{"status":"available","doknr":"OLD280477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.6B469.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"6 B 469/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nhat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller eine Erklärung über \nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) nicht \nübersandt hat, weist seine Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg auf (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen ergibt.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom \nSenat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nDies gilt zunächst für die von dem Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein entsprechender Verstoß durch das \nVerwaltungsgericht ist nicht feststellbar. Der Schriftsatz vom 00.00.0000, dessen \nNichtbeachtung durch das Verwaltungsgericht vom Antragsteller gerügt wird, ist bis \nzum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht nicht \neingegangen. Er wurde erst am 00.00.0000 zusammen mit dem Schriftsatz vom \nselben Tag - per Telefax - dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen übermittelt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter \ngeltend machen will, dass der Zeitraum, innerhalb dessen er nach Einsichtnahme in \ndie Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners habe Stellung nehmen können, \nunangemessen kurz gewesen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Angesichts \ndessen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt, dem eine besondere Eilbedürftigkeit zukommt, war der zwischen \nAkteneinsichtnahme und der erstinstanzlichen Entscheidung verbliebene Zeitraum \nausreichend, um eine Stellungnahme abzugeben, zumindest aber eine solche \nanzukündigen.\n\n5\n\nAuch das weitere Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung der \nBezirksregierung B. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides \nvom 00.00.0000 rechtswidrig ist.\n\n6\n\nZunächst sind formelle Fehler nicht feststellbar. Namentlich ist der \nBezirksvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer an Grund- \nund Hauptschulen bei der Bezirksregierung B. zu der beabsichtigten Versetzung \ndes Antragstellers angehört worden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX) und hat \nhiergegen Bedenken nicht erhoben. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass diese Anhörung fehlerhaft, etwa auf der Grundlage falscher Anschuldigungen, \nerfolgt ist, lassen sich weder dem Vorbringen des Antragstellers noch den \nvorliegenden Unterlagen entnehmen.\n\n7\n\nDie Versetzungsverfügung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen \nBedenken. Die Bezirksregierung B. hat das für eine Versetzung des \nAntragstellers gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche \nBedürfnis unter Hinweis auf das Erfordernis der Wiederherstellung des an der \nbisherigen Schule des Antragstellers, der Städtischen Gemeinschaftshauptschule \nC. in B. , erheblich gestörten Schulfriedens bejaht. Dies ist nicht zu \nbeanstanden. Dass der Schulfrieden an dieser Schule durch die in dem Verhältnis \ndes Antragstellers zu der Schulleitung und zu dem übrigen Kollegium vorhandenen \nSpannungen massiv gestört worden ist, ergibt sich neben den von dem \nVerwaltungsgericht genannten Berichten des Schulleiters der Städtischen \nGemeinschaftshauptschule C. an das Schulamt des Hochsauerlandkreises \nvom 0.00.0000 und vom 00.00.0000 aus einem - ebenfalls an das Schulamt des \nHochsauerlandkreises gerichteten - Brief des Lehrerrates der Städtischen \nGemeinschaftshauptschule C. vom 00.00.0000. Die Wiederherstellung des \nSchulfriedens kann ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung derjenigen Person \nbegründen, um die sich die bestehenden Spannungen entwickelt haben. Das ist \nvorliegend der Antragsteller. Dabei ist es in aller Regel nicht von Bedeutung und \nmuss deshalb auch nicht näher aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der \nStörung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes \ngekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die \nVerantwortung trifft. Es genügt, dass der jeweilige Antragsteller an den Spannungen \nnicht gänzlich unbeteiligt ist.\n\n8\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. \nBeschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - \nund vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -; vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, \nBVerwGE 26, 65 und Beschluss vom 5. Dezember \n1977 - 6 B 15.77 -, ZBR 1978, 200; OVG NRW, Urteil \nvom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -. \n\n9\n\nAus diesem Grund kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers, das ihm \nvorgeworfene unkollegiale Verhalten und die angeblich von ihm begangenen \nVerfehlungen seien nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, sowie \nseinen Ausführungen, mit denen er die mangelnde Relevanz seines Verhaltens in \ndiesem Zusammenhang darzulegen versucht, keine entscheidungserhebliche \nBedeutung zu. Das gleiche gilt für seinen Vortrag, dass seine umfangreiche Tätigkeit \nim Bereich der Sprachförderung für Ausländer nur unzureichend berücksichtigt \nworden sei.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine andere Beurteilung \nauch nicht aus der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts B. 2 L 1647/02. \nDiesem Verfahren hat ein anderer Streitgegenstand zugrunde gelegen, nämlich ein \nUnterrichtsverbot, welches für die Dauer eines auf die Versetzung des Antragstellers \nin den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gerichteten Verfahrens gegen ihn \nverhängt worden war. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Versetzungsverfügung vom \n00.00.0000 ermessensfehlerhaft ist. Namentlich lässt die Entscheidung der \nBezirksregierung B. , ihn an die H. -Hauptschule in X. zu versetzen, \nErmessensfehler nicht erkennen. Die Bezirksregierung hat insoweit zur Begründung \nausgeführt, dass das Verhalten des Antragstellers im Umgang mit Lehrerinnen und \nLehrern sowie Schülerinnen und Schülern zwischenzeitlich an mehreren Schulen in \nB. bekannt geworden sei. Diese Erwägungen sind angesichts dessen nicht zu \nbeanstanden, dass es sich mittlerweile um die dritte Versetzung des Antragstellers \ninnerhalb von nicht ganz fünf Jahren zur Beseitigung innerschulischer Spannungen \nhandelt, die sich jeweils - auch - um seine Person entwickelt haben, und derartige \nGeschehnisse erfahrungsgemäß vielfach über die davon betroffene Schule hinaus \nweiter getragen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es \ndeshalb keiner weiteren Darlegung seitens des Antragsgegners, dass sich im \ngesamten Raum B. keine Schule befindet, an die er - der Antragsteller - nicht \nhätte versetzt werden können. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-04/6-b-469-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-04/6-b-469-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280477","retrieved":"2026-07-09 02:54:33.022407+00:00"}}