{"status":"available","doknr":"OLD280509","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0503.15B363.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"15 B 363/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird bis auf die Streitwertentscheidung \ngeändert: \n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.489,61 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des \nAntragsgegners vom 21. November 2003 anzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Vollziehung des genannten Beitragsbescheides \nauf der Grundlage des Aussetzungsbescheides des Antragsgegners vom 15. Januar \n2004 nach wie vor einstweilen ausgesetzt ist, \n\n5\n\nist abzulehnen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides nach § 80 Abs. 5 und entsprechend Abs. 4 Satz 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, \ndass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Auch ist die \nVollziehung nicht ausgesetzt, sodass für die hilfsweise begehrte Feststellung kein \nRaum ist. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist der auf gerichtliche Aussetzung der \nVollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Hauptantrag statthaft, weil der \nBescheid sofort vollziehbar ist. Die Vollziehung ist nicht, wie die Antragstellerin zum \nHilfsantrag ausführt, auf Grund des Schreibens des Antragsgegners vom 15. Januar \n2004 ausgesetzt. Diese Aussetzungsentscheidung ist durch Verfügung vom 23. März \n2004 ausdrücklich aufgehoben worden. Das kann die Behörde. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 15 B 748/04 -, NVwZ-RR 2004, \n725.\n\n8\n\nIm Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des \nStreitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind \nvornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende \nselbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es \nsei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich \ndarstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337 (338). \n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nBeitragsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig aufgehoben wird. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass das klägerische Grundstück als nicht von der \nausgebauten Straße T.----weg erschlossen anzusehen ist. \nStraßenbaubeitragsrechtlich erschlossen sind unmittelbar an der Straße gelegene \nGrundstücke, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren \nwerden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen \nliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten \nwerden können. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 15 B 1432/04 -, S. 3 des amtl. \nUmdrucks. \n\n12\n\nDies ist hier mutmaßlich der Fall. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie Fläche, in der die Rigolenanlage verlegt ist, ein Erschließungshindernis darstellt. \nNach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen des Antragsgegners \nspricht nichts dafür, dass die Fläche nicht betreten werden darf, und zwar \nunabhängig davon, ob - wie die Antragstellerin geltend macht - die Rohre nur 80 cm \nstatt 170 cm tief verlegt sind. \n\n13\n\nAuch das Schreiben des Stadtentwässerungsbetriebs vom 21. Januar 2004, \nwonach das \"Amt 66 als Eigentümer einzubinden\" sei, wenn eine Zufahrt oder \nZuwegung über die Rigolenanlage angelegt werde, gibt dafür, dass die Fläche nicht \nbetreten werden darf, jedenfalls im Hinblick auf die zu fordernde überwiegende \nWahrscheinlichkeit dieses Umstandes nichts her. Es bedarf insoweit im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch keiner weiteren Ermittlungen. \nVielmehr muss die genaue Aufklärung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n14\n\nAuch im Übrigen sind keine Umstände zu erkennen, die den Schluss erlaubten, \ndass der angegriffene Beitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig ist. So ist es unerheblich, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, eine \nLaterne eine Einfahrt erschweren würde, da es alleine auf das Betretenkönnen \nankommt. Auch hindert der geltend gemachte Umstand, dass der T.----weg der \nErschließung eines Reiterhofs und mehrerer Bauerngehöfte diene, die \nbeitragsrechtlich relevante Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht. \nGleiches gilt für den Einwand, die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin \nsei wegen eines Landschaftsschutzgebietes und auf Grund eines \nErschließungsvertrages bewusst nicht zum T.----weg , sondern zu der Straße C. \nvorgenommen worden. Die tatsächliche Erschließung spielt für die Frage, ob auch \neine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich eines zweiten Weges, hier \ndes T.----weges , besteht, keine Rolle. Erst wenn festgestellt werden kann, dass eine \nErschließung im oben genannten Sinne (Heranfahren an die Grundstücksgrenze und \nBetreten von dort aus) vom T.----weg unzulässig ist, muss eine gesicherte \nInanspruchnahmemöglichkeit verneint werden. Dafür ist im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nichts ersichtlich. \n\n15\n\nDer Hilfsantrag ist abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen zur \nZulässigkeit des Hauptantrages ergibt - die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben \nund damit der Beitragsbescheid sofort vollziehbar ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-03/15-b-363-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-03/15-b-363-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280509","retrieved":"2026-07-09 02:54:35.695445+00:00"}}