{"status":"available","doknr":"OLD280459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0506.16B183.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-06","aktenzeichen":"16 B 183/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 2005 geändert. \n\nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners, über die im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist \nbegründet. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n6 K 186/05 VG Arnsberg gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. \nNovember 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 \nwiederherzustellen und den Antragsgegner zu \nverpflichten, ihm - dem Antragsteller - seinen \nFührerschein wieder auszuhändigen,\n\n5\n\nkann nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Erfolg haben, weil \ndie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen \nUngunsten ausfällt. Das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des \nAntragstellers vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an \nder Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Regelfall bildenden \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Fahrerlaubnisentziehung. \n\n6\n\nAuch nach Vorlage der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für \nAllgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar 2005 kann allerdings nicht \nangenommen werden, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtmäßig erweist. Andererseits ist die Ordnungsverfügung bei Würdigung der \ngesamten Umstände aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des \ninzwischen eingeleiteten Klageverfahrens dürfte vielmehr davon abhängen, ob eine \nweitere Sachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber vermittelt, dass der \nAntragsteller bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung wegen gesundheitlicher Mängel zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet ist.\n\n7\n\nNach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen \nsich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. \nAufgetretene Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage \nmüssen sich vielmehr zu der prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist \nunter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der \nVerwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu \nführen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - \n19 B 186/03 -, m.w.N. \n\n9\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach \nAnlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung feststellbar sind. Legt man die \nStellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar \n2005 zu Grunde, so sprechen bei einer Würdigung der gesamten Umstände \nvorliegend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller \nfahreignungsausschließende Mängel nach Nrn. 6.4 (kreislaufabhängige Störungen \nder Hirntätigkeit), 4.22 (Hypertonie bei ständigem diastolischen Wert über 100 bis \n130 mmHg) und eventuell auch 7.3 (... schwere Persönlichkeitsveränderung durch \npathologische Alterungsprozesse) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung \nvorliegen könnten. Allerdings ist auch die neuerliche Stellungnahme der Fachärztin \nfür Allgemeinmedizin Dr. X. vom 12. Januar 2005 nicht frei von Mängeln, die \nihre Verwertbarkeit in Frage stellen könnten. Nach wie vor fehlt es etwa an einer \nBeschreibung der Vorgaben und des Wertungssystems des in der Klinik Maria \nFrieden, Telgte, durchgeführten Mini-Mental-Tests oder an substantiierten Angaben \ndazu, auf welchen Einlassungen oder welchem Verhalten des Antragstellers die \nSchlussfolgerung beruht, ihm fehle die notwendige Kritikfähigkeit. Die insoweit \nerforderlichen Darlegungen werden insbesondere auch nicht allein dadurch ersetzt, \ndass der Begriff Kritikfähigkeit in der Stellungnahme vom 12. Januar 2005 nunmehr \ngesperrt gedruckt aus dem übrigen Schriftbild hervorgehoben wird. Zwischen den \nBeteiligten - soweit ersichtlich - unstreitig sind allerdings ein unzureichend \neingestellter arterieller Hypertonus des Antragstellers bei Arteriosklerose, auf dem \nvorausgegangenen Schlaganfall beruhende Sprachstörungen sowie eine \nHemiparese. Die Gutachterin hat auch Anzeichen für eine Linkshypertrophie des \nHerzens und für eine Herzinsuffizienz festgestellt, ohne dass dem von Seiten des \nAntragstellers entgegengetreten worden wäre. Sie hat unter Bezug auf Nrn. 3.4.2 \nund 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien nachvollziehbar die Eignungsrelevanz \nentsprechender Gesundheitsstörungen herausgearbeitet. Zu berücksichtigen ist in \ndiesem Zusammenhang auch das vorgerückte Alter des Antragstellers. Die ärztliche \nEinschätzung, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Anforderungen an \ndas Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, bestätigt den von medizinischen \nLaien gewonnenen Gesamteindruck, wie er dem undatierten, allerdings wenig \nsubstantiierten und als solchem deshalb auch nur wenig aussagekräftigen \nPolizeibericht zu Grunde liegt. All dies rechtfertigt eine zu Lasten des Antragstellers \nausgehende Intereressenabwägung, selbst wenn der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens gegenwärtig nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann. \nAngesichts der unkalkulierbaren Risiken, die sich infolge des Gesundheitszustandes \ndes Antragstellers bei seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ergeben \nkönnten, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs \ngegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis \nvorläufig weiterhin Gebrauch machen zu dürfen. Ergeben sich während des \nlaufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller \ngünstige Interessenabwägung ermöglichen - etwa wenn er, was ihm unbenommen \nist, ein positives ärztliches Gutachten vorlegt -, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde \nnicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 \nAbs. 7 VwGO eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses zu beantragen. Damit \nist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nund dem Anliegen des § 80 VwGO, im Interesse des um Rechtsschutz \nnachsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, \nausreichend Rechnung getragen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. \n3 Nr.2 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/16-b-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/16-b-183-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280459","retrieved":"2026-07-09 02:54:31.518114+00:00"}}