{"status":"available","doknr":"OLD280481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.14A507.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"14 A 507/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 351,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. \n\n4\n\nZwar behaupten die Kläger, die Vorschriften der Abfallsatzung der Stadt E. \n(AES) stünden im Widerspruch zu den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes. Sie legen jedoch nicht dar, woraus \nsich dieser Widerspruch ergeben könnte. \n\n5\n\nGrundlegend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den \nStandpunkt gestellt, die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft müsse zum \neinen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des \nanfallenden Abfalls ausreichten, und zum anderen für eine möglichst reibungslose \nund kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende \nBehältervolumen müsse nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer \nentsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu \nermitteln wäre. Das individuelle Volumen könne auch gar nicht zugeteilt werden, da \ndie Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte \nBehältergrößen vorhalten müsse. Sie dürfe sowohl für den Ansatz des \nAbfallaufkommens als auch für Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte \nzugrundelegen. Es sei unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten \nBehälterkapazitäten nicht voll ausnutzten und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil \nbei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfalle. \n\n6\n\nDiesen Ansatz des Verwaltungsgerichts ziehen die Kläger zur Begründung ihres \nZulassungsantrages nicht substantiiert in Zweifel, so dass das Verwaltungsgericht \nseine weiteren rechtlichen Überlegungen zutreffend darauf gestützt hat. \n\n7\n\nDaher kann es auch keine Rolle spielen, ob, wie von den Klägern für sich geltend \ngemacht, ein Abweichen der Müllmenge von den den Gefäßgrößen \nzugrundegelegten Werten in ihrem Fall relativ leicht zu ermitteln wäre. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in der hier maßgeblichen, \nseit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-04/14-a-507-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-04/14-a-507-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280481","retrieved":"2026-07-09 02:54:33.338265+00:00"}}