{"status":"available","doknr":"OLD280424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.6B13.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"6 B 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde im 00.0000 zum Leitenden Regierungsbaudirektor \nernannt und mit Wirkung vom 0.00.0000 zum Leiter des Staatlichen Umweltamtes \nB. bestellt. Seit dem 00.00.0000 war er erkrankt und verrichtete keinen \nDienst. Laut einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 lag der \nDienstunfähigkeit eine depressive Störung zugrunde. Am 00.00.0000 nahm der \nAntragsteller seinen Dienst wieder auf. Mit Bescheid vom 00.00.0000 ordnete die \nBezirksregierung L. eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit \npsychologischer Zusatzbegutachtung an und verwies zur Begründung darauf, das \nVerhalten des Antragstellers in dienstlichen Angelegenheiten gebe Anlass zu der \nAnnahme, dass ein Krankheitsbild vorliege, das eine dauernde Dienstunfähigkeit zur \nFolge haben könnte. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom \n 00.00.0000 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ergänzte die \nBezirksregierung L. ihre Anordnung vom 00.00.0000 dahingehend, dass die \npsychologische Begutachtung des Antragstellers durch die Universität L. \n(Prof. Dr. L. und ggf. Prof. Dr. T. ) erfolgen solle. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch des Antragstellers zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige \nVollziehung der Anordnung vom 00.00.0000 an.\n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner hiergegen am 17. September 2004 erhobenen Klage - 1 K 3818/04 - \nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Die Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nFerner könne in materieller Hinsicht nicht festgestellt werden, dass die Aufforderung \nvom 00.00.0000, sich amtsärztlich und fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen, \noffensichtlich rechtswidrig und deshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers \nvorrangig sei. Es sprächen im Gegenteil gewichtige Gründe dafür, dass die \nstreitbefangene Anordnung rechtmäßig sei. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides hätten deutliche Anhaltspunkte für eine \ndem geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit \ndes Antragstellers vorgelegen. Im Hinblick darauf, dass er in der Zeit vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wegen einer depressiven Störung \ndienstunfähig erkrankt gewesen sei, werde die derzeitige Dienstfähigkeit des \nAntragstellers durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten in Frage gestellt. Die \nIntensität der Auffälligkeiten lege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um \nbewusst gesteuerte Überreaktionen bzw. bewusste Dienstpflichtverletzungen, \nsondern um Symptome eines nicht abgeheilten oder erneut hervorgetretenen \npsychischen Krankheitsbildes handele. Angesichts der im Widerspruchsbescheid \ngenannten Vorkommnisse lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller \naufgrund einer psychischen Krankheit die Fähigkeit verloren habe, in \nKonfliktsituationen amts- und situationsangemessen zu reagieren. Die Anordnung \nder amtsärztlichen Untersuchung erweise sich auch nicht aufgrund der fachärztlichen \nStellungnahmen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 als unverhältnismäßig. Denn \nhierin werde dem Antragsteller nicht bescheinigt, dass er uneingeschränkt psychisch \ngesund sei. Es liege auf der Hand, dass der Antragsgegner sich Gewissheit darüber \nverschaffen müsse, ob der Antragsteller gegen seine Pflicht verstoße, sich innerhalb \nund außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, oder ob \ner aufgrund seiner gesamten Konstitution außerstande sei, die ihm als Amtsleiter \nobliegenden Dienstpflichten in vollem Umfang zu erfüllen. Da der Antragsteller sich \nnicht auf gleichwertige Belange stützen könne, überwiege das Vollzugsinteresse sein \nAussetzungsinteresse.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht unterbleiben dürfen. Die Prüfung, ob die \nBehörde ihrer Begründungspflicht formal nachgekommen sei, reiche für sich allein \nnicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nfestzustellen, d. h. die Vollziehungsanordnung sei nicht schon deswegen rechtmäßig, \nweil die Behörde ihrer Begründungspflicht formal nachgekommen sei. Die zur \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogenen Fakten \nseien unwahr, und die Begründung selbst sei diffamierend und auf sachfremde \nErwägungen gestützt. Das Verwaltungsgericht bezeichne die Begründung als \nausreichend, ohne die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen überprüft zu haben. \nEs habe sich mit den tatsächlichen Hintergründen der gegen ihn, den Antragsteller, \ngerichteten Maßnahmen nicht auseinandergesetzt. Schon bei der ersten \nAuseinandersetzung mit dem Personalrat, bei der es um die Zurückweisung einer \nEingabe gegangen sei, mit der ein Mitarbeiter eines angeblichen Dienstvergehens \nbeschuldigt worden sei, hätten das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) \nund der Antragsgegner der Amtsleitung die gebotene Unterstützung versagt. Auch \nbei der Zurückweisung der Eingabe des Personalrats, mit der die Amtsleitung wegen \nangeblich unberechtigter Kontrollen der Internetnutzung im amtsinternen DV-Netz \nangegriffen worden sei, habe die Unterstützung durch die vorgesetzten Behörden \ngefehlt. Seine Aktivitäten zum Thema Trinkwasser und dessen Virenbelastung \nbeunruhigten offenbar eine große kommunale Lobby. Mit Rücksicht auf die \nInteressenlage der Kommunen und Wasserversorgungsunternehmen einschließlich \ndes RWE wolle das MUNLV das Thema nicht aufgreifen. Er solle als Amtsleiter \nabgelöst werden, damit seine Aktivitäten zur Abklärung des genannten Themas \nendeten. Die Atteste des B. Krankenhauses belegten, dass er dienstfähig sei \nund deshalb kein Anlass für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung bestehe. \nUnberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht schließlich, dass zwischen dem \nersten Gespräch über die beabsichtigte Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr als sechs Monate \nlägen. In der Beschwerdebegründung wird ferner - u. a. - auf eine vom Antragsteller \npersönlich verfasste Kommentierung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \nverwiesen.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen.\n\n7\n\nDie Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe eine inhaltliche \nÜberprüfung der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vornehmen \nmüssen, geht fehl. Sie verkennt, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung \nder behördlichen Vollziehungsanordnung formeller Natur ist. Ihm wird genügt, wenn \neine einzelfallbezogene Begründung vorhanden ist, die erkennen lässt, dass sich die \nBehörde des Ausnahmecharakters der Sofortvollzugsanordnung bewusst geworden \nist. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt dagegen nicht voraus, dass die von der Behörde \nzur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den \nSofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, zu \nwelchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene \nInteressenabwägung führt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 -\n 6 B 284/05 -; Beschluss vom 27. Februar 1987 -\n 21 B 181/86 -, NVwZ 1988, 551 (552); Hess. VGH, \nBeschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, \nESVGH 40, 294 (296 f.); VGH BW, Beschluss vom \n9. August 1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, \n174 (175); Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S \n1227/91 -, NJW 1991, 2366 (2366); BayVGH, \nBeschluss vom 16. Februar 1981 - 22 CS 80 A. \n1973 -, GewArch 1981, 228 (228); Beschluss vom \n19. Oktober 1982 \n- 22 CS 82 A. 1154 -, GewArch 1983, 170 (170).\n\n9\n\nLetztere hätte nur dann einen Erfolg des vorliegenden Antrags auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes zur Folge, wenn das private Interesse des Antragstellers, \nvon der sofortigen Vollziehung der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung \nzunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche \nVollzugsinteresse. Dies wäre zu bejahen, wenn sich die streitgegenständliche \nVerfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde \noder aber - für den Fall, dass sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen lässt - eine unabhängig von \nden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und \n25. April 2005 \n- 6 B 243/05 -.\n\n11\n\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\n12\n\nGemessen an der Beschwerdebegründung des Antragstellers lässt sich \neinerseits eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung nebst psychologischer Zusatzbegutachtung nicht feststellen. Die \nDarlegungen des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen einer \nAnordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG erweisen sich als schlüssig. Er hat im \nWiderspruchsbescheid zahlreiche Begebenheiten und Gesichtspunkte aufgelistet, \ndie Grundlage für Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers sein können.\n\n13\n\nAllerdings hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung die Wahrheit \nder vom Antragsgegner angeführten Tatsachen, auf die dieser seine Zweifel über die \nDienstfähigkeit des Antragstellers stützt, - teilweise - in Abrede gestellt. Im Hinblick \ndarauf lässt sich die angefochtene Untersuchungsanordnung im Rahmen der \nvorliegend allein möglichen summarischen Prüfung andererseits nicht als \noffensichtlich rechtmäßig einstufen. Die danach unabhängig von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus.\n\n14\n\nZu seinen Gunsten ist in Rechnung zu stellen, dass eine Begutachtung der hier \nin Rede stehenden Art regelmäßig nicht nur auf eine körperliche Untersuchung \nbeschränkt ist, sondern in der Hauptsache die Offenbarung höchstpersönlicher \nAngelegenheiten erfordert und damit tief in die private persönliche Sphäre des \nBetroffenen eingreift. Dem steht das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit \ngegenüber, dass hoheitliche Aufgaben nicht von Beamten wahrgenommen werden, \ndie infolge eines körperlichen bzw. geistigen Gebrechens oder wegen einer \nSchwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten \ndauernd unfähig sind. Im Falle des Antragstellers kommt zu dieser allgemeinen \nErwägung hinzu, dass er auch bei Berücksichtigung der Versetzungsverfügung vom \n0.00.0000 aufgrund des von ihm bekleideten Amtes eines Leitenden \nRegierungsbaudirektors (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) zukünftig weiterhin an \nherausgehobener Position tätig sein wird. In dieser Hinsicht besteht ein gesteigertes \nInteresse des Dienstherrn, alsbald Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Antragsteller \ndienstfähig ist oder nicht. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, \ndass der Antragsteller, nachdem er bereits in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum \n00.00.0000 dienstunfähig erkrankt war, in jüngster Zeit erneut krankheitsbedingt nicht \nin der Lage war, Dienst zu verrichten. Der von ihm vorgelegten fachärztlichen \nStellungnahme vom 00.00.0000 zufolge ist der Antragsteller in zunehmendem Maße \nund zurzeit akut exazerbiert in einer schweren depressiven Episode und bis auf \nweiteres dienstunfähig. Diese Gegebenheiten stützen die Zweifel des \nAntragsgegners an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, und sie steigern daher das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Anordnung. \nInsoweit ist auch von Relevanz, dass bei einer zügigen Klärung der Frage der \nDienstfähigkeit des Antragstellers eine gegebenenfalls erforderliche Neubesetzung \nseines Dienstpostens alsbald vorgenommen werden kann. Schließlich ist zu Lasten \ndes Antragstellers zu berücksichtigen, dass sich die Zweifel des Antragsgegners an \nder Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht nur auf vage Verdachtsmomente stützen, \nsondern er gewichtige Anhaltspunkte für eine möglicherweise gegebene \nDienstunfähigkeit schlüssig dargetan hat. Dass diese Darlegungen im Hinblick auf \ndas Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht die Einstufung der \nstreitbefangenen Anordnung als offensichtlich rechtmäßig rechtfertigen, schließt es \nnicht aus, sie im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zugunsten des \nAntragsgegners zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung zurücktreten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/6-b-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/6-b-13-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280424","retrieved":"2026-07-09 02:54:29.115247+00:00"}}