{"status":"available","doknr":"OLD280428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.12A812.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"12 A 812/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nErfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDenn die Klägerin dringt mit ihrem Zulassungsantrag unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtpunkte durch.\n\n4\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nUngeachtet der Frage, ob der \"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei \nkrankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gem. § 23 \nAbs. 4 BSHG\" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit seinen teilweise von \nden Feststellungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in \nden \"Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe\", \n2. Aufl. 1997, abwei-chenden Annahmen dazu, dass bei einem Diabetes - \nungeachtet seines Typus - für eine krankheitsgerechte Ernährung keine Mehrkosten \nentstehen, als Entscheidungsgrundlage für die Feststellung eines Mehrbedarfes \ngeeignet ist, \n\n5\n\nverneinend: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. November 2002 - 4 ME \n465/02 -, FEVS 54, 368; Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 12 LA 385/03 -, FEVS \n55, 359,\n\n6\n\nsetzt die Zuerkennung eines Mehrbedarfes im Wege verwaltungsgerichtlicher \nVerpflichtung jedenfalls nämlich grundsätzlich voraus, dass sich der Hilfesuchende \nauch tatsächlich kostenaufwändiger ernährt hat.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 \n\n8\n\n- 12 A 459/03 - m. w. N.\n\n9\n\nDaraus folgt im Fall der Klägerin, dass es dem Darlegungserfordernis des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, die auf dem \"Begutachtungsleitfaden\" beruhenden \nund sorgfältig begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichtes mit dem bloßen \nHinweis auf die \"Empfehlungen\" bzw. lediglich mit abstrakten, pauschal gehaltenen \nund nicht weiter belegten Argumenten losgelöst vom individuellen Einzelfall zu be-\nstreiten. Auf den fehlenden Mehrbedarf aufgrund ihrer Nierenerkrankung - wie ihn \ndas Verwaltungsgericht angenommen hat - ist die Klägerin überhaupt nicht \neingegangen. Es hätte aber auch insoweit der detaillierten Darlegung bedurft, \nwelches \n\n10\n\n- nicht auch gleichwertig in Discountläden zu günstigeren Preisen erhältliche - \ndiätetische Lebensmittel die Klägerin aus welchen ernährungsmedizinischen \nGründen in welcher monatlichen Menge und zu welchem konkreten Preis auf der \nGrundlage des von ihr unter dem 7. September 2003 vorgelegten \nWochenernährungsplanes regelmäßig zwingend benötigt. Die mit dem \nErnährungsplan überreichte Preisliste lässt \n\n11\n\n- ungeachtet der erforderlichen ergänzenden Angaben -nicht ohne weiteres den \nSchluss darauf zu, dass die Klägerin ihren speziellen Bedarf an Lebensmitteln nicht \nauch schon mit den annähernd 50 % des ihr gewährten Regelsatzes, die auf die \nErnährung entfallen,\n\n12\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 \n\n13\n\n- 12 A 2706/02 - sowie Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 12 Rdnr. 12\n\n14\n\nbestreiten kann. \n\n15\n\n2. Die Klägerin kann eine Zulassung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf \neine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den Beschlüssen des OVG \nLüneburg vom 14. November 2002 und vom 13. Oktober 2003 stützen, weil es sich \nbei dem OVG Lüneburg nicht um das im Instanzenzug übergeordnete \nBerufungsgericht handelt.\n\n16\n\nVgl. zu dieser Anforderung etwa: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar \n2003, § 124 Rdnr. 207 m. w. N.\n\n17\n\n3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Liegt eine geltend \ngemachte Divergenz nicht vor, kommt zwar gleichwohl eine Umdeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht, wenn mit der Divergenzrüge in Wirklichkeit eine \nFrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt. \n\n18\n\nVgl. Seibert a.a.O., § 124 Rdnr. 202 und 207 \n\n19\n\nm. w. N.\n\n20\n\nAuf die von der Klägerin aufgeworfenen, aber nicht weiter spezifizierten Fragen, \ndie das OVG Lüneburg anders als hier das Verwaltungsgericht beantwortet haben \nsoll, kommt es nach Maßgabe der Ausführungen unter 1. hier aber nicht an. Danach \nstellt sich vielmehr eine Einzelfallproblematik, die keiner der Generalisierung fähigen \nLösung zugänglich ist. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/12-a-812-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/12-a-812-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280428","retrieved":"2026-07-09 02:54:29.420951+00:00"}}