{"status":"available","doknr":"OLD280586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0428.20A4721.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"20 A 4721/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 2. Juli 1964 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Er \nist seit dem 15. Januar 1990 bei der E. M. AG als Fluggerätebauer \nbeschäftigt. Zuletzt arbeitete er in der Sitzwerkstatt und war im Wesentlichen mit der \nÜberholung und Instandsetzung von Flugzeugsitzen betraut. Das Arbeitsverhältnis \ndes Klägers zur M. U. AG ruhte zunächst ab dem 13. Mai 2002. Es endete \neinvernehmlich mit Ablauf des 31. März 2003, wobei sich die M. U. AG \nverpflichtete, den Kläger zu unveränderten Bedingungen, unter voller Anrechnung \nseiner aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte und Pflichten wieder \neinzustellen, sofern das laufende Verfahren mit dem Ergebnis ende, dass die \nZutrittsberechtigung wieder erteilt werden könne.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 2001 informierte die M. AG die Beklagte \ndarüber, dass der Werkschutz Informationen über ein Ermittlungsverfahren der \nGemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgifte der Kriminalpolizei M1. gegen den \nKläger habe. Daraufhin leitete die Beklagte das Überprüfungsverfahren nach § 29d \nLuftVG a.F. ein. Mit Schreiben vom 24. April 2001 gab die Beklagte dem Kläger \nGelegenheit, sich zu dem gegen ihn laufenden staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren zu äußern. Der Kläger erläuterte im Wesentlichen folgendes: Er \nsei im Dezember 2000 durch die Kriminalpolizei M1. in einer Halle festgenommen \nworden, in der Cannabis angebaut worden sei. Vor 16 Jahren sei er an Leukämie \nerkrankt. Nach einer Knochenmarkstransplantation und Eintritt weiterer \nNebenwirkungen habe er sich in einem seelisch und körperlich sehr schlechten \nZustand befunden. Er habe damals erfahren, dass der Konsum von Cannabis die \nBeschwerden lindern könne. Er konsumiere Cannabis nur gelegentlich; er sei ein \nsog. Feierabendkonsument. Er habe mit der Drogenszene keinen Kontakt haben \nwollen und deshalb beschlossen, Cannabis für den Eigenbedarf selbst anzubauen. \nMit Freunden, die auch nur für den Eigenbedarf hätten anbauen wollen, habe er den \nAnbau dann in einer Halle verwirklicht. Er habe feststellen müssen, dass der Anbau \ndort über den Eigenbedarf hinausgegangen sei. Deshalb habe er sich aus der Halle \nzurückgezogen. Er habe nur noch für sich zuhause ein paar Pflanzen für den \nEigenbedarf gezogen. \n\n4\n\nDurch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bad P. vom \n23. Oktober 2001 - 3 Ls 713 Js 52379/00 (233/01) - wurde der Kläger wegen \nunerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, handelnd als \nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden \nhat, und wegen Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nin fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die \nFreiheitsstrafe wurde zur Bewährung für drei Jahre ausgesetzt. Die Strafe ist nach \nAblauf der Bewährungszeit inzwischen mit Wirkung vom 26. Oktober 2004 erlassen. \nIn dem Strafurteil heißt es zur Strafzumessung u. a.: \n\n5\n\n\"Gemäß § 30a Abs. 1 BtMG war von einem \nStrafrahmen von 5 Jahren bis 15 Jahren \nauszugehen. Das Gericht hat jedoch gemäß \n§ 30a Abs. 3 BtMG einen minderschweren \nFall angenommen, da der Angeklagte den \nAnbau des Marihuana lediglich für den \nEigenbedarf und zur Verwendung als \nSchmerzmittel verwenden wollte. Des \nweiteren ist der Angeklagte alsbald aus \nder Produktion ausgestiegen, als er \nerkannte, dass die erwirtschaftete Menge \nüber den Eigenbedarf weit hinausging und \ndie Produktion zum Zwecke des \nHandeltreibens mit dem Marihuana erweitert \nwerden sollte... Das Gericht hält für den \nbandenmäßigen Anbau von Marihuana in nicht \ngeringer Menge eine Einsatzstrafe von \neinem Jahr für tat- und schuldangemessen. \nFür den fünfmaligen Anbau und den Besitz \nvon Cannabispflanzen in der Zeit von 1998 \nbis Dezember 2000 hält das Gericht jeweils \neine Einsatzstrafe von 6 Monaten für tat- \nund schuldangemessen. Hierbei hat das \nGericht ebenfalls einen minderschweren \nFall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG \nangenommen. Der Strafrahmen beträgt dort 3 \nMonate bis 5 Jahre... Das Gericht hat die \nStrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung \nausgesetzt. Der Angeklagte gibt an, dass \ner seit etwa einem dreiviertel Jahr kein \nCannabis mehr zu sich nimmt. Er bekämpft \ndie Schmerzen mit autogenem Training bzw. \nSchmerztabletten. Des weiteren besteht \nmittlerweile die Möglichkeit, \nCannabispflanzen als Arznei auf ärztliches \nAttest zu erhalten. Unter diesen Umständen \ngeht das Gericht davon aus, dass der \nAngeklagte in Zukunft nicht unerlaubt \nBetäubungsmittel anbaut, besitzt oder zu \nsich nimmt.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2002 widerrief die Beklagte gegenüber der E. \nM. AG die \"Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung zu den nicht \nallgemein zugänglichen sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen\" und \nordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO an. Mit Bescheid vom gleichen Tag gab sie dem Kläger diesen Bescheid als \nDrittbetroffenem zur Kenntnis. Zur Begründung erläuterte sie im Wesentlichen: \nAufgrund der Verurteilung wegen des Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln in \nnicht geringer Menge bestünden Zweifel an seiner, des Klägers, Zuverlässigkeit. \nAufgrund der noch bis 2004 laufenden Bewährungsfrist könne derzeit eine positive \nPrognose der zukünftigen Straffreiheit nicht abgegeben werden. Eine Verstrickung in \ndie Drogenszene stelle einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für den Luftverkehr \ndar. \n\n7\n\nDer Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, den die Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002, zugestellt am 2. Dezember \n2002, zurückwies. Zugleich beantragte der Kläger ohne Erfolg beim \nVerwaltungsgericht Schleswig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts \nvom 4. April 2002 - 3 B 23/02 - und des Schleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2002 - 4 M 36/02 -). \n\n8\n\nAm 2. Januar 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, \ninsbesondere auf den Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung an Leukämie \nsowie seinen Rückenschmerzen und seinem früheren Cannabiskonsum. Diesen \nZusammenhang habe auch das Strafgericht gewürdigt und anerkannt. Dieses habe \nihm darüber hinaus eine positive Prognose gestellt und sei dabei davon \nausgegangen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Widerrufsbescheid der Beklagten vom \n4. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November \n2002 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm eine Zustimmung zur \nErteilung der Zutrittsberechtigung zu den \nnicht allgemein zugänglichen \nsicherheitsempfindlichen Bereichen und \nAnlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nund § 20a Abs. 1 Nr. 2 LuftVG zu \nerteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen \nBescheide berufen und ergänzend ausgeführt, dass die verübte Straftat im Rahmen \nder zu treffenden Gesamtwürdigung erhebliche Zweifel aufkommen ließe, ob der \nKläger in der Lage sei, das erforderliche hohe Maß an Verantwortung, welches im \nsicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens erforderlich sei, aufzubringen. \nBereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit seien ausreichend, um \ndas Tätigwerden im sicherheitsrelevanten Arbeitsbereich auszuschließen. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Rechtmäßigkeit des \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV hat es zur Begründung u.a. ausgeführt: Besondere \nUmstände, welche die durch die Bestrafung des Klägers begründeten Zweifeln an \nseiner Zuverlässigkeit auszuräumen vermöchten, lägen nicht vor. Insbesondere ließe \nsich der Cannabisanbau in der Halle im großen Stil und der weitere Drogenkonsum \ndes Klägers , insbesondere die Einnahme von Kokain, nicht vor dem Hintergrund \nseiner besonderen persönlichen Situation rechtfertigen, die durch seine frühere \nErkrankung und weitere Schmerzen gekennzeichnet gewesen sei. Seine \nbeanstandungsfreie Arbeit seit 1990 könne nicht weiter berücksichtigt werden. Deren \nIndizwirkung sei durch die strafrechtliche Auffälligkeit entwertet. \n\n15\n\nDie von dem Senat zugelassene Berufung gegen dieses Urteil begründet der \nKläger im Wesentlichen wie folgt: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei schon \ndeshalb aufzuheben, weil die M. U. AG als Arbeitgeberin hätte notwendig \nbeigeladen werden müssen. Im Übrigen sei das angegriffene Urteil unrichtig, weil die \nangefochtene Verfügung rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen für einen \nWiderruf des ihm im Jahre 1990 erteilten Zustimmungsbescheides lägen nicht vor. Er \nsei nicht unzuverlässig. Einer Verurteilung wegen Cannabisanbau zum Eigenbedarf \nfehle bereits die erforderliche \"Einschlägigkeit\" für die in Rede stehende \nGefahrenlage der Sicherheit des Luftverkehrs vor Anschlägen. Hinzu komme, dass \ner ausschließlich wegen seiner Leukämieerkrankung straffällig geworden sei. \nEntsprechend dem therapeutischen Zweck habe er sich Cannabis stets nur zum \nEigenbedarf verschafft. Er habe begonnen, Cannabis \"aktiv\" selbst anzubauen, \ngerade um den Kontakt zur Drogenszene abzubrechen. Dies gelte auch im \nZusammenhang mit dem Anbau in der Lagerhalle. Er habe sich aus dem \ngemeinsamen Anbau zurückgezogen, nachdem er übersehen habe, dass die Menge \ndas geplante Maß überschreite. Von da an habe er nur noch freundschaftliche \nKontakte gehalten und das Tun seiner Freunde lediglich geduldet. Von einer \n\"Verstrickung in der Drogenszene\" könne keine Rede sein. Schließlich habe er seit \nDezember 2000 den Cannabiskonsum endgültig aufgegeben und auf andere \ntherapeutische Möglichkeiten zurückgegriffen. Es stehe nicht zu befürchten, dass er \nwieder zu illegalen Mitteln greife, sobald seine Schmerzen zunähmen. Denn es \nbestünde mittlerweile eine Möglichkeit, sich Cannabis für Therapiezwecke auf \nlegalem Wege zu besorgen. Ihm könne kein grundsätzlich kriminelles Wesen \nunterstellt werden. Dies widerspreche der Prognoseentscheidung des \nSchöffengerichts. Dieses sei insbesondere davon ausgegangen, dass er sich die \nVerhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lasse und aufgrund dessen in \nZukunft ein straffreies Leben führen werde. Inzwischen sei auch die Bewährungszeit \nabgelaufen. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe sei erlassen worden. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Widerrufsbescheid der Beklagten vom \n4. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November \n2002 aufzuheben sowie die Beklagte zu \nverpflichten, seine Zuverlässigkeit \ni.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG \nfestzustellen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, bei dem \nVerhalten des Klägers seit Mitte 1997 handele es sich um einen vorsätzlichen \nVerstoß gegen die Rechtsordnung, der über einen längeren Zeitraum angedauert \nhabe. Die Dauer der strafrechtlichen Auffälligkeit weise deutlich auf den \nUnrechtsgehalt der Tat hin. Der Kläger habe nicht die Selbstbeherrschung und das \nVerantwortungsbewusstsein gezeigt, sich rechtstreu zu verhalten, wie es eine \nTätigkeit im sicherheitsrelevanten Flughafenbereich erfordere. Die Tätigkeit des \nKlägers bei der E. M. umfasse u. a. die Reparatur von Flugzeugsitzen. Er \narbeite in einer Werkstatt im sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrsflughafens. \nWegen der hohen Bedeutung des Luftverkehrs sei ein geringer Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt ausreichend. Zur Beurteilung müsse \ndie Luftfahrtbehörde die angenommene potentielle Gefahr von Sicherheitsinteressen \nnicht detailliert und lückenlos darlegen, sondern sie dürfe in einer typisierenden \nBetrachtung bei Vorliegen bestimmter Kriterien auf die Existenz einer potentiellen \nGefahr schließen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers müsse in diese \nAbwägung auch einfließen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zugegeben habe, auch andere Drogen wie Kokain konsumiert zu \nhaben. Dieser Konsum stehe in keinem Zusammenhang mit seiner früheren \nLeukämie-Erkrankung. Auch könne seinem Vorbringen, er habe den Kontakt zur \nDrogenszene schon 1998 abgebrochen, nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, \ndass er bereit gewesen sei, seinen Freunden bei der Ernte der Cannabispflanzen \nbehilflich zu sein, zeige, dass er diesen freundschaftlichen Dienst zumindest über die \nBelange der Rechtsordnung gestellt habe. Denn er habe deren Verstöße gegen \nstrafrechtliche Bestimmungen nicht nur hingenommen, sondern mit seiner Handlung \nauch aktiv unterstützt. Sein Verhalten zeige weiterhin, dass er zu keinem Zeitpunkt \ndie Initiative ergriffen habe, sich von seinen Freunden zu distanzieren. Wenn er in \nder mündlichen Verhandlung angegeben habe, Kokain nur aufgrund der Situation \nund des Drucks von Freunden konsumiert zu haben, beweise dies ebenfalls, dass er \nleicht beeinflussbar und unter Druck nicht in der Lage sei, Recht und Unrecht zu \nunterscheiden. \n\n21\n\nDer Kläger hat im Verlaufe des verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens negative Drogenscreenings vorgelegt, und zwar vom 14. August 2002, \n11. Oktober 2002, 6. Dezember 2002, 24. Februar 2003, 27. Juni 2003, \n2. September 2003, 30. April 2004, 15. Juli 2004, 5. November 2004 und vom 27. \nApril 2005. Erstinstanzlich hat er mit Schreiben vom 5. Mai 2003 des weiteren ein \nRechtsgutachten im Auftrag der Gewerkschaft ver.di zur Zuverlässigkeitsüberprüfung \nnach der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8.10.01 in der \nFassung vom 9.1.02 (LuftVZÜV) von Herrn K. L. vorgelegt. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) \nsowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Schleswig-Holsteinischen \nVerwaltungsgerichtsgerichts - 3 B 23/02 - (1 Heft) und die vorliegenden Straf- und \nVollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft M1. (3 Hefte) Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDer Senat entscheidet ohne vorherige Beiladung der M. U. AG als \nArbeitgeberin des Klägers. Ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 \nVwGO ist nicht gegeben. Die Arbeitgeberin des Klägers wird durch ein Obsiegen \noder Unterliegen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar und \nzwangsläufig in ihren Rechten betroffen. Sie kann ihre Rechte unabhängig vom \nKläger und vom Ausgang dieses Verfahrens wahrnehmen. Anlass, von der Befugnis \nzur einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO Gebrauch zu machen, sieht der \nSenat nicht. \n\n25\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig und in einer den Anforderungen des § 124a \nAbs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründete Berufung hat keinen \nErfolg. \n\n26\n\nDie Klage ist insgesamt unbedenklich zulässig, jedoch unbegründet.\n\n27\n\nDer Widerrufsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2002 und der \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 2002 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hat die Beklagte \nzu Recht zugrunde gelegt, dass die angeführte Verurteilung des Klägers zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten durchgreifende Zweifel an seiner \nZuverlässigkeit begründet, und damit die Voraussetzungen für den Widerruf ihrer \nEntscheidung über die Berechtigung des Klägers zum Zugang zu den nicht allgemein \nzugänglichen Bereichen eines Flughafens, die sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG \nrichteten, vorliegen. \n\n28\n\nZugleich hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine \nluftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit positiv feststellt, oder über eine solche \nFeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. \nDenn unbeschadet der Frage, ob nicht auch insoweit - jedenfalls was die \nzugrundezulegende Sachlage angeht - auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung abzustellen wäre, wie es das BVerwG nahe legt, \n\n29\n\nvgl. Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C \n33.03 -, DVBl. 2005, 115 = DöV 2005, 118 = \nZLW 2005, 132 = NVwZ 2005, 453,\n\n30\n\nlassen die von der Beklagten herangezogenen Gründe für den Ausschluss der \nZuverlässigkeit des Klägers die begehrte Feststellung trotz des inzwischen \neingetretenen Zeitablaufs und des von dem Kläger gezeigten (Wohl-)Verhaltens nicht \nzu. \n\n31\n\nDie materiellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit ließen sich bis zum \nInkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes unmittelbar aus § 29d LuftVG a.F. ableiten \nund ergeben sich nunmehr aus § 7 LuftSiG, ohne dass sich hier eine wesentliche \nÄnderung der bisherigen Rechtslage ergeben hat. Auch das Überprüfungsverfahren \ndurch das Luftsicherheitsgesetz selbst und die Regelungen zur \nZugangsberechtigungen haben keine - im vorliegenden Zusammenhang - \ninteressierenden Änderungen erfahren. Es findet weiterhin eine \nZuverlässigkeitsüberprüfung statt, die nach ausdrücklicher neuerer Regelung vom \nBetroffenen selbst zu beantragen ist. Diese endet - wie bereits unter Geltung des \n§ 29d LuftVG a.F. - mit einer Feststellung zur Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 6 LuftSiG) in \nForm eines feststellenden Verwaltungsaktes. Weiterhin ist die Feststellung zum \nAbschluss des Überprüfungsverfahrens notwendige Grundlage für die Entscheidung \nder Luftsicherheitsbehörde, welchen Personen die Berechtigung für den Zugang zu \nden nicht allgemein zugänglichen Bereichen erteilt werden darf oder bei Wegfall der \nVoraussetzungen zu entziehen ist (§ 10 Satz 1 LuftSiG bzw. §§ 19b Abs. 1 Nr. 2, 20a \nAbs. 1 Nr. 2 LuftVG a.F.). Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen haben auch nach wie \nvor jährlich stattzufinden. § 9 Abs. 3 LuftVZÜV, wonach die \nZuverlässigkeitsüberprüfung im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des \nErgebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen ist, beansprucht weiterhin \nGültigkeit, auch wenn die einschlägige Ermächtigungsnorm des § 32 Abs. 1 LuftVG \na.F. mit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes weggefallen ist. Denn die das \nVerfahren betreffenden Regelungen der Verordnung finden - vorbehaltlich einzelner \nausdrücklich anders geregelter Abläufe - nunmehr in § 17 Abs. 1 LuftSiG eine im \nwesentlichen gleichlautende gesetzliche Ermächtigung. \n\n32\n\nVgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 1997 - 1 C 20.95 -, NZA 1997, \n482.\n\n33\n\nDie verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen über die \nZuverlässigkeitsüberprüfung, die der Kläger durch Vorlage des Gutachtens des Herrn \nL. aufgeworfen hat, insbesondere die geäußerten Bedenken gegen die \nunbedingte Pflicht zur Durchführung einer solchen Kontrolle für alle Personen, die \nwie der Kläger zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich \nZugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens haben, \nteilt der Senat nicht. Dem Gesetzgeber steht bei der Einschätzung von Gefahren, die \nder Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die ihrer \nVerhütung und Bewältigung dienen sollen, ein weiter Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn die \ngesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine \nGrundlage für derartige Maßnahmen mehr sein können. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - \n1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597.\n\n35\n\nDafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung routinemäßig durchzuführender \nZuverlässigkeitsüberprüfungen diese Grenzen überschritten hätte, fehlt jeder \nAnhaltspunkt. Mit Blick auf das Gefährdungspotential bei Angriffen auf die Sicherheit \ndes Luftverkehrs und die daraus gebotenen hohen Sicherheitsanforderungen führt \ndie zwingende Anordnung von (regelmäßigen) Zuverlässigkeitsüberprüfungen für \nden zuletzt in § 29a Abs. 1 LuftVG und heute in § 7 Abs. 1 LuftSiG bestimmten \nPersonenkreis derjenigen, die - wie der Kläger - zur Ausübung einer beruflichen \nTätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen \neines Flughafens gewährt werden soll, auch zu keiner unverhältnismäßigen \nEinschränkung des in Mitten stehenden Grundrechts aus Art. 12 GG. \n\n36\n\nZur Bestimmung der materiellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit ist ein \nRückgriff auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV, wonach es in der Regel an der \nerforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn \nJahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig \nverurteilt wurde, verwehrt. Den Regelungen der LuftVZÜV, die sich - wie die \nRegelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV - zu den materiellen Anforderungen \nan die Zuverlässigkeit verhalten, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. § 32 \nAbs. 1 LuftVG ermächtigte den Verordnungsgeber ebenso wenig wie heute die im \nwesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 17 LuftSiG dazu, die materiellen \nAnforderungen an die Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes zu \nkonkretisieren. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 \n- 3 C 33.03 -, a.a.O., und vom 11. \nNovember 2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, \n450.\n\n38\n\nZuverlässig im Sinne des § 29d LuftVG und § 7 LuftSiG ist nur derjenige, der die \nGewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des \nLuftverkehrs zu tun. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit \ndas erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung \naufbringen, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung \nvon Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm \nobliegenden Pflichten zum Schutze vor Angriffen, insbesondere vor \nFlugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. \nDabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab \nanzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne \ndass sich hieraus im Hinblick auf das Recht der Betroffenen aus Art. 12 GG \nBedenken ergeben würden. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 \n- 3 C 33.03 -, a.a.O. und vom 11. November \n2004 - 3 C 8.04 -, a.a.O.\n\n40\n\nDas zugrundegelegt begründete die Verurteilung des Klägers zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen strafrechtlicher \nAuffälligkeiten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität über einen Zeitraum von \n1997 bis 2000 durchgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, die zum Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheids (November 2002) fortbestanden und auch \nim Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens nicht entfallen sind. \n\n41\n\nEine strafgerichtliche Verurteilung bietet in jedem Fall Anlass, die \nluftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Verurteilten in Frage zu stellen. Denn \nStraftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die \nöffentliche Sicherheit und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es um das \nVertrauen der Rechtsordnung, dass sich die Personen, die unbegleiteten Zugang zu \nden nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens erhalten, sich im \nBesonderen selbstbeherrscht und verantwortlich zeigen, die Belange der \nLuftsicherheit zu wahren. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine \nweitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten \nVorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder \naufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dies \ngilt im Grundsatz für jede Art von Straffälligkeit. Für die - erste - Begründung von \nZweifeln an der Zuverlässigkeit ist ein unmittelbarer Bezug der strafrechtlichen \nVerfehlung zu luftsicherheitsrelevanten Vorgaben und zur Berufsausübung des \nBetroffenen nicht zwingend. Denn für die maßgebliche Gefahrenlage ist nicht von \nBedeutung, ob der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs unmittelbar von dem zu \nÜberprüfenden selbst ausgeht. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, \ndass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder \nsicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens hat oder die aufgrund ihrer \nTätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von \nBetriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt \noder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, und sei es mit, sei es ohne \nKenntnis der wahren Motive der Dritten. Darüber, ob der Betreffende bezogen auf \ndiese Gefahrenlage die hinreichende charakterliche Stärke besitzt, können auch \nVerfehlungen, die selbst keinen unmittelbaren Bezug zu den Sicherheitsvorgaben \ndes Luftverkehrs und der konkreten Berufstätigkeit des Betreffenden haben, wie hier \nder außerdienstliche bandenmäßige Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln \nAufschluss geben. Allerdings bedarf es bei Fehlen eines unmittelbaren Bezugs der \nTat zur Luftsicherheit und sonst zur Berufsausübung des Verurteilten im Rahmen des \n§ 7 Abs. 1 LuftSiG, wie bereits schon im Rahmen des § 29d LuftVG a.F., regelmäßig \nnäherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte strafrechtliche Auffälligkeit \nim Einzelnen auf ein die oben genannten - zumindest geringen - Zweifel \nbegründendes Gefährdungspotential schließen lässt. Dabei sind insbesondere das \nGewicht der abgeurteilten Verfehlung und ihre indizielle Aussagekraft für das in Rede \nstehende besondere Gefährdungspotential in den Blick zu nehmen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 \nC 8.94 -, a.a.O.\n\n43\n\nDas Gewicht einer strafrechtlichen Verfehlung kommt regelmäßig in der Höhe \ndes Strafmaßes zum Ausdruck. Der indizielle Aussagewert der Verurteilung \nwiederum ist regelmäßig anhand der Gesamtumstände der Tat zu beurteilen, wie sie \nsich aus den Feststellungen des Strafurteils ergeben. Dabei können im Einzelfall \nschon die Schwere der strafrechtlichen Verfehlung und die dabei aufgewendete \nkriminelle Energie für sich auf das Bestehen eines charakterlichen Mangels \nhindeuten, der Zweifel daran zu begründen vermag, ob der Betreffende unbedingt \nfähig und bereit ist, sich in anderen als den abgeurteilten Lebensbereichen - hier im \nBereich der Luftsicherheit - so zu verhalten, wie es die Sicherheitsanforderungen \ngebieten. \n\n44\n\nVgl. hierzu aus dem Bereich der \nluftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit eines \nBerufsluftfahrzeugführers: BVerwG, Urteil vom 14. \nDezember 1990 - 7 C 20.90 -, GewArch 1991, 195. \n\n45\n\nEine solche Indizwirkung ist regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine \nerhebliche Freiheitsstrafe verhängt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung \nausgesetzt ist. \n\n46\n\nNeben dem Gewicht der Straftat und ihrer indiziellen Aussagekraft sind in die \nerforderliche Gesamtwürdigung auch alle sonst den Betreffenden entlastenden \nVorgänge und Umstände einzustellen, wie etwa eine günstige Sozialprognose des \nStrafgerichts im Falle der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, ohne \ndass diese allerdings für sich schon die Annahme der Zuverlässigkeit des \nBetreffenden rechtfertigt. Denn für die Entscheidung des Strafgerichts, die \nVollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist regelmäßig die \nErwartung maßgebend und ausreichend, dass der Verurteilte unter dem Eindruck der \nVerurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Demgegenüber richtet sich \ndie Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person i.S.d. § 7 Abs. 1 LuftSiG \nnach ordnungsrechtlichen Maßstäben. Mit Blick auf das besondere Gewicht der zu \nschützenden Rechtsgüter sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des \nLuftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass Zweifel an der erforderlichen \ncharakterlichen Eignung, die sich in Würdigung eines gezeigten strafrechtlichen \nVerhaltens ergeben, bereits durch die bloße strafrichterliche Erwartung, dass es zu \nkeinen weiteren Straftaten kommen wird, ausgeräumt werden könnten. \n\n47\n\nVgl. zur strafgerichtlichen Sozialprognose in \nBezug auf einen Berufsluftfahrzeugführer: BVerwG, \nUrteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 20.90 -, a.a.O.. \n\n48\n\nHierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass die \nEignungsmängel, auf welche die strafrechtliche Auffälligkeit deuten trotz des \naufgezeigten Verhaltens nicht vorliegen bzw. sich im Bereich der Luftsicherheit nicht \nauswirken werden. \n\n49\n\nDies zugrunde gelegt führt die strafrechtliche Verurteilung des Klägers auf \nerhebliche Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die bis heute \nfortbestehen. \n\n50\n\nMit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten \nliegt nach ihrem Maß eine erhebliche Freiheitsstrafe vor, die für sich auf eine \nentsprechende Schwere der abgeurteilten Straftaten deutet und im Besonderen \nZweifel nährt, ob der Kläger noch die Gewähr bietet, sich in anderen als den \nabgeurteilten Lebenszusammenhängen - wie etwa den hier in Rede stehenden \nberuflichen Zusammenhängen - verantwortungsbewusst und rechtstreu zu verhalten. \nArt und Umstände der abgeurteilten Taten und deren weitere Hintergründe, wie sie \nsich aus dem Strafurteil und den Einlassungen des Klägers ergeben, verstärken die \neinschlägige Befürchtung. Insbesondere sein langjähriger Drogenkonsum und seine \nBezüge zum Drogenmilieu offenbaren ein besonderes Gefährdungspotential, das \nsogar nicht nur geringe, sondern schon bis heute nachwirkende beträchtliche Zweifel \nan seiner Zuverlässigkeit begründet. Der Kläger hat seit Mitte der 80iger Jahren \nCannabis konsumiert. Dabei hat er die Betäubungsmittel - auch ausgehend von \nseinen eigenen Angaben - auf dem illegalen Markt bezogen. Danach ist er erst im \nSommer 1997 dazu übergegangen, Cannabis selbst anzubauen. Zusätzlich hat der \nKläger mindestens in der Zeit von 1998 bis Dezember 2000 Kokain konsumiert. Des \nweiteren ist ihm der bandenmäßige Anbau von Betäubungsmitteln nachgewiesen \nworden. Bei solcherart Kontakten zu Drogen und zum Drogenmilieu über einen solch \nlangen Zeitraum, die über das weit hinausgehen, was durch die Erkrankung des \nKlägers in milderem Licht erscheinen könnte, steht nicht nur die Gefahr in Rede, \ndass der Kläger durch den Drogenkonsum in seiner Steuerungsfähigkeit \nbeeinträchtigt wird. Vielmehr stellt sich im Besonderen auch die Frage nach einer \nErpressbarkeit und einer Verführbarkeit, also etwa der Gefahr, bei In-Aussicht-Stellen \nentsprechender Vorteile daran mitzuwirken, unter Missachtung der \nSicherheitsbelange, Nichtberechtigten Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen \nBereichen zu eröffnen oder diesbezüglich Informationen zukommen zu lassen.\n\n51\n\nUmstände, welche demgegenüber durchgreifend die Annahme rechtfertigen \nwürden, dass der Kläger gleichwohl ohne jeden auch nur geringen Zweifel weiterhin \ndie Gewähr bot und bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren, fehlen. Es ist \nauch nichts dafür ersichtlich, dass die durch seine Verurteilung aufgekommenen \nZweifel an seiner Zuverlässigkeit inzwischen ausgeräumt wären. \n\n52\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung bietet hierfür keine hinreichende \nAnknüpfung. Denn die Gründe, aus denen das Strafgericht eine günstige \nSozialprognose für den Kläger abgeleitet hat, vermögen für sich nicht den \nerforderlichen Grad an Gewissheit zu begründen, dass das Gefährdungspotential, \ndas sich im Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat offenbart hat, nicht (mehr) \nfortbesteht oder sich auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht (mehr) auswirken wird. \nHierzu reicht - wie bereits dargelegt - die bloße Erwartung, dass der Kläger in Zukunft \ndrogenfrei leben wird, wie sie der günstigen Sozialprognose des Strafgerichts \nmaßgeblich zugrunde lag, nicht aus. \n\n53\n\nSoweit der Kläger hervorhebt, dass er sich aus dem Projekt des bandenmäßigen \nAnbaus von Betäubungsmitteln sofort zurückgezogen habe, als es darum gegangen \nsei, einen Teil der Ernte an Dritte zu verkaufen, mag ihm zugute gehalten werden, \ndass er nicht noch weiter ins Drogenmilieu gelangen und in weit schwerere kriminelle \nVorgänge verstrickt werden wollte. Damit hat er eine gewisse charakterliche Stärke \nbewiesen. Sein diesbezügliches Bemühen änderte indes nichts nachhaltig an seinen \nbis dahin bestehenden und jedenfalls noch bis Ende 2000 nachweisbaren Kontakten \nzum Drogenmilieu und auch nichts an seinem weiteren Drogenkonsum. So hatte der \nKläger unverändert Kontakt zu seinen Freunden gehalten. Dabei hat er ausweislich \nder Strafakten nicht nur deren kriminellen Handel mit Cannabis geduldet, sondern \nden Freunden auch bei der Aufzucht der Pflanzen geholfen. Er ist im Dezember 2000 \nunstreitig in der Aufzuchthalle aufgegriffen worden, wo er - wie er selbst eingeräumt \nhat - den Freunden bei der Pflege der Pflanzen zur Hand gegangen war. Zudem hat \ner mit seinen Freunden jedenfalls bis Ende 2000 weiterhin neben Cannabis Kokain \nkonsumiert, wobei die Beschaffungswege unklar geblieben sind. \n\n54\n\nDer Umstand, dass der Kläger seit seiner Verhaftung im Jahre 2000 - ausweislich \ndes eingeholten Bundeszentralregisterauszuges - nicht erneut strafgerichtlich \nverurteilt worden ist und er zudem den Konsum von Cannabis und Kokain eingestellt \nund die Kontakte zu seinen Freunden abgebrochen haben will, räumt ebenfalls die \nZweifel noch nicht ganz aus. Dabei sind - die Richtigkeit der diesbezüglichen \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unterstellt - das Bemühen des \nKlägers, drogenfrei zu leben, ebenso wie die Energie, mit der er sich nach dem Ende \ndes Beschäftigungsverhältnisses zur E. M. AG in ein neues berufliches \nUmfeld eingefunden hat, zwar durchaus hoch anzuerkennen. Allerdings liegen die \nRechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung erst etwa 3 ½ Jahre und der letzte \nDrogenkonsum und letzte Kontakt zur Drogenszene noch keine 4 ½ Jahre zurück. \nDiese Zeiträume sind zu kurz, als dass der Kläger schon wieder als zuverlässig \ngelten könnte. Denn es verbleiben nach wie vor jedenfalls geringe, zu einem \nnegativen Schluss führende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Das Vertrauen der \nRechtsordnung darin, dass er das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein \nund Selbstbeherrschung (wieder) besitzt, die Belange der Sicherheit des \nLuftverkehrs unbedingt zu wahren, welches durch seine strafrechtliche Auffälligkeit \nund deren Hintergründe nachhaltig erschüttert worden war, ist bisher (noch) nicht \nwieder hergestellt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung in \nanderen Bereichen dem Verurteilten eine strafrechtliche Verurteilung, welche seine in \njenem Bereich geforderte Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage stellt, durchaus über \neinen wesentlich längeren Zeitraum entgegenhält. Im Waffenrecht etwa gilt für eine \nVerurteilung wegen eines Verbrechens ebenso wie für eine Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr eine Frist von zehn Jahren nach Eintritt \nder Rechtskraft der letzten Verurteilung (§ 5 Abs. 1 WaffG). Früher war für \neinschlägige, eine Regelvermutung auslösende Bestrafungen im Waffenrecht ein \nZeitraum von immerhin fünf Jahren vorgegeben (§ 5 Abs. 2 WaffG a.F.). Im \nGewerberecht ist bei einschlägigen, regelmäßig die Zuverlässigkeit ausschließenden \nVerurteilungen z.T. ebenfalls eine Frist von fünf Jahren vorgegeben (§ 34 c Abs. 2 \nNr. 1 GewO). Im Bereich des Beamtenrechts sieht die Rechtsordnung bei der \nVerhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn sie - wie im Falle \ndes Klägers - durch ein Urteil eines deutschen Gerichtes erfolgt, sogar das Vertrauen \nin die erforderliche berufliche Eignung des Verurteilten unwiederbringlich als zerstört \nan. Eine solche Verurteilung führt dauerhaft und endgültig zum Verlust des \nBeamtenstatus (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die zeitliche Grenze \neines Verwertungsverbots (§ 46 BZRG) ist bei dem Strafmaß des Urteils ohnehin \nnicht annähernd erreicht.\n\n55\n\nSchließlich bleibt zu erwähnen, dass der Widerrufsbescheid auch den weiteren \ngesetzlichen Anforderungen genügt. Insbesondere ergeben sich keine Bedenken im \nHinblick auf die Einhaltung der Jahresfrist (§ 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG). \nDie Beklagte hat erstmals aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Arbeitgebers \ndes Klägers vom 16. Februar 2001 von dem gegen diesen eingeleiteten \nStrafverfahren erfahren, daraufhin eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers \nvorgenommen und mit Bescheid vom 4. Februar 2002, zugestellt am 7. Februar 2002 \nden Widerruf der für den Kläger erteilten Zustimmung zur Erteilung der \nZutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens \nverfügt. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/20-a-4721-03","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 19b","ref_norm":"19b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/20-a-4721-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280586","retrieved":"2026-07-09 02:54:42.041210+00:00"}}