{"status":"available","doknr":"OLD280400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0510.3A437.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"3 A 437/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.203,49 EUR (entspricht 6.263,50 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Gründe \nrechtfertigt die Zulassung der Berufung.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n4\n\na) Dies gilt zunächst für die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts erhebt, die T.------straße im hier maßgeblichen Bereich zwischen \nHausnummer 116 bis W.--------straße sei keine bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach \ndem Preußischen Anliegerbeitragsrecht \"vorhandene Ortsstraße\" gewesen, für die - unter \nanderem - nach § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge gefordert werden \nkönnten.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei \nder T.------straße um eine \"vorhandene Ortsstraße\" gehandelt habe, in zweierlei Hinsicht von \nBedeutung sei, dass die Straße seinerzeit durch das Gebiet mehrerer Gemeinden verlaufen sei. \nHieraus resultierten für die jeweiligen Teilstrecken zum einen verschiedene Zeitpunkte, zu \ndenen die Eigenschaft als \"vorhandene Ortsstraße\" zu beurteilen sei, nämlich die Zeitpunkte \ndes Inkrafttretens des jeweiligen ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes - PrFlG - in den betreffenden Gemeinden; zum anderen beurteile sich \ndas (Regel-) Merkmal vorhandener Ortsstraßen, nämlich deren Innerortslage, sowie die \nZweckbestimmung für den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr nach den baulichen \nVerhältnissen und Vorgaben der jeweiligen Gemeinde.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der These, die Konstellation, dass \"eine Straße \ndurch verschiedene kleine Gemeindeteile verlaufe, insgesamt jedoch einen einheitlichen \nBebauungskomplex ähnlich wie innerhalb einer Gemeinde\" aufweise, müsse genauso \nbehandelt werden, wie ein Bebauungskomplex innerhalb einer Gemeinde. Entscheidend sei \nnicht die unterschiedliche Gemeindezugehörigkeit, sondern das Vorhandensein einer \neinheitlichen, organischen Siedlungsstruktur mit einem Haus-zu-Haus-Verkehr im gesamten \nGemeindegrenzen überschreitenden Streckenverlauf. Die bisherige Rechtsprechung gebe eine \nunterschiedliche anbaurechtliche Behandlung verschiedener, durch mehrere Gemeinden \nverlaufender Teilstrecken einer nach dem äußeren Erscheinungsbild einheitlichen Straße nicht \nzwingend vor.\n\n7\n\nDiese Kritik geht fehl. Nach der vom Verwaltungsgericht benannten ständigen \nRechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Straße im Sinne des Preußischen \nAnliegerbeitragsrechts \"vorhanden\", wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts \nnach § 15 PrFlG mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend \nerachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt \nwar und tatsächlich gedient hat. Bereits diese vom Preußischen Oberverwaltungsgericht \nübernommene Definition zeigt, dass die Eigenschaft einer \"vorhandenen Straße\" nicht allein \nnach objektiven Merkmalen, sondern auch und in erster Linie vom Willen und vom \nEignungsurteil der - jeweiligen - Gemeinde abhängt. So bestimmt sich der zeitliche \nBezugspunkt der Betrachtung danach, ob und wann die Gemeinde von ihrer gesetzlichen \nBefugnis, ein Ortsstatut nach § 15 PrFlG zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Auch die \nBeurteilung, ob der Straßenzustand nach den lokalen Gegebenheiten für den inneren Anbau \nund einen innerörtlichen Verkehr zu diesem Zeitpunkt schon als \"ausreichend\" anzusehen ist \nund die Straße dem \"zu dienen bestimmt\" war, bemisst sich ausschließlich nach der \nWillensrichtung der zuständigen Organe der jeweiligen Gemeinde. Zwangsläufige Folge \ndessen ist es, dass sich die Eigenschaft einer Straßenstrecke, die durch das Gebiet mehrerer \nselbständiger Gemeinden verläuft, als \"vorhandene Straße\" nach den jeweiligen \ngemeindespezifischen und oft unterschiedlichen Kriterien bestimmt und für die jeweiligen \nTeilstrecken dementsprechend auch unterschiedlich ausfallen kann. Gleichermaßen gilt, dass \nsich die Anforderungen des \"innerörtlichen\" Verkehrs und des \"inneren\" Anbaus allein aus \nder Sicht der jeweiligen Standortgemeinde beurteilen und Einschätzungen, die insoweit in \neiner anderen Gemeinde für das \"Vorhandensein\" einer Straße gelten, ohne Belang sind. Dem \nvom Kläger aufgezeigten Zusammenhang der Teilstrecken der T.------straße, dem \nErscheinungsbild als einheitliche Straße und der an ihr insgesamt errichteten Bebauung \nkommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sein Hinweis auf \nRechtsprechung, nach der \"vorhandene Straßen nicht nur im Bereich desjenigen Ortes \nentstehen [konnten,] der einer Gemeinde seinen Namen gibt, sondern auch in \ngemeindezugehörigen Siedlungen, die von jenem Bereich mehr oder weniger weit entfernt \nwaren\", gibt für den vorliegenden Fall, im dem eine \"Gemeindezugehörigkeit\" gerade nicht \ngegeben ist, ebenfalls nichts her.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund ist der im Einzelnen erhobenen Kritik des Klägers an der \nArgumentation des Verwaltungsgerichts weitgehend die Grundlage entzogen. Es fehlt \nnämlich an Erläuterungen, auf welche Teilstrecke(n) in welcher(n) Gemeinde(n) zu \nwelchem(n) Zeitpunkten sich die Ausführungen des Klägers zu \"in unmittelbarer Nähe \nvorhanden[en]\" Geschäften und sonstigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs, zum - nicht \nnäher spezifizierten - \"Vorhandensein\" verschiedener Gewerbeunternehmen sowie \n\"zahlreicher Wohnhäuser\" und die Aufzählung und Bezifferung von Gebäuden \"auf ca. 1000 \nm Straßenlänge\" beziehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines \nBebauungszusammenhangs entlang sowohl der durch E. verlaufenden Teilstrecke - von \n\"etwas mehr als 410 m\" (UA S. 11) - im Jahre 1899 als auch der durch F. bzw. L. \nverlaufenden Teilstrecke im Jahre 1919 werden deswegen durch das Antragsvorbringen nicht \neinmal im Ansatz erschüttert; dies auch deshalb nicht, weil sie nicht darauf eingehen, dass die \nTeilstrecke der heutigen T.------straße zwischen den heutigen Hausnummern 152 bis 116 nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach 1970 angelegt wurde, sodass schon von \ndaher \"ausgeschlossen ist, dass insoweit eine altvorhandene Straße vorliegt\" (UA S. 11). Die \nvom Kläger erwähnten späteren Entwicklungen der Gemeindegrenzen in diesem Bereich sind \nfür die allein nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG \nzu beurteilende Frage einer \"vorhandenen\" Straße nicht von Bedeutung. Die \nZulassungsantragsschrift zeigt auch sonst keine Umstände auf, welche die eingehend und \nüberzeugend begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die zu den maßgeblichen \nZeitpunkten vorhandenen Baulichkeiten keine geschlossenen Ortslagen der betreffenden \nGemeinden bildeten, ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen.\n\n9\n\nDie Kritik, die der Kläger an Ausführungen des angefochtenen Urteils zur \nUnterhaltungspflicht der Gemeinde E. für die T.------straße übt, greift ebenfalls nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs die Auffassung vertreten, es komme bei der \nFrage der \"vorhandenen Straße\" darauf an, \"ob bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nGemeinde E. das Eigentum am Straßengrund der T.------straße zustand\". Diese Frage \nhat das Verwaltungsgericht vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung \nangesprochen, ob die Straße nach Inkrafttreten der jeweiligen Ortsstatute gem. § 15 PrFlG \n\"programmgemäß fertig gestellt\" worden ist (UA S. 15 ff., 16, 19). Ob die Gemeinde E. \nbei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts die Unterhaltungspflicht für die T.------straße besaß, hat das \nVerwaltungsgericht vielmehr offen gelassen - UA S. 15 -, weil es die Eigenschaft der \n\"vorhandenen Ortsstraße\" schon wegen damals fehlender Innerortslage und unzureichenden \nAusbauzustandes der Straße verneint hatte. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der \nBeweislast für die Unterhaltung der Straße kommt es demzufolge nicht an.\n\n10\n\nAuch die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem von den Gemeinden jeweils angestrebten sowie dem seinerzeit \nvorhandenen Ausbauzustand der T.------straße vorbringt, wecken keine ernstlichen Zweifel \nam angefochten Urteil. Soweit sich diese Kritik auf die Ausführungen zum Ausbauzustand \nder Straße vor Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts bezieht, muss ihr schon deshalb nicht \nnachgegangen werden, weil das Verwaltungsgerichts das Fehlen der Eigenschaft der T.------\nstraße als \"vorhandene Straße\" selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass sie seinerzeit \nnicht innerhalb geschlossener Ortslagen verlaufen sei; gegen diese Feststellung aber hat der \nKläger, wie ausgeführt, durchgreifende Einwendungen nicht erhoben. Im Übrigen ist seine \nKritik unberechtigt. Zwar sagen die Anforderungen, die ein gemäß § 15 des PrFlG erlassenes \nOrtsstatut an den Straßenausbau stellt, in der Tat nichts darüber aus, wie der Ausbau einer bei \nInkrafttreten dieses Ortsstatuts bereits \"vorhandenen\" Straße beschaffen sein musste. Eine \ngegenteilige Auffassung liegt jedoch auch dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die \nBehauptung des Klägers, bei einem Abstellen \"auf die damaligen Verhältnisse ... [habe] sich \ndie T.------straße in einem Zustand [befunden], der ohne weiteres als ausreichend zur \nBewältigung des innerörtlichen Verkehrs von Haus zu Haus anzusehen war\", ist weder \nerläutert noch belegt. Zur neben der objektiven Eignung ebenfalls maßgeblichen \nWillensrichtung der Gemeinde verliert der Kläger kein Wort.\n\n11\n\nSofern sich die Kritik des Klägers auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts \nrichten sollte, die T.------straße sei bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht \n\"programmgemäß fertiggestellt\" worden, weckt sie hieran ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. \nDas Verwaltungsgericht hat in Auswertung der ihm vorliegenden Straßenakten ausgeführt, \nwarum die Fahrbahn der T.------straße den jeweiligen gemeindlichen Ausbauvorstellungen \nnicht entsprochen habe. Dabei hat es auch die vom Kläger entgegengehaltenen \nGesichtspunkte in seine Beurteilung eingestellt. Der Antragsschrift ist nichts zu entnehmen, \nwas diese Bewertung erschüttern könnte. Auch die Behauptung, es sei in E. \n\"keineswegs gefordert\" worden, dass die Verkehrsflächen der Gemeinde zu übereignen seien, \nwie sich \"aus einem handschriftlichen Vermerk zum Ortsstatut vom 29.05.1901\" ergebe, führt \nnicht weiter. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht mitteilt, um wessen Vermerk es hierbei \ngehen soll, geschweige denn, dass er angibt, wo er zu finden sein soll oder ihn gar - in Kopie - \nvorlegt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargetan, dass nach Maßgabe des \neinschlägigen Satzungsrechts die Anforderungen an den Straßenausbau jeweils von Fall zu \nFall festgelegt worden seien und dass so auch im Falle der T.------straße verfahren worden sei, \nindem die Gemeinde die unentgeltliche Abtretung des Straßenlandes gefordert habe (UA S. \n16). Dem setzt der Kläger nichts entgegen.\n\n12\n\nb) Auch die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Erschließungsbeitrages wecken \nkeine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am angefochtenen Urteil. Das \nZulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, der geforderte Erschließungsbeitrag sei jedenfalls nicht zu Lasten des \nKlägers unrichtig ermittelt, fehlerhaft sein dürfte.\n\n13\n\nZahlreiche in die Erschließungsaufwandsermittlung eingestellte Rechnungsansätze \nbeanstandet der Kläger mit dem Argument, die Kosten für Straßenbaumaßnahmen an \nVerkehrsflächen oder Einrichtungen, die in der Vergangenheit bereits einmal hergestellt \nworden waren, dürften bei einer Erschließungsbeitragserhebung nicht berücksichtigt werden; \nsolche Kosten seien nämlich kein Herstellungs-, sondern Erneuerungsaufwand. Ernstliche \nZweifel an den betreffenden Rechnungsansätzen werden mit diesem Vorbringen nicht \ndargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sofern der Kläger sich zur Begründung dieser \nAuffassung auf den Grundsatz stützen will, dass eine vormals programmgemäß hergestellte \nErschließungsanlage nicht wieder \"unfertig\" werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass \ndieser Grundsatz nur gilt, wenn eine Erschließungsanlage oder eine ihrer Teileinrichtungen in \nihrer gesamten Ausdehnung fertiggestellt gewesen ist. Dass dies hinsichtlich des \nabgerechneten Teilstücks der T.------straße der Fall sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. \nDass die vom Kläger beanstandeten Arbeiten ausgeführt, in Rechnung gestellt und von der \nGemeinde bezahlt worden sind, stellt er ebenfalls nicht in Abrede. Weitere Bedenken gegen \ndie betreffenden Rechnungsansätze sind weder dargetan, noch ersichtlich.\n\n14\n\nAuch im Übrigen erschüttert das Vorbringen des Klägers die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts nicht. Seine Behauptung, es seien Mehrkosten von 3.455,82 DM auf \nabgerechnete \"Stillstandszeiten\" wegen falscher Höhenangaben des Beklagten \nzurückzuführen, weckt mangels näherer Erläuterung und Nachweises keine ernstlichen \nZweifel an der Berechtigung dieser Position. Aufgrund welcher Zusammenhänge die Rüge, es \nsei \"nicht einzusehen\", warum der Gehweg an einer Stelle in einer Breite von 120 cm, \nanderenorts jedoch in einer Breite von 50 cm erstellt worden ist, zu einer Reduzierung des \nbeitragsfähigen Aufwandes führen sollte, erläutert der Kläger ebenfalls nicht. Auf den \nSpielraum einer Gemeinde bei Entscheidungen über Art und Umfang von \nStraßenbaumaßnahmen geht er nicht ein. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Ansicht \ndes Klägers, für eine \"Standardbauweise mit bituminöser Deckschicht\" sei eine Verfüllung \nmit \"DIN 65\" \"völlig ausreichend gewesen\", während eine solche \"mit 80\" erfolgt sei, eine \nÜberschreitung der Grenze der Erforderlichkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB aufzeigen \nsollte; diese Grenze wäre erst überschritten, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung \n\"sachlich schlechthin unvertretbar ist\".\n\n15\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdn. 8 m.N. aus \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n16\n\nDer Einwand des Klägers, \"Unterlagen aus dem Jahr 1993\", seien \"nicht mehr auffindbar\" \ngewesen, hätten aber \"erheblich niedrigere Werte\" ausgewiesen als die herangezogenen \n\"Unterlagen der Beklagten aus dem Jahr 1997\", ist bestimmten Aussagen der angefochtenen \nEntscheidung nicht zugeordnet und deswegen zur Darlegung ernstlicher Zweifel ungeeignet. \nGleiches gilt für den Einwand, die Einbeziehung der \"neu erstellten Trasse\" in das \nAbrechnungsverfahren \"behinder[e]\" die \"Überprüfung der Sache nach altem Recht\", zumal \n\"die Eigentümer\" diesen Teil der T.------straße hätten \"jedenfalls eigenständig abrechnen\" \nwollen; auch ist nicht dargetan, inwieweit dies für die (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteil von Belang sein soll.\n\n17\n\n2. Das Zulassungsvorbringen ergibt ferner nicht, dass der vorliegenden Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Der Kläger legt bereits nicht \ndar, dass und inwiefern der von ihm formulierten, auf den konkreten Fall bezogenen \nFrage,\n\n18\n\n\"ob es rechtmäßig ist, dass die Kammer bei ihrer Beurteilung des \nBebauungszusammenhang[s] im Gebiet einer Gemeinde davon ausging, die durch das Gebiet \nunterschiedlicher Gemeinden verlaufende T.------straße erfordere eine getrennte \nBetrachtungsweise, obwohl hier eine einheitliche Betrachtungsweise der gesamten Bebauung \nder T.------straße angebracht ist\",\n\n19\n\neine verallgemeinerungsfähige, über das vorliegende Verfahren hinausgreifende \nBedeutung zukommen soll. Der Hinweis auf die Durchführung dieses Verfahrens als \n\"Musterverfahren\" auch für eine Anzahl anderer Anlieger derselben Straßenstrecke - für die \nder Kläger im Übrigen den angekündigten Nachweis schuldig geblieben ist - reicht dafür nicht \naus. Abgesehen hiervon bedarf es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats der Durchführung des angestrebten Berufungsverfahrens zur Klärung \ndieser (zu bejahenden) Frage nicht mehr.\n\n20\n\n3. Den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2003, soweit sie \nzusätzliche neue Gesichtspunkte aufzeigen, hat der Senat nicht nachzugehen, weil dieser \nSchriftsatz erst nach Ablauf der für die Darlegung von Zulassungsgründen geltenden Frist \neingereicht wurde. Sofern der dortige Vortrag als Ergänzung von bereits Vorgetragenem \ngedacht sein sollte - dies mag hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen für die Stichstraße der \nFall sein, die \"bereits bei der Verhandlung 1993\" gefehlt hätten -, ändert er an der vorstehend \nausgeführten Bewertung nichts; es wird nicht erläutert, aufgrund welcher \"bestehenden \nBeweislastregelung\" es ausgeschlossen sein sollte, \"die für diesen Bereich angesetzten \nAufwendungen\" bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, wenn für die Herstellung \ndieser Straßenfläche dem Beklagten Aufwand tatsächlich entstanden ist und der Kostenansatz \nder Höhe des entstandenen Aufwandes entspricht. Dass und warum dies nicht der Fall sein \nsollte, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-10/3-a-437-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-10/3-a-437-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280400","retrieved":"2026-07-09 02:54:27.101071+00:00"}}