{"status":"available","doknr":"OLD280536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.10B2280.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"10 B 2280/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans \"M. \" Ortsteil M1. Nr. 18 der\r\nGemeinde M1. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der\r\nAntragstellerin im Verfahren 10 D 38/04.NE ausgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans \"M. \" Ortsteil M1. Nr. 18 der\r\nGemeinde M1. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im\r\nVerfahren 10 D 38/04.NE auszusetzen,\n\n\r\n\r\n4\n\nist zulässig.\n\n\r\n\r\n5\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1\r\nVwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die\r\nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu\r\nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten\r\ngleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß\r\n§ 47 Abs. 6 VwGO.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht\r\nausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen\r\nBebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine\r\nVerletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten\r\nInteressen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat\r\ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die\r\nAbwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2\r\nSatz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragstellerin an einem weiterhin\r\nungehinderten Betrieb der Freizeitanlage \"E. N. \" und ihr Bedürfnis nach\r\neiner künftigen Erweiterung oder Umgestaltung der Freizeitanlage war in die\r\nAbwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange\r\neinzustellen, denn die Anlage liegt unmittelbar nördlich des Plangebiets. Der\r\nBebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Wohnhäusern auf einer bisher im\r\nAußenbereich gelegenen unbebauten Fläche in der Nähe der Freizeitanlage, die\r\nerheblichen Lärm emittiert.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n\r\n\r\n8\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige\r\nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen\r\nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach\r\n§ 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus,\r\nbei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die\r\neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag\r\nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n\r\n\r\n9\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des\r\nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag\r\nim Verfahren 10 D 38/04.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der\r\nAntragstellerin abzuwehren.\n\n\r\n\r\n10\n\nEs besteht die Gefahr, dass ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der\r\nNormenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - die Freizeitanlage der\r\nAntragstellerin betrieblichen Einschränkungen unterworfen würde, die ihren\r\nFortbestand in Frage stellen könnten. Zu derartigen betrieblichen Einschränkungen\r\nkönnte es kommen, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung bis zur\r\nrechtskräftigen Entscheidung des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend\r\nfertiggestellt würde und insbesondere die der Freizeitanlage am nächsten gelegenen\r\nWohnhäuser entgegen der Annahmen des Rates der Antragsgegnerin im\r\nPlanaufstellungsverfahren einem von der Anlage ausgehenden Lärm ausgesetzt\r\nwären, der den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1\r\nBImSchG erfüllt. Auch Anlagen, die - wie hier die Freizeitanlage \"E. N. \" -\r\nkeiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, sind ungeachtet der zu Grunde\r\nliegenden Baugenehmigungen so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem\r\nStand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verhindert und\r\ndie unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß\r\nbeschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Sollte der Betrieb\r\nder Freizeitanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen - beispielsweise Lärm\r\nverursachen, der nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet wäre, Gefahren, erhebliche\r\nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die an die Anlage herangerückte\r\nWohnbebauung herbeizuführen -, könnte die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1\r\nBImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen\r\ntreffen und den Betrieb einschränken. \n\n\r\n\r\n11\n\nIn einem solchen Fall würde der Antragstellerin der spätere Erfolg im\r\nNormenkontrollhauptsacheverfahren möglicherweise nichts nützen. Die Eigentümer\r\ngenehmigter Bauvorhaben im Plangebiet könnten sich, sofern die Antragstellerin\r\nnicht jede einzelne Baugenehmigung mit Widerspruch und Anfechtungsklage\r\nangreifen würde, auf die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen berufen. Ob\r\ndie Antragstellerin bei einer späteren Feststellung der Unwirksamkeit des\r\nBebauungsplans die Beseitigung von nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW\r\ngenehmigungsfrei errichteten Vorhaben erreichen könnte ist zweifelhaft. Nach § 67\r\nAbs. 8 Satz 2 BauO NRW darf die Beseitigung eines Vorhabens wegen eines\r\nVerstoßes gegen planungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des\r\nBebauungsplans beruht, nur dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung von\r\nRechten Dritter dies erfordert. Die Reichweite dieser Vorschrift, die das\r\nordnungsbehördliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden regeln soll, ist\r\nungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach\r\ndeutlich gemacht, dass die Beachtung und Durchsetzung des materiellen\r\nBauplanungsrechts im Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich\r\nnicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht.\n\n\r\n\r\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300,\r\nBeschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60 Nr. 169 und Beschluss vom 9.\r\nFebruar 2000 - 4 B 11.00 -, BauR 2000, 1318.\n\n\r\n\r\n13\n\nOb - abgesehen davon - die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO\r\nNRW auch dann erfüllt sein können, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichte\r\nWohnbebauung nach ihrer Fertigstellung - sollte der Bebauungsplan im\r\nNormenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden -\r\nbauplanungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34\r\nBauGB zu beurteilen wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung. In jedem Fall würde\r\ndie Antragstellerin bei einer weitgehenden Fertigstellung der geplanten\r\nWohnbebauung einer unüberschaubaren prozessualen Situation ausgesetzt sein, die\r\nfür sich genommen einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO\r\nbegründen würde.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung die\r\ndurch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung bis zum rechtskräftigen\r\nAbschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertiggestellt sein\r\nwird, ist angesichts des vom Plangeber angenommenen aktuellen Bedarfs an\r\nWohnbauflächen und der nur etwa vierzig bis fünfzig zur Verfügung stehenden\r\nBaugrundstücke nicht gering. Mit der Errichtung von mindestens zwei Wohnhäusern\r\nim Plangebiet ist bereits begonnen worden.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie weitergehende Befürchtung der Antragstellerin, bei Verwirklichung der durch\r\nden Bebauungsplan ermöglichten Wohnbebauung letztlich Betriebseinschränkungen\r\nhinnehmen zu müssen, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Das dem\r\nBebauungsplan zu Grunde liegende Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros\r\nS. & I. vom 31. Januar 2003 - ergänzt am 27. Juni 2003 - ist nicht geeignet,\r\ndiese Befürchtung zu zerstreuen. Bei der in den Verfahren des vorläufigen\r\nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist es sich als nicht\r\naussagekräftig.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schallabstrahlung der\r\nGaststättenbetriebe des \"E1. N. \" einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf\r\ndem Gelände des Freizeitparks während der ungünstigsten Nachtstunde die für\r\nallgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten\r\nPlangebiet sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss einhalte; dabei\r\nergebe sich für die Fläche mit der höchsten Lärmbeaufschlagung ein\r\nBeurteilungspegel von 39,8 dB(A) im ersten Obergeschoss.\n\n\r\n\r\n17\n\nSoweit in die Berechnungen und ihre Ergebnisse die in den verschiedenen\r\nGaststätten auftretenden Schalldruckpegel sowie flächenbezogene\r\nSchallleistungspegel für die Flächen der Außengastronomie und die sonstigen\r\nFreiflächen eingeflossen sind, beruhen diese laut Gutachten auf Messungen,\r\nLiteraturangaben oder Erfahrungswerten, die an vergleichbaren Anlagen\r\nmesstechnisch erfasst wurden. Die für den Bereich der \"E2.------gasse \"\r\nangenommenen Schalldruck- und Schallleistungspegel seien Maximalpegel, die nicht\r\nüberschritten werden dürften. Die Berechnungen sind für eine Hauptfrequenz von\r\n500 Hz vorgenommen worden. Für das am südlichen Rand des Freizeitparkgeländes\r\nvorhandene und im Gutachten als \"Mehrzweckhalle\" mit Gastronomie bezeichnete\r\nGebäude, dessen konkrete Nutzung noch nicht feststehe, hat der Gutachter einen\r\nmaximalen Innenpegel von 90 dB(A) berücksichtigt. Die bewerteten\r\nBauschalldämmmaße, die bei den Berechnungen zur Schallabstrahlung der\r\nGebäude angesetzt worden sind, basieren dem Gutachten zufolge ebenfalls auf\r\nLiteraturangaben und Erfahrungswerten, die an vergleichbaren Anlagen\r\nmesstechnisch erfasst wurden. Der Gutachter gibt an, die Schallabstrahlung der\r\nGebäude gehe mit teilweise geöffneten und teilweise geschlossenen Türen und\r\nFenstern in die Schallausbreitungsrechnung ein. Die Fenster und Türen der\r\nDiskothek, der Festscheune und der Dorfschänke seien nachts geschlossen zu\r\nhalten. Im Bereich der \"E2.------gasse \" seien nur die Türen geöffnet in Ansatz\r\ngebracht worden. Die auf dem Freizeitparkgelände befindliche Freifläche von etwa\r\n6.360 qm solle für Open-Air-Veranstaltungen nur bis 21.30 Uhr genutzt werden. Die\r\nVerwendung von elektronischen Wiedergabegeräten im Bereich dieser Fläche solle\r\nausgeschlossen sein.\n\n\r\n\r\n18\n\nDass die vorstehend geschilderten Annahmen den für den Freizeitpark erteilten\r\nBaugenehmigungen entsprechen und tatsächlich den Lärm erfassen, der unter\r\nBeachtung des Schutzanspruchs der in der näheren Umgebung vorhandenen\r\nBebauung in den Gebäuden und auf den Freiflächen des Freizeitparks bisher\r\nerzeugt werden darf, lässt sich dem Gutachten in keiner Weise entnehmen. Ob es\r\ndarüber hinaus zutrifft, dass - wie das von der Antragstellerin beauftragte\r\nSachverständigenbüro V. +Partner GmbH in einer Stellungnahme vom 30. Mai\r\n2003 ausgeführt hat - die in einigen Bereichen des \"E1. N. \" erzeugten\r\nGeräusche mit einer Hauptfrequenz von 250 Hz und weniger in die Berechnung\r\neingehen müssten und bedingt durch die tieffrequenten Innenpegel niedrigere\r\nbewertete Bauschalldämmmaße für einzelne Bauteile anzusetzen seien, ist im\r\nHauptsacheverfahren zu klären.\n\n\r\n\r\n19\n\nWas die Berechnung des Kraftfahrzeug- und Parkplatzlärms angeht, der -\r\nbezogen auf die ungünstigste Nachtstunde - auf den Parkplatzflächen und ihren\r\nZufahrten im Bereich des Freizeitparks verursacht wird, hat der Gutachter für\r\n60 Stellplätze eine Bewegungshäufigkeit von 1,0 und für die übrigen\r\n1.295 Stellplätze eine solche von 0,3 je Stunde und Stellplatz angenommen. Die\r\nRichtigkeit dieser Annahme erscheint jedoch im Hinblick auf die Struktur des\r\nFreizeitparks mit Gaststätten, Tanzlokalen und einer Diskothek, die insbesondere an\r\nden Wochenenden während der Nachtstunden auch von auswärtigen Gästen gut\r\nbesucht sein dürften, zweifelhaft. Nach Nr. 8.1 der Parkplatzlärmstudie des\r\nBayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage 2003, liegen - bezogen auf\r\ndie ungünstigste Nachtstunde - die Anhaltswerte für die Bewegungshäufigkeit bei\r\nDiskotheken bei 5,61 und bei Speisegaststätten zwischen 0,83 und 1,11 je 10 qm\r\nNetto-Gastraumfläche. Von diesen Anhaltswerten soll nur in begründeten\r\nAusnahmefällen nach unten abgewichen werden. Für die Bewegungshäufigkeit auf\r\nParkplätzen von Tanzlokalen und sonstigen Gaststätten dürfte ein Mittelwert\r\nanzusetzen sein. Da die Netto-Gastraumflächen der auf dem Gelände des\r\nFreizeitparks vorhandenen Gaststättenbetriebe nicht ermittelt worden sind und eine\r\nnachvollziehbare Begründung für die ganz überwiegend angenommene\r\nBewegungshäufigkeit von 0,3 je Stunde und Stellplatz fehlt, ist das Gutachten\r\ninsoweit nicht plausibel.\n\n\r\n\r\n20\n\nBei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und angesichts des\r\nUmstandes, dass auch nach den Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens\r\ndes Ingenieurbüros S. & I. die zulässigen Lärmrichtwerte für die lauteste\r\nNachtstunde von 40 dB(A) im Plangebiet nur geringfügig unterschritten werden - der\r\nBeurteilungspegel für die am höchsten beaufschlagte Fläche liegt bei 39,8 dB(A) -,\r\nspricht einiges dafür, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans\r\nbetriebseinschränkende Anordnungen zu Lasten der Antragstellerin zur Folge haben\r\nkönnte.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Anforderungen, die an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, mit\r\nder ein schwerer Nachteil zu Lasten des Antragstellers zu erwarten sein muss, um\r\nden Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans auszusetzen, hängen nicht zuletzt\r\nvon der Schwere des zu erwartenden Nachteils ab. Je schwerer der Nachteil für den\r\nAntragsteller wiegt, umso geringer sind die Anforderungen an den Grad der\r\nWahrscheinlichkeit seines Eintritts.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Einschränkung ihres Betriebes - etwa durch Verkürzung der Betriebszeiten\r\nwährend der Nachtstunden oder am Wochenende beziehungsweise durch\r\nBeschränkung des Abspielens von Musik - könnte rechtlich geschützte Positionen\r\nder Antragstellerin, nämlich ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, schwerwiegend\r\nbeeinträchtigen. Sie müsste unter Umständen mit einem Besucherrückgang rechnen,\r\nder den Fortbestand des Freizeitparks auf Dauer gefährden könnte. Der Betrieb der\r\nAntragstellerin ist seiner Art nach in besonderem Maße darauf ausgerichtet, seinen\r\nBesuchern bis in die Nacht hinein Gelegenheit zu Tanz und unbeschwerter\r\nUnterhaltung zu bieten; bei entsprechender Witterung auch im Freien. Er spricht\r\ninsbesondere Kegelclubs und Sportvereine an, die ein- oder mehrtägige Ausflüge\r\nunternehmen und während ihres Aufenthaltes bei lauter Musik ausgelassen feiern\r\nwollen. Wesentliche Einschränkungen im Hinblick auf die Lärmentwicklung würden\r\ngerade für diesen Besucherkreis einen Verlust an Attraktivität bedeuten und ihn\r\ngegebenenfalls fernhalten. Da die möglichen Folgen für die Antragstellerin\r\ngravierend sein können, sind keine besonders hohen Anforderungen an den Grad\r\nder Wahrscheinlichkeit zu stellen, mit der sie für den Fall der Verwirklichung des\r\nBebauungsplans betriebseinschränkende Anordnungen zu erwarten hat.\n\n\r\n\r\n23\n\nNach allem überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das\r\nInteresse der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, von den ihnen\r\ndurch den Bebauungsplan eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten noch vor der\r\nrechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren Gebrauch\r\nmachen zu können.\n\n\r\n\r\n24\n\nUnabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer\r\nNachteile für die Antragstellerin, können auch Gesichtspunkte, die für die\r\nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, eventuell eine einstweilige\r\nAnordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag\r\nauf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg\r\nhaben wird. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Unwirksamkeit\r\ndes Bebauungsplans, weil er den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7\r\nBauGB n.F.), wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und\r\nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, nicht\r\ngenügen dürfte. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem\r\nöffentlichen Interesse an der Schaffung weiterer Wohnbauflächen auch das Interesse\r\nder Antragstellerin an der Beibehaltung ihrer betrieblichen Situation zu\r\nberücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu\r\nlösen. Die vom Rat gefundene Lösung ist aber nur scheinbar gelungen. Ihr liegt die\r\nauf das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. gestützte\r\nAnnahme zu Grunde, dass ein Nutzungskonflikt wegen der vorgefundenen und\r\nzusätzlich getroffenen Lärmminderungsmaßnahmen nicht auftrete. Das\r\nSchalltechnische Gutachten trägt diese Annahme jedoch nicht. Ist in einem\r\nBebauungsplanverfahren eine prognostische Lärmabschätzung erforderlich, kann\r\ndiese - je nach den Umständen des Falles - mehr oder weniger grob sein.\r\nEntscheidend ist, dass sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig ist, um die\r\nWahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.\r\nDiesen Anforderungen entspricht das Schalltechnische Gutachten gerade nicht, da -\r\n wie oben dargestellt - hinsichtlich der Richtigkeit der grundlegenden Ausgangsdaten\r\nUnklarheit besteht.\n\n\r\n\r\n25\n\nIm Übrigen bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Festsetzung des\r\nLärmschutzwalles. Zum einen fehlen die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen\r\n(§ 18 Abs. 1 BauNVO), zum anderen lässt sich der Planurkunde nicht entnehmen,\r\nwo die für die Abschirmung der Wohnhäuser wesentliche Grenze zwischen den\r\nunterschiedlichen festgesetzten Höhen des Walls verlaufen soll. Zudem dürften\r\nangesichts der Breite des Böschungsfußes die festgesetzten Höhen von 8,70 m\r\nbeziehungsweise 6,40 m am westlichen beziehungsweise östlichen Rand des Walles\r\nnicht eingehalten werden können.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-02/10-b-2280-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-02/10-b-2280-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280536","retrieved":"2026-07-09 02:54:38.088358+00:00"}}