{"status":"available","doknr":"OLD280455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0506.7B2752.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-06","aktenzeichen":"7 B 2752/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. Die im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller \naus. Zwar dürfte der der Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid vom 13. Januar 2004, der \nallein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig sein. Nachbarliche \nAbwehrrechte gegen die strittige Mobilfunkanlage können die Antragsteller nach der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage hieraus jedoch nicht herleiten.\n\n3\n\nAllerdings spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht die strittige Mobilfunkanlage \nzu Recht als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \nangesehen hat. Eine solche liegt vor, wenn die in Rede stehende Anlage bezogen auf das \ngesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, mithin von ihrer \nFunktion und Bedeutung her nicht so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit \nHauptnutzung anzusehen ist.\n\n4\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 - JURIS-Dokumentation \nund ÖffBauR 2005, 34; Hessischer VGH, Urteil vom \n6. Dezember 2004 -9 UE 2582/03 - ZfBR 2005, 278 (280); \nKönig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 \nRdNrn. 30/35.\n\n5\n\nDiese Voraussetzung dürfte bei der strittigen Anlage zu bejahen sein.\n\n6\n\nEs handelt sich bei der von der Beigeladenen bereits errichteten Anlage um eine sog. \nBasisstation (Node B) für das im Aufbau befindliche UMTS-Netz. In diesem Netz ist jede \nBasisstation der Kern einer Mobilfunkzelle, wobei innerhalb der Reichweite der Antenne der \nBasisstation Kontakt des Nutzers zum Mobilfunknetz besteht. Dabei sind alle Mobilfunknetze \nim Gegensatz zur Festnetztelefonie dadurch gekennzeichnet, dass durch die kabellose \nVerbindung zum nächstgelegenen Antennenstandort (der jeweiligen Basisstation) die \nMöglichkeit besteht, sich frei und ohne Unterbrechung der Verbindung bewegen zu können. \nDemgemäß müssen beim Verlassen einer Mobilfunkzelle die Verbindungen an die \nangrenzende Nachbarfunkzelle - für den Teilnehmer unbemerkt - übergeben werden (sog. \n\"Handover\"). Während in den bisherigen GSM-Netzen des Mobilfunks dies als \"Hard-\nHandover\" in der Form erfolgt, dass die eine Verbindung zur zunächst genutzten Basisstation \ngetrennt und sodann die Verbindung zur nächsten Basisstation aktiviert, mithin \"hart\" \numgeschaltet wird, ist das im Aufbau befindliche UMTS-Netz durch \"Soft-Handover\" \ngekennzeichnet. Der Nutzer steht mit den Netz zumeist nicht nur über eine Verbindung mit \nder nächstgelegenen Basisstation in Kontakt, sondern ist zudem gleichzeitig mit einer oder \nsogar zwei Nachbarzellen verbunden. Hierdurch soll auch in schwierigem Gelände oder in \nStädten eine gute Qualität der Verbindung und Erreichbarkeit garantiert und zugleich \ngesichert werden, dass bei plötzlichem Verlust des Kontaktes zu einer Basisstation die \nVerbindung weiter besteht. Bei mobilen Nutzern wird hiernach, schon lange bevor diese den \nBereich der Zelle einer Basisstation verlassen, eine weitere Verbindung zu einer für sie \nqualitativ akzeptablen Nachbarzelle hergestellt und erst nach einiger Zeit und evtl. schon nach \ntiefem Vordringen in die Nachbarzelle die Verbindung zu der vorhergehenden Basisstation \ngetrennt.\n\n7\n\nVgl. zu alledem S. 22 ff. der vom Bayerischen \nStaatsministerium für Landesentwicklung und \nUmweltfragen im Juni 2003 herausgegebenen \n\"Grundinformation zur neuen Mobilfunkgeneration \nUMTS\", im Internet als PDF-Datei abrufbar unter \nwww.stmugv.bayern.de/de/elektrosmog/umts.pdf.\n\n8\n\nAngesichts dieser Funktion der einzelnen Basisstationen im hier allein betrachteten UMTS-\nNetz, das sich hinsichtlich der Netzkonzeption - wie dargelegt - nur teilweise von anderen \nMobilnetzen unterscheidet, spricht alles dafür, dass die jeweilige Basisstation jedenfalls als \nfernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu qualifizieren \nist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Basisstation nur die \nAntenne einer solchen Mobilfunkzelle bildet, die im Gesamtnetz als sog. Mikrozelle fungiert, \nvon denen etliche tausend Zellen das UMTS-Netz bilden.\n\n9\n\nZur Unterscheidung zwischen Makro-, Mikro- und \nPikozellen des UMTS-Netzes vgl. S. 9 und zum Bedarf an \nUMTS-Basisstationen allein in Bayern vgl. S. 10 der \nbereits angesprochenen \"Grundinformation zur neuen \nMobilfunkgeneration UMTS\".\n\n10\n\nEine solche Funktion hat die strittige Basisstation mit einer Reichweite von wenigen hundert \nMetern bis zu ca. 2 Kilometern\n\n11\n\n- vgl. die dem Befreiungsantrag der \nBeigeladenen beigefügte funktechnische \nBegründung für die Standortauswahl (Bl. 12 ff. der \nBeiakte Heft 2) -,\n\n12\n\nwobei die Größe der von ihr gebildeten Mikrozelle nicht statisch festliegt, sondern jeweils \nvon der aktuell gegenwärtigen Lastsituation abhängt.\n\n13\n\nZu diesem Phänomen des sog. \"Cell-Breathing\" \nvgl. S. 25 der bereits angesprochenen \n\"Grundinformation zur neuen Mobilfunkgeneration \nUMTS\".\n\n14\n\nInsoweit ist eine einzelne Basisstation kein unverzichtbarer Bestandteil des Mobilfunknetzes. \nZum einen hat sie ohne die anderen existierenden Basisstationen keine Funktion. Zum \nanderen bliebe das Mobilfunknetz als solches auch bei hinweggedachter einzelner \nBasisstationen funktionsfähig. Der einzelnen Basisstation kommt nur eine Hilfsfunktion zu, \ndie der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden \nLeitungen entspricht.\n\n15\n\nVgl. auch: Hessischer VGH, Urteil vom \n6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 - ZfBR 2005, 278 \n(280) unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, \nBeschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 Bs 439/03 - \nNordÖR 2004, 110 = JURIS-Dokumentation.\n\n16\n\nFür fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kommt es \nferner nicht darauf an, dass sie wie Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO\n\n17\n\n- vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom \n28. April 2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004, 1567 = NVwZ \n2004, 1244 sowie Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 12.03 - \nJURIS-Dokumentation -\n\n18\n\nnicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem \nNutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet sind. § 14 \nAbs. 2 Satz 2 BauNVO fordert mit der Verweisung auf Satz 1 der genannten Vorschrift \nlediglich, dass die fernmeldetechnische Nebenanlage \"der Versorgung der Baugebiete\" dient, \nmithin - wie insbesondere aus dem Plural \"Baugebiete\" folgt - nicht allein des Gebiets, in dem \nsich die betreffende Nebenanlage befindet.\n\n19\n\nVgl.: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, \n§ 14 RdNr. 31; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauNVO, Stand November 1995, § 14 RdNr. 27.\n\n20\n\nDass eine solche dienende Funktion hier vorliegt, unterliegt keinem Zweifel.\n\n21\n\nOb sich im Einzelfall bei Mobilfunkstationen auch die Frage ihrer Qualifizierung als \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO stellen kann, bedarf im vorliegenden Fall \nkeiner Erörterung.\n\n22\n\nNicht unproblematisch erscheint, ob bei der Beurteilung einer konkreten Anlage als \nfernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf \nden Begriff \"Neben\"anlage zumindest darauf abzustellen ist, dass das betreffende Objekt den \nHauptanlagen im Gebiet nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängen \ndarf.\n\n23\n\nSo: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 \n- 9 UE 2582/03 - ZfBR 2005, 278 (280) m.w.N..\n\n24\n\nZwar hat der Verordnungsgeber bei der Ergänzung des § 14 Abs. 2 BauNVO durch die \n4. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. \n127) ausdrücklich nur Baukörper wie \"Kabinen für Fernsehumsetzer und \nBreitbandverteilungsanlagen sowie kleinere eingeschossige Fernmeldegebäude\" benannt.\n\n25\n\nVgl. die amtliche Begründung zur Novellierung der \nBauNVO in BR-Drs. 354/89 S. 57.\n\n26\n\nDaraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, die Eigenschaft \neiner konkreten Anlage als \"fernmeldetechnische\" Nebenanlage hänge auch davon \nab, welche Dimension diese Anlage im Verhältnis zu der in ihrer Umgebung konkret \nvorhandenen sonstigen baugebietskonformen Bebauung mit Hauptnutzungen hat. \nDiese Bebauung kann - je nach der individuellen Struktur des jeweiligen Baugebiets - \nauch dann, wenn es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt, mehr \noder weniger unterschiedlich oder gar diffus sein, so dass häufig nicht feststellbar ist, \nwelchen baulichen Anlagen die fernmeldetechnische Nebenanlage in \nangesprochenen Sinne \"gleichwertig\" sein muss. Demgegenüber spricht alles dafür, \ndie Dimensionen der konkreten Anlage bei der Beurteilung, ob eine \nfernmeldetechnische Nebenanlage vorliegt, allenfalls dann in den Blick zu nehmen, \nwenn diese Anlage sich durch ein außergewöhnliches Erscheinungsbild auszeichnet. \nSo kann es bedenklich erscheinen, ein Fernmeldedienstgebäude mit einer \nSendefunkanlage, dessen Antennenanlage eine Höhe von 50 m erreicht, noch als \nfernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \nanzusehen.\n\n27\n\nIn diesem Sinne für ein Mischgebiet: BayVGH, \nBeschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 - BRS 59 Nr. \n181.\n\n28\n\nEiner abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, \nweil von einer solchen außergewöhnlichen Anlage hier keine Rede sein kann. Der insgesamt \nknapp 10 m hohe Mast der strittigen Anlage soll im Dachbereich der an das Wohnhaus der \nAntragsteller unmittelbar angrenzenden Doppelhaushälfte B.----straße 13 verankert werden, \ndie - wie die andere Doppelhaushälfte der Antragsteller - eine Firsthöhe von ca. 8 m aufweist. \nDabei soll der über die Dacheindeckung hinausreichende sichtbare Teil des Mastes eine Höhe \nvon insgesamt 7,60 m haben. Im oberen Bereich des Mastes, an dem entlang Kabel zu dem im \nrückwärtigen Bereich des Grundstücks B1.----straße 13 im Freien aufzustellenden \nTechnikraum (Höhe ca. 2 m; Breite ca. 2,70 m; Tiefe deutlich unter 1 m) geführt werden, \nsollen drei D1-Antennen angebracht werden, die insgesamt einen 1,30 m hohen nahezu \nkreisförmigen Bereich mit einem Durchmesser von rd. 0,5 m bilden. Angesichts dieser \nDimensionen besteht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung kein Zweifel, dass die \nstrittige Anlage auch mit Blick auf die in der Umgebung tatsächlich vorhandenen \nHauptnutzungen noch als \"Neben\"anlage erscheint. Ob sie als solche unter Berücksichtigung \nder genannten Dimensionen an ihrem konkreten Standort zulässig ist, ist im Nachfolgenden \nim Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO noch zu erörtern.\n\n29\n\nSpricht hiernach alles dafür, die strittige Anlage als eine fernmeldetechnische \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO anzusehen, ist für die vom \nAntragsgegner erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB allerdings kein Raum. Die Anlage \nliegt unstreitig in einem faktischen reinen Wohngebiet. Auch in einem solchen kann sie \ngemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BauNVO als Ausnahme gemäß § 31 Abs. \n1 BauGB zugelassen werden. Mit der Aufnahme der fernmeldetechnischen Nebenanlagen in \nden Katalog der nach der genannten Vorschrift zulässigen Ausnahmen hat der \nVerordnungsgeber der BauNVO auch den Grundeigentümern in reinen Wohngebieten \nzugemutet, die Errichtung solcher Anlagen in ihrer Nachbarschaft ausnahmsweise \nhinzunehmen. Der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB\n\n30\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - \n4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99 -\n\n31\n\nbedarf es für die materielle Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen \nhiernach nicht. Anderes mag dann gelten, wenn die konkrete Mobilfunkstation auf \nGrund ihrer speziellen Netzfunktion über die Bedeutung einer bloßen Nebenanlage \nhinausgeht, wofür im vorliegenden Fall - wie dargelegt - jedoch nichts ersichtlich \nist.\n\n32\n\nAus dem Umstand, dass die strittige Befreiung vom Antragsgegner zu Unrecht erteilt sein \ndürfte, folgt jedoch noch nicht, dass den Antragstellern bereits deswegen ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen die ersichtlich von einer Baugenehmigung freigestellte \nMobilfunkstation\n\n33\n\n- vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW; diese \nFreistellung von \"Sendeanlagen einschließlich der Masten \nmit einer Höhe bis zu 10,0 m\" erfasst neben dem \neigentlichen Antennenmast mit Leitungen auch den im \nGarten des Nachbargrundstücks der Antragsteller im \nFreien errichteten Technikraum als Bestandteil der \nSendeanlage - \n\n34\n\nzusteht. Ein solches scheidet regelmäßig aus, wenn die materielle Legalität der betreffenden \nAnlage ohne weiteres durch die - hier während des Beschwerdeverfahrens auch erfolgte - \nErteilung der erforderlichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ohne Verstoß gegen \nsubjektive Rechte des betreffenden Nachbarn herbeigeführt werden kann. Dies ist im \nvorliegenden Verfahren bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich. Es sind keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erforderliche Ausnahme nicht erteilt werden kann \nund der zwischenzeitlich erteilte Ausnahmebescheid vom 24. Januar 2005 deshalb rechtlichen \nBedenken unterliegt.\n\n35\n\nZutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Versagung einer gesetzlich \nvorgesehenen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, auch wenn ihre Erteilung im Ermessen \nder Behörde steht, nur aus städtebaulichen Gründen in Betracht kommt.\n\n36\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n19. November 2003 - 5 S 2726/02 - BRS 66 Nr. 75; Söfker \nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Februar 1999, \n§ 31 RdNr. 26.\n\n37\n\nBauordnungsrechtliche Aspekte, namentlich der Gesichtspunkt einer verunstaltenden \nWirkung im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 der hier einschlägigen BauO NRW, können die \nVersagung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB mithin nicht rechtfertigen. \nDementsprechend ist in der bereits angesprochen Amtlichen Begründung zur Novellierung \nder BauNVO durch Einfügung des neuen Satzes 2 in § 14 Abs. 2 BauNVO\n\n38\n\n- vgl. BR-Drs. 354/89, S. 57 -\n\n39\n\nausdrücklich ausgeführt:\n\n40\n\n\"Im Rahmen der Ermessensentscheidung finden - wie bei den übrigen \nNebenanlagen nach § 14 Abs. 2 auch - die städtebaulichen Erfordernisse, wie z.B. \ndie Einpassung in die Gebietsstruktur, Vermeidung einer Beeinträchtigung des \nOrtsbilds und der historischen Struktur, Berücksichtigung.\"\n\n41\n\nDes Weiteren bleibt für die Ausübung negativen Ermessens bei der Entscheidung über eine \nAusnahme wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung gegeben sind.\n\n42\n\nZur vergleichbaren Situation bei Befreiungen nach \n§ 31 Abs. 2 BauGB vgl.: BVerwG, Urteil vom \n19. September 2002 - 4 C 13.01 - BRS 65 Nr. 74 \n(S. 369).\n\n43\n\nLiegen konkret keine städtebaulichen Gründe für eine Versagung der Ausnahme vor, bei \nderen Prüfung auch die jeweilige spezielle örtliche Situation von Bedeutung ist, dürfte die \nAusnahme daher regelmäßig zu erteilen sein.\n\n44\n\nBei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB \nkönnen des Weiteren die auch die Bauaufsichtsbehörden bindenden normativen Vorgaben \nnicht vernachlässigt werden. Dazu gehören im hier interessierenden Bereich der \nTelekommunikation insbesondere die von der Beigeladenen zu Recht betonten \nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 f Abs. 1 GG. Hiernach gewährleistet der Bund \nnach Maßgabe eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes im Bereich des Postwesens und \nder Telekommunikation \"flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen\".\n\n45\n\nZur Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe \nim Rahmen der - im vorliegenden Verfahren allerdings \nnicht einschlägigen - Erteilung einer Befreiung vgl. auch: \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - \n1 A 10196/03 - JURIS-Dokumentation = ZfBR 2004, 184 \n(nur Leitsatz).\n\n46\n\nDies bedeutet, wie der Senat klarstellend anmerkt, allerdings nicht, dass den Betreibern der \nMobilfunknetze damit gleichsam ein Freibrief erteilt worden ist, die konkrete Konzeption und \nAusgestaltung ihres Netzes, die aufwändiger rechnergesteuerter Analysen und Simulationen \nbedarf,\n\n47\n\n- vgl. hierzu S. 8 der bereits angesprochenen \n\"Grundinformation zur neuen Mobilfunkgeneration \nUMTS\" -,\n\n48\n\nausschließlich an einer Optimierung funktechnischer und betriebswirtschaftlicher \nGesichtspunkte auszurichten. Dies gilt auch im Hinblick auf eine eventuelle Koordination bei \nder Ausgestaltung mehrerer unabhängig voneinander betriebener Netze unterschiedlicher \nBetreiber, namentlich wenn bei einer unkoordinierten (isolierten) Ausgestaltung der \njeweiligen Netze in bestimmten Bereichen die Gefahr besteht, dass diese gleichsam mit einem \n\"Antennenwald\" überzogen werden. Die Netzbetreiber haben mithin nicht etwa generell einen \nAnspruch darauf, Netzelemente wie Basisstationen stets an den von ihnen individuell als \nzweckmäßig und - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - sinnvoll erscheinenden \nStandorten zu errichten. Eine Umdeutung der \"Kann-Vorschrift\" des § 31 Abs. 1 BauGB in \neine \"Muss-Vorschrift\", wie die Beigeladene im Beschwerdeverfahren wohl vorträgt, ist auch \nverfassungsrechtlich nicht geboten.\n\n49\n\nVgl.: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O..\n\n50\n\nKonkret können bei der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen, wie noch \nanzusprechen ist, neben objektiv-rechtlichen städtebaulichen Aspekten auch Gesichtspunkte \ndes Nachbarschutzes insbesondere im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 \nBauNVO\n\n51\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 \n- 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4 und Urteil vom 19. September \n1986 - 4 C 8.84 - BRS 46 Nr. 173 -\n\n52\n\nnicht vernachlässigt werden.\n\n53\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegt hier bei summarischer Prüfung allerdings kein \nAnhalt dafür vor, dass der Beigeladenen für die strittige Anlage keine Ausnahme nach § 31 \nAbs. 1 BauGB erteilt werden könnte, der zwischenzeitlich ergangene Ausnahmebescheid vom \n24. Januar 2005, der nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, mithin \nersichtlich gleichfalls rechtswidrig wäre.\n\n54\n\nIn städtebaulicher Hinsicht gilt auch für die Erteilung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO der generell für Ausnahmen geltende Grundsatz, dass Nutzungen, die nach \nder allgemeinen Wertentscheidung des Verordnungsgebers in bestimmten Baugebieten \nausnahmsweise zugelassen werden können, konkret dann nicht zulässig sind, wenn sie den \nGebietscharakter des betreffenden Baugebiets gefährden und damit gebietsunverträglich sind. \nDas ist insbesondere der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des \nbetreffenden Baugebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies trifft \nfür Wohngebiete namentlich dann zu, wenn die betreffende Anlage \"Unruhe\" in das Gebiet \nbringt und regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die im betreffenden Baugebiet erstrebte \ngebietsbezogene Wohnruhe hat.\n\n55\n\nVgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen \nfür Verwaltungen in allgemeinen Wohngebieten: \nBVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - BRS 65 \nNr. 63.\n\n56\n\nHierfür liegt im vorliegenden Fall der Errichtung einer Basisstation des künftigen UMTS-\nNetzes in einem faktischen reinen Wohngebiet allerdings kein konkreter Anhalt vor.\n\n57\n\nAuch wenn eine Basisstation des Mobilfunknetzes einer regelmäßigen Wartung bedarf \nund in Störfällen von dem erforderlichen Personal für Reparaturarbeiten angefahren werden \nmuss, können die damit verbundenen, \"Unruhe\" erzeugenden Fahrvorgänge und sonstigen \nAktivitäten nicht als in einem reinen Wohngebiet \"gebietsunverträglich\" angesehen werden. \nSie unterscheiden sich nicht grundlegend von dem, was auch bei einer Wohnnutzung \ngelegentlich an Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen (z.B. \nHeizungsanlagen, Solaranlagen u.a.m.) anfällt. Störungen durch sonstige Immissionen \nscheiden - abgesehen von den gesondert noch anzusprechenden Immissionen durch \nStrahlungen - ersichtlich von vornherein aus. Schließlich können auch optische Auswirkungen \ndurch die konkrete Gestaltung der Anlage nicht als Störung in dem hier in Rede stehenden \nKontext gewertet werden. Dem Bauplanungsrecht unterfallen die optisch relevanten \ngestalterischen Wirkungen bestimmter baulicher Anlagen nur insoweit, als sie in Beziehung \nzu dem - nachfolgend noch anzusprechenden - städtebaulichen Kriterium des Ortsbilds im \nSinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 (jetzt: § 1 Abs. 6 Nr. 5) bzw. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nstehen.\n\n58\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 \n- 7 B 2482/03 - BauR 2004, 792 = NVwZ-RR 2004, \n481.\n\n59\n\nDie von dem Vorhaben ausgehende Strahlenbelastung, die von den Antragstellern in den \nVordergrund ihrer Einwände gegen das strittige Vorhaben gestellt wird, rechtfertigt es nicht, \ndie Erteilung einer Ausnahme zu versagen. Insoweit entspricht es bundesweit gefestigter \nRechtsprechung, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht davon \nausgegangen werden kann, dass die menschliche Gesundheit - auch und gerade der in der \nNachbarschaft von Mobilfunkanlagen Wohnenden - völlig unzureichend geschützt wäre.\n\n60\n\nVgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 \n- 1 BvR 1676/01 - BRS 65 Nr. 178, und vom 8. Dezember \n2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; ebenso: \nBGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - \nNVwZ 2004, 1019 = BauR 2005, 74, OVG NRW, Urteil \nvom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 - BRS 66 Nr. 92; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B \n2417/02 - BRS 66 Nr. 89, u.a.m..\n\n61\n\nDer Vortrag der Antragsteller gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Wertung. Insoweit ist \nzu den Ausführungen auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 12. Februar 2005, die \nSicherheitsabstände lägen \"unstreitig im Bereich des Wohngebäudes der Antragssteller\", \nlediglich anzumerken, dass die nach der 26. BImSchV erforderlichen Sicherheitsabstände der \nstrittigen Anlage nach der von der Beigeladenen vorgelegten Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Anlage B 6 zum Schriftsatz der \nBeigeladenen vom 13. Januar 2005, die mit Schriftsatz vom 30. März 2005 nachgereicht \nwurde; Bestandteil der Beiakte Heft 3) sich weit oberhalb des Firstes des Doppelhauses \nbefinden, dessen eine Hälfte im Eigentum der Antragsteller steht und auf dessen anderer \nHälfte die strittige Anlage errichtet ist.\n\n62\n\nIm Hinblick auf das optische Erscheinungsbild der strittigen Anlage, das durch das dem \nSenat seitens der Beigeladenen vorgelegte Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird, \nmag durchaus die Wertung angezeigt sein, der im hier gegebenen Umfeld auffällig in \nErscheinung tretende Antennenmast mit seiner sichtbaren Höhe von 7,60 m wirke mit \nRücksicht auf die geringe Größe des zur Hälfte den Antragstellern gehörenden Doppelhauses \nmit seiner Firsthöhe von lediglich 8 m \"deplaziert\" und \"überdimensioniert\".\n\n63\n\nSo zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember \n2004 - 1 ME 256/04 - JURIS-Dokumentation und \nÖffBauR 2005, 34.\n\n64\n\nUnter den hier ausschließlich relevanten städtebaulichen Kriterien lässt sich aus diesen \noptischen Wirkungen der Anlage ein Grund für die Versagung einer Ausnahme nach \nAktenlage jedoch gleichfalls nicht herleiten.\n\n65\n\nSoweit eine Beeinträchtigung des Ortsbilds in Betracht zu ziehen ist, kommt es nicht, wie \netwa nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Gestaltung des \njeweiligen Bauwerks beziehen, darauf an, dass das Bauwerk selbst nicht \"unschön\" sein und \nauch nicht seine Umgebung durch \"Unschönheit\" stören soll. Maßgeblich für eine unter dem \nin städtebaulicher Hinsicht bauplanungsrechtlich relevanten Kriterium der \nOrtsbildbeeinträchtigung ist vielmehr das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der \nGemeinde und die Frage, ob das Vorhaben sich in diese weite Umgebung einpasst.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - \nBRS 63 Nr. 105.\n\n67\n\nBezogen hierauf ist nach Aktenlage - abgesehen davon, dass die Antragsteller aus einer \neventuellen Beeinträchtigung des Ortsbilds ohnehin keine nachbarlichen Abwehrrechte \nherleiten könnten - nichts für eine relevante Beeinträchtigung erkennbar. Dabei ist zum einen \nzu berücksichtigen, dass die strittige Antennenanlage, mag sie bei isolierter Betrachtung im \nKontext mit dem Doppelhaus, auf dem sie errichtet ist, auch deplatziert wirken, ersichtlich \nkeinen hinreichend negativen Einfluss auf das in den Blick zu nehmende großräumige \nErscheinungsbild des hier betroffenen Ortsteils hat. Des weiteren kann nicht vernachlässigt \nwerden, dass auch in reinen Wohngebieten der hier in Rede stehenden Struktur technische \nAnlagen, die in der jeweiligen Dachlandschaft optisch auffällig in Erscheinung treten, \nzunehmend zum \"Ausstattungsstandard\" gehören. Hierzu zählen etwa (häufig auch mehrfach \nangebrachte) schüsselförmige Satellitenantennen für den Empfang von Rundfunk- und \nFernsehprogrammen sowie die inzwischen auch auf älteren Bauten immer mehr angelegten \ngroßflächigen und dementsprechend auffällig in das Blickfeld tretenden Anlagen zur Nutzung \nvon Solarenergie. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine andere Wertung dann in \nBetracht kommt, wenn etwa durch den Aufbau mehrerer unabhängiger Mobilfunknetze oder \neine sonstige Häufung von Sendeanlagen die bereits angesprochene Gefahr des Entstehens \neines \"Antennenwalds\" besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner \nweiteren Erörterung.\n\n68\n\nDie Versagung einer Ausnahme kommt hier ersichtlich auch nicht deshalb in Betracht, \nweil durch die ausnahmsweise Zulassung der strittigen Anlage der Gebietscharakter des hier \nbetroffenen faktischen reinen Wohngebiets verfälscht würde, indem das Regel-Ausnahme-\nVerhältnis in eine Schieflage gebracht würde.\n\n69\n\nVgl.: Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, \n3. Aufl. Stand Juli 2004, RdNr. 7 zu § 31; Reidt in \nGelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, \nRdNrn. 1262 und 1698.\n\n70\n\nVon einer Massierung von Mobilfunkmasten und vergleichbaren Sendeanlagen, die als \ngewerbliche Nutzungen das hier betroffene Wohngebiet deutlich (mit) prägen, kann keine \nRede sein. Ebenso wenig hat die hier strittige Anlage ein so prägendes städtebauliches \nGewicht, dass sie im dargelegten Sinne den Gebietscharakter des faktischen reinen \nWohngebiets verfälschen würde.\n\n71\n\nSchließlich ist auch sonst nichts dafür erkennbar, dass die strittige Anlage unter \nstädtebaulich relevanten Aspekten den Antragstellern gegenüber rücksichtslos sein könnte. \nDies gilt namentlich auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Zwar ist anerkannt, \ndass im Einzelfall bauliche Anlagen, selbst wenn sie - wie die strittige Anlage - die \nbauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften nicht verletzen, rücksichtslos sein und deshalb \nbauplanungsrechtlich begründete Abwehrrechte auslösen können.\n\n72\n\nVgl. etwa zu einem 18 m hohen ausfahrbaren \nStahlgittermast mit Antenne eines Funkamateurs, der \npraktisch \"über den Köpfen\" der sich unmittelbar daneben \naufhaltenden Nachbarn errichtet worden ist: OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juli 2000 - 7 A 3558/96 - BRS 63 Nr. \n148.\n\n73\n\nFür eine solche Fallgestaltung ist hier angesichts des Umstands, dass die strittige Anlage auf \ndem Dach der dem Wohnhaus der Antragsteller benachbarten Doppelhaushälfte errichtet und \ndeutlich vom freien Aufenthaltsbereich des Grundstücks der Antragsteller abgerückt ist, \njedoch nichts ersichtlich.\n\n74\n\nSpricht hiernach alles dafür, dass die strittige Anlage als fernmeldetechnische \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO durch die - zwischenzeitlich auch \nerfolgte - Erteilung einer Ausnahme ohne Verletzung von Rechten der Antragsteller legalisiert \nwerden kann, besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nersichtlich zu Unrecht erteilten Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2004 \nanzuordnen. Bei dieser Sachlage ist auch kein Raum für die von den Antragstellern im \nBeschwerdeverfahren erstmals begehrte Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung ihrer \nRechte.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n76\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n77\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/7-b-2752-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/7-b-2752-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280455","retrieved":"2026-07-09 02:54:31.193990+00:00"}}