{"status":"available","doknr":"OLD280623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0427.6B2735.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"6 B 2735/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nEntlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom 00.00.00 wird wieder hergestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu \neinem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen \nEntlassungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche \nInteresse an deren sofortiger Vollziehung. Zwar lässt sich bei summarischer Prüfung \nnicht feststellen, dass die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom \n00.00.00 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Die danach \nunabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt aber zu Gunsten der Antragstellerin aus.\n\n4\n\nAllerdings ist nicht zweifelhaft, dass bei ihr die für eine Entlassung nach § 34 \nAbs. 1 Nr. 3 LBG NRW erforderliche Dienstunfähigkeit gegeben ist. Nach § 45 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW ist die Dienstunfähigkeit eines Beamten anzunehmen, wenn er \nwegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur \nErfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG \nNRW kann ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er \ninfolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst \ngetan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate \nwieder voll dienstfähig wird. Prüfungsmaßstab ist insoweit das abstrakt-funktionelle \nAmt des Beamten, also ein seiner Rechtsstellung entsprechender Aufgabenkreis bei \nseiner Behörde ohne Beschränkung auf den konkreten Dienstposten. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 -\n 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352; OVG NRW, Urteil vom \n17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, Schütz/ \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES/A II 5.5 Nr. 31. \n\n6\n\nIn Bezug auf die Antragstellerin ist demzufolge von den Anforderungen an das Amt \neiner Hauptschullehrerin auszugehen. \n\n7\n\nIn ihrem Fall sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW erfüllt. \nSie hat seit dem 00.00.00 infolge ihrer Erkrankung keinen Dienst mehr geleistet. Sie \nhat auch nicht dargetan, dass Aussicht auf die Wiederherstellung ihrer vollständigen \nDienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht. In dem amtsärztlichen \nGutachten vom 00.00.00, dem eine Untersuchung der Antragstellerin vom 00.00.00 - \nder weitere Untersuchungen vorangegangen waren - zugrunde lag, hat die \nAmtsärztin Dr. X insoweit ausgeführt: \"Die bei Frau Y vorliegende depressive \nErkrankung in Kombination mit Angst konnte durch verschiedene therapeutische \nMaßnahmen (medikamentöse Therapie mit einem angstlösenden Medikament, \nambulante und stationäre Psychotherapie) gebessert werden. Allerdings ist Frau Y \nnoch nicht wieder voll dienstfähig, da sie weiterhin der medikamentösen Therapie \nund auch der Psychotherapie bedarf. Es muss bezweifelt werden, dass Frau Y in \nsechs Monaten an einer Hauptschule wieder voll dienstfähig sein könnte.\" \nAbschließend gelangt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, \"Frau Y ist als Lehrerin an \neiner Hauptschule im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG NRW nicht dienstfähig\", und \"es \nerscheint wenig wahrscheinlich, dass Frau Y innerhalb von sechs Monaten voll \ndienstfähig an einer Hauptschule wird\". Soweit die Amtsärztin in dem genannten \nGutachten zuletzt eine Umsetzung der Antragstellerin zu einer anderen Schulform \nzwecks gesundheitlicher und beruflicher Rehabilitation empfohlen hat, rechtfertigt \ndies keine andere Beurteilung. Denn hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit ist - \nwie bereits ausgeführt - entscheidend, ob die Antragstellerin die Dienstpflichten ihres \nabstrakt funktionellen Amtes, also des Amtes einer Hauptschullehrerin, erfüllen kann, \nwas durch die Amtsärztin verneint worden ist. Aus diesem Grund war die \nBezirksregierung auch nicht gehalten, ein weiteres medizinisches Gutachten in \nBezug auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin einzuholen.\n\n8\n\nEine hinreichende Aussicht auf Wiederherstellung ihrer vollständigen \nDienstfähigkeit binnen sechs Monaten ergibt sich auch nicht daraus, dass ihre \nMedikamentierung stark zurückgegangen ist, oder aus der fachärztlichen \nneurologisch-psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, \nPsychiatrie und Psychotherapie M vom 00.00.00. Hieraus lässt sich nämlich nicht \nentnehmen, dass die Antragstellerin gesundheitlich in der Lage sein wird, ihre \nDienstpflichten als Hauptschullehrerin zu erfüllen. In dieser ärztlichen Stellungnahme \nist lediglich ausgeführt: \"Die psychotherapeutische Behandlung zeigte durchaus \nschon deutliche Erfolge, so dass prognostisch davon ausgegangen werden kann, \ndass ein Wiedereinstieg in das Berufsleben als Lehrerin an einer geeigneten Schule \nfür das Frühjahr 0000 avisiert werden kann.\"\n\n9\n\nDerzeit kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin in \nden Ruhestand zu versetzen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW). Nach § 49 Abs. 1 \nLBG NRW ist der Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge \nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes \nVerschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, \ndienstunfähig geworden ist. Derzeit kann nicht beurteilt werden, ob die für eine \nZurruhesetzung nach dieser Vorschrift erforderliche Kausalität zwischen der \nDienstausübung und der Erkrankung der Antragstellerin gegeben ist. \n\n10\n\nVgl. hierzu Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand: März 2005, § 49 LBG \nNRW, Rdnr. 5.\n\n11\n\nDie von der Bezirksregierung auch insoweit zu Rate gezogene Amtsärztin Dr. X \nhat zu dieser Frage unter dem 00.00.00 ausgeführt: \"Zusammenfassend ergibt sich \nkein vollständig klares Bild der Panikerkrankung der Patientin. Aus diesem Grunde \nschlage ich die ausführliche psychiatrische Zusatzbegutachtung der Patientin durch \nHerrn Prof. Dr. O, Arzt für Psychiatrie, Universität X, vor.\" An dieser Auffassung hat \nsie in dem zwischen ihr und der Bezirksregierung am 00.00.00 geführten Telefonat \nfestgehalten. Darin hat sie nämlich - dem entsprechendem Vermerk des \nAntragsgegners vom selben Tage zufolge - erklärt, nach der Erörterung des Falles \nder Antragstellerin sei in der amtsärztlichen Besprechung mehrheitlich vorgeschlagen \nworden, eine ausführliche psychiatrische Zusatzbegutachtung durch Herrn Prof. Dr. \nO durchführen zu lassen. Ob die Antragstellerin belastet wäre, wenn sie nie an der \nHauptschule Ahornweg gewesen wäre, könne sie - Frau Dr. X - nicht beurteilen.\n\n12\n\nDer Senat sieht keine Veranlassung, dieser Einschätzung nicht zu folgen. \nInsbesondere kann der Antragstellerin trotz vorhandener Ungereimtheiten in ihrem \nVorbringen nicht von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Insoweit \nist nämlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich - was zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist - an der Schule der Antragstellerin, der \nGemeinschaftshauptschule Y in Z, zwei Vorfälle ereignet haben, in die auch die \nAntragstellerin verwickelt war. Hierbei handelt es sich um die durch den Schüler Ü \nverursachte Schlägerei im April 0000 und den Vorfall mit der Schülerin T am \n00.00.00. \n\n13\n\nEine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass Frau Dr. X in dem zuletzt \ngenannten Telefongespräch ferner ausgeführt hat, sie bezweifle, dass die Ereignisse \nan dieser Schule hinreichend für eine posttraumatische Belastungsstörung seien, \ndenn gleichwohl haben sich die Teilnehmer der amtsärztlichen Besprechung für eine \npsychiatrische Zusatzbegutachtung der Antragstellerin ausgesprochen. \n\n14\n\nDer Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nAntragstellerin im Rahmen des § 49 Abs. 1 LBG NRW beweispflichtig sei und die \ninsoweit bestehenden Unsicherheiten, von deren Existenz die Bezirksregierung in \nihrem Anhörungsschreiben vom 00.00.00 sowie in ihrer Entlassungsverfügung \nausgeht, zu ihren - der Antragstellerin - Lasten gingen. Die insoweit bestehende \nmaterielle Beweislast entbindet den Dienstherrn nicht von der ihm auch unter \nFürsorgegesichtspunkten obliegenden Pflicht, den für eine Entlassung eines \nBeamten bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 und 2 \nVwVfG NRW). Erst wenn feststeht, dass sich die anspruchsbegründenden \nVoraussetzungen nicht klären lassen, kann zu Lasten des Beamten entschieden \nwerden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 \n- 2 C 17.81 -, ZBR 1982, 307.\n\n16\n\nDavon kann nach dem Vorstehenden aber bisher nicht ausgegangen \nwerden.\n\n17\n\nSoweit die Bezirksregierung X ihre Entlassungsverfügung ferner \"vorsorglich \nhilfsweise\" auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW wegen mangelnder Bewährung auf \nGrund fehlender gesundheitlicher Eignung gestützt hat, ergibt sich hieraus keine \nandere Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung. Liegt infolge des \ngesundheitlichen Mangels - wie hier - auch eine Dienstunfähigkeit vor, kommt eine \nEntlassung im Hinblick auf die bereits genannte Einschränkung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 \nLBG NRW nur in Betracht, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einer \nDienstbeschädigung im Sinne von § 49 Abs. 1 LBG NRW beruht. \n\n18\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Kommentar, § 34 LBG \nNRW, Rdnr. 90; vgl. in diesem Zusammenhang auch \nBVerwG, Urteil vom 14. Mai 1970 - VI C 112/65 -, \nDÖD 1970, 194.\n\n19\n\nDie nach alledem unabhängig von den Erfolgsaussichten in einem \nHauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus. Maßgeblich ist insoweit, dass die Bezirksregierung X die hier in \nRede stehende Entlassungsverfügung ohne hinreichende Aufklärung des \nSachverhalts erlassen und dabei noch klärungsbedürftige Fragen zu Lasten der \nAntragstellerin gewertet hat. Bei einer derartigen Verfahrensweise seitens des \nDienstherrn, die weder mit den dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflichten noch \nmit § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW vereinbar ist, muss das aus den von der \nBezirksregierung in ihrem Bescheid genannten Gründen durchaus bestehende \nöffentliche Interesse an einem Sofortvollzug dieser Verfügung hinter das private \nInteresse der Antragstellerin, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, \nzurücktreten. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG. Angesichts des bloß vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens erscheint es angemessen, aber auch ausreichend, der \nStreitwertfestsetzung die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG \nergebenden Betrages zugrunde zu legen. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/6-b-2735-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/6-b-2735-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280623","retrieved":"2026-07-09 02:54:45.018572+00:00"}}