{"status":"available","doknr":"OLD280559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0429.12A1482.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-29","aktenzeichen":"12 A 1482/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n\n5\n\n- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV \n3.02 -, DVBl. 2003, 401.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Einscheidung zur \nBegründung der Aufhebung der angefochtenen Zustimmungsentscheidungen des \nBeklagten im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung vom 16. März 2001 sei verspätet gewesen. Dem \nBeklagten sei einzuräumen, dass der Arbeitgeber im Falle einer Verdachtskündigung \nangemessene Zeit zur Aufklärung des Tatverdachts haben müsse. Sei ihm innerhalb \ndes gezogenen Zeitrahmens eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht \nmöglich oder wolle er die Kündigung nicht auf eine unsichere Basis stellen, könne er \nzur sicheren Klärung des Tatverdachtes das Ergebnis eines Strafverfahrens \nabwarten und dann seine Kündigung wegen einer erwiesenen Tatbegehung \naussprechen, auch wenn er eine zunächst ausgesprochene außerordentliche \nKündigung wegen schwieriger Tatsachenlage schon einmal zurückgezogen habe. \nDiese letztgenannten Fallvariationen lägen hier indes nicht vor. Auch die Anknüpfung \nan die Anklageschrift könne im Grunde nicht beanstandet werden, wenn der \nArbeitgeber hierdurch erstmals den ermittelten Sachverhalt, der das \nKündigungsbegehren rechtfertige, erfahren habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. \nDenn die Staatsanwaltschaft B. habe die Beigeladene bereits mit Schreiben vom \n31. Januar 2001, das am 6. Februar 2001 bei ihr eingegangen sei, darüber \nunterrichtet, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, was die \nZeugenvernehmungen ergeben hätten und welche Straftatbestände nunmehr nach \nAbschluss der Ermittlungen angeklagt werden sollten. Dass der die außerordentliche \nKündigung rechtfertigende Sachverhalt der Beigeladenen seit dem 6. Februar 2001 \nbekannt gewesen sei, werde insbesondere dadurch gestützt, dass die Arbeitgeberin \nausweislich eines Vermerks vom 27. Februar 2001 den Schwerbehindertenobmann \nder Stadtverwaltung B1. über den Sachstand im Falle des Klägers ausführlich \ninformiert und ihm dabei Gelegenheit gegeben habe, in die Verfügung der \nStaatsanwaltschaft B. vom 31. Januar 2001 Einsicht zu nehmen. Auch wenn sie \nformell noch den Eingang der Anklageschrift hätte abwarten wollen, sei sie \noffensichtlich selbst davon ausgegangen, dass dies der Sachverhalt sei, auf den die \naußerordentliche Kündigung habe gestützt werden sollen. \n\n7\n\nDas erstinstanzliche Entscheidungsergebnis wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass die \nmaßgebliche Frist für die Stellung des Antrags auf Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung (§ 21 Abs. 2 SchwbG/§ 91 Abs. 2 SGB IX) hier erst mit \nEingang der Anklageschrift bei der Beigeladenen am 15. März 2001 begonnen hat \nund deshalb vorliegend gewahrt ist.\n\n9\n\nDer Beklagte stellt darauf ab, dass die Beigeladene eine weitere Klärung des \nSachverhalts durch den förmlichen Abschluss des Ermittlungsverfahrens habe \nabwarten können und führt aus, der Arbeitgeber dürfe seinen Kündigungsentschluss \nsogar von dem Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfolgungsverfahrens \nabhängig machen, um sich Gewissheit über die Schwere des Verdachts bzw. einen \nNachweis der Tatbegehung zu verschaffen. Damit bezieht er sich der Sache nach \nauf im Rahmen der Begründung zu dem Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung im einzelnen wiedergegebene Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts \nin dem Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - (Seite 4 der Begründungsschrift, \nAbsätze 4 und 5 des eingerückten Textes). Diese Ausführungen (Abschnitt II. 1. c, cc \nder Entscheidungsgründe) betreffen allerdings nicht den Fristbeginn (nach § 626 \nBGB) für eine Verdachtskündigung, sondern für eine Tatkündigung. \n\n10\n\nVgl. zur begrifflichen Unterscheidung etwa BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - \n2 AZR 496/00 -, NJW 2002, 3651; Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 AZR 735/94 -, \njuris.\n\n11\n\nDies zeigt der Zusammenhang der Ausführungen und der Inhalt der dort zitierten \nEntscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1984 und 11. März \n1976, die sich beide zu Tatkündigungen verhalten. Eine solche Tatkündigung scheint \nnunmehr ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 5 der \nAntragsbegründungsschrift der Beklagte anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat \nallerdings zutreffend festgestellt, dass es vorliegend um eine Verdachtskündigung \nging. Dies entspricht im Übrigen auch der Würdigung des Antrags durch den \nBeklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001 und im \nerstinstanzlichen Verfahren. \n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des LAG Köln vom 11. Oktober \n2002 - 11 Sa 431/02 -, juris. \n\n13\n\nDamit kommt es - auch nach dem o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom \n29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - für den Fristbeginn auf die Kenntnis der dem \nZustimmungsantrag vom 16. März 2001 (und der nachfolgenden Kündigung vom 29. \nMärz 2001) zugrunde gelegten Verdachtsmomente an, die dem \nKündigungsberechtigten die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung \ndarüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist \noder nicht. Von diesen hatte die Beigeladene spätestens seit dem 6. Februar 2001 \nKenntnis. Von diesem Zeitpunkt an wusste sie, inwieweit die Schwere des \nVerdachtes der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung ausreichte, konnte sich \nalso der \"Begründetheit\" des Verdachtes sicher sein. Der Zeitpunkt der \nAnklageerhebung ist demgegenüber auch nach der vom Beklagten zitierten \nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juli 1993 \n\n14\n\n- 2 AZR 90/93 - für sich genommen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für den \nFristbeginn bei einer Verdachtskündigung, wenn die Verdachtsmomente bereits \nzuvor ausreichend bekannt sind. Eine im Anschluss an den förmlichen Abschluss des \nStrafverfahrens von der Beigeladenen ausweislich ihres Vermerkes vom 9. Juli 2001 \nin Betracht gezogene Tatkündigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nZustimmungsverfahrens.\n\n15\n\nDass der Zeitpunkt des Beginns der Frist für die Stellung des \nZustimmungsantrags erst nach einer Anhörung des Klägers durch die Beigeladene \nhabe beginnen können, vermag - entgegen der Einschätzung des Beklagten - \nangesichts der gesetzlichen Regelungen über die Anhörung des Schwerbehinderten \nin dem durch einen Zustimmungsantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahren (vgl. § \n21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 SchwbG/§ 91 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 SGB IX) \nnicht zu überzeugen.\n\n16\n\n2. Die Sache hat entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n17\n\nAus der vom Beklagten gesehenen Abweichung des Verwaltungsgerichts von \nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Grundsatzbedeutung \nschon deshalb nicht hergeleitet werden, weil eine solche Abweichung nicht vorliegt. \nDas Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegt, der von einem abstrakten Rechtssatz des \nBundesarbeitsgerichts in der vom Beklagten bezeichneten Entscheidung vom 29. Juli \n1993 \n\n18\n\n- 2 AZR 90/93 - abweicht.\n\n19\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht im Hinblick auf die vom \nBeklagten aufgeworfene Frage, ob die für den Bereich des § 626 BGB entwickelten \nGrundsätze zu den Möglichkeiten des Arbeitgebers bei verhaltsbedingten \nKündigungen, die auf begangene strafbare Handlungen gestützt werden, den \nAusgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des \nStrafverfahrens abwarten zu dürfen, auch für die Auslegung des § 91 SGB IX gelten. \nEntscheidungserheblich ist hier nicht die Geltung dieser Grundsätze, sondern ihre \nAnwendung im vorliegenden Einzelfall. \n\n20\n\n3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nnicht vor. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die \nder Beklagte hier sieht, ist bereits im Ansatz für diesen Zulassungsgrund nicht \nerheblich und im Übrigen aus den vorstehenden Gründen zu 2. zudem auch nicht \ngegeben.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Beklagten auch \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren \naufzuerlegen, weil sie einen Sachantrag nicht gestellt und sich mithin selbst an einem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. hierzu § 154 Abs. 3 VwGO). Im \nZulassungsverfahren hat sie sich lediglich der Begründung des vom Beklagten \ngestellten Antrags angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu formulieren. \n\n22\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/12-a-1482-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-29/12-a-1482-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280559","retrieved":"2026-07-09 02:54:39.863020+00:00"}}