{"status":"available","doknr":"OLD280425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.6B470.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"6 B 470/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in \ndem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 erfolgte \nRückgängigmachung der probeweise erfolgten Übertragung des Dienstpostens des \nstellvertretenden Schulleiters Berufskolleg X. an den Antragsteller wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom \nSenat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der zum 00.00.0000 \nerfolgten Rückgängigmachung der probeweisen Übertragung des Dienstpostens des \nstellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg X. einstweilen verschont zu \nbleiben, überwiegt das Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Die durch einen \nWiderruf der Dienstpostenübertragung erfolgte Rückgängigmachung erweist sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil die mangelnde Eignung \ndes Antragstellers für den hier in Rede stehenden Dienstposten nicht \nordnungsgemäß festgestellt worden ist. Insoweit hätte es einer förmlichen \ndienstlichen Beurteilung des Antragstellers bedurft.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den \nihm vorläufig übertragenen höherbewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit \nnachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung \nzuständigen Organs. Ihm ist dafür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare \nBeurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Feststellung der Nichteignung kann wie \ndie ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung nur auf Verfahrensfehler sowie \ndaraufhin überprüft werden, ob der Begriff der Eignung oder die Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger \nSachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hat der Dienstherr \nVerwaltungsvorschriften über die Erstellung der dienstlichen Eignungsbeurteilung \nerlassen und praktiziert, muss das Gericht u.a. auch prüfen, ob die Richtlinien im \nkonkreten Fall eingehalten worden sind.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 \n- 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303. \n\n6\n\nNach Nr. 3.1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie \nder Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren \n(Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - \n122-1.18.07.03 - 15026/02, ABl. NRW 1/03) - Richtlinien - sind Lehrerinnen und \nLehrer vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf eine \nsichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, zu \nbeurteilen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Rückgängigmachung einer \nprobeweisen Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens setzt die vorherige \nFeststellung voraus, dass der derzeitige Dienstposteninhaber hierfür nicht geeignet \nist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW), d.h. die an diesen Dienstposten zu stellenden \nAnforderungen nicht erfüllt. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch auf \nNr. 1.2 der Richtlinien hingewiesen, wonach die dienstliche Beurteilung die \nGrundlage für die Personalplanung bildet und die zweckmäßige dienstliche \nVerwendung der Lehrerinnen und Lehrer ermöglicht. \n\n7\n\nEine entsprechende dienstliche Beurteilung ist für den Antragsteller nicht erstellt \nworden. Zwar mag es sich bei dem Bericht des schulfachlichen Dezernenten \nDr. S. vom 00.00.0000, den die Bezirksregierung B. ihrer Entscheidung \nzugrunde gelegt hat, der Sache nach - wovon das Verwaltungsgericht offensichtlich \nausgeht - um eine freie, formlose Beurteilung handeln.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nLoseblattsammlung, Stand: Februar 2005, Rdnrn. \n262 ff.\n\n9\n\nDieser Bericht erfüllt aber nicht die nach den Richtlinien an eine dienstliche \nBeurteilung zu stellenden Anforderungen. Insoweit fehlt es u.a. an einer Bewertung \nanhand der unter Ziffer 2 der Anlage 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale. \nWeiterhin enthält der genannte Bericht auch kein Gesamturteil im Sinne von Nr. 4.6 \nder Richtlinien und ist dem Antragsteller auch nicht bekannt gegeben worden (Nr. 5.2 \nder Richtlinien). \n\n10\n\nSchließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch eine \nabweichende tatsächliche Handhabung bei der Rückgängigmachung probeweise \nübertragener höherbewerteter Dienstposten eine von den Richtlinien abweichende \nVerwaltungspraxis begründet worden wäre.\n\n11\n\nSoweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass es vorliegend keiner \nförmlichen Beurteilung bedurft habe, die mangelnde Eignung des Antragstellers für \nden Dienstposten des stellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg X. vielmehr \ndurch \"formlose Beschreibung\" habe festgestellt werden können, folgt der Senat \ndieser Auffassung nicht. Erlässt und praktiziert der Dienstherr Richtlinien über die \nErstellung von (Eignungs-) Beurteilungen, ist er an die sich hieraus ergebende \nVerwaltungspraxis gebunden. Anlass zu einer anderen Beurteilung geben auch nicht \ndie Ausführungen in der Kommentierung zu § 25 LBG NRW in Korn/Tadday, \nBeamtenrecht (Anm. 3.), auf die der Antragsgegner in diesem Zusammenhang \nverwiesen hat. Dies gilt schon deshalb, weil die dort ebenfalls vertretene Ansicht, \" \nZur Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten bedarf es \nkeiner förmlichen Beurteilung. Es genügt eine formlose Beschreibung unverzüglich \nnach Ablauf der Erprobungszeit.\", nicht weiter begründet wird.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/6-b-470-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/6-b-470-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280425","retrieved":"2026-07-09 02:54:29.193250+00:00"}}