{"status":"available","doknr":"OLD280316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0512.12A3512.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"12 A 3512/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nAuf der Grundlage der unstreitigen, einzelfallbezogen begründeten Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, die Pflegegeldgewährung sei durch einen Verwaltungsakt \nmit Dauerwirkung (§ 48 SGB X) geregelt worden, fehlt es auch unter \nBerücksichtigung der mit der Antragsbegründung eingereichten Stellungnahme des \nDr. I. vom 28. Juli 2003 an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine \nwesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz \n1 SGB X. Hierzu hätte es der detaillierten Darlegung bedurft, dass es hinsichtlich des \nstreitigen zeitlichen Umfangs der täglichen Grundpflege zu einer Änderung \ngekommen ist, die zu einer Unterschreitung des täglichen Mindestaufwands von 120 \nMinuten führte. Nach dem Erstgutachten vom 27. April 1999 belief sich der zeitliche \nAufwand für die Grundpflege auf 140 Minuten täglich. Die vom Beklagten aufgezeigte \nÄnderung der Verhältnisse im Hinblick auf eine Verhaltensänderung der Klägerin \n(Akzeptanz von \"Pampers\") führt für sich genommen noch nicht zu einer \nwesentlichen Änderung im Sinne des Gesetzes, weil dafür eine Verringerung von 20 \nMinuten (gegenüber dem im Erstgutachten angesetzten Zeitaufwand von 40 Minuten \nfür das Entleeren von Darm und Blase) veranschlagt und damit der Gesamtaufwand \nvon 120 Minuten im Bereich der Grundpflege nicht unterschritten wird. Dass sich \nferner auch der Aufwand für Duschen und Baden bzw. Waschen in wesentlicher \nHinsicht geändert hat, ist demgegenüber vom Beklagten nicht hinreichend \nsubstantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt worden. In diesem Zusammenhang \nhätte der Beklagte angesichts der detaillierten Begründung des Verwaltungsgerichts \nzumindest darlegen müssen, weshalb die angenommene Kompensation des \nWegfalls von Duschen und Baden durch intensivere (Ganzkörper-)Waschungen ohne \njegliche Änderung des zeitlichen Aufwands für das Waschen (gleichbleibend \ngegenüber dem Erstgutachten 20 Minuten täglich) möglich gewesen sein soll. \n\n5\n\nEine Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen (vgl. § 45 SGB X) war hier \nentgegen der Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht erforderlich, weil nichts \ndafür spricht, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten als eine solche, nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffende Rücknahmeentscheidung gewertet werden \nkönnte.\n\n6\n\n2. Auch der weiter bezeichnete Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, \nwonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und \nvorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Dass das \nVerwaltungsgericht - wie der Beklagte meint - den Sachverhalt nicht ausreichend \naufgeklärt hat, kann aus den vorstehenden Gründen nicht festgestellt werden. Eine \nsolche Sachaufklärung drängte sich nach Lage der Dinge nicht auf, das \nVerwaltungsgericht war dazu angesichts der mangelnden Substantiierung der \nBehauptungen des Beklagten zu den für eine Änderung der Verhältnisse \nmaßgeblichen Tatsachen auch sonst nicht verpflichtet. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n8\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/12-a-3512-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-12/12-a-3512-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280316","retrieved":"2026-07-09 02:54:20.314134+00:00"}}