{"status":"available","doknr":"OLD280560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0429.12A386.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-29","aktenzeichen":"12 A 386/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr 1 VwGO). \n\n4\n\nKindergeld ist sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen i. S. d. § 76 Abs. 1 \nBSHG. Es dient von der Zweckbestimmung her wie die Sozialhilfe der Entlastung von \nden Kosten des Lebensunterhalts. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 \n\n6\n\n- 5 C 25.02 -, NJW 2004, 2541 f.; Urteil vom \n\n7\n\n21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE, 114 ff.; Urteil vom 25. November 1993 - 5 \nC 8.90 -, BVerwGE 94, 326 ff; Urteil vom 25. Januar 1967 - V C 112.66 -, FEVS 15, 1 \nff.\n\n8\n\nDaran hat sich durch die im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n9\n\ndie Beschlüsse vom 10. November 1998 \n\n10\n\n- 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, \n\n11\n\nund - 2 BvR 42/93 - BVerfGE 99, 246,\n\n12\n\nnichts geändert. Wenn in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass \nunter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Betreuungsbedarf \nauch der Erziehungsbedarf von Eltern seinerzeit durch Kinderfreibetrag und \nKindergeld in quantitativer Hinsicht nicht ausreichend befriedigt wurde,\n\n13\n\nvgl. BVerfGE 99, 241/242,\n\n14\n\nlässt sich daraus nicht herleiten, dass der Betrag, um den das Kindergeld auf der \nGrundlage von Art. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 6 des Steuerentlastungsgesetzes vom \n19. Dezember 1998 - BGBl. I S. 3779, 3814 - mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erhöht \nworden ist, eine Zweckbestimmung erhalten hat, die entgegen den Ausführungen im \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2001 nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG seiner sozialhilferechtlichen Berücksichtigung als Einkommen \nentgegenstehen würde. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind \nschon deshalb nicht erfüllt, weil in der in Rede stehenden Regelung über die \nErhöhung des Kindergeldes nicht ausdrücklich ein Zweck genannt wird, zu dem die \n(erhöhten) Leistungen gewährt werden, und sich weder aus den Voraussetzungen \nfür ihre Gewährung noch aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber \ngewollte Zweckbindung des mit Wirkung vom 1. Januar 1999 hinzugekommenen \nTeilbetrages des Kindergeldes ablesen lässt. \n\n15\n\nVgl. zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, \nBVerwGE 69, 146 = FEVS 33, 353.\n\n16\n\nDer Umstand, dass die Erhöhung des Kindergeldes bereits in dem vor Ergehen \nder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in das \nGesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurf vom 9. November 1998 \nzum Steuerentlastungsgesetz 1999 vorgesehen war und nach der Begründung \"zur \nGesamtentlastung der Familien durch die erste Stufe der Steuerreform\" beitragen \nsollte. \n\n17\n\nVgl. BT-Drucksache 14/23, S. 113 und 126.\n\n18\n\nmacht vielmehr deutlich, dass die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar \n1999 nicht maßgeblich auf die in Rede stehenden Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts zurückzuführen ist. Zudem lassen schon die mit einem \nGesetzgebungsvorhaben verbundenen praktischen und rechtlichen Notwendigkeiten, \ndie das Bundesverfassungsgericht bewogen haben, dem Gesetzgeber für die \nerforderlichen Neuregelungen Fristen bis zum 1. Januar 2000 bzw. 1. Januar 2002 \neinzuräumen (vgl. BVerfGE 99, 219), es von vornherein als fern liegend erscheinen, \nanzunehmen, die Erhöhung des Kindergeldes durch das Steuerentlastungsgesetz \n1999 könne als Umsetzung der Vorgaben aus den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts zu bewerten sein. Das wird dadurch bestätigt, dass \ndiese Vorgaben im Rahmen des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember \n1999 - BGBl. I S. 2552, 2559 - zu der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen \nRegelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG geführt haben, wie unter anderem der \nBeschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen \nBundestages vom 9. November 1999 (BT-Drucksache 14/2022) zu entnehmen ist. \n\n19\n\nIm Hinblick hierauf kommt der Rechtssache auch nicht die von der Klägerin \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO in der für die Zeit bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i. V. m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 und § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/12-a-386-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/12-a-386-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280560","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.942427+00:00"}}