{"status":"available","doknr":"OLD280624","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0427.10B355.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"10 B 355/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 9. Februar 2005 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert: \n\nAuf den Abänderungsantrag der Antragstellerin hin wird der Beschluss des \nSenats vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 - geändert. Die sofortige Vollziehbarkeit \nder Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 in Gestalt der \nNachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2003 und des Änderungsbescheides vom \n20. Januar 2004 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage Typ Enercon E - 66 \n/ 18.70 (mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m) auf \ndem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 5 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, die sich allein gegen die Ablehnung des auf § 80 \nAbs. 7 VwGO gestützten Antrags der Antragstellerin richtet, den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 - abzuändern, hat \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. \n\n4\n\nVoraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist, dass entweder \ngegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder \ndass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte \nrelevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass \ndiese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. \nDas Beschwerdegericht muss sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen auf der \nGrundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangenen Beschlusses \ndementsprechend auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das Gericht der \nHauptsache (§ 80 Abs. 7 VwGO) das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend \nbeurteilt hat oder nicht. \n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 \nRn 196 ff m.w.N.\n\n6\n\nGemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nangenommen, dass sich die Umstände, die zur Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 \ngeführt haben, maßgeblich nicht geändert haben. Vielmehr müssen die \nBeigeladenen, nachdem der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 durch \nNachtrags- und Änderungsbescheide vom 3. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 \nveränderte Nebenbestimmungen zur Regelung der von der Anlage ausgehenden \nSchallemissionen beigefügt worden sind, eine Verletzung in eigenen nachbarlichen \nRechten durch den Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlage aktuell nicht mehr \nbefürchten. \n\n7\n\nMit den nunmehr vom Bauherrn zu beachtenden Nebenbestimmungen hat der \nAntragsgegner den maximalen Schallleistungspegel der Anlage - einschließlich \netwaiger Ton- und Impulshaltigkeit - für den Tagbetrieb, der auf 95 % der \nNennleistung begrenzt worden ist (= 1.800 kW), auf 103,0 dB(A) und für den \nNachtbetrieb, der nur im schallreduzierten Betrieb bis maximal 1.400 kW erlaubt ist, \nauf 102,3 dB(A) festgesetzt. Diese Regelung begrenzt die Gesamtbelastung der \nBeigeladenen für die Nachtzeit einschließlich der in der näheren Umgebung \ngenehmigten zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V - 80/ 2,0 MW (deren \nBaugenehmigung dem Senat nunmehr vorliegt) nach den Schallberechnungen vom \n14.10.2003 und 19.11.2003 auf 43,7 dB(A) und damit auf einen Wert, der im \nAußenbereich zumutbar ist (Richtwert: 45 dB(A) nachts, 60 dB(A) tagsüber). Soweit \ndie Schallberechnung ausschließlich die Nachtzeit berücksichtigt hat, in der die \nstreitbefangene Anlage im leistungsreduzierten Betrieb mit einer \nLeistungsbegrenzung auf 1.400 kW betrieben wird, und eine gesonderte Berechnung \nfür den Tagbetrieb bei stärkerer Nennleistung (95 % = 1800 kW) nicht vorgenommen \nworden ist, wirkt sich dies für das vorliegende Verfahren nicht weiter aus. Maßgeblich \nfür diese Einschätzung ist zum einen, dass die Entfernung zwischen dem Anwesen \nder Beigeladenen und der emittierenden Windkraftanlage mit 564 m erheblich ist. \nZum anderen liegt der von der Schallimmissionsprognose ermittelte Nachtwert von \n43,7 dB(A), mit einem Abstand von 1,3 dB(A) noch unterhalb des zulässigen \nHöchstwertes (45 dB(A)). Dass der errechnete Wert für die tagsüber erreichte \nBelastung durch Schallimmissionen den zulässigen Wert von 60 dB(A) \nüberschreiten, mithin um mehr als 16,3 dB(A) über dem Nachtwert liegen könnte, ist \nauszuschließen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2004 \n- 10 B 2208/03 -, wonach ein Wert von etwa \n10 dB(A) dem Senat aus Streitverfahren um \nWindenergieanlagen vergleichbarer Größe mit \nvergleichbaren Emissionsverhalten geläufig ist. \n\n9\n\nDie Bedenken des Senats, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in \ndem Beschluss vom 4. August 2003 geführt haben, sind damit ausgeräumt. Durch \ndie Anordnung, dass die von der Genehmigung erfasste Windkraftanlage in der Zeit \nzwischen 22.00 und 6.00 Uhr nur im schallreduzierten Betrieb mit einer \nLeistungsbegrenzung auf 1.400 kW gefahren werden darf und die sich aus den \nSchallberechnungen vom 14.10.2003 und 19.11.2003 für das Grundstück der \nBeigeladenen ergebenden maßgeblichen Immissionswerte zu beachten sind, ist bis \nzum Vorliegen genauer Messergebnisse sichergestellt, dass eine über die genannten \nWerte hinausgehende Belastung der Antragsteller voraussichtlich nicht eintreten \nwird. Sollte eine spätere, nach den Nebenbestimmungen ausdrücklich vorgesehene \nNachmessung dennoch ergeben, dass die maximalen Beurteilungspegel nicht \neingehalten werden können, muss die Anlage außer Betrieb genommen und \nnachgerüstet bzw. umgebaut werden, bis die Werte eingehalten werden. \n\n10\n\nSoweit der Gutachter in den Schallprognosen bei den Ausgangsdaten seiner \nBerechnung Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit nicht berücksichtigt und \nstatt die Ton- und Impulshaltigkeit im Nahbereich mit 0 dB(A) angesetzt hat, ist dies \nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Berechnungen des Gutachters berücksichtigen \neinen Messbericht der Firma L. Consulting Engineers vom 30. November 2001, \nbei dem es sich um einen Auszug aus einem Prüfbericht zur Messung von \nSchallemissionen einer typengleichen Windenergieanlage im Windpark Wilsum \nhandelt. Die danach vorliegenden Messdaten sind als Grundlage für die \nPlausibilitätsprüfung der Prognoseberechnung ausreichend, zumal es sich um \neinzelfallbezogene Referenzdaten handelt, die bei der Prognoseberechnung lediglich \neinen Anhalt bieten. Anhaltspunkte dafür, entgegen der Annahme des mit der \nVermessung im Referenzfall befassten Gutachters einen Zuschlag für Ton- und \nImpulshaltigkeit vorzunehmen, sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Ergebnisse \nder Referenzmessungen durch weitere Einzelmessungen vom 21.12.2000 (Fa. \nWindtest KWK) und vom 28.05.2002 (Fa. L. Consulting Engineers) auch bezogen \nauf höhere Schallleistungspegel bestätigt worden sind.\n\n11\n\nVgl. dazu, bezogen auf eine typgleiche \nWindkraftanlage, auch OVG NRW, Beschluss vom \n3. Februar 2005 - 10 B 1291/04 -.\n\n12\n\nDie unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Beschluss vom 23. Dezember \n2004 im Verfahren10 B 113/05 vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nBeigeladenen seien jedenfalls (auch) deshalb schutzwürdig, weil die streitbefangene \nWindkraftanlage gem. § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. \nNr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung \nder UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum \nUmweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedurft hätte, geht fehl. Der Senat hat in der Vergangenheit \nentschieden, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren \ngem. § 19 BImSchG und die Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Erteilung einer \ndiesbezüglichen Genehmigung regeln, keinen Nachbarschutz vermitteln.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 \n- 10 B 2088/02 - m.w.N. \n\n14\n\nDer 22. Senat des beschließenden Gerichts hat entschieden, dass bei der im \nRahmen der §§ 80, 80 a VwGO erforderlichen Interessenabwägung die \nverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 BImSchG allein keine Rechtsposition \ndes Nachbarn gegen die baurechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage \nbegründeten, da § 10 BImSchG nicht zu den Verfahrensvorschriften gehöre, bei \ndenen ausnahmsweise Nachbarschutz allein auf Grund der Möglichkeit gewährt \nwerden müsse, dass infolge des verkürzten Verfahrens der erforderliche \nNachbarschutz nicht sichergestellt sei. Auch aus den Vorschriften über das \nErfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei kein nachbarliches Abwehrrecht \nherzuleiten. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -. \n\n16\n\nDie grundsätzliche Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf eine \neuroparechtskonforme Auslegung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften und \ndie jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der \n\"Windfarm\" \n\n17\n\n- vgl. BVwerG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C \n9.03 -, NVwZ 2004, 1235 -\n\n18\n\nan diesen bisher vertretenen Rechtsansichten der Bausenate festzuhalten ist, \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die Antragsteller ergibt \nsich durch die Aussparung der besagten Fragenkomplexe im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes letztlich kein unzumutbarer Nachteil, \n\n19\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom \n11. März 2005 - 10 B 2462/04 -,\n\n20\n\nda angesichts der oben geschilderten Prognoseergebnisse Anhaltspunkte für \neine unzulässige Beeinträchtigung des ihnen gehörenden Grundstücks nicht \nersichtlich sind.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/10-b-355-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-27/10-b-355-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280624","retrieved":"2026-07-09 02:54:45.098034+00:00"}}