{"status":"available","doknr":"OLD280427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.12A455.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"12 A 455/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine \nGerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \ndas Entscheidungsergebnis tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der \nKlägerin mangele es an der Aktivlegitimation, nicht durchgreifend zu erschüttern. \nDass hier eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe zustande gekommen ist, die eigene Ansprüche \nder Klägerin begründet hätte, ist auch mit der Zulassungsbegründungsschrift nicht \nsubstantiiert aufgezeigt worden. Entsprechendes ergibt sich weder aus dem \nUmstand, dass es sich bei den von der Klägerin durchgeführten \nBetreuungsmaßnahmen um „Notfälle\" handelte noch aus den vom Beklagten \ngeleisteten Teilzahlungen. Diese waren vielmehr nach der im Sozialrecht üblichen \nAbwicklung im Rahmen von „Dreiecksverhältnissen\" als Erfüllung von Ansprüchen \nder Hilfeempfänger durch Zahlung an den eine Sachleistung erbringenden Dritten zu \nwerten.\n\n4\n\nVgl. dazu allg. OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. August 2001 - 12 B 582/01 - und vom \n30. April 2003 - 12 B 301/03 - sowie Urteil vom \n8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77 \nm.w.Nachw.\n\n5\n\nOb zwischen den Beteiligten eine außergerichtliche materiellrechtliche \nvergleichsweise Regelung zustande gekommen ist, deren Inhalt dem Vorschlag des \nVerwaltungsgerichts vom 15. September 2003 entspricht, \n\n6\n\nvgl. zur Doppelnatur des Vergleichs im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG, \nBeschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, \nNJW 1994, 2306,\n\n7\n\nkann hier dahin stehen. \n\n8\n\nEine solche materiellrechtliche Einigung könnte allerdings dadurch erfolgt sein, \ndass dem Beklagten mit der unter dem 14. Oktober 2003 erfolgten Übersendung der \nZustimmung vom 10. Oktober 2003 eine Annahmeerklärung der Klägerin zuging, die \nsich auf seine als - nicht fristgebundenes - Vergleichsangebot zu wertende Erklärung \nvom 6. Oktober 2003 bezog. Dies hängt letztlich davon ab, ob der Beklagte vor dem \nZugang der Zustimmung vom 10. Oktober 2003 von der Änderung der Auffassung \nder Klägerin Kenntnis erhalten hat (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB), was einer Klärung \nzwischen den Beteiligten außerhalb dieses Zulassungsverfahrens vorbehalten \nbleiben kann. \n\n9\n\nDenn auch in Anbetracht einer solchen außergerichtlichen Einigung wäre die \nKlage insgesamt erfolglos geblieben. Im Umfang einer vergleichsweisen \nZuerkennung von Leistungen durch den Beklagten hätte es am \nRechtsschutzinteresse gefehlt, hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend \ngemachten Leistungen hätte einem Erfolg der Klägerin wegen einer anderweitigen \nvergleichsweisen Regelung schon das Verbot unzulässiger Rechtsausübung \nentgegen gestanden. \n\n10\n\nMit diesem nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/12-a-455-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-09/12-a-455-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280427","retrieved":"2026-07-09 02:54:29.342842+00:00"}}