{"status":"available","doknr":"OLD280557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0429.8B721.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-29","aktenzeichen":"8 B 721/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.562,50 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an rascher Durchsetzung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen \nVollziehungsinteresse ausgegangen, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung \nbei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung als rechtmäßig erweist. Gewichtige Nachteile, die dem Antragsteller durch \nVollziehung der Ordnungsverfügung entstehen und die deshalb ein überwiegendes \nAufschubinteresse begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n5\n\nDer Antragsteller ist seiner Pflicht nach § 19 MG NRW, auf Verlangen Auskünfte \nzu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind, \nnicht nachgekommen. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, es sei zur \nordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, von dem Antragsteller \nAuskunft über den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen. \nDenn die Kenntnis darüber, dass zahlreiche ehemalige türkische Staatsangehörige \nnach ihrer Einbürgerung ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder erworben - und \ndamit im Regelfall nach § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren - \nhaben, ohne dass dies den Meldebehörden bekannt geworden ist, ließ konkrete \nZweifel an der Richtigkeit des Melderegisters hinsichtlich eines erheblichen Anteils \nder Einwohner aufkommen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft ursprünglich unter \nVerlust ihrer türkischen erworben haben. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf \nan, ob die Annahme, in der gesamten Bundesrepublik sei dies bei ca. 40.000 bis \n50.000 Personen der Fall, zutreffend ist. Denn auch das in der Presse veröffentlichte \nErgebnis der vom Antragsgegner durchgeführten Anfragen (ca. 5 % der Befragten \nverfügt wieder über die türkische Staatsangehörigkeit), auf das sich der Antragsteller \nberuft, bestätigt die Annahme, dass die Angaben im Melderegister in einer \nbeachtlichen Anzahl von Fällen fehlerhaft sind. Einer Auskunftspflicht des \nAntragstellers nach § 19 MG NRW steht nicht entgegen, dass die vom \nAntragsgegner in der an den Antragsteller übersandten Formularerklärung gestellte \nFrage - wie der Antragsteller meint - \"über den Wortlaut des Gesetzestextes des § 25 \nStAG hinausgeht\". Denn es bleibt dem Antragsteller - falls bei ihm ein 'atypischer' \nStaatsangehörigkeitswechsel' stattgefunden hat - unbenommen, die Bejahung der \nFrage mit weiteren Erläuterungen zu versehen oder von dem mit dem \nAuskunftsersuchen verbundenen Angebot einer Beratung durch die Ausländer- oder \nEinbürgerungsbehörden Gebrauch zu machen.\n \nZu Recht begründet der Antragsgegner die konkrete Notwendigkeit und Dringlichkeit \nder Berichtigung der Melderegistereintragungen über die Staatsangehörigkeit mit den \nbevorstehenden Landtagswahlen und der zu deren Durchführung unter Rückgriff auf \ndie Daten des Melderegisters (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MG NRW) nach § 16 Abs. 1 \nLWahlG aufzustellenden Wählerverzeichnisse. Hierbei kommt es entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht darauf an, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass \ndie Mehrheitsverhältnisse im Landtag durch die Anzahl der mangels deutscher \nStaatsangehörigkeit zu Unrecht ins Wählerverzeichnis aufgenommenen Personen \nentscheidend beeinflusst wird. Eine fundierte Prognose wäre insoweit mangels \nVorhersehbarkeit des Wahlergebnisses gar nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr, \ndass die Teilnahme tatsächlich nicht wahlberechtigter Personen an der \nLandtagswahl grundsätzlich geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen und \ndamit zu verfälschen. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat auch zu Recht den Antragsteller zur Beseitigung der \nUnklarheiten über die Richtigkeit des Melderegisters herangezogen. Denn die Pflicht \nnach § 19 MG NRW, auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des \nMelderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, trifft den Antragsteller als \nMeldepflichtigen. Kommt der Antragsteller dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann \nder Antragsgegner ihn als Störer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG unter Androhung \nvon Zwangsmitteln dazu verpflichten. Dass dem Antragsgegner andere, ebenso \neffektive und weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen, die Richtigkeit des \nMelderegisters kurzfristig sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Soweit der \nAntragsteller auf das Übereinkommen über den Austausch von \nEinbürgerungsmitteilungen vom 10. September 1964 - Übereinkommen CIEC Nr. 8 - \nhinweist, geht sein Vortrag ins Leere, da die Bundesrepublik Deutschland diesem \nAbkommen bisher nicht beigetreten ist. Ob es - wie der Antragsteller vorträgt - \nmöglich wäre, Kenntnis von Wiedereinbürgerungen deutscher Staatsangehöriger in \ndie Türkei durch Auswertung öffentlich zugänglicher türkischer Gesetz- und \nVerordnungsblätter zu erlangen, kann dahinstehen, da nicht erkennbar ist, dass \nentsprechende Ermittlungen noch rechtzeitig vor der Landtagswahl erschöpfende \nund insbesondere den Wohnsitzgemeinden der Betroffenen zuzuordnende \nErkenntnisse liefern könnten. \n\n7\n\nDie Geeignetheit der Befragung ehemaliger türkischer Staatsangehöriger über \nden Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit etwa zwei Monate vor der \nLandtagswahl wird nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, dass dadurch solche \nFehler des Melderegisters und nachfolgend des Wählerverzeichnisses nicht \nvermieden werden könnten, die durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit \nerst im April 2005 entstünden. Zwar ist dieser Hinweis zutreffend, kann aber nicht \nrechtfertigen, auf die Beseitigung von Unrichtigkeiten des Melderegisters, die über \neinen Zeitraum von mehr als vier Jahren, nämlich seit der Änderung des § 25 StAG \nzum 1. Januar 2000 entstanden sind, zu verzichten.\n\n8\n\nDie Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung durch die \nangegriffene Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die \nBelastung des Antragstellers durch die Beantwortung der Frage nach einer \nmöglichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit ist erkennbar gering. Sie \nstellt auch anknüpfend an konkrete Anhaltspunkte für mögliche Unrichtigkeiten des \nMelderegisters und die daraus resultierende, gesetzlich normierte Auskunftspflicht \ndes Antragstellers keine Diskriminierung des Antragstellers dar.\n\n9\n\nAngesichts der äußerst geringfügigen Belastung des Antragstellers durch die \nangegriffene Verfügung und des gewichtigen öffentlichen Interesses an der \nRichtigkeit des Melderegisters sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, \ndie ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers begründen könnten. \nDas würde selbst dann gelten, wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung als offen ansehen wollte. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nsetzt der Senat für die Grundverfügung die Hälfte des Auffangstreitwertes und für die \nZwangsmittelandrohung ein Viertel des Betrages des angedrohten Zwangsgeldes an. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/8-b-721-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/8-b-721-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280557","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.694218+00:00"}}