{"status":"available","doknr":"OLD280456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0506.10B2622.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-06","aktenzeichen":"10 B 2622/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 16. November 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller zu 1.) bis 3.) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je 1/3. Die \naußergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen E. Mobilfunknetze, \nC. , sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen \ndie Baugenehmigung vom 6. September 2004 zur Errichtung einer Mobilfunkstation \nwiederherzustellen. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Errichtung und \nInbetriebnahme der Station wiegt stärker als das Interesse der Antragsteller, hiervon \nfür die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben.\n\n4\n\nDie von der Baugenehmigung erfasste Mobilfunkstation ist als \nfernmeldetechnische Nebenanlage auf dem Baugrundstück, das einem faktischen \nreinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) \nzuzuordnen ist, ausnahmsweise zulässig (dazu nachfolgend 1.). Gesichtspunkte, die \nim vorliegenden Fall eine Verletzung der nachbarlichen Rechte der Antragsteller \nbegründen könnten und damit gegen die Zulässigkeit einer Ausnahme sprechen, \nsind nicht ersichtlich (dazu 2.); der Umstand, dass im Verfahren nicht eine \nAusnahme, sondern eine Befreiung erteilt worden ist, verhilft der Beschwerde nicht \nzum Erfolg (dazu 3.).\n\n5\n\n1.\nDie zur Genehmigung gestellte Anlage besteht neben einem in das Dachgeschoss \ndes Wohnhauses A.-----weg 5 eingebauten Technikraum aus einem etwa 14 m \nhohen Antennenmast, der 30 cm unterhalb der Firstlinie aus dem Dach austritt und \nvon dort in einer Höhe von 9,99 m zuzüglich einer 40 cm langen Blitzfangstange \naufragt. Der polygonale Stahlmast weist einen Durchmesser von durchschnittlich \netwa 20 cm auf; daran sollen mindestens drei und - im Zuge eines Ausbaus des \nUMTS-Netzes - höchstens neun Antennen kreisförmig angeordnet in drei Ebenen \nübereinander montiert werden, die jeweils ungefähre Maße von 20 cm Breite, 15 cm \nTiefe und zwischen 1,30 m und 1,94 m Höhe aufweisen sollen. Zwischen der \nUnterkante der am niedrigsten angebrachten Antenne und dem Dachfirst verbleibt \nein Abstand von 4,75 m; der Durchmesser der aus Mast und montierten Antennen \nbestehenden Anlage wird - gemessen zwischen den Außenflächen der Antennen - \netwa 1,05 m betragen. Auf der Außenseite der Dachhaut werden zusätzlich eine \nDachgaube in einer Ausdehnung von etwa 50 x 50cm für die Kabelführung, ein \nDachflächenfenster als Ausstieg in den Maßen ca. 115 x 50 cm sowie eine \nGitterplattform (80 x 100 cm) zur Aufnahme eines Klimaaußengeräts montiert. Das \nKlimaaußengerät (Höhe ca. 65 cm) wird auf dieser Gitterplattform aufrecht stehend \nangebracht, so dass es den Dachfirst um wenige Zentimeter überragt; zwischen dem \nDachausstieg und der Gitterplattform werden fünf Trittstufen montiert. Die Antennen \nwerden mit dem Technikraum durch bis zu 18 Kabel (je ½ Zoll) - durch die \nunmittelbar neben dem Dachfirst angebrachte Gaube geführt - verbunden. Diese \nMobilfunkstation ist auf Grund ihrer Größe und weil im Hinblick auf die Anzahl der im \nMarkt tätigen Netzbetreiber mit einer Häufung derartiger Stationen geringer \nReichweite in den Baugebieten gerechnet werden muss von bodenrechtlicher \nRelevanz (§ 29 BauGB) - \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2003 - 10 B 2417/02 -, S. 4; ebenso \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. \nDezember 2004 - 1 ME 256/04 -, juris -\n\n7\n\nund nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO in einem faktischen reinen \nWohngebiet - vom Vorliegen eines solchen geht der Senat aus - nicht zulässig.\n\n8\n\nSie ist jedoch als fernmeldetechnische Nebenanlage einzustufen, § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO, und kann deshalb in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise \nzulässig sein. \n\n9\n\nNach § 14 BauNVO können in einem reinen Wohngebiet zusätzlich zu den in den \n§§ 3, 12 und 13 BauNVO genannten baulichen Anlagen Nebenanlagen zulässig sein. \nNeben in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen untergeordneten \nbaugrundstücksbezogenen und baugebietsbezogenen Nebenanlagen und \nEinrichtungen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) sind nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift u.a. \nfernmeldetechnische Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn sie nicht bereits \nallgemein nach Absatz 1 Satz 1 als dem Nutzungszweck des Errichtungsgrundstücks \noder des Baugebiets dienend zulässig sind. \n\n10\n\nMobilfunkstationen der im vorliegenden Fall betroffenen Art sind in aller Regel \nkeine baugrundstücks- und baugebietsbezogenen Nebenanlagen im Sinne von § 14 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO, weil sie regelmäßig nur in geringem Umfang dem \nNutzungszweck eines Baugebiets oder Baugrundstücks dienend zu- und \nuntergeordnet sind. Als Bestandteile eines Kommunikationssystems stellen sie \nunabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck eines Baugebiets zum einen die \nlückenlose Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen \nsicher, die sich in dem Baugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten und dienen \nzum anderen dazu, derartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die \nkeinerlei Verbindung zu dem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von \nGesprächen und weiteren Kommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem \nNutzungszweck \"Wohnen\" (§ 3 Abs. 1 BauNVO) zu- und untergeordnet sind \nMobilfunksendeanlagen nur, soweit sie es den im Baugebiet Wohnenden \nermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung an der mobilen drahtlosen \nKommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer Mobilfunkstation tritt jedoch \ngegenüber den weiteren genannten Funktionen - Versorgung der das Baugebiet \ndurchquerenden Personen mit Kommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von \nKommunikationsinhalten ohne jeden Bezug zum Baugebiet - so weit in den \nHintergrund, dass sich - auch bezogen auf ein reines Wohngebiet - eine Einstufung \nals Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO regelmäßig \nverbietet.\n\n11\n\nVgl. Stock in: König / Roeser / Stock, BauNVO 2. \nAuflage, § 14 Rz 8, 13a, 14; BVerwG, Beschluss \nvom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. \n82.\n\n12\n\nDie betroffene Mobilfunkstation ist jedoch als fernmeldetechnische Nebenanlage \nim Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einzustufen. \n\n13\n\nEbenso Stock in: König / Roeser / Stock, \nBauNVO 2. Auflage, § 14 Rz 35 (auch zur denkbaren \nEinstufung als gewerbliche Hauptanlage); Rathjen, \nZur Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen, ZfBR \n2000, 304; noch offen gelassen in OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, \nBRS 66 Nr.89.\n\n14\n\nSie ist Bestandteil eines aus einer Vielzahl baulicher Anlagen bestehenden \nMobilfunknetzes und ist - ungeachtet des Umstands, dass für fernmeldetechnische \nNebenanlagen je nach den Umständen des konkreten Falles auch eine Einstufung \nals gewerbliche Anlage in Frage kommt - als eine der in dem Mobilfunknetz in einer \nVielzahl vorhandenen kleinsten baulichen Anlagen nicht selbst Hauptanlage, sondern \nNebenanlage. Auch wenn der Verordnungsgeber bei Ergänzung des § 14 Abs. 2 \nBauNVO nicht an Anlagen der hier betroffenen Art, sondern lediglich an optisch \ndeutlich untergeordnete Baukörper wie eingeschossige Fernmeldegebäude geringen \nBauvolumens gedacht haben mag, sind Mobilfunkstationen trotz ihrer \nfunktionsbedingt andersartigen baulichen Gestaltung (Dachmontage) und damit im \nRegelfall deutlichen optischen Wahrnehmbarkeit von Wortlaut und Normzweck des § \n14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO als typischerweise kleinste Bestandteile eines \nFernmeldnetzes ohne weiteres erfasst. Wo genau die Grenze zwischen einer \nfernmeldetechnischen Neben- und Hauptanlage zu ziehen ist, kann im Hinblick auf \ndie Größe der streitbefangene Anlage offen bleiben.\n\n15\n\nZur Größe der Anlagen als maßgeblich für die \nAbgrenzung von Neben- und Hauptanlage vgl. \nSteinmetz, Steuerungsmöglichkeiten der Kommune \nbei der Ansiedlung von Mobilfunksendeanlagen, \nBWGZ 2001, 769; ebenso die Fachkommission \nStädtebau der ARGEBAU, InfHSTZ 2001, 60ff.; \nJung, Die baurechtliche Beurteilung von \nMobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 (27); anders \nReidt, in: Gelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, \n7. Auflage 2004, Rz 1261; wohl auch \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. \nDezember 2004 - 1 ME 256/04 -, juris; Hessischer \nVGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 -\n, ZfBR 2005, 278 (280) -,\n\n16\n\n2.\nDie von der Baugenehmigung erfasste Mobilfunkstation ist in ihrer Umgebung, die \nein faktisches reines Wohngebiet darstellt, ausnahmsweise zulässig; \nGesichtspunkte, die einer Zulässigkeit im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, \nsind nicht ersichtlich. \n\n17\n\nBei der im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehenden Erteilung einer \nAusnahme zur Genehmigung einer Mobilfunkstation in einem reinen Wohngebiet \nmuss die Behörde auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des relevanten \nSachverhalts und am Gesetzeszweck der Norm orientiert einerseits die \ngesetzgeberische Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO beachten, andererseits \ndem Gebot der Wahrung des Gebietscharakters hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung Genüge tun; die Interessen betroffener Nachbarn sind in diese \nEntscheidung einzustellen und können von den Nachbarn ggf. mit Erfolg geltend \ngemacht werden.\n\n18\n\nDer Verordnungsgeber hat durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO eine Privilegierung \nfernmeldetechnischer Nebenanlagen bewirkt und damit grundsätzlich entschieden, \ndass derartige Anlagen - die regelmäßig gewerblichen Charakter haben - in allen \nWohngebieten und somit auch in einem reinen Wohngebiet zumindest \nausnahmsweise zulässig sein können. Im Hinblick auf den Gebietscharakter eines \nreinen Wohngebiets folgt daraus, dass der Kreis derjenigen gewerblichen baulichen \nAnlagen, die im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind, aber über eine \nGebietsversorgung hinausgehen, durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausgeweitet \nwird. Die Rechtfertigung für die damit verbundene zusätzliche gewerbliche Nutzung \nder reinen Wohngebiete liegt darin, dass Infrastruktursysteme, auch soweit sie nicht \nunmittelbar den Bewohnern eines reinen Wohngebiets dienen, im öffentlichen \nInteresse erforderlich sind und aus technischen Gründen auf die Inanspruchnahme \nvon Flächen auch in reinen Wohngebieten angewiesen sein können.\n\n19\n\nAuf der anderen Seite muss die Ermessensentscheidung über die Erteilung einer \nAusnahme berücksichtigen, dass der Gebietscharakter des betroffenen reinen \nWohngebiets trotz der Zulassung einer erkennbar als gewerbliche Anlage genutzten \nMobilfunkanlage gewahrt bleiben muss. Der Nutzungszweck des Wohngebiets muss \nals Regelfall erhalten bleiben, während der Nutzungszweck der genehmigten \nMobilfunkanlage den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem betroffenen \nGebiet behalten muss; soweit die Realisierung von Ausnahmen - namentlich bei \neiner Massierung - den Gebietscharakter verfälschen würde, muss die Erteilung \neiner Ausnahme versagt werden.\n\n20\n\nKuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 6. \nAuflage 2001, Rz 89; Reidt, in: Gelzer / Bracher / \nReidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rz 1262, \n1698ff.\n\n21\n\nDie Entscheidung des Verordnungsgebers für die ausnahmsweise Zulässigkeit \nfernmeldetechnischer Nebenanlagen in allen Baugebieten bedeutet deshalb nicht, \ndass unabhängig von den Besonderheiten des jeweils betroffenen Standorts der \ngeplanten Anlage regelmäßig ein Anspruch auf Errichtung und Betrieb von \nMobilfunkstationen auch in reinen Wohngebieten bestünde. Vielmehr bedarf es einer \nEinzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Diese Prüfung \nmuss sicherstellen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem \nGebietscharakter des reinen Wohngebiets und der gewerblichen Nutzung von \nGebäuden und Gebietsteilen durch Nebenanlagen eines Mobilfunknetzes gewahrt \nbleibt und Nachbarbelange nicht verletzt werden; im Rahmen der Entscheidung über \ndie Erteilung einer Ausnahme sind auch solche Aspekte zu berücksichtigen, die eine \nzu prüfende Nutzung als rücksichtslos erscheinen lassen könnten. \n\n22\n\nBei der Einzelfallprüfung können neben Belangen des Gesundheitsschutzes - \nWahrung der erforderlichen Sicherheitsabstände - insbesondere auch die optischen \nAuswirkungen der Anlage auf das Ortsbild sowie weitere städtebauliche \nGesichtspunkte wie die Einpassung in die Gebietsstruktur eine wesentliche Rolle \nspielen. Wo etwa die geplante Anlage für sich genommen oder zusammen mit \nvorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verhältnis zur vorhandenen \nBausubstanz, Bauhöhe und Baugestaltung in der näheren Umgebung eine prägende \nWirkung entfaltet, die den Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- \nund Gewerbenutzung verschiebt, kann der Gebietscharakter auch unter \nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 14 Abs. 2 Satz 2 \nBauNVO verändert werden. \n\n23\n\nVgl. Reidt, in: Gelzer / Bracher / Reidt, \nBauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rz 1262; OVG \nNRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B \n2417/02 -, S. 14ff.; ähnlich auch Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME \n256/04 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 6. \nDezember 2004 - 9 UE 2582/03 -, ZfBR 2005, 278 \n(280f.).\n\n24\n\nDas Gewicht dieses letztgenannten für die Ermessensausübung wesentlichen \nGesichtspunkts wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Der \nVerordnungsgeber hat § 14 Abs. 2 BauNVO durch die 4. Verordnung zur Änderung \nder Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) ergänzt, weil \nfernmeldetechnische Infrastruktureinrichtungen - zu denen auch \nTelekommunikationsnetze zählen - nicht zu den bis zur Änderung der Vorschrift \nallein erfassten Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität gehören. Er \nhat jedoch, wie sich aus der Amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung ergibt, \nlediglich an untergeordnete Baukörper wie \"Kabinen für Fernsehumsetzer und \nBreitbandverteilungsanlagen sowie kleinere eingeschossige Fernmeldegebäude\" \n(Hervorhebungen nicht im Original) gedacht, die zudem regelmäßig ebenerdig \nerrichtet oder angebracht werden und schon deshalb den Charakter eines reinen \nWohngebiets kaum zu beeinträchtigen vermögen. Schon für diese Baukörper soll \nnach der Amtlichen Begründung gelten, dass die Ermessensentscheidung über die \nErteilung einer Ausnahme städtebauliche Aspekte unter Einschluss optischer \nGesichtspunkte berücksichtigen muss, um beispielsweise eine Beeinträchtigung des \nOrtsbildes zu vermeiden.\n\n25\n\nBR-Ds 354/89 vom 30. Juni 1989, S. 57 (zu Nr. \n12).\n\n26\n\nDies gilt erst recht, wenn - wie es regelmäßig bei Mobilfunkstationen der Fall ist - \neine Ausnahme für bauliche Anlagen beantragt ist, die allein wegen ihrer \nfunktionsbedingt hervorgehobenen Höhe auf vorhandenen Gebäuden oder als \nselbstständige Anlagen mit entsprechender Gesamthöhe eine erhebliche \nAusstrahlungswirkung auf die nähere Umgebung haben und damit den \nGebietscharakter in besonderem Maße prägen können. Zu berücksichtigen ist auch \nder Umstand, dass der Verordnungsgeber für die in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten \nInfrastruktureinrichtungen nicht - wie beispielsweise in § 13 BauNVO - eine \nRegelzulässigkeit, sondern das Erfordernis einer Abweichung von der durch den \nGebietscharakter bestimmten Regelnutzung der Baugebiete vorgesehen hat. Welche \nGesichtspunkte in der zu treffenden Ermessensentscheidung jeweils zu \nberücksichtigen sind, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles und bedarf im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Festlegung. \n\n27\n\nBetroffene Nachbarn können sich gegen Nebenanlagen im Sinne des § 14 \nBauNVO jedenfalls insoweit wehren, als gesundheitliche Beeinträchtigungen etwa \ndurch eine Unterschreitung der in der Standortbescheinigung festgelegten \nMindestabstände zu befürchten sind oder insoweit sich die Nebenanlagen - wie hier - \nauf die Bewahrung des Gebietscharakters auswirken können, beispielsweise durch \neine sich aus der Relation zur vorhandenen baulichen Umgebung ergebende \noptische Dominanz. Die Vorschrift gewährt ihnen ein auf die Art der baulichen \nNutzung bezogenes Abwehrrecht; wenn die Anlage zu einer Veränderung des \nGebietscharakters führt, besteht ein von individuellen Störungen unabhängiger \nnachbarlicher Abwehranspruch.\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A \n2861/04 -; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B \n2417/02 -, S. 12 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom \n6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 -, ZfBR 2005, 278 \n(280); zu § 14 allgemein BVerwG, Urteil vom 28. \nApril 2004 - 4 C 10/03 -, NVwZ 2004, 1244; \nabweichend Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, juris.\n\n29\n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze sind im vorliegenden Fall \nallerdings keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer Versagung der \nerforderlichen Ausnahme hätten führen müssen. \n\n30\n\nBedenken hinsichtlich der von der Mobilfunkanlage zu erwartenden Emissionen \nbestehen nicht; die ausweislich der Standortbescheinigung erforderlichen \nSicherheitsabstände von 1,66m vertikal und 5,72m horizontal sind eingehalten, so \ndass eine Beeinträchtigung des unmittelbar benachbarten Gebäudes A.-----weg 7 \nnicht zu befürchten ist; dies gilt erst recht für die Gebäude A.-----weg 9 und T.--------\nweg 68. Insbesondere ist der Antragsteller zu 1) nicht daran gehindert, das \nDachgeschoss seines Hauses A.-----weg 7 zu Wohnzwecken zu nutzen, weil auch \ndann der vertikale Sicherheitsabstand gewahrt bliebe. Die Frage, ob und in welchem \nMaße er bei einer zusätzlichen Nutzung des Luftraumes oberhalb seines \nGrundstücks durch eine Aufstockung beeinträchtigt sein könnte, stellt sich in diesem \nEilverfahren nicht, weil der Antragsteller zu 1) konkrete Bauabsichten nicht dargetan \nhat. Denn nur bei einer Aufstockung um mehr als 3,09 m ab Firsthöhe wäre der \ndurch die Standortbescheinigung vorgegebene Sicherheitsabstand unterschritten; in \ndiesem Falle würde sich allerdings die Frage nach dem Erlöschen der \nStandortbescheinigung wegen Umfeldveränderung stellen (§ 7 Abs. 2 Alt. 2 der \nVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer \nFelder in der Fassung vom 20. August 2002, BGBl I S. 3366). \n\n31\n\nDer Gebietscharakter des betroffenen faktischen reinen Wohngebiets wird durch \ndie genehmigte Anlage nicht verändert. Das Baugrundstück und die unmittelbar \nbenachbarten Wohngrundstücke sind mit viergeschossigen Gebäuden bestanden, \ndie eine Firsthöhe von etwas unter 15 m aufweisen. Die auf einem dieser Gebäude \nerrichtete Mobilfunkantenne wird trotz der geringen Dachneigung von nur etwa 33° \nvom Niveau der Straße aus zwar wahrnehmbar sein, jedoch weder das \nBaugrundstück, das darauf errichtete Gebäude noch die umliegenden Grundstücke \nderart dominieren, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes - was von den \nAntragstellern als Nachbarn indes nicht geltend gemacht werden könnte - oder eine \nMischnutzung von Wohnen und Gewerbe die Folge wäre. Dies gilt auch für die nicht \nunmittelbar benachbarten umliegenden Grundstücke. Sie sind mit Gebäuden \nunterschiedlicher Höhe bebaut. Neben Gebäuden mit einem bis zwei \nVollgeschossen, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss, befinden sich u.a. auch \ndas sieben- bzw. achtgeschossige Wohngebäude der Antragstellerin zu 3) sowie die \nviergeschossigen Wohnhäuser des Vorhabensgrundstücks und seiner unmittelbaren \nNachbarschaft, so dass eine einheitliche und vorherrschende Gebäudehöhe nicht \nfestzustellen ist. Hinsichtlich der Nutzungsart herrschen Wohngebäude vor, auch \nwenn in einer Entfernung von etwa 70m zum Vorhabensgrundstück Gebäude eines \nKindergartens, einer Turnhalle und einer Grundschule stehen. Diese eher als unruhig \nzu bezeichnende städtebauliche Situation wird durch das Hinzutreten einer einzelnen \nMobilfunkstation voraussichtlich nicht zu Lasten des Wohngebietscharakters in \nBewegung gebracht werden, da die Antennenanlage in Verbindung mit den weiteren \nauf der Dachfläche sichtbaren Installationen in Relation zu ihrer Umgebung kein \nnennenswertes Gewicht aufweist. Auch soweit die Anlage von den oberen \nGeschossen des von den Mitgliedern der Antragstellerin zu 3) bewohnten Gebäudes \naus gut zu sehen sein wird - einen Eindruck hiervon vermittelt das in den Akten \nbefindliche Foto (T1. Tageblatt vom 13. Oktober 2004) - erreicht die durch die \nangegriffene Genehmigung ermöglichte bauliche Situation nicht ein Maß, das zu \neiner Veränderung des Gebietscharakters führen würde.\n\n32\n\n3.\nDer Umstand, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall zur Legalisierung der \nstreitbefangenen Mobilfunkstation im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung \ngem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und die Anlage nicht als Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 \nBauGB genehmigt hat, verleiht den Antragstellern kein nachbarliches Abwehrrecht, \ndas dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Erfolg verhelfen \nkönnte; im Übrigen haben die Antragsteller diesen Aspekt in ihrer \nBeschwerdebegründung nicht aufgeworfen. \n\n33\n\nKeiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, ob die mit der \nErrichtung der streitbefangenen gewerblichen Mobilfunkstation verbundene teilweise \nNutzungsänderung des bisher allein zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes \ngenehmigungsbedürftig ist, weil die Antragsteller allein hieraus - wegen der sich aus \nden vorstehenden Erwägungen ergebenden Genehmigungsfähigkeit der \nNutzungsänderung - kein nachbarliches Abwehrrecht ableiten können. Ebenso wenig \nbedarf der Entscheidung, ob eine Mobilfunkstation bauordnungsrechtlich \ngebäudegleiche Wirkung haben (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW) und damit \nAbstandflächen auslösen kann und unter welchen Umständen ein Verstoß gegen § \n12 Abs. 1 BauO NRW in Betracht kommt, denn die Antragsteller haben diese \nAspekte im Verfahren - insbesondere in ihrer Beschwerdebegründung - nicht \naufgeworfen.\n\n34\n\n4.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/10-b-2622-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-06/10-b-2622-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280456","retrieved":"2026-07-09 02:54:31.279150+00:00"}}