{"status":"available","doknr":"OLD280365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0511.9B401.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"9 B 401/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 182,29 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezüglich der gegen die \nRichtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe \nzu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung \nbestünden keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen \nGebührenbescheides des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Mai 2004, soweit mit ihm Entwässerungsgebühren \nerhoben worden sind.\n\n3\n\nDie insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides \nerhobenen Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, die Gebührenheranziehung sei in formell rechtmäßiger Weise \nerfolgt, greifen nicht durch. Sie berücksichtigen nicht, dass Gegenstand der im \nHauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage der Gebührenbescheid des \nAntragsgegners vom 15. Januar 2004 in der Gestalt ist, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO). Jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begegnet die \nHeranziehung zu Entwässerungsgebühren hinsichtlich der Bestimmtheit keinen \nBedenken. Der Widerspruchsbescheid lässt eindeutig den Antragsgegner als \n„erlassende Behörde\" erkennen; zugleich werden der Gebührenmaßstab, der \nGebührensatz, die Fälligkeit und der Zahlungsbetrag unzweifelhaft bestimmt. \n\n4\n\nAuch die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides \ngerichteten Rügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: \n\n5\n\nDie Beschwerdebegründung wirft grundlegende und vielschichtige Fragen im \nRahmen der Auslegung des § 114a Abs. 3 GO NRW und dabei etwaig zu \nbeachtender Vorgaben durch das Wasserrecht auf; damit untrennbar einhergehend \nwerden die Aspekte der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht und der \nSatzungsbefugnis auf den Antragsgegner problematisiert. Insgesamt lassen sich die \nangesprochenen Gesichtspunkte mit den Mitteln der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht überwiegend in \ndem vom Antragsteller vertretenen Sinne klären. Das Verwaltungsgericht hat sich \nunter Heranziehung von Gesetzesmaterialien mit den vorbezeichneten Fragen \nauseinandergesetzt und mit beachtlichen Argumenten das Bestehen wirksamer \nRechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung bejaht. Hinsichtlich grundlegender \nFragen stimmt es insofern mit dem Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung \ndurch den Landrat des Kreises V. überein. Die in der Beschwerdebegründung \nhiergegen erneut umfangreich vorgebrachten Gegenpositionen des Antragstellers \nverdeutlichen, dass eine eingehende Prüfung im Hauptsacheverfahren erforderlich \nwerden wird. Eine derartige Prüfung kann das einstweilige Rechtsschutzverfahren \nnicht leisten; es ist dafür auch nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund muss der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen angesehen werden, was \ngemessen an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nicht ausreicht. \n\n6\n\nAuch die Einwände betreffend die Einstellung der Verbandsbeiträge und des an \ndie Stadtentwässerung T. GmbH (SEG) zu zahlenden Entgeltes in die \nGebührenkalkulation führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das \nBeschwerdevorbringen zeigt auch insofern nicht auf, dass ein Obsiegen des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. \n\n7\n\nBezüglich der Verbandsbeiträge ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass es sich für den Antragsgegner um betriebsnotwendige Kosten \nhandelt, weil dieser im Innenverhältnis gegenüber der Stadt T. zur Begleichung \nder Beiträge verpflichtet ist (vgl. § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages zwischen der \nStadt T. und dem Antragsgegner vom 14. Oktober 2003). Auf den vom \nAntragsteller problematisierten Umstand, dass der Antragsgegner selbst nicht \nMitglied des Ruhrverbandes ist, kommt es deshalb voraussichtlich nicht an.\n\n8\n\nSchließlich wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Ansatzfähigkeit \ndes vom Antragsgegner an die SEG zu zahlenden Entgeltes aufgrund des Vertrages \nzur Überleitung des Bau- und Betriebsvertrages zur Stadtentwässerung vom \n14. Oktober 2003 durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich erschüttert. Hierzu \nreicht es nicht, die „Übertragung\" des zwischen der Stadt T. und der SEG \ngeschlossenen Betriebsführungsvertrages auf den Antragsgegner als problematisch \nzu bewerten. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung \ndes Senats eine etwaig fehlende Ausschreibung in Bezug auf die Ansatzfähigkeit der \ndamit im Zusammenhang stehenden Kosten in der Kalkulation als grundsätzlich \nunbeachtlich eingestuft. Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass \nbei Durchführung einer Ausschreibung im Ergebnis niedrigere Kosten in die \nGebührenbedarfsberechnung eingeflossen wären. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/9-b-401-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/9-b-401-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280365","retrieved":"2026-07-09 02:54:24.167622+00:00"}}