\n47\n\nDarüber hinaus ergeben die Angaben des Zeugen zum Spracherwerb der \nKlägerin kein einheitliches Bild, so dass auch dies keinen Rückschluss auf eine \nfamiliäre Vermittlung zulässt. Im Aufnahmeantrag hat er für die Klägerin ausgeführt, \nDeutsch sei ihr ab dem siebten Lebensjahr von ihm vermittelt worden. Zudem habe \nsie Deutsch als Fremdsprache in der Schule gehabt. Demgegenüber hat er in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 dargelegt, die Klägerin habe als \nKleinkind zunächst Russisch erlernt. Als er angefangen habe, ihr aus deutschen \nMärchenbüchern vorzulesen, habe er ihr erst die deutschen Wörter erklären müssen. \nSpäter sei dann auch im Alltag eher Deutsch verwendet worden, aber nicht immer. \nWie viel und wann genau könne er nicht mehr sagen.\n\n48\n\nEine Erklärung für diese voneinander abweichenden Angaben hat der Zeuge \nnicht gegeben. Zu den Darlegungen im Aufnahmeantrag hat er lediglich erklärt, er \nwisse nicht mehr, warum er dies angegeben habe.\n\n49\n\nAber selbst wenn der Spracherwerb der Klägerin entsprechend den Angaben des \nZeugen in der mündlichen Verhandlung bereits vor ihrem siebten Lebensjahr \nbegonnen hat, spricht alles dafür, dass dieser Spracherwerb die Klägerin nicht zu \neinem einfachen Gespräch auf Deutsch befähigt hat. Nach Beispielen befragt, hat \nsich der Zeuge auf den Bereich der Gartenarbeit beschränkt und ausdrücklich \nausgesagt, bis zum Jahr 1991 habe sich die Klägerin über die Gartenarbeit \nunterhalten können. Er habe ihr dann alles Wichtige für die (damals) geplante \ngemeinsame Ausreise beibringen wollen. Sprachfähigkeiten ausschließlich zu einem \neng umrissenen Bereich, wie hier die Gartenarbeit, vermögen jedoch die Fähigkeit, \nein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und damit die deutsche Sprache auch \nzu weiteren Themen zu benutzen, nicht zu begründen. Gegen eine hinreichende \nfamiliäre Vermittlung spricht schließlich, dass die Klägerin ausweislich der Aussagen \ndes Zeugen etwa ab 1970/1971, also ab dem 6./7. Lebensjahr und damit zeitlich \nerheblich vor Ende der Prägungsphase, zu Hause nur wenig Deutsch gesprochen \nhat. \n\n50\n\nDa die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, kann ihre Tochter auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG einbezogen werden. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 \nNr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/14-a-349-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/14-a-349-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280315","retrieved":"2026-07-09 02:54:20.232929+00:00"}}