{"status":"available","doknr":"OLD280558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0429.15A2667.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-29","aktenzeichen":"15 A 2667/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. März 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. September 1997 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 26.005,59 DM festgesetzt worden ist. Die Berufung im Übrigen \nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/9 und der \nBeklagte zu 4/9. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erwarb am 3. Mai 1996 von der Bundesrepublik Deutschland \n- Bundeseisenbahnvermögen - das Eigentum an den Flurstücken Gemarkung I. , \nFlur 4, Flurstücke 265, 268, 71, 264 und 267, wobei die letzten drei Flurstücke seit \ndiesem Zeitpunkt im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer laufenden \nGrundstücksnummer geführt werden. Das Flurstück 71, das vom Flurstück 264 \numschlossen war, war schon seit langem mit einem unter Denkmalschutz stehenden \nLokschuppen bebaut, zu dem von Westen Gleise führten, die vom Hauptstrang der \nGleise im Norden abzweigten. Die genannten Parzellen waren zuvor Teile der \nweitaus größeren, zum Bundeseisenbahnvermögen gehörenden Grundstücke \nGemarkung I. , Flur 4, Flurstück 69, und Flur 29, Flurstück 146. Es handelte sich \ndabei um die Teile der genannten Flurstücke, die südlich des Hauptgleisstranges \nliegen. Südwestlich der hier in Rede stehenden Fläche verläuft der A.-------weg , der \nim letzten Teil über die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 265 und 268 \nführt. \n\n3\n\nSeit 1988 liegt im A.-------weg von Westen kommend ein Mischwasserkanal, der \netwa bis zur Mitte des im Westen stark spitzwinklig zulaufenden dreieckigen \nFlurstücks 264 führte, etwa 55 bis 60 m vom Lokschuppen entfernt. Der \nLokschuppen wurde schon lange nicht mehr bestimmungsgemäß benutzt. Mit \nBaugenehmigung vom 13. November 1984 genehmigte der Beklagte der Firma O. \nGerüstbau GmbH einen Büroanbau an den Lokschuppen mit WC, Waschtisch und \nSpüle. Die Schmutzabwässer wurden in einer wasserdichten Grube gesammelt, \nNiederschlagswasser durfte kraft wasserrechtlicher Erlaubnis des Kreises N. \nvom 22. Mai 1986, geändert durch Bescheid vom 22. Januar 1987, versickert \nwerden. Sowohl die wasserdichte Grube wie auch die Sickergrube wurden auf der \nFläche des späteren Flurstücks 267 errichtet. Die Grundstücksentwässerungsanlage \ngenehmigte der Beklagte durch Bescheid vom 9. April 1987. Der Lokschuppen wurde \nals Gerüstlager genutzt.\n\n4\n\n1996 verlängerte der Beklagte den bestehenden Mischwasserkanal um etwa 30 \nbis 35 m. Mit Baugenehmigung vom 4. Juli 1996 genehmigte der Beklagte dem \nKläger die Errichtung einer Lagerhalle mit Hausmeisterwohnung östlich des \nehemaligen Lokschuppens auf dem späteren Flurstück 267. Am 18. Juni 1997 \nwurden die Flurstücke mit ihren Schmutzwässern aus dem Blockschuppen und der \nLagerhalle an die Kanalisation im A.-------weg angeschlossen, während das \nNiederschlagswasser teils in einer Zisterne gesammelt, teils versickert wurde. Ein \nAntrag auf eine diesbezügliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bis heute nicht \nbeschieden worden. Mit Baugenehmigung vom 2. August 1999 genehmigte der \nBeklagte dem Kläger den Anbau einer Cafeteria an den ehemaligen Lokschuppen, \nder als Eisenbahnmuseum genutzt werden sollte. Zwischenzeitlich gab es bislang \nnicht verwirklichte Überlegungen, die auch von einem Herrn T. in Form einer \nBauvoranfrage konkretisiert wurden, auf den zum Lokschuppen führenden Gleisen \nSchlaf- und Liegewagen sowie einen Speise- und ein Postwagen aufzustellen und für \ngastronomische Zwecke zu nutzen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. November 1996 kündigte der Beklagte dem Kläger an, \neinen Kanalanschlussbeitrag zu erheben. Nach Darstellung der satzungsrechtlichen \nBeitragsgrundlagen teilte er mit, dass das Grundstück eine Größe von 7.212 m² \naufweise. Aus Billigkeitsgründen würden 1.500 m² in Abzug gebracht, da nicht das \ngesamte Grundstück für eine Bebauung geeignet sei. Sodann errechnete er auf \ndieser Grundlage den zu zahlenden Beitrag. Im Folgenden erhob der Kläger \nEinwendungen, mit denen er den Abzug weiterer Flächen verlangte. Das lehnte der \nBeklagte mit Schreiben vom 19. Februar 1997 ab. Mit Bescheid vom 10. März 1997 \nsetzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Flurstücke 71, 264 und 267 einen \nKanalanschlussbeitrag in Höhe von 37.150,85 DM für die Möglichkeit der Einleitung \nvon Schmutz- und Niederschlagswasser fest. In der Beitragsberechnung legte er dar, \ndass das Grundstück eine Fläche von 7.212 m² habe. Von dieser Grundstücksgröße \nwürden 1.500 m² (westlicher Teil) in Abzug gebracht, da dieser Teil für eine \nBebauung nicht geeignet sei. Für den so festgesetzten Beitrag wurde ein \nZahlungsgebot bis zum 14. April 1997 ausgesprochen. Mit dem gegen diesen \nBescheid erhobenen Widerspruch wandte der Kläger im Wesentlichen ein, es werde \ndem Kanal nur Schmutzwasser über eine Hebeanlage zugeführt, aber kein \nNiederschlagswasser. Außerdem müssten weitere Flächen, für die eine Bebauung \nnicht in Frage komme, aus der Veranlagung herausgenommen werden, insgesamt \nunterlägen nur 3.100 m² der Beitragspflicht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass \ndas Museumsgebäude und die Cafeteria einschließlich der Stellplätze einem für die \nAllgemeinheit bedeutenden kulturellen Nutzungszweck dienten, sodass insoweit \nvollständig auf eine Beitragserhebung verzichtet werden sollte. Der Beklagte wies \nden Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 1997 zurück und \nsetzte den Beitrag neu fest auf 46.906,85 DM, indem er nunmehr die volle Fläche der \nFlurstücke von 7.212 m² zu Grunde legte. Einen Beitragserlass lehnte er ab. Die \nZahlung des festgesetzten Betrages ordnete er bis zum 20. Oktober 1997 an. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Eine Beitragspflicht bestehe nicht, da \nnach § 51a des Landeswassergesetzes der Kläger, dessen Grundstück erst nach \ndem 1. Januar 1996 an den Kanal angeschlossen worden sei, \nabwasserbeseitigungspflichtig sei. Eine Hebeanlage für Niederschlagswasser sei \nunverhältnismäßig teuer. Auch werde bereits teilweise versickert. Daher könne \nallenfalls eine Teilbeitragspflicht bestehen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Kanalanschlussbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 10. März 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. September 1997 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten, da das \nGelände bis 1995 Betriebsgelände der Deutschen Bundesbahn gewesen sei und \nsomit kein der Beitragspflicht unterliegendes Baugrundstück. Ihm, dem Beklagten, \nsei nicht bekannt, wann die Deutsche Bundesbahn die Nutzung des Grundstücks zu \nZwecken des Bahnbetriebes aufgegeben habe, jedenfalls liege bislang noch keine \nEntwidmung des Grundstückes vor. Eine Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt \nF. habe nicht bestanden, da es sich bei dem Bahngrundstück nicht um ein auf \ndem Gebiet der Stadt liegendes Grundstück gehandelt habe, es habe sich um eine \nEnklave gehandelt. Die drei Flurstücke 264, 71 und 267 bildeten ein Buchgrundstück \nund eine wirtschaftliche Einheit, da alle baulich oder gewerblich nutzbar seien, \ninsbesondere auch bezüglich des westlichen Zipfels, auf dem Speise- und \nSchlafwagen aufgestellt und gastronomisch genutzt werden könnten. Auch die \nSchienenfläche nördlich der Gebäude sei einzubeziehen, da es sich um notwendige \nAbstandsflächen zum Hauptschienenstrang handele. Ermäßigungstatbestände lägen \nnicht vor, ebenso gebe es keine Gründe für einen Beitragsverzicht. \n\n12\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren hat das Eisenbahnbundesamt mitgeteilt, dass die \nFläche eisenbahnrechtlich noch nicht entwidmet worden sei. Die Untere \nWasserbehörde (Kreis N. ) hat mitgeteilt, dass gegen eine Versickerung des \nNiederschlagswassers keine Bedenken bestünden, soweit die vorhandenen \nBaulichkeiten betroffen seien. Bei einer weitergehenden Versickerung komme es auf \ndie Kapazität der Versickerungsanlage und die Qualität des Wassers an, was nur im \nEinzelfall geprüft werden könne. \n\n13\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid aufgehoben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Die Beitragspflicht sei erst \nmit der Ausparzellierung der Flurstücke aus den Vorgängerflurstücken 69 und 146 \nund dem Erwerb durch den Kläger entstanden. Erst dadurch sei das Grundstück im \nformellen Sinne entstanden. Selbst wenn man den wirtschaftlichen \nGrundstücksbegriff zu Grunde lege, könne ein vorher existierendes Grundstück, das \nhabe angeschlossen werden können, nicht festgestellt werden. Die Gesamtfläche sei \neinheitlich als Bahngelände ohne weitere Differenzierung nach den Gruppen der \nEisenbahnbetriebsordnung gewidmet gewesen, sodass die hier in Rede stehende \nFläche keine eigenständige wirtschaftliche Einheit aus dem Gesamtbahngelände \ngebildet habe. Auch unter Zugrundelegung der - im Übrigen rechtlich ohnehin \nunerheblichen - tatsächlichen Nutzung ergebe sich nichts anderes: Alle baulichen \nEinrichtungen einschließlich des Lokschuppens seien Teile der Gleisanlage und des \nStreckennetzes der Deutschen Bundesbahn gewesen. Daran habe die \nBaugenehmigung für die O. Gerüstbau GmbH nichts geändert, da sie lediglich eine \nBaugenehmigung für das Bahngelände sei, also die Zugehörigkeit der baulichen \nAnlagen zur Betriebsanlage nicht aufgehoben habe. Gleiches gelte für die \nwasserrechtliche Erlaubnis des Oberkreisdirektors N. , der diese für das \nBundesbahngelände ausgesprochen habe. Im Übrigen habe es auch keine rechtliche \nAnschlussmöglichkeit an den 1988 hergestellten Kanal gegeben, da das \nBundesbahngelände kein auf dem Gebiet der Stadt F. liegendes Grundstück \ngewesen sei, sondern eine abwasserrechtliche Enklave, für die eine \nAbwasserbeseitigungspflicht des Beklagten nicht bestanden habe. Auch lägen die \nVoraussetzungen der Beitragssatzung für ein der Beitragspflicht unterliegendes \nGrundstück nicht vor. So liege keine Festsetzung einer baulichen oder gewerblichen \nNutzung durch Bebauungsplan vor. Die Möglichkeit einer eisenbahnrechtlichen \nPlanfeststellung könne dies nicht ersetzen. Auch habe das Grundstück nicht nach \nder geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung angestanden, da es als \nBahngelände gewidmet gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass eine \neisenbahnrechtliche Planfeststellung vorliege. Die Nachveranlagung von 1.500 m² \ndurch den Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, da es einen vorherigen \nBilligkeitserlass nicht gegeben habe. Auch sei zutreffend der Beitrag für einen \nVollanschluss erhoben worden, da auch die Beseitigung des Niederschlagswassers \nder Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten unterliege. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nKlage abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDurch Entwidmungserklärung vom 18. April 2002 hat das Eisenbahnbundesamt \ndie Flurstücke 71, 264 und 267 eisenbahnrechtlich entwidmet. Die DB Services \nImmobilien GmbH hat mitgeteilt, dass Unterlagen im Zusammenhang mit der \nErrichtung des Lokschuppens nicht mehr vorlägen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit ein Teilbeitrag für den Anschluss \nbezüglich des Schmutzwassers in Höhe von 26.005,59 DM in Rede steht. Der \nangefochtene Beitragsbescheid ist insoweit rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er findet in diesem Umfange seine \nRechtfertigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt F. vom 23. Dezember 1975 in der Fassung der \n- rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen - 21. Änderungssatzung vom \n26. Oktober 2001 (KABS). \n\n22\n\nNach § 1 KABS erhebt die Stadt F. zum Ersatz ihres durchschnittlichen \njährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen \nAbwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. \nGemäß § 2 Abs. 2 KABS unterliegt ein Grundstück, das an die Abwasseranlage \nangeschlossen wird, unabhängig von der bei einer nur gewährten \nAnschlussmöglichkeit erforderlichen und nach § 2 Abs. 1 KABS zu beurteilenden \nBaulandqualität der Beitragspflicht. \n\n23\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung \nOVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A \n1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383. \n\n24\n\nDas hier in Rede stehende Grundstück ist 1997 hinsichtlich des Schmutzwassers \nan die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden. In diesem Zeitpunkt ist \nnach § 4 Abs. 2 KABS die Beitragspflicht in Gestalt einer Teilbeitragspflicht nach § 3 \nAbs. 10 für einen Schmutzwasseranschluss entstanden. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Beitragspflicht zuvor \nnicht entstanden, sodass auch keine Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) hat \neintreten können. Voraussetzung für das Entstehen einer Beitragspflicht vor einem \ntatsächlichen Anschluss für die bloße Möglichkeit eines Anschlusses war nach § 2 \nAbs. 1 KABS, dass entweder für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche \nNutzung (Buchst. a der Vorschrift) oder eine Nutzung zu Lager- oder \nParkplatzflächen (Buchst. c der Vorschrift) festgesetzt war oder dass das Grundstück \nbebaut oder nach der Verkehrsauffassung Bauland war und nach der geordneten \nbaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstand (Buchst. b der \nVorschrift). Diese rechtlichen Voraussetzungen galten, seit im A.-------weg 1988 ein \nMischwasserkanal verlegt war. Die Voraussetzungen der Buchstaben a und c waren \nvor dem tatsächlichen Anschluss nicht gegeben, die Voraussetzung \"bebaut\" in \nBuchstabe b lag zwar vor, jedoch handelt es sich insoweit nicht um eine wirksame \nbeitragsrechtliche Vorschrift, die alternativen Voraussetzungen der Vorschrift lagen \nnicht vor. \n\n26\n\nFür das Grundstück gab es weder eine kanalanschlussbeitragsrechtlich relevante \nNutzungsfestsetzung, noch handelte es sich um Bauland. Der Beitrag wird als \nGegenleistung dafür erhoben, dass dem Grundstückseigentümern durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Bei Baulandcharakter aufweisenden \nGrundstücken besteht der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des \nGebrauchswertes des Grundstücks dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme \ngebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei \nschon bebauten Grundstücken -, dass eine nur provisorische Entwässerung durch \neine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681). \n\n28\n\nErst die durch den Baulandcharakter gesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks \ngewährleistet die erforderliche dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 \n- 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383. \n\n30\n\nDeshalb fehlt etwa der durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses gewährte \nwirtschaftliche Vorteil bei - auch bebauten - Außenbereichsgrundstücken, die im \nAllgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 des Baugesetzbuches \n- BauGB -). Für solche Grundstücke kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst \ndann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich \ndamit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten \nInanspruchnahme verdichtet hat. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 \n- 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 15 f. des \namtl. Umdrucks. \n\n32\n\nHier handelte es sich um Gelände, das bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift \nder bundesbahnrechtlichen Fachplanung nach § 36 des Bundesbahngesetzes vom \n13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) - BBahnG - unterlag. Es konnte daher weder als \nGrundstück, für das eine Nutzung i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. a und c KABS festgesetzt \nwar, noch als Bauland i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS eingestuft werden. \n\n33\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBahnG durften neue Anlagen der Deutschen \nBundesbahn nur dann gebaut oder bestehende Anlagen nur dann geändert werden, \nwenn der Plan zuvor festgestellt worden war. Dieser fachplanungsspezifische \nVorbehalt bedeutete nicht nur, dass für die Errichtung von Vorhaben und Anlagen \nder Bahn kein bauaufsichtliches Verfahren stattfand, in dem die §§ 29 ff. BauGB \nanzuwenden waren (vgl. § 38 Satz 1 BauGB). Vielmehr folgte aus dem Vorbehalt zu \nGunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung auch, dass \"bundesbahnfremde\" \nbauliche Anlagen nicht zugelassen werden durften, wenn und soweit sie sich mit der \nbesonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage der Bahn nicht in \nEinklang bringen ließen. Dieser Fachplanungsvorbehalt galt auch für alte \nBahnanlagen, die nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet \nworden waren, sondern bei denen die Feststellung der Pläne bereits vorher unter \nGeltung der Reichsbahngesetze erfolgt war, sowie für diejenigen Anlagen, die als \nvorhandene - entweder planfestgestellte oder in anderer Weise dem Betrieb der \nBahn gewidmete - Anlagen auf das Sondervermögen \"Deutsche Bundesbahn\" (§ 1 \nBBahnG) übergegangen waren. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458 (459). \n\n35\n\nInfolge dieses Fachplanungsvorbehalts war die kanalanschlussbeitragsrechtlich \nrelevante Nutzung so stark von einer Einzelentscheidung in \nPlanfeststellungsverfahren oder von der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der \nfachplanerischen Zweckbindung abhängig, dass eine dauerhaft gesicherte \nInanspruchnahmemöglichkeit, wie sie bei - im Geltungsbereich von \nBebauungsplänen oder im unbeplanten Innenbereich gelegenen - Bauland geboten \nwird, nicht bestand. Der beitragsrelevante wirtschaftliche Vorteil wird hier - nicht \nanders wie bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken - erst dann geboten, wenn \nsich der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten \nInanspruchnahme durch tatsächlichen Anschluss verdichtet hat. \n\n36\n\nDie Beitragspflicht konnte durch eine bloße Anschlussmöglichkeit auch nicht \ndeshalb entstehen, weil das Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS bebaut \nwar, ohne schon den Charakter von Bauland im oben beschriebenen Sinne zu \nhaben. Die Kanalanschlussbeitragspflicht ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, \nwenn die beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist, \nweil erst dies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil \nvermittelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 \n- 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383.\n\n38\n\nBei Bauland im oben beschriebenen Sinne ist dies der Fall, weil die einen \nEntwässerungsbedarf auslösende Bebauung jederzeit, auch nach Beseitigung einer \nvorhandenen Bebauung, möglich ist.\n\n39\n\nVgl. dazu, dass erst der Baulandcharakter des \nGrundstücks den anschlussbeitragsrechtlichen \nwirtschaftlichen Vorteil vermittelt, OVG NRW, Urteil \nvom 14. Juni 1988 - 2 A 1980/85 -, S. 12 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November \n1987 - 2 B 1389/87 -, AgrarR 1988, 295; Urteil vom \n27. Juli 1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. 106, \nS. 466; ebenso nach dem Anschlussbeitragsrecht \nMecklenburg-Vorpommerns OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 M \n87/03 -, juris, R. 21.\n\n40\n\nEine satzungsrechtliche Vorschrift, die ein Grundstück, das nicht als Bauland \neingestuft werden kann, alleine wegen des Umstandes vorhandener Bebauung der \nKanalanschlussbeitragspflicht unterwirft, wie es die hier in Rede stehende \nBeitragssatzung tut, ist daher nur dann anwendbar, wenn eine Wiederbebauung \nnach Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten ohne Weiteres möglich ist. Diese \nVoraussetzung fehlt für ein eisenbahnrechtlich gewidmetes Grundstück wegen der \noben dargestellten Abhängigkeit zulässiger Bebauung von einer \neisenbahnrechtlichen Planfeststellung oder von der Vereinbarkeit eines Vorhabens \nmit der fachplanerischen Zweckbindung. Für ein solches Grundstück wird erst mit der \nHerstellung seines tatsächlichen Anschlusses aus dem beitragsrechtlich noch \nirrelevanten Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit der durch \nInanspruchnahme begründete volle wirtschaftliche Vorteil. \n\n41\n\nDie veranlagten Flächen unterlagen dem Fachplanungsvorbehalt des § 36 \nBBahnG. Zwar hat sich die genaue Entstehungsgeschichte des Lokschuppens und \nseiner Nebenanlagen nicht klären lassen. Angesichts der objektiven Funktion des \nGebäudes und seiner Gleisanbindung hat der Senat jedoch keinen Zweifel, dass das \nGelände Bundesbahnzwecken gewidmet war. Diese Wirkung ist durch die bloße \nNutzungsaufgabe, die schon vor der Vermietung des Lokschuppens an die O. \nGerüstbau GmbH und den damit einhergehenden baulichen Veränderungen im \nJahre 1984 erfolgte, nicht entfallen. Die Entlassung einer Fläche aus der \nbundesbahnrechtlichen Planungshoheit kann vielmehr nur durch Funktionsloswerden \neiner bestehenden Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage oder durch \nEntwidmung mittels hoheitlichen Akts mit einem Mindestmaß an Publizität erfolgen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458 (460 f.). \n\n43\n\nSelbst eine baurechtlich genehmigte jahrzehntelange bahnfremde Nutzung \nmacht nicht notwendig eine förmliche Entwidmung entbehrlich. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 \n- 4 B 1.90 -, DÖV 1990, 475. \n\n45\n\nEine solche förmliche Entwidmungserklärung ist jedoch erst durch Verfügung \nvom 18. April 2002 ausgesprochen worden. \n\n46\n\nDer so festgestellte bundesbahnrechtliche Fachplanungsvorbehalt ist auch nicht \nfunktionslos geworden. Dabei kommt es nicht - wie bei einem Bebauungsplan - \ndarauf an, ob konkrete bundesbahnrechtliche Zweckbestimmungen (hier: \nLokschuppen) funktionslos geworden sind. Dies beträfe alleine die Festsetzungen \neines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, ließe aber den hier \nmaßgeblichen Fachplanungsvorbehalt des § 36 BBahnG unberührt. Im Gegenteil \nbegründete das Funktionsloswerden konkreter festgesetzter bundesbahnrechtlicher \nNutzungen gerade eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Fachplanung, \num die Flurstücke einer anderen bundesbahnrechtlichen Nutzung zuzuführen, wenn \nnicht die Entwidmung ausgesprochen werden soll. Entscheidend für den Wegfall des \nFachplanungsvorbehalts durch Funktionslosigkeit ist vielmehr, dass die tatsächliche \nEntwicklung einen Zustand erreicht hat, der die Ausübung einer \nbundesbahnrechtlichen Fachplanung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die \nErkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in \ndie Fortgeltung des Fachplanungsvorbehalts gesetzten Vertrauens die \nSchutzwürdigkeit nähme. \n\n47\n\nVgl. zur Funktionslosigkeit der Festsetzung eines \nBebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai \n2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055 (1056); Urteil \nvom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 \n(11).\n\n48\n\nEine solche Konstellation lag hier nicht vor: Die bloße Aufgabe der Bahnnutzung \nan dem Lokschuppen führte von vornherein nicht zur Funktionslosigkeit des \nFachplanungsvorbehalts, da mit einer Wiederaufnahme der Bahnnutzung durch \nAusübung der Fachplanung gerechnet werden musste. Auch die Vermietung des \nLokschuppens an die O. Gerüstbau GmbH mit Errichtung eines Bürovorbaus hat \nden Fachplanungsvorbehalt nicht funktionslos werden lassen. Eine bahnfremde \nNutzung kann allenfalls dann zur Funktionslosigkeit des Fachplanungsvorbehalts \nführen, wenn das in Rede stehende Gelände vollständig aus dem Zusammenhang \nder Bahnnutzung herausgelöst und in einer Weise bebaut wird, die eine \nBahnnutzung praktisch ausschließt, und wenn mit einer Beseitigung der Bebauung \nzum Zwecke der Wiederaufnahme der Bahnnutzung wegen der damit verbundenen \nWertevernichtung nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Die hier in Rede stehende \nbloße Nutzungsänderung in Bezug auf den Lokschuppen und der Anbau eines \nBürotraktes standen aber der Wiederaufnahme einer Bahnnutzung nicht im Wege. Im \nGegenteil vermittelt die nur geringfügige und nutzungsneutrale bauliche Veränderung \neher den Eindruck, dass eine Zwischennutzung gesucht wurde, bevor eine \nendgültige Entscheidung über die weitere Nutzung des Geländes oder über seine \nEntwidmung getroffen wurde. \n\n49\n\nAn dieser Lage, nämlich der Existenz eines Fachplanungsvorbehalts bei \nbahnfremder Nutzung, hat sich durch das Außerkrafttreten des Bundesbahngesetzes \nam 1. Januar 1994 (vgl. Art. 8 § 1 Nr. 2, Art. 11 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes \nvom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, - ENeuOG -) nichts geändert. Ab diesem \nZeitpunkt unterlag das Gelände der Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 des \nAllgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). \n\n50\n\nVgl. zur Reichweite des Fachplanungsvorbehalts \ndes § 18 AEG auch in der ursprünglichen Fassung \nnach Art. 5 § 18 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG Kramer, \nErläuterungen zum Allgemeinen Eisenbahngesetz, \nin: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 2005), Nr. VI B 10, S. 63; vgl. zur \nNotwendigkeit einer Entwidmung auch nach \nInkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes \nBVerwG, Beschluss vom 27. April 1998 - 4 B 33.98 -, \nBRS 60, Nr. 155, S. 552 (554). \n\n51\n\nKonnte somit die Teilbeitragspflicht für die Einleitung von Schmutzwasser erst \nmit dem tatsächlichen Anschluss am 18. Juni 1997 entstanden, war der \nBeitragsanspruch im Zeitpunkt der Festsetzung durch Bescheid vom 10. März 1997, \nzugestellt am 14. März 1997, nicht nur festsetzungsverjährungsrechtlich nicht zu \nspät, sondern sogar zu früh, sodass der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid \nmit dem tatsächlichen Anschluss hinsichtlich der Festsetzung des \nSchmutzwasserteilbetrages geheilt wurde. \n\n52\n\nVgl. zur Heilung von Beitragsbescheiden ex nunc \nOVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 15 A \n3227/00 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom \n13. Juli 1998 - 15 A 3798/95 -, S. 2 f. des amtl. \nUmdrucks. \n\n53\n\nAllerdings ist der Teilbeitrag zu hoch festgesetzt worden. Nach der \nBeitragssatzung wäre für das aus den Flurstücken 71, 264 und 267 bestehende \nGrundstück mit einer Gesamtfläche von 7.212 m² unter Zugrundelegung einer \nGeschossfläche von 0,4 (§ 3 Abs. 6 Buchst. a KABS) und einer Erhöhung um 0,4 \nwegen überwiegend gewerblicher Nutzung (§ 3 Abs. 7 KABS) bei einem \nTeilbeitragssatz für Schmutzwasser von 70 % des Vollbeitrags (8,13 DM je \nVerteilungsanteil, § 3 Abs. 10 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a KABS) ein Teilbeitrag von \n32.834,79 DM entstanden. Dies ist jedoch nur in einer Höhe von 26.005,59 DM \ngeschehen. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages ist die \nTeilbeitragsforderung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. §§ 47, 163 Satz 1 und 3 AO gleichzeitig mit der Entstehung sofort wieder \nerloschen. \n\n54\n\nNach diesen Vorschriften erlischt eine Abgabenforderung u.a. durch Erlass. Hier \nist die Forderung in der genannten Höhe erloschen, weil sie der Beklagte im \nBescheid vom 10. März 1997 in dieser Höhe erlassen hat. \n\n55\n\nAllerdings ist dies nicht ausdrücklich geschehen. Vielmehr wird in der \nBegründung des Bescheides lediglich ausgeführt, dass das Grundstück 7.212 m² \ngroß sei, jedoch von dieser Grundstücksgröße 1.500 m² (westlicher Teil) in Abzug \ngebracht würden, da dieser Teil für eine Bebauung nicht geeignet sei. Sodann wird \nauf dieser Basis der Vollbeitrag errechnet und festgesetzt. Es kommt jedoch weder \ndarauf an, dass keine ausdrückliche Billigkeitsmaßnahme getroffen wurde, noch \ndarauf, ob der Beklagte überhaupt eine solche hat treffen wollen. Gemäß § 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO können einzelne \nBeitragserhebungsgrundlagen, die den Beitrag erhöhen, bei der Festsetzung des \nBeitrags unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung des Beitrags nach Lage des \neinzelnen Falles unbillig wäre, wobei diese Entscheidung über die abweichende \nFestsetzung mit der Beitragsfestsetzung verbunden werden kann. \nBeitragserhebungsgrundlagen sind einzelne Tatsachen, die für sich alleine oder \nzusammen mit anderen Tatsachen den konkreten Sachverhalt bilden, den die \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Beitragsvorschrift beschreiben. \n\n56\n\nVgl. Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2004), § 163 AO \nRn. 13; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, \nAO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember \n2004), § 163 AO Rn. 98.\n\n57\n\nEine solche Beitragserhebungsgrundlage ist hier die Grundstücksfläche als \nBerechnungselement der beitragsrechtlich relevanten Geschossfläche. Der Bescheid \nvom 10. März 1997 hat im Wege des Billigkeitserlasses nach § 163 Satz 1 AO \nentschieden, dass von der Grundstücksfläche bei der Festsetzung des Beitrags \n1.500 m² unberücksichtigt zu bleiben hätten, und diese Entscheidung mit der \nBeitragsfestsetzung verbunden. Eine Billigkeitsmaßnahme muss nicht ausdrücklich \ngetroffen werden, maßgeblich ist nur, dass im Wege der Auslegung dem Bescheid \nentnommen werden kann, ob und in welchem Umfange von der an sich gesetzlich \nvorgesehenen Festsetzung abgewichen worden ist. \n\n58\n\nVgl. Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2004), § 163 AO \nRn. 25.\n\n59\n\nDabei ist für den Inhalt des Bescheides nicht das vom Beklagten Gewollte, \nsondern der Erklärungsinhalt maßgeblich, wie ihn der Adressat bei objektiver \nWürdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung \ngehen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 \n- 15 B 577/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, Gemhlt. 2000, \n142.\n\n61\n\nAusgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung, jedoch können auch \naußerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände in die Auslegung \neinbezogen werden, soweit sie für den Erklärungsempfänger einen Schluss auf den \nSinngehalt der Erklärung zulassen. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A \n4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147 (148). \n\n63\n\nAusgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen hat der Beklagte im Bescheid \nvom 10. März 1997 einen Billigkeitserlass gewährt. Rechtlich könnte es sich bei dem \nvorgenommenen \"Abzug\" von 1.500 m² von der in die Beitragsberechnung \neingestellten Grundstücksfläche um die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nhandeln. Das ist jedoch zu verneinen. Grundsätzlich führt der Umstand, dass ein Teil \ndes der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks nicht überbaut werden kann, \nnicht dazu, dass diese Fläche aus der Veranlagung herauszunehmen ist. \nSatzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu einem \nKanalanschlussbeitrag ist zwar regelmäßig, dass es Bauland ist, nicht jedoch, dass \nes in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A \n5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303. \n\n65\n\nBeschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die zu einer wesentlich \ngeringeren als der nach den allgemeinen baulichen Vorschriften zulässigen \nAusnutzbarkeit der Grundfläche führen, können zwar die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und eines nicht zu \nberücksichtigenden Grundstücksteil gebieten. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 \n- 15 A 300/05 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, \n92 (94). \n\n67\n\nDiese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die bauliche Ausnutzbarkeit des \nklägerischen Grundstücks war nicht in Teilflächen beschränkt, vielmehr war und ist \nsie im westlichen Bereich lediglich tatsächlich dadurch erschwert, dass das \nGrundstück dort äußert spitzwinklig zuläuft. Daher spricht der Sache nach nichts für \ndie Bildung einer auf den östlichen Grundstücksteil beschränkten wirtschaftlichen \nEinheit, die im Westen zu dem besagten spitzwinkligen Dreieck hin kaum abgrenzbar \nwäre. Näher liegt es, dass dieser Umstand im Rahmen eines Billigkeitserlasses \nberücksichtigt werden sollte. Gestützt wird dies durch die dem Bescheid \nvorausgegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien. Im Schreiben vom 15. \nNovember 1996 hat der Beklagte den Flächenabzug von 1.500 m² ausdrücklich als \nBilligkeitsmaßnahme bezeichnet. \n\n68\n\nVgl. dazu, dass der Billigkeitserlass im Rahmen \neiner Abgabenfestsetzung sich auch aus der bloßen \nMitteilung unberücksichtigt gebliebener \nVeranlagungsgrundlagen ergeben kann, wenn vor \nder Veranlagung über einen Billigkeitserlass \nverhandelt wurde, Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO, \nFGO, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2004), § \n163 AO Rn. 25.\n\n69\n\nDiesen so ausgesprochenen Billigkeitserlass im Ausgangsbescheid hat der \nBeklagte zwar im Widerspruchsbescheid dadurch konkludent aufgehoben, dass er \nnunmehr das Grundstück in seiner vollen Fläche in die Veranlagung einbezog. Diese \nAufhebung der Billigkeitsentscheidung ist jedoch rechtswidrig und unterliegt damit \nihrerseits der Aufhebung im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage. \n\n70\n\nAuch wenn die Billigkeitsmaßnahme mit der Festsetzung der Abgabe nach § 163 \nSatz 3 AO verbunden wird, handelt es sich rechtlich um zwei verschiedene \nMaßnahmen, nämlich die Billigkeitsentscheidung einerseits und die darauf als \nGrundlagenentscheidung fußende Beitragsfestsetzung andererseits. \n\n71\n\nVgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., \n§ 163 Rn. 2; Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2004), § 163 AO \nRn. 21, 25; von Groll, in: Hübschmann/ Hepp/ \nSpitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: \nDezember 2004), § 163 AO Rn. 30, 142.\n\n72\n\nZwar kann der Beitrag auch im Widerspruchsverfahren zum Nachteil des \nWiderspruchsführers im Wege der Nacherhebung höher festgesetzt werden, wenn \nmit der bisherigen Heranziehung der entstandene Beitrag bewusst oder unbewusst \nnicht vollständig ausgeschöpft wurde. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 \n- 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786 (787). \n\n74\n\nDarum ging es aber bei der Erhöhung der Beitragsfestsetzung im \nWiderspruchsbescheid vom 17. September 1997 nicht. Denn in Folge der \nErlassentscheidung ist der Teilbeitrag für Schmutzwasser in der erlassenen Höhe mit \nseiner Entstehung am 18. Juni 1997 durch tatsächlichen Anschluss sofort wieder \nerloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO). Eine \nNacherhebung ist daher nur zulässig, wenn die Erlassentscheidung rückwirkend \nbeseitigt wird. Die konkludent im Widerspruchsbescheid verfügte Aufhebung des \nErlasses ist jedoch rechtswidrig, weil weder die Voraussetzungen der Rücknahme \nnoch die des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen und auch \nvon dem Beklagten nicht geltend gemacht werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG \nNRW i.V.m. §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO). Die Aufhebung der Erlassentscheidung \nist daher ihrerseits auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben. Damit entfällt die \nVoraussetzung für die Nacherhebung eines Beitrags im Widerspruchsbescheid, \nsodass auch diese Erhöhung der Beitragsfestsetzung aufzuheben ist. \n\n75\n\nEiner teilweisen Aufhebung des Zahlungsgebots bedarf es wegen des \nUmstandes der verfrühten Beitragsfestsetzung vor tatsächlichem Anschluss nicht. \nDas Zahlungsgebot ist im Widerspruchsbescheid, also als der Teilbeitrag bereits \nentstanden war, neu festgesetzt worden.\n\n76\n\nDer Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser ist bis \nheute nicht entstanden. Für den Zeitraum vor der Entwidmung des Grundstücks \ndurch Verfügung des Eisenbahnbundesamtes vom 18. April 2002 gilt dies schon \ndeshalb, weil dem Eigentümer des Grundstücks wegen des bis dahin bestehenden \neisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts durch die bloße Möglichkeit des \nAnschlusses keine dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit und damit \nnicht der erforderliche wirtschaftliche Vorteil geboten wurde, wie oben bereits im \nZusammenhang mit dem Schmutzwasserteilbeitrag ausgeführt worden ist. \n\n77\n\nAuch nach diesem Zeitpunkt ist ein Niederschlagswasserteilbeitrag nicht \nentstanden. Zwar entfiel der eisenbahnrechtliche Fachplanungsvorbehalt, sodass \nsich der Charakter des Grundstücks nunmehr nach § 34 BauGB beurteilen und es \nsich somit ab diesem Zeitpunkt auch um Bauland handeln könnte. Jedoch steht der \nEntstehung der Teilbeitragspflicht für Niederschlagswasser § 51a Abs. 1 des \nLandeswassergesetzes (LWG) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist \nNiederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals \nbebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort \nzu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Diese \nVoraussetzungen liegen vor, sodass mangels Gewährung eines wirtschaftlichen \nVorteils keine Beitragspflicht entsteht. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 \n- 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, 719.\n\n79\n\nZwar war das Grundstück schon vor dem Stichtag bebaut und möglicherweise \nbefestigt. Es wurde jedoch erst nach dem Stichtag an die öffentliche Kanalisation (mit \ndem Schmutzwasser) angeschlossen, sodass - entgegen der erstinstanzlich \ngeäußerten Auffassung der Unteren Wasserbehörde - der Anwendungsbereich der \nVorschrift eröffnet ist. Die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers ist auch \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich. Das ergibt sich aus den \nAusführungen der Vertreter der Unteren Wasserbehörde in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 76 der Gerichtsakte), der die \nBeteiligten nicht entgegen getreten sind. Die Vorschrift des § 51a Abs. 4 Satz 2 \nLWG, die eine Ausnahme von der Pflicht zur ortsnahen \nNiederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 1 in den Fällen einer \nMischwasserkanalisation vorsieht, liegt nicht vor. Danach ist Niederschlagswasser, \ndass auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung \ngemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt wird \noder werden soll, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn der \ntechnische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Es bedarf hier keiner \nEntscheidung, wie die genannte Voraussetzung eines unverhältnismäßigen \ntechnischen oder wirtschaftlichen Aufwandes zu verstehen ist, insbesondere ob auf \neine Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf den Aufwand des Anschlusspflichtigen oder \nden der Gemeinde abzustellen ist. Keine der Parteien macht nämlich geltend, dass \nein solcher Ausnahmefall vorliege. Ein solcher Fall ist auch für den Senat angesichts \nder Tatsache der Errichtung einer Verrieselungsanlage auf dem Grundstück durch \nden Kläger und der Hinnahme dieser Lösung durch den Beklagten nicht ersichtlich. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/15-a-2667-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":9},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/15-a-2667-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280558","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.775657+00:00"}}