{"status":"available","doknr":"OLD280366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0511.12A4928.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"12 A 4928/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, es könne nicht davon \nausgegangen werden, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in seiner Teilhabe am \nLeben in der Gemeinschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen Behinderung), \nwird mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift vom 30. Dezember 2004 nicht \nerschüttert. Ausweislich Tatbestand und Urteilsbegründung ist das \nVerwaltungsgericht unter ausdrücklicher Würdigung auch des diesbezüglichen \nKlägervortrags zu seinem Ergebnis gelangt. Mit dem Zulassungsantrag wird das \ndamalige Vorbringen des Klägers in der Sache dem Sinne nach lediglich wiederholt; \nes wird inhaltlich nicht angereichert, und es werden keine neuen Umstände mit \nindiziellem Charakter oder Belege unterbreitet, die die Frage des Vorliegens oder des \nDrohens einer seelischen Behinderung zu Gunsten des Klägers in einem anderen \nLicht erscheinen lassen. Namentlich soweit der Kläger eine weitere Aufklärung \nangemahnt hat, besagt das nichts darüber, wie das Ergebnis zusätzlicher \nErmittlungen aussehen würde. Die Entscheidung, ob zur Frage der seelischen \nBehinderung über die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen hinaus ein weiteres \nGutachten eingeholt wird, stand im übrigen gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 \nZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, es sei denn, die Notwendigkeit einer \nweiteren Beweiserhebung hätte sich ihm aufdrängen müssen. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n30. September 2004 - 9 B 46.04 -, Juris m. w. N.. \n\n5\n\nDass sich seinerzeit nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine \nergänzende Sachaufklärung aufdrängte, hat der Kläger aber ebenso wenig wie einen \nErmessensfehlgebrauch substantiiert dargetan. \n\n6\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer \nVerletzung des grundgesetzlich gestützten Anspruchs auf rechtliches Gehör \nzugelassen werden. Die sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe \nseinen Kenntnisnahmepflichten nicht genügt, greift nicht durch. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nAllerdings muss das Gericht in den Entscheidungsgründen das Vorbringen der \nVerfahrensbeteiligten nicht in allen Einzelheiten würdigen. Deshalb müssen, soll eine \nVersagung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere \nUmstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht \nerwogen worden ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 \n- 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Maßstäben zeigt der Kläger eine Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör nicht auf. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, wenn der \nKläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte zusätzliches \nEntscheidungsmaterial ermitteln müssen.\n\n9\n\n Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensmangel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt \nnur vor, wenn sich - anders als hier (s.o.) - die weitere Sachverhaltsermittlung oder \nBeweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. \n\n10\n\nVgl. etwa Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nJanuar 2003, § 124 Rdnr. 236 m.w.N.\n\n11\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein \nGericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhaltes zudem \ngrundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch \neinen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. \n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 \n- 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955.\n\n13\n\nBei einer Vertretung durch die sachkundigen Rechtssekretäre der Gewerkschaft \nkann nichts anderes gelten.\n\n14\n\nSoweit der Kläger ferner die dem Beklagten seitens des Verwaltungsgerichtes \nzuerkannte Antragsbearbeitungszeit rügt, vermag der Senat von vornherein nicht zu \nerkennen, inwieweit es sich dabei um einen relevanten Mangel des erstinstanzlichen \nGerichtsverfahrens handeln soll. Ungeachtet dessen kommt es für das vom \nVerwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht darauf an, wie viel Zeit dem Beklagten \nzur Bearbeitung des Antrags zuzubilligen war.\n\n15\n\nLetztlich scheitert der Kläger auch insoweit, als er geltend macht, im Urteil finde \nsich an keiner Stelle eine Kritik an Ablauf und Ergebnis des Verwaltungsverfahrens \nund damit sinngemäß eine Begründungsrüge erhebt. Nicht mit Gründen versehen im \nSinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so \nmangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr \nerfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen \nund tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die \nNachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Dass \ndie detaillierte Urteilsbegründung diesen Anforderungen genügt, unterliegt keinerlei \nZweifel. Gegenteiliges hat der Kläger allenfalls dem Widerspruchsbescheid, nicht \naber der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung entgegen gehalten. Ein \nBegründungsmangel liegt zudem selbst dann nicht vor, wenn die Gründe - anders als \ndie sorgfältige Argumentation des Verwaltungsgerichts hier - lediglich nicht \nüberzeugen, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig und oder sonst \nfehlerhaft sein sollten. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 \n- 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, \nund vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-\nRR 2000, 257.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n18\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/12-a-4928-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-11/12-a-4928-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280366","retrieved":"2026-07-09 02:54:24.243437+00:00"}}