{"status":"available","doknr":"OLD280587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0428.14A2956.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"14 A 2956/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte hat Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem \nErfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.\n\n4\n\nZur Begründung des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht auf \nden Standpunkt gestellt, die Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 AES verstoße gegen \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS LAbfG. Der Landesgesetzgeber ermächtige die \nSatzungsgeber mit § 9 Abs. 1 Satz 3 1. HS LAbfG zwar, in den Satzungen für \neinzelne Abfallfraktionen ein bestimmtes Mindest-Behältervolumen vorzuschreiben. \nDabei sei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS LAbfG aber darauf zu achten, dass die \nAnreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht \nunterlaufen werde. Dieser gesetzlichen Vorgabe, das vorgenannte Gebot nicht zu \nunterlaufen, werde die Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 AES nicht gerecht. Seien \nBehältergrößen gebührenbestimmend und sollten durch eine Satzung Mindest-\nBehältergrößen festgesetzt werden, so sei das Organisationsermessen durch den mit \nÄnderungsgesetz vom 24. November 1998 eingeführten §§ 9 Abs. 1 Satz 3 2. HS \nLAbfG nunmehr eingeschränkt. Danach stelle sich die in § 11 Abs. 2 AES \nfestgeschriebene Mindestfüllmenge von 7,5 l pro Person und Woche als mit \nhöherrangigem Recht unvereinbar dar.\n\n5\n\nDen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Bemessung der \nMindest-Behältergrößen sei die Anreizfunktion zu beachten, zieht der Beklagte nicht \nin \nZweifel.\n\n6\n\nI. Im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.\n\n7\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass 35 % des Restmülls aus \nBioabfällen (Gemüse- und Obstabfällen usw.) bestehe. Diesen Wert hat das \nVerwaltungsgericht einem Schreiben des Beklagten vom Januar 1998 an alle \nGrundstückseigentümer in T. entnommen. Die Beschreibung der erwogenen \nEinführung der sog. Biotonne für \"kompostierbare Haushaltsabfälle (ohne \nGrünabfall)\" ist eindeutig bezogen darauf, dass \"ca. 35 % des Restmülls aus \nBioabfällen (Gemüse- und Obstabfälle usw.)\" bestehe und deshalb bei Einführung \nder Biotonne die Restabfallmenge um \"rund ein Drittel\" vermindert werden \nkönne.\n\n8\n\nDem tritt der Beklagte nicht substanziiert entgegen. Insbesondere wird nicht \ndargelegt, dass seine damaligen Angaben inhaltlich unzutreffend gewesen sind. \nZwar behauptet er nunmehr, der Anteil von 35 % enthalte sämtliche Garten- und \nGrünabfälle. Nähere Ausführungen, die diese Behauptung stützten könnten, enthält \ndie Begründung des Zulassungsantrages jedoch nicht. Sie ergeben sich \ninsbesondere nicht aus der Tatsache, dass nach Darstellung des Beklagten die \nAngaben im Schreiben vom Januar 1998 auf kreisdurchschnittlichen Werten \nberuhten und nicht speziell für die Stadt T. ermittelt worden waren.\n\n9\n\nDementsprechend kommt auch der vorgelegten Vergleichsberechnung der \nRestmüllmenge für das Jahr 1999 ohne Grünschnitt und mit Grünschnitt keine \nBedeutung zu.\n\n10\n\n2. Die Kausalität einer geringen Dimensionierung des Behältervolumens für eine \nillegale Entsorgung auf öffentlichen Flächen oder für eine fehlerhafte Benutzung des \ngelben Sacks wird lediglich behauptet, nicht aber dargelegt.\n\n11\n\n3. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Kammer habe in den \nEntscheidungsgründen unberücksichtigt gelassen, dass bei der Festlegung von \nMindest-Restmüllvolumina auch Reserven für unvorhergesehene Situationen, wie \nbeispielsweise Festlichkeiten oder Wohnungsrenovierungen, eine Rolle spielen und \nzu entsprechenden \"Reservezuschlägen\" führen, trifft dies nicht zu. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 7/8) ausgeführt, die Frage könne offen bleiben, \nob zu einem \"absoluten Minimum\" noch geringfügige Volumenzuschläge für \nzeitweilig erhöhtes Abfallaufkommen vorgenommen werden dürften. ... Dieser \nGesichtspunkt sei hier nicht erheblich, weil das in § 11 Abs. 2 AES geregelte \nMindestbehältervolumen von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche soweit über \ndem unteren Bereich des Spektrums des in der Stadt T. möglichen \nVermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens liege, dass es für einen \nerheblichen Teil der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung keinen Anreiz mehr \nbilde, Abfallmengen gering zu halten. Damit hat das Verwaltungsgericht hinreichend \ndeutlich zu erkennen gegeben, dass es sich mit der Frage von \"Reservezuschlägen\" \nbefasst, diese aber nicht im Sinne der Auffassung des Beklagten beantwortet \nhat.\n\n12\n\na) Im Übrigen trifft die Behauptung des Beklagten nicht zu, dass in der Stadt \nT. Bioabfälle über das Restmüllgefäß entsorgt werden müssten. § 13 Abs. 4 Nr. \n3 AES sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass Bioabfälle auf dem Recyclinghof des \nAbfallentsorgungsunternehmens bzw. an einer von der Stadt zu bestimmenden \nStelle in haushaltsüblichen Mengen angeliefert werden können. Dass die in der \nSatzung vorgesehene Alternative zur Entsorgung von Bioabfällen tatsächlich besteht, \nhat der Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrages (Blatt Nr. 8) bestätigt. \nHier hat er ausgeführt, das T1. Entsorgungssystem umfasse seit mehreren \nJahren zusätzlich zu der Restmüllentsorgung auch die wöchentliche Entsorgung von \nGrün- und Strauchschnitt bis hin zur Entsorgung von Gemüseresten. Diese \nSammlung finde wöchentlich in nahezu jedem Ortsteil mittels eines zentral \naufgestellten 40 cbm-Containers im Wege des sogenannten Bringsystems statt. \nEbenfalls könnten diese Abfallfraktionen zum Recyclinghof der Firma Koch gebracht \nwerden. Es werde darauf hingewiesen, dass in den v.g. Containern größtenteils der \nAbfall entsorgt werde, der sich bei anderen Gemeinden in der sogenannten Biotonne \nwiederfinde.\n\n13\n\nb) Dass sogenannte \"problembehaftete\" Bioabfälle, nämlich ungekochte und \ngekochte Speisereste tierischer Herkunft (vgl. § 13 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 AES) im o.a. \nAnteil von 35 % am Restmüllaufkommen enthalten seien, wird nur behauptet, aber \nnicht substanziiert dargelegt. Im Übrigen spekuliert der Beklagte, wenn er ausführt: \n\"Macht der Anteil der insoweit problematischen Bioabfälle beispielsweise 10 % der \n35 % an Bioabfällen insgesamt aus, so hätte die Kammer allenfalls 25 % (= 2,3 l von \n9,2 l) in Abzug bringen können mit der Folge, dass sich ein Mindest-Restmüllvolumen \n- in diesem Beispiel - von 6,9 l ergeben würde.\" In welchem Umfang \n\"problembehaftete\" Bioabfälle, unterstellt, sie seien im Anteil von 35 % enthalten, \ntatsächlich anzusetzen sind, wird nicht dargelegt.\n\n14\n\nc) Letztlich fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung, aus welchen \nGründen bei Beachtung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anreizfunktion \nein \"Reservezuschlag\" von mehr als 20 % (5,98 l/E zu 7,5 l/E) noch angemessen \nist.\n\n15\n\nII. Die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen \nauf die Gründe, die er bereits zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend \ngemacht hat, die aber, wie ausgeführt, selbst nicht dem Darlegungserfordernis \nentsprechen.\n\n16\n\nIII. Schließlich ist auch der mit der Begründung geltend gemachte \nVerfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, es habe sich um eine \nÜberraschungsentscheidung gehandelt, nicht dargelegt. \n\n17\n\nDas vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug \ngenommene Urteil im gleichgelagerten Verfahren 7 K 1342/01 wurde am 19. März \n2004 verkündet und dem Beklagten mit Empfangsbekenntnis vom 7. April 2004 \nzugestellt, während die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne mündliche \nVerhandlung erst am 30. April 2004 ergangen ist. Im Übrigen hat der Beklagte in \nKenntnis des Urteils vom 19. März 2004 - 7 K 1342/01 - mit Schreiben vom 26. April \n2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beklagte \nträgt nichts dazu vor, warum das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil \ndennoch unter Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs für ihn \"überraschend\" \ngewesen sein könnte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier \nmaßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/14-a-2956-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-28/14-a-2956-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280587","retrieved":"2026-07-09 02:54:42.151802+00:00"}}