{"status":"available","doknr":"OLD280585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0428.7D16.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"7 D 16/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 4. tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens; den \nauf sie entfallenden Kostenanteil tragen sie jeweils als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Änderung Nr. 5 (Im Folgenden: \n5. Änderung) des Bebauungsplans Nr. 13 - M.---gasse -, Stadtteil C. der \nAntragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 13). Der Bebauungsplan Nr. 13 \nsetzt im angrenzenden Nahbereich ein Dorfgebiet sowie nordöstlich davon eine \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung \"Sportplatz\" fest. Die 5. Änderung erfasst \neinen Teil dieser Grünfläche und setzt eine Gemeinbedarfsfläche mit der \nZweckbestimmung \"Sport- und Mehrzweckhalle\" fest. \n\n3\n\nDie Antragsteller zu 1., 2. und 4. sind Eigentümer der südwestlich der - in diesem \nBereich von Nordwesten nach Südosten verlaufenden - M.---gasse liegenden \nWohngrundstücke Nr. 31, 25a bzw. 27, die im vom Bebauungsplan Nr. 13 \nfestgesetzten Dorfgebiet liegen. Das Grundstück M.---gasse Nr. 25a liegt gegenüber \ndem nordöstlich der M.---gasse liegenden Planbereich der 5. Änderung (im \nFolgenden: Plangebiet). Nordwestlich des Grundstücks M.---gasse 25a liegen die \nbeiden anderen genannten Grundstücke. Das Wohngrundstück der Antragsteller \nzu 3. liegt südwestlich des Grundstücks M.---gasse Nr. 27 bzw. südlich und \nsüdwestlich des Grundstücks M.---gasse Nr. 31 ebenfalls im Bereich des \nBebauungsplans Nr. 13. Es wird von der südwestlich liegenden H.-----straße her \nerschlossen, die in diesem Bereich ungefähr parallel zur M.---gasse verläuft. Beide \nStraßen werden durch die von Südwesten nach Nordosten verlaufende D.--------\nstraße miteinander verbunden. Die M.---gasse verbindet den nördlichen mit dem \nsüdlichen Abschnitt der H.-----straße , die nach Norden bzw. Süden aus dem Ortsteil \nC. herausführt und in ihrem mittleren Teil westlich der M.---gasse verläuft. \nNahe der Einmündung des mittleren Abschnitts der H.-----straße in die D.--------\nstraße steht auf dem Grundstück D1.-------straße 1 eine Gastwirtschaft mit \nBiergarten und 40 Stellplätzen.\n\n4\n\nDas am östlichen Rand des Ortsteils C. der Antragsgegnerin liegende \nPlangebiet ist nahezu rechteckig, ungefähr 2.200 qm groß und erstreckt sich von \nNordwesten nach Südosten über ca. 55 m sowie von Südwesten nach Nordosten \nüber etwas mehr als 40 m. Es wird an seiner südwestlichen Grenze von der M.---\ngasse und an seiner südöstlichen Seite von der in diesem Bereich als \nWirtschaftsweg weiter nach Nordosten führenden D.--------straße begrenzt. \nNordwestlich des Plangebiets liegt ein Feuerwehr-Gerätehaus, nordöstlich und \nnördlich ein Sportplatz. An der südöstlichen Grenze des Plangebiets entlang der D.---\n-----straße sind eine etwas mehr als 17 m lange Lärmschutzanlage sowie eine \nFläche, innerhalb derer eine Baum-/ Strauchreihe zu erhalten ist, festgesetzt. Mittels \nBaugrenzen ist eine überbaubare Fläche festgesetzt, die nordwestlich der Baum-\n/Strauchreihe bis zur Plangebietsgrenze im Nordwesten reicht und im Südwesten \nund Nordosten jeweils etwas abgesetzt von der Plangebietsgrenze liegt. Ein nach \nden Festsetzungen des Bebauungsplans zu erhaltender Einzelbaum im südlichen \nPlangebiet ragt in die überbaubare Grundstücksfläche. Das Plangebiet erfasst das \ndem Sportplatz vorgelagerte Gelände, auf dem wie zur Zeit des \nAufstellungsverfahrens 14 genehmigte, gepflasterte Stellplätze für den Sportplatz \nliegen. Auch die übrigen Flächen des Vorplatzes werden vorwiegend zum Parken \ngenutzt.\n\n5\n\nDie textlichen Festsetzungen der 5. Änderung lauten: \n\n6\n\n\"In der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'sportlichen \nZwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' ist nur die Errichtung einer \nSport- und Mehrzweckhalle zulässig.\n\n7\n\nDie Nutzung der Halle ist überwiegend für Sport treibende Vereine sowie \nfür Schulen und Kindergärten vorgesehen.\n\n8\n\nDie außersportliche Nutzung der Halle ist dem Hauptzweck \n(Sportveranstaltungen) deutlich untergeordnet und den Ortsvereinen \nvorbehalten; zugelassen sind hier jährlich maximal 10 Veranstaltungen \nörtlicher Vereine, z.B. Altennachmittage, Veranstaltungen kath. \nFrauengemeinschaft, Vereinsjubiläen, Karnevalsveranstaltungen.\n\n9\n\nGemäß den Ergebnissen der Schallschutzgutachten GA 2001/246 und \n2002/215 ist die Sport- und Mehrzweckhalle gemäß der Variante 1 im \nsüdlichen Teil (Ecke D1.-------straße /M.---gasse ) des Baugrundstückes zu \nerrichten.\n\n10\n\nDie Einfahrt zu den notwendigen Stellplätzen ist nur zwischen dem \nFeuerwehrhaus und der neu zu errichtenden Mehrzweckhalle zulässig.\n\n11\n\nDie Stellplätze sind gemäß der Variante 1 des Schallschutzgutachtens \n2002/215 zwischen dem Feuerwehrhaus und der Mehrzweckhalle und im \nBereich zwischen dem Sportplatz und der Mehrzweckhalle zulässig.\n\n12\n\nEntlang dem Wirtschaftsweg (verlängerte D1.-------straße ) und der \nMehrzweckhalle ist als zusätzlicher Schallschutz eine ca. 2,50 m hohe \nLärmschutzeinrichtung auf einer Länge von ca. 17 m zu errichten.\"\n\n13\n\nLaut Ziffer 4 Abs. 4 der Begründung ist die Halle gemäß Variante 1 des \nSchallschutzgutachtens Nr. 2002/215 im südlichen Bereich des Plangebiets \nanzuordnen, um die von den notwendigen Parkplätzen ausgehenden Immissionen \nabzuschirmen. Die notwendigen Parkplätze sind danach zwischen der Halle und dem \nnordwestlich gelegenen Gerätehaus der Feuerwehr bzw. zwischen dem Sportplatz \nund der Halle anzuordnen.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf:\n\n15\n\nNach dem Aufstellungsbeschluss für die 41. Änderung des \nFlächennutzungsplans fasste der Rat der Antragsgegnerin am 3. Juli 2001 den \nAufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13. Bereits vor \nder frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Offenlegung der Planvorentwürfe hatten \ndie Initiatoren der geplanten Sport-/Mehrzweckhalle zwei \nInformationsveranstaltungen durchgeführt. Bei der Antragsgegnerin gingen daraufhin \nzwei Schreiben von Anliegern, u.a. der Antragsteller zu 1., 2. und 4. ein, mit denen \nsie neben Lärmbelästigungen u.a. eine Verschlechterung der nach ihren Angaben \nbereits unzureichenden Parksituation geltend machten.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin holte ein hydrogeologisches Gutachten ein. Die M1. \nGmbH erstellte mit Datum vom 22. November 2001 das Schallschutzgutachten \nGA 2001/246 bezüglich der \"Prognose der Geräuschimmissionen für den Betrieb \neiner Kultur-Sporthalle mit Parkplatz in C1. -C. , M.---gasse -\n Untersuchung nach §§ 26, 28 BImSchG\" (im Folgenden: Schallschutzgutachten). \nNach der dortigen Beschreibung sollen die Sanitär-, Umkleide- und Abstellräume um \ndie eigentliche Halle herum angeordnet werden. Für die außersportlichen \nVeranstaltungen wurden für sämtliche Immissionspunkte Lärmpegel ermittelt, die \nüber den nächtlichen Richtwerten liegen. Noch vor Erstellung eines \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags vom 23. November 2001 hatte die \nAntragsgegnerin eine für ökologische Ausgleichsmaßnahmen bestimmte Ackerfläche \nsüdöstlich der Ortslage C. käuflich erworben.\n\n17\n\nDie Änderung Nr. 41 des Flächennutzungsplans und die 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 13 wurden in der Zeit vom 12. Dezember 2001 bis einschließlich \n18. Januar 2002 offen gelegt. Wiederum trugen Anlieger, auch die Antragsteller zu 2. \nbis 4., Einwendungen u.a. gegen das Schallschutzgutachten vor. Im Rahmen der \nerneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab das Umweltamt des \nKreises Aachen Hinweise hinsichtlich der Ausgleichsflächen.\n \nIm Auftrag der Antragsgegnerin erstellte die M1. GmbH unter dem 20. Februar \n2002 das Gutachten 2002/215 als \"Zusatzuntersuchung für zwei Standortvarianten\" \n(im Folgenden: Zusatz-Schallschutzgutachten). Danach werden im Fall der von \nVariante 1 vorgesehenen Errichtung der Halle an der M.---gasse und dem \nZufahrtsweg zwischen der Halle und dem westlich gelegenen Gerätehaus der \nFeuerwehr bei Realisierung von 50 Parkplätzen die Immissionsrichtwerte sowohl für \nsportliche als auch außersportliche Nutzungen der Halle eingehalten bzw. \nunterschritten. Die Berechnungen für Variante 2 führten im Fall außersportlicher \nVeranstaltungen an einem Immissionspunkt zur Überschreitung des nächtlichen \nRichtwerts.\n\n18\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 19. März 2002 die Änderung Nr. 41 \ndes Flächennutzungsplans. Ferner beschloss er, die zur 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 13 eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der \nVerwaltungsvorlage zu behandeln und die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der \nLage der Halle, der Stellplätze und der Lärmschutzwand zu ergänzen. Anschließend \nbeschloss er die 5. Änderung als Satzung sowie deren Begründung. Die Änderung \nNr. 41 des Flächennutzungsplans und die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 \nwurden am 19. Juli 2002 bekannt gemacht. \n\n19\n\nDie Antragsteller zu 2. stellten am 5. September 2002 einen gegen die 5. Ände-\nrung gerichteten Normenkontrollantrag (7a D 101/02.NE).\n\n20\n\nNachdem der Rat der Antragsgegnerin am 12. November 2002 den \nSatzungsbeschluss vom 19. März 2002 aufgehoben und gemäß dem damaligen \nErgebnis der Abwägung den Entwurf der 5. Änderung ergänzt hatte, wurden die \nTräger öffentlicher Belange wiederum am Verfahren beteiligt und der Planentwurf \nsowie die Begründung in der Zeit vom 25. November 2002 bis einschließlich \n27. Dezember 2002 erneut öffentlich ausgelegt. \n\n21\n\nDaraufhin wurde das Normenkontrollverfahren 7a D 101/02.NE übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n22\n\nIm Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung machten die Antragsteller \nweitere Einwendungen geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März \n2003, die Einwendungen der Antragsteller gemäß der Verwaltungsvorlage \nzurückzuweisen. Sodann beschloss er die 5. Änderung als Satzung sowie deren \nBegründung. Nach Ausfertigung der Satzung auf der nicht mit den textlichen \nFestsetzungen verbundenen Planzeichnung am 12. März 2003 wurde der \nSatzungsbeschluss am 20. März 2003 bekannt gemacht.\n\n23\n\nDie Antragsteller haben am 9. Februar 2004 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat nach einem Hinweis des Senats vom 3. März 2005 die \nbislang voneinander getrennten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der \n5. Änderung am 15. März 2005 auf einer neuen Urkunde zusammengefasst. Die in \nVertretung vom I. und Technischen Beigeordneten unterzeichnete erneute \nAusfertigung stammt vom 17. März 2005. Am selben Tag ist die Zusammenführung \nder zeichnerischen und textlichen Teile sowie die rückwirkende Inkraftsetzung der \n5. Änderung gemäß der seit dem 8. Juli 2003 von § 21 der Hauptsatzung allein \nvorgesehenen Form einer öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang bekannt \ngemacht worden. Ausweislich eines auszugsweise vorgelegten Ausdrucks ihrer \nInternetseite vom 17. März 2005 ist dort auf den Aushang hingewiesen worden. \nBereits am 16. März 2005 waren die Zusammenführung und die rückwirkende \nInkraftsetzung der 5. Änderung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht \nworden. \n\n25\n\nDie Antragsteller tragen zur Begründung des Normenkontrollantrags vor: \nSie seien als Anlieger des Plangebiets antragsbefugt. Bei Errichtung der \nMehrzweckhalle würden sie insbesondere durch die Lärmimmissionen des von der \nHallennutzung hervorgerufenen Parkverkehrs beeinträchtigt.\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Eine ordnungsgemäße \nNeubekanntmachung der 5. Änderung sei nicht belegt. Ebenso wenig finde sich ein \nBeleg für einen nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erforderlichen Hinweis \nauf den Aushang im Internet. Ihre Internetseite sei nicht stets aufrufbar, wie einer den \nAntragstellern angezeigten Fehlermeldung zu entnehmen sei. Die 5. Änderung habe \naußerdem nicht zum 19. Juli 2002 rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, weil \ndie Neubekanntmachung inhaltlich dem vom Rat gefassten Satzungsbeschluss \nentsprechen müsse. Beim Satzungsbeschluss vom 11. März 2003 sei der Rat davon \nausgegangen, dass die 5. Änderung mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich \nwerde. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB könne ein Bebauungsplan nicht früher als \nmit seiner Bekanntmachung in Kraft treten. Dementsprechend habe die \nBekanntmachung vom 20. März 2003 darauf hingewiesen, dass die 5. Änderung mit \nder Bekanntmachung rechtsverbindlich werde. \n\n27\n\nDie planerischen Festsetzungen entbehrten der notwendigen Bestimmtheit, weil \ndie Lage der Halle, der Stellplätze und der Zufahrt zu ihnen ebenso offen sei wie die \nAnzahl der Stellplätze. Da die zeichnerischen Festsetzungen das gesamte \nPlangebiet als überbaubare Fläche auswiesen, sei ihnen nicht zu entnehmen, \nwelches der südliche Teil des Baugrundstücks sei, auf dem die Halle errichtet \nwerden solle. Die textliche Festsetzung, dass die außersportliche Nutzung der Halle \nden Ortsvereinen vorbehalten sei, entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine auf § 9 Abs. \n1 Nr. 5 BauGB gestützte Festsetzung könne keine Einschränkung des Nutzerkreises \nenthalten. Ob es für die auf eine Bebauung gemäß der Variante 1 abstellende \nFestsetzung eine Ermächtigungsgrundlage gebe, könne letztlich dahinstehen.\n\n28\n\nDie Planung sei mangels schlüssigen Konzepts nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich erforderlich. Im Stadtteil C. gebe es keine Sport \ntreibenden Vereine, die die Halle nutzen könnten. Den Anforderungen der Schule \nund der Kindergärten könne in den Räumlichkeiten der Schule günstig und sinnvoll \nRechnung getragen werden. Dementsprechend habe der Vorsitzende der \nInteressengemeinschaft C2. Ortsvereine laut einem Presseartikel lediglich \nerläutert, dass die Halle für jährlich 25 Veranstaltungen benötigt werde. Zudem sei \ndie von der 5. Änderung übernommene Variante 1 des Zusatz-\nSchallschutzgutachtens nicht zu verwirklichen. Der danach vorgesehene \nHallenstandort überschreite nämlich die Baugrenzen. Ferner könnten die \nAbstandflächen wegen der Lage der Halle unmittelbar an der Erschließungsstraße \nnicht eingehalten werden. Bei Umsetzung der Variante 1 fielen überdies einige der \nzu erhaltenden Bäume weg. Wegen der Abstandflächen und der zu erhaltenden \nPflanzen sei außerdem fraglich, wo die Schallschutzwand errichtet werden könne. \nZudem lägen 20 Parkplätze teilweise auf dem Grundstück des Sportplatzes und \ndamit außerhalb des Plangebiets.\n\n29\n\nAuch die Frage, wo Ersatz für die durch die Errichtung der Halle fortfallenden \nStellplätze für den Sportplatz geschaffen werden solle, bleibe ungeklärt. Diese \nreichten schon jetzt bei Sportveranstaltungen nicht aus, so dass die umliegenden \nStraßen zugeparkt würden. Ein Fortfall dieser Stellplätze verschärfe die für die \nAntragsteller teilweise unzumutbare Situation. An Meisterschaftsspielen bestehe ein \ngroßes Zuschauerinteresse. Wegen der geringen Entfernung zu den Heimatorten der \nGastmannschaften könnten deren Anhänger auch zu jedem anderen Spiel kommen. \nAuch die C2. Bürger benutzten selbst für lokale Veranstaltungen das \nAuto.\n\n30\n\nEs fehlten die Grundlagen für die Ermittlung der Stellplatzzahl, weil die \nAntragsgegnerin den Bedarf, den Nutzungszweck und die Größe der Halle, deren \npotenzielle Nutzer und die Zahl der Zuschauerplätze nicht ermittelt habe. Darüber \nhinaus reichten auch bei den von der Antragsgegnerin später angegebenen 320 \nHallensitzplätzen zuzüglich Sportplatz die von ihr angenommenen 50 Stellplätze bei \nWeitem nicht aus, den tatsächlichen Bedarf zu decken. Sie habe von einer größeren \nAnzahl Sportplatzbesucher ausgehen sowie für zehn statt für 15 Besucher einen \nStellplatz zugrundelegen müssen. Für die Multifunktionshalle errechne sich ein \nBedarf von 43 Stellplätzen, weil realistischerweise ein Stellplatz je 7,5 Sitzplätzen \nanzusetzen sei.\n \nAußerdem sei die planerische Abwägung fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich \nmit einem Alternativstandort befassen müssen. Ferner könnten die Gutachten \nmangels hinreichender Vorgaben der Antragsgegnerin zur Stellplatzzahl keine \nbelastbare Immissionsprognose treffen. Sie seien außerdem teilweise in sich und \nzueinander widersprüchlich. Die ihnen zugrunde gelegte DIN 18005 \"Schallschutz im \nStädtebau\" sei nicht geeignet, den Stellplatzlärm zutreffend zu ermitteln, weil deren \nAnwendungsgebiet die Planung von Verkehrswegen sei. Entgegen den Gutachten \nkönne auch nicht von lediglich einem Stellplatzwechsel je Stunde ausgegangen \nwerden, weil die von ihnen in Bezug genommene Parkplatzlärmstudie \nStellplatzwechsel-Werte von 1,11 bei ländlichen Gaststätten und 5,61 bei \nDiskotheken ansetze. Sie berücksichtigten weder die in der Studie angegebenen \nZuschläge für die \"Lästigkeit\" verschiedener Parkplatztypen noch, dass die Studie \nnicht auf die Anzahl der Stellplätze, sondern auf die Netto-Gastraumfläche \nabstelle.\n\n31\n\nDie durch die Gaststätte in der D.--------straße 1 verursachten \nLärmvorbelastungen seien nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt worden. \nEntgegen den Gutachten sei nicht davon auszugehen, dass die Gaststätte die \nImmissionsrichtwerte einhalte. Insbesondere im Sommer und an den Wochenenden \ngehe von dem Biergarten und den 40 genehmigten Stellplätzen erheblicher Lärm \naus. Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin habe trotz Bestätigung zu hoher \nLärmpegel bislang keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen. \n\n32\n\nInsbesondere die Antragsteller zu 4. würden durch den der Halle \nzuzurechnenden Verkehrslärm beeinträchtigt. Da ihr Grundstück gegenüber der \ngeplanten Zufahrt zu den Stellplätzen liege, wirke die Halle nur teilweise \nlärmabschirmend. Welche Abschirmwirkung sie insgesamt erziele, sei nicht \nersichtlich, weil die Lage der Halle, der Stellplätze und der Zufahrt zu ihnen offen \nsei.\n\n33\n\nDie 5. Änderung verstoße ferner gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. \nWeder die textlichen Festsetzungen, nach denen lediglich zehn außersportliche \nVeranstaltungen jährlich zulässig seien, noch die Ankündigung der Antragsgegnerin, \ndurch einen Nutzungsvertrag diese Anzahl sicherzustellen, seien geeignet, die \nLärmschutzproblematik hinreichend zu lösen bzw. sicherzustellen, dass sie auf der \nEbene des Baugenehmigungsverfahrens gelöst werde. Aus den dargelegten \nGründen sei nicht hinreichend sicher erkennbar, welche Immissionsbelastungen von \nder Hallennutzung für die Anwohner ausgingen.\n\n34\n\nFerner sei unklar, ob die Lärmschutzwand erforderlich sei. Während der Rat sie \nfür zusätzlich erforderlich gehalten habe, ohne den Grund dafür darzulegen, verneine \ndas Gutachten die Erforderlichkeit. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb ein \nzusätzlicher Lärmschutz nicht zu Gunsten anderer Anwohner, insbesondere der \nAntragsteller zu 4., festgesetzt worden sei. Außerdem beeinträchtige die ca. 2,5 m \nhohe und 17 m lange Lärmschutzwand das Orts- und Landschaftsbild erheblich und \nvermittle ein Gefühl des \"Eingemauertseins\". \n\n35\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n36\n\ndie 5. Änderung des Bebauungsplans der Stadt \nBaesweiler Nr. 13 - M.---gasse -, Stadtteil C. , \nfür unwirksam zu erklären.\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n38\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n39\n\nSie trägt vor: \nSie habe die 5. Änderung ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht. Der in den \ntextlichen Festsetzungen festgelegte Nutzungszweck sei hinreichend klar, weil \ngerade für eine Gemeinbedarfsfläche nicht sämtliche Details bereits im Rahmen \neines Bebauungsplans festzusetzen seien. Dessen Aufgabe sei es, den Rahmen und \ndie Verwirklichungsmöglichkeit für ein zulässiges Bauvorhaben zu schaffen. Die \nFestlegung der genauen Hallengröße und ihrer Nutzung sowie in Abhängigkeit davon \ndie konkrete Planung und der Nachweis der erforderlichen Stellplätze sowie deren \ngenaue Bewertung unter Lärmschutzgesichtspunkten seien erst im Rahmen eines \nBaugenehmigungsverfahrens möglich und erforderlich.\n \nDie Planung sei städtebaulich erforderlich, weil sie durch einen erheblichen Bedarf \nfür eine Sport- und Mehrzweckhalle sowohl seitens der örtlichen Grundschule als \nauch der örtlichen Vereine und der Bevölkerung insgesamt veranlasst sei. Die nach \nder 5. Änderung ermöglichte bauliche Nutzung sei auch umsetzbar. Abstandflächen \nkönnten öffentliche Verkehrsflächen bis zu deren Mitte in Anspruch nehmen. Der \nerforderliche Parkraum könne in der Umgebung der Halle geschaffen werden. Von \nder Überschreitung der Plangebietsgrenze durch die Stellplätze im nordöstlichen \nBereich um ca. 1 m in die Sportplatzfläche hinein seien nur Nebenflächen betroffen, \ndie nicht für Zuschauerplätze benötigt würden. Außerdem bleibe ein ausreichender \nAbstand zum Spielfeld gewahrt. \n\n40\n\nIm Rahmen der Abwägung sei der Vorteil einer Gesamteinheit von Sportplatz \nund Halle als ausschlaggebend bewertet worden, weil an keinem anderen Standort \ngeringere Beeinträchtigungen für Anwohner zu erwarten gewesen seien.\n\n41\n\nInsbesondere die Belastung der Anwohner und Antragsteller durch den von der \ngeplanten Halle ausgehenden Lärm sei von Anfang an berücksichtigt worden. \nDeshalb seien die Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben worden. Im \nZusatzgutachten sei hinsichtlich der in den textlichen Festsetzungen \nfestgeschriebenen Variante 1 festgestellt worden, dass die Immissionsrichtwerte \neingehalten bzw. deutlich unterschritten würden. Die Gutachten seien nicht zu \nbeanstanden. Sie gingen von anerkannten technischen Berechnungsgrundlagen aus. \nEtwaige Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte seitens der Gaststätte an der \nD.--------straße 1 seien allein ordnungsrechtlich von Belang. Bei Einhaltung der \nzulässigen Lärmrichtwerte durch die Gaststätte sei diese Vorbelastung nicht \nentscheidend. Sie sei jedoch im Gutachten ebenfalls berücksichtigt worden. Die \nRüge der Antragsteller, die Gutachten trennten nicht zwischen den verschiedenen \nNutzungsarten, greife nicht durch, weil sämtliche Berechnungen sich auf die \nkulturelle Nutzung und mithin auf die höchsten Lärmimmissionen bezögen. Beide \nGutachten gingen gemäß der Vorgabe der Antragsgegnerin von 50 Stellplätzen \naus.\n\n42\n\nDiese Anzahl reiche aus. Unter Zugrundelegen der in der Verwaltungsvorschrift \nzur BauO NRW genannten Richtzahlen seien für den 6.825 qm großen Sportplatz 27 \nStellplätze, für die Nutzung der Halle bei angenommenen 520 qm 11 Stellplätze bzw. \nfür die Mehrzwecknutzung bei projektierten 320 Sitzplätzen 38 Stellplätze \nausreichend. Dabei könne die Halle nur alternativ zu sportlichen oder sonstigen \nVeranstaltungen genutzt werden. Zusätzliche Stellplätze für Zuschauer seien nicht \nerforderlich. Ein Ansatz von 100 Zuschauern für die gleichzeitige Nutzung von \nSportplatz und Halle sei überhöht. Hinsichtlich der Sportnutzung der Halle seien für \nSchul-, Kindergarten- und allgemeinen Trainings-Betrieb keine Zuschauer zu \nerwarten. Das gelte auch für alle weiteren sportlichen Aktivitäten, weil keine \nZuschauerflächen wie Tribünen o.ä. zur Verfügung stünden. Der örtliche \nFußballverein habe auf Anfrage eine durchschnittliche Anzahl von zehn bis 50 \nZuschauern selbst bei Meisterschaftsspielen angegeben. Bei Lokalspielen könne die \nAnzahl nicht sehr viel höher sein, weil die Sportanlage lediglich aus einem reinen \nRasenplatz und einem multifunktionalen Unterstand am Kopfende bestehe. \nAußerdem sei die außersportliche Nutzung der Halle auf maximal zehn \nVeranstaltungen im Jahr begrenzt. Wegen der festgeschriebenen \nNutzungsbeschränkungen auf ortsansässige Vereine sei davon auszugehen, dass \nnur wenige Besucher mit dem Pkw kämen. Die geplante Mehrzwecknutzung solle \nweit gehend abends bzw. am Wochenende stattfinden, wenn der Sportplatz nicht \nbenutzt werde. Soweit erforderlich, sei eine Auflage zur Baugenehmigung \nbeabsichtigt, durch die die Mehrzwecknutzung der Halle auf solche Zeiten \nbeschränkt werde, in denen der Sportplatz nicht genutzt werde. \n\n43\n\nEntgegen den Darlegungen der Antragsteller erscheine es ausgeschlossen, dass \nauf dem derzeit unbebauten Vorplatz des Sportplatzes 67 Kfz parken könnten. Bei \ngeordnetem Parken könnten außer auf den 14 genehmigten Stellplätzen für den \nSportplatz und gegebenenfalls den fünf genehmigten Stellplätzen für das Gerätehaus \nder Feuerwehr etwa weitere 19 Kfz parken. Abgesehen davon, dass das auf den von \nden Antragstellern vorgelegten Fotografien dokumentierte \"wilde\" Parken unzulässig \nsei, seien auf diesen Lichtbildern außer der Belegung der 19 genehmigten Stellplätze \nallenfalls 30 weitere Kfz zu erkennen. Diese Zahl entspreche derjenigen der \ngeplanten Stellplätze. Außerdem lösten die zulässigen Nutzungen der Halle bis auf \ndie wenigen Mehrzwecknutzungen einen weitaus geringeren Stellplatzbedarf als die \n31 zusätzlichen Stellplätze aus. \n\n44\n\nDa die 5. Änderung mit hinreichender Klarheit die Lage der geplanten Halle im \nsüdlichen Teil des Plangebiets festlege, sei garantiert, dass die Halle zwischen den \nGrundstücken der Anlieger und den rückwärtigen Stellplätzen liege und den von \ndiesen ausgehenden Lärm abschirme. Die Lärmschutzwand diene lediglich dem \nzusätzlichen Schallschutz der Anlieger. Die Maßnahmen für den ökologische \nAusgleich seien in der Pflanzperiode Ende 2003/ Anfang 2004 erfolgt.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum \nAktenzeichen 7a D 101/02.NE sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.\n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n \nDer Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. ist zulässig. Insbesondere sind sie antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan \njede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt \nein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substanziiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n49\n\nAls verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 (jetzt Abs. 7) BauGB auf \nfehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der \nPrivate hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass \nseine Belange ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 \n- 4 CN 6.98 - a.a.O.\n\n51\n\nMit dem Vortrag der Antragsteller, sie würden durch die Lärm-Immissionen des von \nder Hallennutzung hervorgerufenen Parkverkehrs beeinträchtigt, machen sie ihr \nRecht auf Abwägung der eigenen Belange geltend. Dies ist angesichts der \nunmittelbaren Nachbarschaft zu den Grundstücken der Antragsteller zu 1., 2. und 4. \nhinreichend substanziiert. Ob das auch für die Antragsteller zu 3. gilt, ist wegen der \nzwischen ihrem Grundstück und dem Plangebiet liegenden Grundstücke der übrigen \nAntragsteller samt lärmabschirmenden Gebäuden sehr zweifelhaft, kann hier aber \ndahin stehen. \n\n52\n\nDenn der Normenkontrollantrag ist unbegründet.\n\n53\n\nDie 5. Änderung weist nach erneuter Ausfertigung und Bekanntmachung \nsämtlicher Teile der Satzung keine Form- oder Verfahrensfehler (mehr) auf, die ohne \nRüge beachtlich wären.\n\n54\n\nDie 5. Änderung war ursprünglich insoweit mangelhaft, als sie nicht \nordnungsgemäß ausgefertigt war. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit \nals Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41,\n\n56\n\nwobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 \n- 4 NB 26.90 - BRS 52 Nr. 32.\n\n58\n\nFür das hiernach maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats \ngeklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung \nvon Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf \nwelcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder sein Vertreter zeitlich nach \ndem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass \nder Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen\" hat.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Juni 2003 \n- 7a D 108/00.NE - und vom 18. Dezember 1991 - 7a \nNE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357.\n\n60\n\nEntscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB nicht im Wortlaut bekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht \nbereitzuhalten ist, ist die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich derer \ndokumentiert wird, dass sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen \nzutreffend wiedergibt.\n\n61\n\nBesondere bundesrechtliche Anforderungen an die Ausfertigung von \nBebauungsplänen ergeben sich lediglich in zeitlicher Hinsicht insoweit, als der \nBebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden muss.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 \n- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n63\n\nDiesem Erfordernis trug die 5. Änderung ursprünglich nicht Rechnung, weil die \nAusfertigung sich allein auf der zeichnerischen Grundlage befand. Mangels Einheit \nvon zeichnerischen und textlichen Festsetzungen war nicht sichergestellt, dass der \nInhalt des (gesamten) Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans \nübereinstimmt. Ein solcher Mangel kann jedoch behoben werden.\n\n64\n\nVgl. zur Behebung formeller Mängel: BVerwG, \nBeschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -, \nBRS 59 Nr. 33.\n\n65\n\nDazu bedarf es lediglich solcher Schritte, die gemäß den genannten zeitlichen \nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung sicherstellen, dass die sich \nauf sämtliche Regelungen der Satzung beziehende Ausfertigung zeitlich vor der \nBekanntmachung als solcher liegt. Insofern bedurfte es zunächst einer \nZusammenführung der Satzungsbestandteile und sodann einer erneuten \nSchlussbekanntmachung, so dass das Datum der Ausfertigung zwischen dem \nSatzungsbeschluss und der Schlussbekanntmachung liegt.\n\n66\n\nVgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom \n7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE -.\n\n67\n\nDas ist hier erfolgt. Dass die Zusammenführung beider Teile der Satzung nicht in \nForm der Verbindung des ursprünglich ausgefertigten Bebauungsplans mit den in \nden Aufstellungsvorgängen auf einem gesonderten Blatt festgehaltenen textlichen \nFestsetzungen erfolgte, ist unerheblich, weil der Rat nicht diese, sondern eine \nRechtsnorm beschlossen hatte. Demgemäß soll die Ausfertigung sicherstellen, dass \n\"der Inhalt\" des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 - a.a.O.\n\n69\n\nDie auf der Planurkunde befindliche Ausfertigung orientiert sich zwar am Wortlaut \ndes § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW und weist deshalb einen über eine Ausfertigung \nhinausgehenden Teil auf, ist aber wegen der ausdrücklich als \"Ausfertigung\" \nbezeichneten Bestätigung nicht zu beanstanden.\n\n70\n\nDie Bekanntmachung erfolgte durch Aushang ab dem 17. April 2005. Dass die \nAusfertigung der 5. Änderung vom selben Tag stammt, ist nicht zu beanstanden, denn es ist \ndavon auszugehen, dass sie noch vor Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt ist. Die \nAntragsgegnerin hat die 5. Änderung gerade aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom \n3. März 2005 auf die auch zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung erneut bekannt \ngemacht.\n\n71\n\nDass die erneute Bekanntmachung bereits einen Tag zuvor, am 16. April 2005, \nim Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgt war, ist unschädlich, weil es allein auf die \nvon ihrer Hauptsatzung vorgesehene Art der öffentlichen Bekanntmachung ankommt. \nNach der ab dem 8. Juli 2003 geltenden Neufassung des § 21 der Hauptsatzung \nwerden öffentliche Bekanntmachungen, die - wie hier durch § 10 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB - durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Anschlag in den im \nEinzelnen benannten Bekanntmachungskästen für die Dauer von mindestens einer \nWoche vollzogen, wobei durch das Internet auf den Anschlag hingewiesen wird.\n\n72\n\nAuch die gegen das Bekanntmachungsverfahren gerichteten Rügen der \nAntragsteller greifen nicht durch.\n\n73\n\nDie von ihnen vorgelegte Fehlermitteilung bezüglich ihres Versuchs, die \nInternetseite der Antragsgegnerin aufzurufen, belegt nicht, dass die Antragsgegnerin \neinen nach § 21 ihrer Hauptsatzung erforderlichen Hinweis auf die (erneute) \nBekanntmachung der streitigen Änderung in eine nicht aufrufbare Internetseite \neingestellt hätte. Abgesehen davon, dass die Fehlermitteilung nur auf einen \neinmaligen Vorgang bezogen ist, belegt der auszugsweise Ausdruck der \nInternetseite der Antragsgegnerin vom 17. März 2005 das Gegenteil. Darin ist u.a. \nder Hinweis auf die \"Bekanntmachung Nr.019/2005 vom 16.03.2005, Bebauungsplan \nNr. 13 - M.---gasse -, Änderung Nr. 5, Stadtteil C. , hier: Ergänzendes \nVerfahren nach § 214 BauGB\" aufgeführt.\n\n74\n\nEbenso wenig ist die nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 \n- 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42 (S. 239),\n\n76\n\neinen Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellende Anordnung der \nRückwirkung zu beanstanden. Dass die Rückwirkung weiter zurückreicht als bis zur \nzweiten Bekanntmachung der 5. Änderung am 20. März 2003, ist unschädlich. Das \ndamalige Fehlen einer Rückwirkungsanordnung bis zum Zeitpunkt der ersten \nBekanntmachung am 19. Juli 2002 hindert nicht, eine solche anlässlich einer zum \nzweiten Mal wiederholten Bekanntmachung gleichsam nachzuholen. Darin liegt \nentgegen der Meinung der Antragsteller kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, der den frühestmöglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens eines \nBebauungsplans regelt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hätte vielmehr \nbereits mit der zweiten Bekanntmachung am 20. März 2003 die Rückwirkung auf den \n19. Juli 2002 anordnen können. Denn bei der Behebung von Fehlern, die sich aus \nder Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: Nr. 2) BauGB bezeichneten \nVorschriften - hier: des § 3 Abs. 3 (jetzt: § 4a Abs. 3 Satz 1) BauGB - ergeben, darf \ndie Gemeinde einen Bebauungsplan auch mit Rückwirkung erneut in Kraft \nsetzen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 \n- 4 NB 48.96 -, BRS 59 Nr. 32; vgl. zur \nRückwirkungsmöglichkeit bei der Behebung \nmaterieller Fehler nunmehr § 214 Abs. 4 BauGB in \nder Fassung des EAG Bau.\n\n78\n\nSofern die Antragsteller rügen wollen, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der \n5. Änderung über den 20. März 2003 hinaus dem Ratsbeschluss vom 11. März 2003 \nwiderspreche, ginge eine solche Rüge fehl. Der Ratsbeschluss umfasste nämlich \nnicht das Datum des Inkrafttretens. \n \nNach dem aktenkundigen Sachverhalt sind rügepflichtige Form- oder \nVerfahrensfehler über die durch die erneute Offenlegung ab dem 25. November 2002 \ngeheilten Fehler hinaus gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht \nworden. \n\n79\n\nDie 5. Änderung ist auch materiell rechtmäßig.\n\n80\n\nIhre Festsetzungen werden von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen. Die Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung \"Sport- und Mehrzweckhalle\" beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. \nDa nach dieser Vorschrift Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- (und Spiel-\n) Anlagen festgesetzt werden können, die geplante Halle aber nicht allein sportlichen \nZwecken dienen soll, ist eine Konkretisierung der anderen Nutzungszwecke \nerforderlich. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls \n(Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten \nprivaten und öffentlichen Belange entspricht.\n\n81\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n82\n\nDie in Abs. 1 bis 3 der textlichen Festsetzungen erfolgte Präzisierung des Spektrums \nder zulässigen außersportlichen Nutzungen ist entgegen der Meinung der \nAntragsteller wegen der gerechten Abwägung gerade auch ihrer konkret berührten \nBelange an einem Schutz vor übermäßigen Lärmimmissionen erforderlich. Da sie \ndeshalb ebenso von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB getragen wird, stellt sie keine \nunzulässige Beschränkung der Nutzungen oder des Benutzerkreises dar. \n\n83\n\nDie Festsetzung der Baugrenzen beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Dasselbe \ngilt für die in Abs. 4 der textlichen Festsetzungen durch Bezugnahme auf die \nVariante 1 des Zusatz-Schallgutachtens umschriebene Lage der Halle. Denn mit der \ndadurch zugleich erfolgten Bezugnahme auf die entsprechende zeichnerische \nDarstellung der Variante 1 legt die 5. Änderung für die Halle deren Lage fest. Die in \nAbs. 5 und 6 der textlichen Festsetzungen erfolgte Festsetzung der Stellplätze und \nder Einfahrt zu ihnen beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die Festsetzung der \nLärmschutzeinrichtung in Abs. 7 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit der \nzeichnerischen Festsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. Die Festsetzungen zu \nerhaltender Bäume und Sträucher stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB.\n\n84\n\nSämtliche Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. Das gilt entgegen der von \nden Antragstellern zunächst geäußerten Meinung gerade für die Lage der Halle und \nder Stellplätze einschließlich der Einfahrt zu ihnen. Denn die Lage der geplanten \nbaulichen Anlagen ist durch die Bezugnahme auf die Variante 1 des Zusatz-\nSchallschutzgutachtens und damit auf den dazu gehörenden maßstäblichen \nLageplan eindeutig bestimmt. Davon gehen die Antragsteller ausweislich ihrer \nAusführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 26. April 2005 mittlerweile auch \nselbst aus. Durch die Bezugnahme der 5. Änderung auf die Variante 1 ist die \ndiesbezüglich zeichnerische Darstellung des Zusatz-Schallschutzgutachtens - \ninsoweit entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin -zum Planinhalt geworden. Das \nfolgt zunächst aus dem Wortlaut der textlichen Planfestsetzungen. Nach deren Abs. \n4 \"ist\" die Sport- und Mehrzweckhalle gemäß der Variante 1 der konkret \nbezeichneten Schallschutzgutachten \"zu errichten\". Nach Abs. 6 sind die Stellplätze \n\"gemäß Variante 1\" zulässig. Die Einfahrt zu ihnen ist nach Abs. 5 \"nur\" zwischen \ndem Feuerwehrhaus und der - nach Abs. 4 in ihrer Lage eindeutig festgelegten - \nHalle zulässig. Dass bereits die 5. Änderung die Lage dieser Einrichtungen selbst \nfestgesetzt hat, folgt ferner aus dem Zweck der Übernahme der Variante 1 durch die \nSatzung. Damit ist nach Ziffer 4 Abs. 4 der Begründung die Abschirmung der von den \nStellplätzen ausgehenden Lärmimmissionen gegenüber der Wohnbebauung an der \nM.---gasse und der D1.-------straße bezweckt. Die Einhaltung der \nLärmimmissionsrichtwerte ist indes nur bei dieser Hallenlage sichergestellt; bei jeder \nVerschiebung der Halle wäre sie gefährdet. Denn die Richtwerte zur Nachtzeit \nwerden bei Variante 1 nur knapp eingehalten, bei Umsetzung der Variante 2 an \neinem Immissionspunkt und nach dem ersten Schallschutzgutachten sogar an \nsämtlichen Immissionspunkten überschritten. \n\n85\n\nEntgegen der Meinung der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der \nstädtebaulichen Rechtfertigung der 5. Änderung. Auf die Vorstellungen der \nAntragsteller kommt es nicht an. Denn was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen \ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische \nFestsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder wenn eine \npositive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n87\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne hat der Rat der \nAntragsgegnerin in der Begründung zur 5. Änderung dargelegt. Die \nBebauungsplanung ist für eine wesentliche Ergänzung des Sportangebots im Ortsteil \nC. vorgesehen und soll überwiegend Sport treibenden Vereinen sowie Schulen \nund Kindergärten dienen. Das ist ein ausreichendes Konzept und rechtfertigt die \nBebauungsplanung. Die geplante Hallennutzung für jährlich zehn außersportliche \nVeranstaltungen örtlicher Vereine liegt angesichts der auf die Bedürfnisse der \nEinwohner zugeschnittenen Nutzung und der geringen Anzahl außersportlicher \nVeranstaltungen ohne weiteres im Rahmen der vom Stadtrat nach seinem \nplanerischen Ermessen - auch unter städtebaupolitischen Gesichtspunkten - zu \nkonkretisierenden städtebaulichen Erforderlichkeit einer \"Mehrzweck\"halle. Auf \ndavon abweichende Vorstellungen der Antragsteller kommt es nicht an.\n\n88\n\nDie Errichtung durch einen privaten Investor steht gemäß der von den \nAntragstellern korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung der städtebaulichen \nErforderlichkeit einer Planung ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Ebenso wenig \nfolgt hier aus einer - unterstellten - Errichtung durch einen Privatinvestor, dass der \nGemeinbedarfszweck verfehlt würde. Insbesondere dient die 5. Änderung durch die \nErmöglichung außersportlicher Veranstaltungen in der geplanten Halle nicht allein \nPrivatinteressen in Form rein kommerzieller Interessen. Denn zum einen lässt Abs. 3 \nder textlichen Festsetzungen jährlich maximal zehn außersportliche Veranstaltungen \nzu. Zum anderen dienen diese durch die Beschränkung ihrer Art (auf der \nDorfgemeinschaft dienende Veranstaltungen) und ihrer Veranstalter (auf örtliche \nVereine oder Einrichtungen) jedenfalls auch öffentlichen Zwecken.\n\n89\n\nDer städtebaulichen Rechtfertigung steht auch nicht der Gesichtspunkt der \nVollzugsunfähigkeit entgegen. \n\n90\n\nVgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom \n12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 \nm.w.N.\n\n91\n\nVon einer Vollzugsunfähigkeit der 5. Änderung kann insbesondere nicht deshalb die \nRede sein, weil die Lärmschutzanlage, die Stellplätze oder gar die geplante Sport- \nund Mehrzweckhalle nicht im Plangebiet errichtet bzw. hergestellt und genutzt \nwerden könnten.\n\n92\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller verkleinert die an der D1.-------straße \nfestgesetzte Lärmschutzwand nicht die Fläche zur Erhaltung der Baum-/ \nStrauchreihe. Denn diese Fläche wird von vornherein nicht von der der \nLärmschutzwand vorbehaltenen Fläche erfasst. Die Lärmschutzwand steht ebenso \nwenig der Festsetzung zu erhaltender Einzelbäume entgegen. Zum einen sind davon \nnicht sämtliche zu erhaltenden Einzelbäume betroffen. Zum anderen steht einer den \nKronen einzelner Bäume angepassten Höhe der Lärmschutzwand nichts entgegen, \nweil letztere von Abs. 7 der textlichen Festsetzungen nur ungefähr (\"ca. 2,50m\") \nfestsetzt wird.\n\n93\n\nEntgegen der Meinung der Kläger ist nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, die \nfür die geplante Halle notwendigen Stellplätze nachzuweisen. Das ergibt sich schon \ndaraus, dass die Antragsgegnerin ausweislich der zeichnerischen Darstellungen in \nden von ihr in Auftrag gegebenen Schallschutzgutachten die Herstellung von \nStellplätzen nicht nur im Plangebiet, sondern auch nördlich davon an einem \nSeitenweg in den Blick genommen hat. Im Übrigen ist die nach den \nStellplatzrichtlinien gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW berechnete \nStellplatzanzahl schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine gleichzeitige \nHallennutzung für sportliche und - den größten Stellplatzbedarf verursachende - \nsonstige Veranstaltungen aufgrund der Größe der Halle ausgeschlossen ist. Auch \neine Nutzung des Sportplatzes zur gleichen Zeit wie die - eher abends und nachts \nstattfindende - Nutzung der Halle ist ausgeschlossen bzw. kann bei Bedarf durch \nentsprechende, in die Baugenehmigung aufzunehmende Regelungen \nausgeschlossen werden. Unschädlich ist, dass sich Teilflächen einiger Stellplätze auf \ndas Grundstück des Sportplatzes erstrecken, weil ihre dortige (teilweise) Herstellung \nnach den von den Antragstellern nicht bestrittenen, plausiblen Darlegungen der \nAntragsgegnerin ohne weiteres möglich ist.\n\n94\n\nEs kann offen bleiben, ob die geplante Mehrzweckhalle wegen ihrer \nfestgesetzten Lage gemäß Variante 1 des Zusatz-Schallschutzgutachtens teilweise \ndie Baugrenzen überschreitet. Denn dies wäre nach § 23 BauNVO unschädlich. Von \nseinem Abs. 3 Satz 1, nach dem Gebäude oder Gebäudeteile eine festgesetzte \nBaugrenze nicht überschreiten dürfen, kann ein Bebauungsplan nämlich gemäß Abs. \n3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmte Ausnahmen zulassen.\n\n95\n\nDer Vollzugsfähigkeit der 5. Änderung stehen auch nicht die Abstandregelungen \nentgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstandflächen von der \ngeplanten Halle nicht einhalten werden könnten. Zwar grenzt ihre Südspitze gemäß \nVariante 1 des Zusatz-Schallschutzgutachtens nahezu an die Flurstücke der \nöffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich der M.---gasse in die D.--------\nstraße . Jedoch ist die Höhe der diesen Straßen nächst gelegenen Außenwände \ngeringer als die Höhe des Hallenraums, der nach der von beiden \nSchallschutzgutachten zugrunde gelegten Konzeption von Sanitär-, Umkleide- und \nAbstellräumen umgeben sein wird. Da die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 \nHalbsatz 2 BauO NRW senkrecht zu den Außenwänden gemessen werden und nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte \nliegen dürfen, steht nicht zu befürchten, dass die allenfalls einzuhaltende, von § 6 \nAbs. 5 Satz 5 BauO NRW vorgeschriebene Mindesttiefe von 3 m nicht eingehalten \nwird. \n\n96\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller fallen die an der D1.-------straße zu \nerhaltenden Einzelbäume bei Umsetzung der im Zusatz-Schallschutzgutachten zeichnerisch \ndargestellten Variante 1 nicht weg. Ebenso wenig hindert der im Bereich der südlichen Ecke \ndes Plangebiets zu erhaltende Einzelbaum die Umsetzung der nach dieser Variante geplanten \nHalle, weil die Baumkrone über den eingeschossigen Sanitär-, Umkleide- und Abstellräumen \nliegt, die die Halle umgeben sollen. Erforderlichenfalls könnte die Halle an dieser Stelle sogar \nzurückweichen, weil die mit ihrer festgesetzten Lage beabsichtigte Abschirmung der \nWohngrundstücke vor dem Stellplatzlärm nicht beeinträchtigt würde und gemäß § 23 Abs. 2 \nSatz 2 BauNVO ein Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen \nwerden kann. \n\n97\n\nVon einer Vollzugsunfähigkeit der 5. Änderung kann auch nicht unter \nimmissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen werden. Das wäre nur \nder Fall, wenn die Baugenehmigung für die geplante Halle wegen Überschreitung der \nLärmimmissions-Richtwerte zwangsläufig zu versagen wäre. Insoweit hat jedoch die \nnotwendigerweise prognostische Berechnung des Zusatz-Schallschutzgutachtens für \ndie von der 5. Änderung festgelegte Variante 1 die Einhaltung der \nLärmimmissionsrichtwerte nachgewiesen. Dabei ist die Unterscheidung von \nsportlichen Veranstaltungen, für deren Lärmimmissionen die Vorschriften der \n18. BImSchV im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mittelbar rechtliche \nBedeutung haben, \n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 \n- 4 CN 4.98 - a.a.O.,\n\n99\n\nund sonstigen Veranstaltungen, die nach den Immissionswerten der TA Lärm zu beurteilen \nsind, nicht zu beanstanden. Denn die geplante Halle, deren Lärmimmissionen ausschließlich \nvon den Stellplätzen ausgehen, kann nicht gleichzeitig für sportliche und sonstige \nVeranstaltungen genutzt werden, und die Antragsgegnerin hat nicht ausgeschlossen, durch \nRegelungen in der Baugenehmigung eine außersportliche Nutzung der Halle nur zuzulassen, \nwenn der Sportplatz nicht genutzt wird. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen sind allein \ndie für außersportliche Nutzungen einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für die lauteste \nNachtstunde ausschlaggebend, weil die außersportlichen Veranstaltungen in der Halle die \ngrößere Besucherzahl aufweisen, keine gleichzeitige Nutzung des Sportplatzes in den \nNachtstunden zu erwarten ist und die im Vergleich zu den nächtlichen Richtwerten höheren \nTages-Richtwerte der TA Lärm weit unterschritten werden. Für die außersportliche Nutzung \nzur Nachtzeit hat das Zusatz-Schallschutzgutachten für die von der 5. Änderung \nfestgeschriebene Variante 1 indes die Einhaltung bzw. - sogar weit überwiegend - die \nUnterschreitung der für ein Dorfgebiet nach Ziffer 6.1 Buchstabe c) TA Lärm maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachgewiesen. \n\n100\n\nDie Rüge der Antragsteller, das Schallschutzgutachten hätte wie die 3. Auflage der \nParkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz von der Netto-\nGastraumfläche ausgehen müssen, geht schon deshalb fehl, weil hier keine Nutzung als \nGaststätte in Rede steht. Ebenso wenig ist der vom Schallschutzgutachten zugrunde gelegte \nWert für den Stellplatzwechsel zu beanstanden. Insbesondere ist entgegen der Meinung der \nAntragsteller nicht von einem Wert von 5,61 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde \nauszugehen. Denn dieser von der 4. Auflage der Parkplatzlärmstudie ermittelte Wert bezieht \nsich zum einen auf Fahrzeugbewegungen je 10 qm Nettogastraumfläche und Stunde, während \ndie 3. Auflage der Studie - wie das Schallschutzgutachten - für die Bewegungshäufigkeit noch \nallein auf die Stellplatzanzahl abstellte. Zum anderen bezieht sich der von den Antragstellern \ngenannte Wert auf \"gut besuchte\" Diskotheken und stellt zudem den Maximalwert dar, wie \nSeite 21 der 4. Auflage der Parkplatzlärmstudie zu entnehmen ist.\n\n101\n\nEntgegen der Annahme der Antragsteller berücksichtigt das Schallschutzgutachten wegen \nder Bezugnahme auf die Parkplatzlärmstudie auch die von dieser angesetzten Zuschläge für \ndie Lästigkeit bestimmter Geräusche. Das hat der Gutachter in seinem Schreiben an die \nAntragsgegnerin vom 18. September 2002 genauso bestätigt wie der TÜV in seinem \nSchreiben vom 14. Oktober 2002. Dass die Halle für die hinter ihr liegenden Stellplätze eine \nabschirmende Wirkung für die vor ihr liegenden Wohngebäude hat, liegt entgegen der \nMeinung der Antragsteller auf der Hand und wurde in den Berechnungen der Gutachten \nebenso berücksichtigt wie Reflexionen durch die Baukörper.\n\n102\n\nEntgegen der Annahme der Antragsteller mussten die Schallschutzgutachten nicht \netwaige unzulässige Lärmimmissionen der Gaststätte an der D1.-------straße 1 \nberücksichtigen; diesen ist gegebenenfalls mit ordnungsbehördlichen Mitteln zu \nbegegnen.\n\n103\n\nEs kann dahinstehen, ob das Schallschutzgutachten für die Variante 1 die vom Zu- und \nAbfahrtverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Lärmimmissionen \nberücksichtigt hat. Das war nämlich nicht erforderlich. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm sind \nder Anlage Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in \neinem Abstand von bis zu 500 m von dem Immissionsgrundstück u.a. in Dorfgebieten \nzuzurechnen, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die \nNacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen \nVerkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend \nüberschritten werden. Ob eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, kann offen \nbleiben. Selbst wenn man - wegen des aus dem Ortsplan ablesbaren Verbindungscharakters \nder M.---gasse unrealistischerweise - davon ausginge, dass der nächtliche Verkehr auf der \nM.---gasse allein aus dem Quellverkehr des Plangebiets herrührte, steht angesichts des vom \nSchallschutzgutachten ermittelten Höchstwerts der vom Plangebiet ausgehenden \nLärmimmissionen von 45 dB(A) und einer für eine Erhöhung des Beurteilungspegels um \n3 dB(A) erforderlichen Verdoppelung des Verkehrs,\n\n104\n\nvgl. dazu: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 3. Aufl. (2004), Rdnr. 290,\n\n105\n\nnicht zu befürchten, dass der von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehende Verkehrslärm \nden von § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV u.a. für Dorfgebiete festgelegten nächtlichen \nGrenzwert von 54 dB(A) erreicht. \n\n106\n\nDie 5. Änderung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (jetzt: Abs. 7) BauGB gerecht. Dieses \nGebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n107\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, \nUrteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n108\n\nDiesen Anforderungen, die sich auf die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange, auf den \nAbwägungsvorgang und auf das Abwägungsergebnis beziehen, das sich in den konkret \ngetroffenen Planfestsetzungen niederschlägt, wird die Abwägung der Antragsgegnerin \ngerecht.\n\n109\n\nDie Antragsgegnerin hat den bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 1 (jetzt: § 1 Abs. 6 Nr. 1) BauGB insbesondere zu berücksichtigenden allgemeinen \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse hinreichend Rechnung getragen, weil sie den \nKonflikt zwischen emittierender Nutzung der Sport- und Mehrzweckhalle einschließlich der \nihr zuzuordnenden Stellplätze einerseits und schutzbedürftiger Wohnnutzung andererseits \nerkannt und ausreichend bewältigt hat. Entgegen der Meinung der Antragsteller hat der Rat \nder Antragsgegnerin Alternativstandorte erwogen, wie Seite 21 unten der Niederschrift über \ndie Stadtratssitzung vom 19. März 2002 zu entnehmen ist. Dabei ist der Stadtrat aber in nicht \nzu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Lärmkonflikte an allen unter \nErschließungsgesichtspunkten ernsthaft in Betracht kommenden Standorten aufträten. Seine \nEntscheidung für den streitigen Standort ist sachgerecht, weil für diesen die Nähe zum \nSportplatz spricht, der ergänzend zur sportlichen Nutzung der Halle in Anspruch genommen \nwerden kann.\n\n110\n\nFür die Abwägung gegenläufiger Interessen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur \nKonfliktbewältigung muss eine Gemeinde zunächst die tatsächliche Situation klären und \nprüfen, welche Immissionen zu erwarten sind und auf welche Weise eventuelle schädliche \nEinwirkungen insbesondere auf bestehende Wohnbebauung soweit wie möglich vermieden \nwerden können.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 \n- 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22. \n\n112\n\nDemgemäß gab der Rat der Antragsgegnerin ein Schallschutzgutachten in Auftrag, das in \nForm des Zusatzgutachtens für die dortige Variante 1 in nicht zu beanstandender Weise zu \ndem Ergebnis gekommen ist, dass die dem Plangebiet benachbarten Wohnhäuser \nvoraussichtlich nicht solchen von der Sport- und Mehrzweckhalle und den Stellplätzen \nausgehenden Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über den für Dorfgebiete \ngeltenden Richtwerten liegen. Um dies sicherzustellen, hat der Rat der Antragsgegnerin die \nVariante 1 durch Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen der 5. Änderung zum \nPlaninhalt gemacht. \n\n113\n\nWeitere Vorgaben der 5. Änderung sind nicht erforderlich. Denn Konflikte, die sich aus \nder geplanten Nutzung trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit im Einzelfall ergeben können, \nbrauchen nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu werden, weil im \nnachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO ein \nInstrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen \nBelästigungen zu bewahren.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C \n56.84 -, BRS 58 Nr. 8 (zur Festsetzung einer \nGemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Schule und Anlagen für soziale und sportliche \nZwecke\" neben einem allgemeinen Wohngebiet); \nBeschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 \nNr. 178 (zur Festsetzung eines Sport- und \nSpielplatzes in der Nachbarschaft eines allgemeinen \nWohngebiets).\n\n115\n\nEntgegen der Meinung der Antragsteller leidet auch die Festsetzung einer \nLärmschutzwand lediglich an der D1.-------straße nicht an einem Abwägungsfehler, \ninsbesondere verstößt diese Festsetzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG. Denn die an der D1.-------straße liegenden Grundstücke wären \ndurch die große Anzahl der zwischen Halle und Sportplatz geplanten Stellplätze weit \nstärker von Lärmimmissionen betroffen als die an der M.---gasse liegenden \nGrundstücke, weil die von diesen Stellplätzen ausgehenden Immissionen zur M.---\ngasse hin zu einem großen Teil von der Halle abgeschirmt werden und zu dieser \nStraße hin eine weitaus geringere Zahl von Stellplätzen geplant ist. Die an der M.---\ngasse liegenden Grundstücke werden zwar im Vergleich zu den Wohngrundstücken \nan der D1.-------straße durch die Zufahrt zu den Stellplätzen erhöhten \nLärmimmissionen ausgesetzt. Diese halten jedoch nach den obigen Ausführungen \ndie einschlägigen Richtwerte ein und können nicht durch eine Lärmschutzwand \nreduziert werden, weil dadurch eine Zufahrt ausgeschlossen würde. Aus diesen \nGründen ist es entgegen der Annahme der Antragsteller unerheblich, ob die \nLärmschutzwand eine erforderliche oder eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellt. \nIm Übrigen wird die Lärmschutzwand von Abs. 7 der textlichen Festsetzungen \nausdrücklich als eine zusätzliche Maßnahme ausgewiesen.\n\n116\n\nDie an der D1.-------straße festgesetzte Lärmschutzwand von ca. 2,50 m Höhe \nist entgegen der Meinung der Antragsteller auch unter ästhetischen Gesichtspunkten \nschon vor dem Hintergrund, dass nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW \ngeschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m regelmäßig grenzständig \nerrichtet werden dürfen, nicht abwägungsfehlerhaft.\n\n117\n\nDie Abwägung hinsichtlich von Anwohnern geäußerter Befürchtungen, die \nAbwasserkanalisation könne überlastet werden, gibt ebenso wenig Anlass zur \nBeanstandung. Der Rat der Antragsgegnerin hat diese Bedenken berücksichtigt, \nkonnte von einem Niederschlagswasseranschluss der Halle an die Kanalisation \njedoch nicht absehen, weil nach dem hydrogeologischen Gutachten das \nNiederschlagswasser nicht verrieselt werden kann. Gegebenenfalls auftretenden \nSchwierigkeiten in dieser Hinsicht ist im Genehmigungsverfahren zu begegnen.\n\n118\n\nSchließlich ist die vom Umweltamt des Kreises B. nur bedingt hingenommene \nAbwägung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege frei von Fehlern. Die Gemeinde ist nach § 1 Abs. 6 (jetzt Abs. 7) \nund § 1a BauGB verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten. Dabei hat sie sowohl \ndem \"Integritätsinteresse\" als auch dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und \nLandschaft Rechnung zu tragen.\n \nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 \n- 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. \n\n119\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft im Hinblick auf das bislang baulich nicht bzw. lediglich in Form \neiner Pflasterung und einer Schotterlage genutzte Plangebiet durch die von der \n5. Änderung ermöglichte Überbauung zurückgesetzt hat. Die Zurückstellung des \nIntegritätsinteresses von Natur und Landschaft findet in der oben dargelegten \nstädtebaulichen Erforderlichkeit einer Sport- und Mehrzweckhalle auf der auch unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden festgesetzten Fläche ihre \nRechtfertigung. \n\n120\n\nDie Berücksichtigung des Kompensationsinteresses hat die Antragsgegnerin \nmittels des von ihr in Auftrag gegebenen landschaftspflegerischen Fachbeitrags \nvorgenommen. Die dortige Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs \nund Ausgleichs erfolgte unter Anwendung der von der Landesregierung Nordrhein-\nWestfalen 1996 erstellten \"Arbeitshilfe für die Bauleitplanung\". \n\n121\n\nVgl. zu diesem Bewertungssystem: OVG NRW, \nUrteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE -, BRS 62 \nNr. 35.\n\n122\n\nDie Anwendung dieses vereinfachten Bewertungsverfahrens ist sachgerecht, weil die \nökologischen Folgen der Änderung wegen des kleinen Plangebiets und der nach \ndem landschaftspflegerischen Fachbeitrag wenig komplexen Biotopstrukturen \nvergleichsweise einfach zu bewerten sind. Trotz der abweichend vom \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag kleineren Ausgleichsfläche wird sich wegen der \nebenfalls abweichend beabsichtigten Herstellung eines Krautsaums auf der \nAusgleichsfläche die ökologische Bilanz sogar verbessern. Aus diesem Grund hat \nder Rat der Antragsgegnerin die von der unteren Landschaftsbehörde geltend \ngemachten Bedenken in seiner Sitzung am 11. März 2003 zu Recht \nzurückgewiesen.\n\n123\n\nZur Deckung des Ausgleichsbedarfs darf gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3 (jetzt \nSätze 3 und 4), 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets \nzurückgegriffen werden, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend \ngesichert sind. Davon war hier auszugehen, weil die Planbegründung die \nAusgleichsmaßnahmen im Wesentlichen benennt und die Antragsgegnerin \nausweislich ihres Vermerks vom 20. März 2002 die in ihrem Gebiet liegende \nErsatzfläche noch vor Beschluss der 5. Änderung erworben hatte. Dementsprechend \nist der ökologische Ausgleich in der Pflanzperiode Ende 2003/ Anfang 2004 auch \ntatsächlich angelegt worden.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind. \n\n125","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/7-d-16-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/7-d-16-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280585","retrieved":"2026-07-09 02:54:41.902648+00:00"}}