{"status":"available","doknr":"OLD280534","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.6B594.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"6 B 594/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller, Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, \nerstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr eine dem Landrat \nals Kreispolizeibehörde T. für 00.0000 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit ihm, sondern mit dem Beigeladenen \n(ebenfalls Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) besetzen will. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig untersagt, die Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten des \nAntragstellers zu besetzen: Außer einem Anordnungsgrund sei auch ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In dem Gesamturteil der aktuellen \ndienstlichen Regelbeurteilungen habe der Beigeladene zwar ein besseres Ergebnis \n(\"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" - 4 Punkte -) als der \nAntragsteller (\"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\" \n- 3 Punkte -) erzielt. Die Beurteilung des Antragstellers und somit auch die \nAuswahlentscheidung seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig. Das dem Antragsteller erteilte Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag \ndes Erstbeurteilers: \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen \nim besonderem Maße\" - 5 Punkte -) stehe in unlösbarem Widerspruch dazu, dass bei \nden vom Endbeurteiler mit 3 Punkten bewerteten Hauptmerkmalen \n\"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" (Vorschlag des Erstbeurteilers jeweils: \n5 Punkte) die zugehörigen Submerkmale (gemäß dem Vorschlag des Erstbeurteilers) \ndurchgängig mit 5 Punkten bewertet worden seien. Eine diesen Widerspruch \nauflösende Begründung sei weder in der dienstlichen Beurteilung selbst noch im \nweiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt. Der vom Endbeurteiler in der Beurteilung \ngegebene Hinweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe reiche \nangesichts der Herabstufung um zwei Notenstufen nicht aus. Zudem sprächen die \nweiteren Ausführungen des Endbeurteilers in der Abweichungsbegründung, die \nHerabstufung bei den o.a. Hauptmerkmalen und bei dem Gesamturteil sei \"unter \nbesonderer Beachtung der erst relativ kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt\" \nerfolgt, dafür, dass eine richtlinien-widrige Wertung in den Quervergleich \neingeflossen sei. Das Kriterium der Verweildauer im gegenwärtigen statusrechtlichen \nAmt sei grundsätzlich kein taugliches Beurteilungskriterium. Die \"Standzeit\" sei \nlediglich (als Hilfskriterium) bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigungsfähig. \nDer Antragsteller sei zudem am 00.00.0000, dem Ende des drei Jahre \numfassenden Beurteilungszeitraums, bereits mehr als zwei Jahre \nPolizeihauptkommissar gewesen. Der Endbeurteiler habe nach der o.a. Formulierung \nin der Abweichungsbegründung dem \"Standzeitkriterium\" offenbar eine \nausschlaggebende Bedeutung dafür beigemessen, dem Antragsteller - anders als \nnach der Bewertung der Submerkmale naheliegend - eine nur durchschnittliche \nBeurteilung zu erteilen. Das werde durch die Stellung-nahme des Antragsgegners im \nvorliegenden gerichtlichen Verfahren gestützt, der Beigeladene sei nach dem \nVergleich der Beurteilungsergebnisse und unter Hinzuziehung von Hilfskriterien \nausgewählt worden. Da der Beigeladene im Gesamturteil besser als der Antragsteller \nbeurteilt sei, spreche die Erwähnung von Hilfskriterien dafür, dass diese bereits bei \nder Festlegung des Gesamturteils in der Beurteilung des Antragstellers eine Rolle \ngespielt hätten. \n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Der Beigeladene sei aufgrund seines \nbesseren Beurteilungsergebnisses für die Besetzung der Beförderungsstelle \nausgewählt worden. Die Absenkung des Gesamturteils und der beiden \nHauptmerkmale um zwei Notenstufen in der Beurteilung des Antragstellers beruhe \nausschließlich auf dem nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (BRL) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996, 278, \nvorgeschriebenen Quervergleich. Wenn den Vorschlägen der Erstbeurteiler in der \nVergleichsgruppe durchweg gefolgt worden wäre, wären die Richtsätze deutlich \nüberschritten worden. Das habe zum Teil Herabstufungen um 2 Punkte bedingt. \nDavon sei auch der Antragsteller betroffen gewesen. Die Begründung einer \nAbsenkung ausschließlich wegen des Quervergleichs, also aus \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, müsse aus Gründen des Datenschutzes \ndarauf verzichten, Beurteilungsergebnisse anderer Beamter der Vergleichsgruppe \nanzuführen. Das gelte auch bei einer Absenkung um zwei Notenstufen, zumal die \nBewertung der Submerkmale keine arithmetische Grundlage für die Bewertung der \nbetreffenden Hauptmerkmale bilden solle. Im Übrigen sei laut der \nAbweichungsbegründung in der Beurteilung des Antragstellers dessen relativ kurze \nVerweildauer in seinem gegenwärtigen statusrechtlichen Amt nicht als einzig \nausschlaggebendes Kriterium angeführt worden. Es sei auch auf das Ergebnis des \nQuervergleichs abgestellt worden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass \ndie Vorschläge des Erstbeurteilers zur Bewertung der Submerkmale durch den \nEndbeurteiler nicht geändert worden seien, gehe fehl. Gemäß Nr. 9.2 BRL sei der \nEndbeurteiler nicht berechtigt, Submerkmale abzusehen; er benote sie nicht. \n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen \nAnordnungsanspruch hätte verneinen müssen. Die bei der \nBeförderungsentscheidung herangezogene aktuelle dienstliche Regelbeurteilung des \nAntragstellers vom 00.00.0000entspricht nach der in Verfahren der vorliegenden Art \nvorzunehmenden summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens nicht den zu stellenden Anforderungen.\n\n6\n\nDas lässt sich allerdings nicht daraus herleiten, die Bewertung der \nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" durch den \nEndbeurteiler (jeweils 3 Punkte) sei nicht plausibel, weil sie im Widerspruch dazu \nstehe, dass die dem zugrunde liegenden Submerkmale durchgängig mit 5 Punkten, \nalso um zwei Notenstufen besser, benotet worden seien. Der Endbeurteiler hat die \n(vom Erstbeurteiler mit 5 Punkten vorgeschlagene) Bewertung der beiden \nHauptmerkmale auf 3 Punkte abgesenkt, die diesem Vorschlag des Erstbeurteilers \nzugrunde liegende Benotung der Submerkmale jedoch unverändert gelassen. Das \nführt nicht ohne weiteres zu einer die Plausibilität der Beurteilung berührenden \nDiskrepanz. Die Submerkmale werden vom Endbeurteiler, wenn er - wie hier - in \nAnwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und \ndes Gesamturteils gelangt, im allgemeinen nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. \n1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRL). Zwar muss der Endbeurteiler die Vorschläge des \nErstbeurteilers zur Bewertung der Submerkmale nicht unkommentiert hinnehmen. \nVielmehr verantwortet er die dienstliche Beurteilung insgesamt und hat es in der \nHand, die Abweichungen - soweit möglich- vertretbar zu begründen. Das schließt die \nBefugnis ein, die Benotung der Submerkmale ausdrücklich zu ändern.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A \n2967/00 -, Der Öffentliche Dienst 2001, 310 = Recht \nim Amt 2002, 92 .\n\n8\n\nHierzu kann vor allem Anlass bei solchen Abweichungen bestehen, die ihren \nGrund im individuellen Leistungs- und Befähigungsprofil des Beurteilten haben. Die \nAuflösung tatsächlicher oder vermeintlicher Widersprüche in die ein oder die andere \nRichtung ist aber auch in anderer Weise möglich. Insbesondere bei Abweichungen \naus Gründen des allgemeinen, d. h. einzelfallübergreifenden Quervergleichs \nkommen dafür auch die Abweichungsbegründungen in den dienstlichen \nBeurteilungen und/oder ergänzende Erläuterungen des Endbeurteilers im Wider-\nspruchs- bzw. Gerichtsverfahren in Frage.\n\n9\n\nVgl. erneut das vorgenannte Urteil des Senats \nvom 29. August 2001, a. a. O. \n\n10\n\nEiner ausdrücklichen Änderung zu positiv gefasster Bewertungen der \nSubmerkmale bedarf es dann nicht. Es genügt stattdessen, dass der Endbeurteiler \nsich von diesen Bewertungen - ausdrücklich oder stillschweigend - distanziert.\n\n11\n\nAusgehend hiervon hat der Senat für den Fall einer Diskrepanz zwischen (vom \nEndbeurteiler ungünstiger bewerteten) Hauptmerkmalen und (dabei unverändert \ngelassenen) Submerkmalen entschieden, dass letztere ihre Aussagekraft verlieren \nund schon deshalb für den Qualifikationsvergleich im Rahmen eines \nAuswahlverfahrens anlässlich einer Stellenbesetzung unergiebig sein können. In \neinem solchen Fall bleiben die Vorschläge des Erstbeurteilers zu den Submerkmalen \nzwar als solche in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt. Sie haben aber, soweit die \nBeurteilung (des Endbeurteilers) von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu den \nHauptmerkmalen und zu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden \nBezug mehr und scheiden als zusätzliche Erkenntnisquelle aus.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n12. Mai 2004 - 6 B 189/04 - und vom 10. September \n2004 - 6 B 1584/04 -.\n\n13\n\nUnter diesen Voraussetzungen steht auch die Plausibilität der Beurteilung außer \nFrage: Sind die Submerkmale ohne Bedeutung, ist zugleich eine vermeintliche \nWidersprüchlichkeit im Verhältnis zu Hauptmerkmalen und Gesamturteil \nausgeräumt.\n\n14\n\nSo verhält es sich auch im vorliegenden Streitfall. Der Endbeurteiler hat sich \nweder ausdrücklich noch sinngemäß die Bewertung der Submerkmale durch den \nEndbeurteiler zu eigen gemacht. Im Gegenteil hat er jedenfalls im gerichtlichen \nBeschwerdeverfahren, damit noch rechtzeitig, erklärt, er sei nach dem \nBeurteilungssystem nicht berechtigt, die vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen \nSubmerkmale abzusenken. Diese im Einklang mit den Erläuterungen des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL, Stand 1. März \n1999, Seite 119, stehende Einschätzung ist nach der vorstehend wiedergegebenen \nRechtsprechung des Senats zwar rechtsirrig. Sie beinhaltet aber sinngemäß die \nErklärung, dass der Endbeurteiler die Benotung der Submerkmale durch den \nErstbeurteiler in der Sache nicht geteilt und sie als obsolet betrachtet hat. Damit steht \ndie Schlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers jedenfalls \ninzwischen außer Frage.\n\n15\n\nEin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Antragstellers führender Umstand \nliegt jedoch darin, dass gemäß der in der Beurteilung gegebenen Begründung (Nr. \n9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL) die Absenkung der Bewertung der Hauptmerkmale und des \nGesamturteils auch auf dem Bestreben beruhte, u.a. \"unter besonderer Beachtung \nder erst relativ kurzen Verweildauer (des Antragstellers) im statusrechtlichen Amt\" \ndie Richtsätze (Nr. 8.2.2 BRL) einzuhalten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, macht dies deutlich, dass für den Endbeurteiler bei der Absenkung \ndes Gesamturteils nicht in erster Linie der leistungsmäßige Quervergleich, sondern \nvielmehr ausschlaggebend war, dass sich der Antragsteller erst gut zwei Jahre in \nseinem gegenwärtigen statusrechtlichen Amt befand. Das gilt jedenfalls unter \nBerücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen \nVerfahren, nach dem Vergleich der Beurteilungsergebnisse \"und unter Hinzuziehung \nder Hilfskriterien `Verweildauer im statusrechtlichen Amt` und `Datum der II. \nFachprüfung`\" sei der Beigeladene dem Antragsteller bei der Beförderungsauswahl \nvorgezogen worden. Auf den - zutreffenden - Hinweis des Verwaltungsgerichts, dies \nstehe im Widerspruch zu dem Vorbringen des Antragsgegners, der Beigeladene sei \nwegen seiner besseren Qualifikation ausgewählt worden, geht die Beschwerde nicht \nein. Hiernach muss angenommen werden, dass die Absenkung des vom \nErstbeurteiler vorgeschlagenen Gesamturteils und zweier Hauptmerkmale um zwei \nNotenstufen nicht maßgeblich auf dem Vergleich der Qualifikation des Antragstellers \nmit der der anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe, sondern entscheidend darauf \nberuht, dass bereits zur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes Hilfskriterien (die \nerst bei einer Beförderungsauswahl zwischen im Wesentlichen gleich gut beurteilten \nBeamten Platz greifen) herangezogen wurden.\n\n16\n\nZwar ist im Hinblick auf Nr. 6 Halbsatz 2 BRL (\"... in der Regel ist anzunehmen, \ndass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt.\") nichts dagegen \neinzuwenden, dass der Beurteiler eine längere beanstandungsfreie \"Standzeit\" in \ndem zuletzt ausgeübten Amt als solche positiv würdigt, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001\n- 6 A 2966/00 -. \n\n18\n\nDie \"Standzeit\" hat dabei jedoch nur eine Bedeutung als Indiz für den \nLeistungsstand. Sie darf hingegen nicht als Korrektiv einer an sich besseren oder \nschlechteren Einschätzung des Leistungsstands fehlverstanden werden.\n\n19\n\nUm eine Fallgestaltung dieser Art handelt es sich hier. Nach den obigen \nAusführungen ist anzunehmen, dass der Endbeurteiler - systemwidrig - die \nHilfskriterien \"Verweildauer im statusrechtlichen Amt\" und \"Datum der II. \nFachprüfung\" in den qualifikationsmäßigen Quervergleich mit einbezogen hat.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, \n154 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-02/6-b-594-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-02/6-b-594-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280534","retrieved":"2026-07-09 02:54:37.933599+00:00"}}