{"status":"available","doknr":"OLD280364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0511.6B227.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"6 B 227/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2005 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller \nauferlegt. Hiervon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; \ndiese hat der Beigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Verfahren ist einzustellen und der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären, nachdem der Antragsteller und \nder Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben. Gleichzeitig ist über die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).\n\n3\n\nEs entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. \nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ging von vornherein ins \nLeere. Dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ist zum \n0.00.0000 eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, deren Besetzung \nder Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren vorläufig verhindern wollte, nicht \nzugewiesen worden. Die Beförderungsentscheidung vom 00.00.0000, gegen die sich \nder Antragsteller wandte, betrifft die zum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO und war bereits Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens 6 B 2449/04 OVG NRW (vgl. auch das vorangegangene \nBeschwerdeverfahren 6 B 2026/04 OVG NRW).\n\n4\n\nDem Antragsteller ist auch darin nicht zu folgen, der Antragsgegner habe ihm \nnicht ordnungsgemäß mitgeteilt, um welche Stelle es sich im einzelnen handele, und \nder Antragsgegner habe ihn somit in das Verfahren \"gezwungen\". Die \n\"Konkurrentenmitteilung\" vom 00.00.0000 ließ hinreichend erkennen, dass es sich \num eine erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Senats \nvom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - handelte. Schon dort war es um die erwähnte \nzum 0.00.0000 zugewiesene Planstelle gegangen.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/6-b-227-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/6-b-227-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280364","retrieved":"2026-07-09 02:54:24.094108+00:00"}}