{"status":"available","doknr":"OLD280457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0506.10B2657.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-06","aktenzeichen":"10 B 2657/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. BS 39 \"Östliche Bahnhofstraße\" der \nGemeinde I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des \nAntragstellers im Verfahren 10 D 93/04.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. BS 39 \n\"Östliche Bahnhofstraße\" der Gemeinde I. bis zur \nEntscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10 D 93/04.NE auszusetzen,\n\n3\n\nist zulässig.\n\n4\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO.\n\n5\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ist es nicht \nausgeschlossen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit \neine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung seiner \nprivaten Interessen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein. Das Interesse des Antragstellers an einer im Rahmen der \ngenehmigten Variationsbreite ungehinderten Ausübung seines vorhandenen, \nüberwiegend auf Nutztierhaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes und \nsein im Wege einer Bauvoranfrage bereits konkretisiertes Bedürfnis nach einer \nkünftigen Betriebserweiterung waren in die Abwägung der durch die Planung \nberührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Der Bebauungsplan \nermöglicht eine zusammenhängende Bebauung von bisher im Außenbereich \ngelegenen und im Wesentlichen unbebauten Grundstücken in der weiteren \nUmgebung des emittierenden Betriebs des Antragstellers. Das Näherrücken der \nBebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen \nBetriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die vorhandenen Betriebsgebäude von den zur Bebauung \nvorgesehenen Teilen des Plangebiets mehr als 300 m entfernt liegen. Die vom \nAntragsteller betriebene Nutztierhaltung - überwiegend werden Mastschweine \ngehalten - verursacht erfahrungsgemäß erhebliche Geruchsimmissionen auch auf \nweiter entfernt liegenden Flächen. Nach Nr. 4.4.2 der Geruchsimmissions-Richtlinie \n(GIRL), die Regelungen für die Feststellung und Beurteilung von \nGeruchsimmissionen trifft, besteht das Beurteilungsgebiet aus den gemäß Nr. 4.4.3 \nGIRL gebildeten quadratischen Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb \neines Kreises um den Emissionsschwerpunkt befinden, dessen Radius mindestens \n600 m beträgt.\n\n6\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n7\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, \nbei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10 D 93/04.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten des \nAntragstellers abzuwehren.\n\n9\n\nEs besteht die Gefahr, dass ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - der landwirtschaftliche Betrieb \ndes Antragstellers betrieblichen Einschränkungen unterworfen und/oder in seinen \nEntwicklungsmöglichkeiten behindert würde. Zu derartigen Beschränkungen könnte \nes kommen, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend \nfertiggestellt würde und insbesondere die den Betriebsgebäuden am nächsten \ngelegenen Wohnhäuser entgegen der Annahmen des Rates der Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren Geruchsemissionen des Betriebs ausgesetzt wären, die \nden Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG \nerfüllen. Auch Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, sind \nungeachtet der zu Grunde liegenden Baugenehmigungen so zu errichten und zu \nbetreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen \nUmwelteinwirkungen verhindert und die unvermeidbaren schädlichen \nUmwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 \nNrn. 1 und 2 BImSchG). Sollte der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen - beispielsweise Gerüche verursachen, \ndie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet wären, Gefahren, erhebliche Nachteile \noder erhebliche Belästigungen für die an die Betriebsgebäude herangerückte \nWohnbebauung herbeizuführen -, könnte die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 \nBImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen \ntreffen und den Betrieb einschränken.\n\n10\n\nAls planbedingte Behinderungen der gegenwärtigen Betriebsausübung kommen \nhier zusätzliche behördliche Auflagen und Anordnungen zum Schutz der geplanten \nneuen Wohnbebauung in Betracht.\n\n11\n\nDem Bebauungsplan liegt eine \"Gutachtliche Stellungnahme zu den \nGeruchsimmissionen im Planungsgebiet BS 39 der Gemeinde I. \" der RWTÜV \nSystems GmbH vom 3. Juli 2003 - ergänzt am 13. April 2004 - zu Grunde, die zu \ndem Ergebnis gelangt, dass bei Berücksichtigung des zur Zeit der Erhebungen \nvorhandenen Tierbestandes von insgesamt zwölf in der weiteren Umgebung des \nPlangebiets angesiedelten landwirtschaftlichen Betrieben und der dem Plangebiet \nunmittelbar benachbarten Kläranlage der in der Tabelle 1 der Nr. 3.1 GIRL genannte \nImmissionswert von 0,10 im Plangebiet nicht überschritten wird. Dieser Wert \nbeschreibt die Geruchshäufigkeit indem er prozentual die Zahl der Jahresstunden \nangibt, in denen es zu Geruchswahrnehmungen auf der jeweiligen \nBeurteilungsfläche kommt. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen \nangenommen, dass bestimmte geruchsrelevante Teile der Kläranlage abgedeckt \nwerden und hinsichtlich der Abluft dieser Anlagenteile eine Reinigung mittels Biofilter \nerfolgt.\n\n12\n\nDie Prognose erweist sich jedoch bei der in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als nicht geeignet, die aus der \nPlanung folgende Gefahr betrieblicher Beschränkungen zu Lasten des Antragstellers \neinigermaßen sicher ausschließen zu können.\n\n13\n\nIst in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu \nerwartenden Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen \ndes Falles - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend \naussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht \nbeurteilen zu können. Diesen Anforderungen entspricht die vom Antragsteller \nangegriffene Geruchsimmissionsprognose nicht. Sie lässt nicht ausreichend sicher \nvermuten, dass das Plangebiet durch die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe \nund die umgebaute Kläranlage keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen \nausgesetzt sein wird und deshalb nachteilige Eingriffe in die vorhandenen Betriebe \nauszuschließen sind.\n\n14\n\nDer Geruchsimmissionsprognose fehlt bereits die zutreffende Prognosebasis, \ndenn der ihr zu Grunde gelegte Sachverhalt erfasst das tatsächlich zu \nberücksichtigende Emissionspotenzial möglicherweise nur unvollkommen. Auf \nNachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass sich der Gutachter bei \nder Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen \nausschließlich am vorhandenen Tierbestand der in die Berechnung einbezogenen \nlandwirtschaftlichen Betriebe orientiert hat. Er hat diesen Bestand im Wesentlichen \ndurch Befragung der Landwirte im Rahmen von Ortsterminen und - im Falle des \nBetriebes T. - auf der Grundlage von Angaben des Landwirts gegenüber dem \nStaatlichen Umweltamt I1. ermittelt. Das für die Umrechnung in Großvieheinheiten \nmaßgebliche Gewicht der jeweils gehaltenen Tiere hat der Gutachter ermittelt, indem \ner die Landwirte gefragt hat, mit welchem durchschnittlichen Gewicht die Tiere ein- \nund ausgestallt werden. In welcher Weise er für den Betrieb T1. das \ndurchschnittliche Gewicht der gehaltenen Tiere ermittelt hat, geht weder aus der \nGeruchsimmissionsprognose noch aus den im gerichtlichen Verfahren eingereichten \nSchriftsätzen hervor.\n\n15\n\nDer erhobene tatsächliche Bestand wäre - sowohl was die Zahl als auch das \nGewicht der berücksichtigten Tiere angeht - nur dann als Prognosebasis geeignet, \nwenn feststünde, dass er mit dem nach der Genehmigungslage zulässigen Bestand \nim Wesentlichen übereinstimmt. Ob das so ist, lässt sich jedoch anhand der dem \nSenat zur Verfügung stehenden Unterlagen auch nicht annäherungsweise \nfeststellen. Um in Fällen wie diesem eine verwertbare Grundlage für eine \nImmissionsprognose zu erhalten, ist es grundsätzlich unerlässlich, das tatsächlich \nzulässige Emissionspotenzial zu ermitteln, wie es sich aus den für die \nberücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe erteilten Baugenehmigungen \nbeziehungsweise immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ergibt. Nur auf einer \nsolchen Grundlage ist die Prognose hinreichend aussagekräftig, um die in die \nAbwägung einzustellenden widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und \nLandwirtschaft richtig gewichten und zu einem gerechten Ausgleich bringen zu \nkönnen. Dass - wie die Antragsgegnerin vorträgt - der Gutachter keine leerstehenden \nStälle angetroffen hat und ihr auch keine Erkenntnisse vorliegen, wonach einer der \nfraglichen Landwirte über eine Genehmigung verfügt, die einen größeren \nTierbestand erlaubt, vermag die genehmigungsbezogene Ermittlung der \nPrognosebasis nicht zu ersetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - absehbar \nist, dass bereits bei Berücksichtigung des tatsächlichen Nutztierbestandes die im \nPlangebiet zu erwartende Geruchsbelastung mit einer Geruchshäufigkeit von 10 % \nder Jahresstunden den für Wohngebiete maximal zulässigen Wert erreicht.\n\n16\n\nWas die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe -\n insbesondere des Betriebs des Antragstellers angeht -, hat der Rat im Rahmen der \nAbwägung der öffentlichen und privaten Belange angenommen, dass sich eine \nErweiterung der Tierhaltung in der Nähe des Plangebiets auch nachteilig auf \nImmissionsorte außerhalb des Plangebiets auswirken würde, an denen die \neinschlägigen Orientierungswerte bereits durch landwirtschaftliche Emissionen \nüberschritten seien. Als solche Immissionsorte hat der Rat die einem Wohngebiet \nzugeordneten Häuser G.-------straße 6, 8, 10 und 12 sowie das im Außenbereich \ngelegene Haus S.----------straße 15 genannt. Nach der Geruchsimmissionsprognose \ntreten dort derzeit - berücksichtigt man die geplanten Emissionsminderungen bei der \nKläranlage - Geruchshäufigkeiten von 14 % beziehungsweise 20 % der \nJahresstunden auf. Die Beaufschlagung der maßgeblichen Beurteilungsflächen \nwürde sich nach der Prognose um nur jeweils 0,01 auf 0,15 beziehungsweise 0,21 \nerhöhen, wenn der Antragsteller das zum Gegenstand seiner Bauvoranfrage \ngemachte Stallgebäude für 1.100 Mastschweine südwestlich seiner Hofstelle \nerrichten würde. Im Plangebiet käme es dagegen zu massiven Erhöhungen der \nWerte um 0,11 bis 0,15. Angesichts dieser Zahlen und des Umstandes, dass die \noben bezeichneten Immissionsorte nicht - wie das Plangebiet - nordwestlich sondern \nnordöstlich des geplanten Schweinestalles liegen und von diesem etwa 1.000 m \nbeziehungsweise 1.200 m entfernt sind, ist die Prognose auch hinsichtlich der \nkonkret angedachten Betriebserweiterungen des Antragstellers in keiner Weise \naussagekräftig. Aus ihr geht beispielsweise nicht hervor, welche möglichen \nemissionsmindernden Maßnahmen der Gutachter berücksichtigt hat. So ist es mit \nBlick auf die konkreten Umstände ohne weiteres denkbar, den geplanten \nSchweinestall so zu errichten und zu betreiben, dass keine Immissionssteigerungen \nan den vom Rat genannten Immissionsorten auftreten, wohl aber in dem etwas mehr \nals 200 m entfernten Plangebiet.\n\n17\n\nSollte die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung bis zum \nAbschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahren weitgehend verwirklicht sein, \nwürde dem Antragsteller der spätere Erfolg in jenem Verfahren möglicherweise \nnichts nützen. Die Eigentümer genehmigter Bauvorhaben im Plangebiet könnten \nsich, sofern der Antragsteller nicht jede einzelne Baugenehmigung mit Widerspruch \nund Anfechtungsklage angreifen würde, auf die Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigungen berufen. Ob der Antragsteller bei einer späteren Feststellung \nder Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Beseitigung von nach § 67 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW genehmigungsfrei errichteten Vorhaben erreichen könnte, ist zweifelhaft. \nNach § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW darf die Beseitigung eines Vorhabens wegen \neines Verstoßes gegen planungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des \nBebauungsplans beruht, nur dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung von \nRechten Dritter dies erfordert. Die Reichweite dieser Vorschrift, die das \nordnungsbehördliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden regeln soll, ist \nungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach \ndeutlich gemacht, dass die Beachtung und Durchsetzung des materiellen \nBauplanungsrechts im Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich \nnicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 -\n 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, Beschluss vom \n17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60 Nr. 169 und \nBeschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, \nBauR 2000, 1318.\n\n19\n\nOb - abgesehen davon - die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO \nNRW auch dann erfüllt sein können, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichte \nWohnbebauung nach ihrer Fertigstellung - sollte der Bebauungsplan im \nNormenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden - \nbauplanungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 \nBauGB zu beurteilen wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung. In jedem Fall würde \nder Antragsteller bei einer weitgehenden Fertigstellung der geplanten \nWohnbebauung einer unüberschaubaren prozessualen Situation ausgesetzt sein, die \nfür sich genommen einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO \nbegründen würde.\n\n20\n\nNach allem überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das \nInteresse der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, von den ihnen \ndurch den Bebauungsplan eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten noch vor der \nrechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren Gebrauch \nmachen zu können.\n\n21\n\nUnabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer \nNachteile für den Antragsteller, können auch Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, gegebenenfalls eine \neinstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes \nfür die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil er den Anforderungen des § 1 \nAbs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.), wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne \ndie öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht \nabzuwägen sind, nicht genügen dürfte. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der \nAbwägung neben dem öffentlichen Interesse an der Schaffung weiterer \nWohnbauflächen auch das Interesse der in der Nähe des Plangebiets angesiedelten \nlandwirtschaftlichen Betriebe an der Beibehaltung ihrer betrieblichen Situation zu \nberücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu \nlösen. Der vom Rat gefundenen Lösung liegen die auf die oben erwähnte \nGeruchsimmissionsprognose der RWTÜV Systems GmbH gestützten Annahmen zu \nGrunde, dass ein Nutzungskonflikt bezogen auf den vorgefundenen Bestand nicht \nauftrete und wesentliche Betriebserweiterungen mit Rücksicht auf außerhalb des \nPlangebiets liegende Wohnnutzungen ohnehin ausgeschlossen seien. Die \nGeruchsimmissionsprognose trägt diese Annahmen jedoch nicht, da - wie oben \ndargestellt - hinsichtlich der Richtigkeit der grundlegenden Ausgangsdaten Unklarheit \nbesteht.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/10-b-2657-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/10-b-2657-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280457","retrieved":"2026-07-09 02:54:31.362399+00:00"}}