{"status":"available","doknr":"OLD280582","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0428.6B376.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"6 B 376/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom \nSenat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO); denn die zu Gunsten des Beigeladenen erfolgte \nAuswahlentscheidung ist nicht fehlerhaft zustande gekommen.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der hierfür erforderliche \nQualifikationsvergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen auf einer zureichenden \nGrundlage erfolgt. Der Antragsgegner durfte dabei die dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen zu Grunde legen. Insoweit \nbegegnet es keinen Bedenken, dass es sich bei der dem Antragsteller unter dem \n 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilung um eine Regelbeurteilung gemäß \nNr. 3.1. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten \nim Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere \nBeförderungsentscheidungen (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-2.17 - vom 27. März 2003, MBl. NRW \n2003 S. 866) - Richtlinien - handelt, während die dienstliche Beurteilung des \nBeigeladenen vom 00.00.0000 trotz anders lautender Bezeichnung im Eingang \n- wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren klargestellt hat - eine \nAnlassbeurteilung darstellt, die für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung \nerstellt worden ist (vgl. Nr. 4.3.2.2. der Richtlinien). Der Dienstherr kann nach \nMaßgabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien anlässlich einer \nBeförderungsentscheidung für einen Qualifikationsvergleich neben \nAnlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgreifen, soweit Letztere \nzeitnah erstellt worden sind und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen. \n\n5\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom \n13. August 1991 - BS I 27/91 - , DÖD 1991, 257; in \nder Sache ebenso: OVG Koblenz, Beschluss vom \n23. August 1993 - 2 B 11694/93.OVG - , ZBR 1994, \n83.\n\n6\n\nNach den hier einschlägigen Richtlinien war der Antragsgegner gehalten, für den \nQualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen die letzte \nRegelbeurteilung des Antragstellers heranzuziehen. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien sind \nBeamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Daneben \ndürfen Beurteilungen lediglich in den unter Nr. 4 der Richtlinien aufgeführten Fällen \ngefertigt werden (Nr. 4 der Richtlinien). Eine Beurteilung anlässlich der Entscheidung \nüber eine Beförderung soll nur unter den in Nr. 4.3.2.2 der Richtlinien genannten \nVoraussetzungen erstellt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller \nnicht. Ob der Beigeladene diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht Gegenstand des \nBeschwerdevorbringens und daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht \nvon Belang.\n\n7\n\nAuch die weiteren - bereits genannten - Voraussetzungen für einen Rückgriff auf \ndie Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 sind gegeben. Diese \nBeurteilung ist noch hinreichend aktuell. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen \ndem insoweit maßgeblichen Beurteilungsstichtag, dem 00.00.0000, und der in \n00.0000 getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners etwa fünfzehn \nMonate liegen. Eine hinreichende Aktualität einer Beurteilung ist regelmäßig \nanzunehmen, wenn sie - wie hier - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls \nnicht mehr als drei Jahre zurückliegt,\n\n8\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, \nBeschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, \nNVwZ-RR 2002, 594,\n\n9\n\nes sei denn, es ist ein Ausnahmefall gegeben, der die Erstellung einer aktuellen \nBedarfsbeurteilung schon innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erforderlich scheinen \nlässt. \n\n10\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht feststellbar. Insbesondere ist \nweder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, \ndass die Regelbeurteilung vom 00.00.0000 den aktuellen Leistungsstand des \nAntragstellers bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt wiederspiegelt, etwa weil \nin der Zwischenzeit eine wesentliche Leistungssteigerung bei ihm eingetreten wäre. \n\n11\n\nDie dem Qualifikationsvergleich zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen \ndes Antragstellers und des Beigeladenen sind, obwohl sie zu verschiedenen \nStichtagen - die des Antragstellers zum 00.00.0000 und die des Beigeladenen \nzum 00.00.0000 - erfolgt sind, auch im Verhältnis zueinander nicht von \nerheblich unterschiedlicher Aktualität. Das folgt jedenfalls daraus, dass nach dem \nzuvor Gesagten nichts für eine Änderung im Leistungsstand des Antragstellers sowie \nin seinem Befähigungsbild erkennbar ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/6-b-376-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/6-b-376-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280582","retrieved":"2026-07-09 02:54:41.716987+00:00"}}