{"status":"available","doknr":"OLD280625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0427.16B1923.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"16 B 1923/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss zu 1. des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird in der Wertstufe bis zu 3.000 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § \n87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe \nbeschränkte \nÜberprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren \nErgebnis. \n\n3\n\nWenn der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, wie sie in der von ihm \nangeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig wiedergegeben \nseien, verkannt und anders als erforderlich die Differenzierung zwischen \ngelegentlichem und regelmäßigem Konsum nicht vorgenommen, so trifft das nicht zu. \nDas Verwaltungsgericht hat die an den Antragsteller ergangene Aufforderung des \nAntragsgegners, ein Drogenscreening erstellen zu lassen, vielmehr gerade deshalb \nfür rechtmäßig angesehen, weil auf diese Weise (vgl. Seite 2 des \nBeschlussabdrucks) \"hätte geklärt werden können, in welchem Umfang der \nAntragsteller Cannabis konsumiert, d.h. ob regelmäßiger Konsum vorliegt, der nach \nNr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, oder ob von gelegentlichem Konsum \nauszugehen ist, der nach Nr. 9.2.2 die Kraftfahreignung nicht grundsätzlich \nausschließt, oder aber, ob der Antragsteller inzwischen drogenfrei lebt.\" Auch die \nRüge, es sei vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden, dass der Antragsteller \nregelmäßig Cannabis konsumiere, geht aus diesem Grunde fehl. \n\n4\n\nDass das Verwaltungsgericht den Begriff der \"kleinen Menge\" Cannabis im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht richtig gehandhabt hätte, \nist vom Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Sein Vortrag, das \nVerwaltungsgericht Braunschweig habe festgestellt, \"dass 5 Gramm Cannabis als \ngeringe Menge gelten. 9 Gramm gehör(t)en ebenfalls dazu\", lässt außer Acht, dass \nder Antragsteller hier eingestandenermaßen gerade 20 Gramm, und damit eine viel \ngrößere Menge, zum Eigenverbrauch erworben hatte. Abgesehen davon setzt sich \nder Antragsteller auch nicht damit auseinander, dass in der Literatur die Grenze für \ndie Annahme einer geringen Menge Cannabis z.T. gerade bei 5 Gramm gezogen \nwird.\n\n5\n\nVgl. Dietz, BayVBl 2005, 225 (226).\n\n6\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, \ndass er seit dem Drogenfund in der Wohnung des Antragstellers bis zum Erlass der \nOrdnungsverfügung nahezu ein Jahr und vier Monate habe verstreichen lassen, zum \nAusdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe; angesichts der \nverstrichenen Zeit sei auch objektiv eine Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben \ngewesen. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der Antragsteller \nüber einen derart langen Zeitraum weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr \nteilnahm, und hat dadurch auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er keine \nEilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen darauf \nzurückzuführen, dass der Antragsgegner seinerseits erst spät über den Vorgang \ninformiert worden ist. Die Notwendigkeit sofortiger Entscheidung im Zeitpunkt des \nErlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht wegen des Zeitablaufs zu \nverneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet \noder bestehen gravierende Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, so entfällt das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung \nnicht schon deshalb, weil die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung und die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung nicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen \nGründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch \nbei einem späteren Erlass der Maßnahme besteht aus den vorgenannten Gründen \n(weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an der Sachentscheidung und an \ndem sofortigen Ausschluss des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten \nFahrerlaubnisinhabers vom motorisierten Straßenverkehr.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar \n2003 - 19 B 232/03 -, 25. September 2002 - 19 B \n1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.\n\n8\n\nDer Fund von 20 Gramm Cannabis in der Wohnung des Antragstellers ergab \njedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles auch noch zum Zeitpunkt \ndes Ergehens der Gutachtenaufforderung hinreichenden Aufklärungsbedarf. Der \nAntrag-steller hatte diese Drogen eingestandenermaßen zum Eigenkonsum \nerworben. Er rügt zwar, das Verwaltungsgericht habe den Wirkstoffgehalt des \nCannabisfundes nicht ermittelt. Abgesehen davon, dass dies dem \nVerwaltungsgericht kaum noch möglich gewesen sein dürfte, fehlt es aber jedenfalls \nan Angaben des Antragstellers dazu, wie viele Konsumeinheiten sich denn nun \ntatsächlich aus der gefundenen Menge Cannabis haben gewinnen lassen. Den \nBehauptungen des Antragstellers, er konsumiere seit 2002 keinerlei Drogen mehr, \nbrauchte nicht unbesehen Glauben geschenkt zu werden. Wie die zuletzt bekannt \ngewordene Verurteilung durch das Landgericht Dortmund zeigt, war der Antragsteller \nin nicht unerheblichem Umfang als Drogendealer tätig und über längere Zeiträume im \nBesitz großer Mengen Drogen. Angesichts der Vielzahl seiner Vorstrafen kann auch \nnicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er charakterlich so gefestigt \ngewesen ist, dass er der Versuchung, Teilmengen der in seinem Besitz befindlichen \nDrogen selbst zu konsumieren, im erforderlichen Umfang widerstanden hat. \n\n9\n\nSoweit die angefochtene Entscheidung die Zwangsgeld- und die \nGebührenfestsetzung betrifft, führt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkte Überprüfung durch den Senat schon deshalb zu keinem für den \nAntragsteller günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde sich zu diesem Teil der \nEntscheidung allenfalls durch die pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen \nVorbringens verhält, was im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht ausreicht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. \n3 Nr. 2 , 52 Abs. 2 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss \ngleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 E 1059/04 verwiesen, die \nsinngemäß entsprechend gelten. Die betragsmäßige Abweichung resultiert daraus, \ndass für das erst im September 2004 eingeleitete Beschwerdeverfahren das \nGerichtskostengesetz in der Fassung des zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes maßgeblich ist. Nach dessen § 52 Abs. 2 \nbeträgt der Regelstreitwert, an den sich die Festsetzung des Streitwerts für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 anlehnt, nunmehr 5.000 EUR. Der sich \ninsgesamt für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren errechnende Streitwert war \nmit Rücksicht auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wiederum zu \nhalbieren. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/16-b-1923-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/16-b-1923-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280625","retrieved":"2026-07-09 02:54:45.176854+00:00"}}