{"status":"available","doknr":"OLD280699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6B360.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"6 B 360/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller wurde am 00.00.00 unter Berufung unter das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter im Polizeivollzugsdienst \nernannt.\nDie Zwischenprüfung nach dem ersten Studienjahr (Grundstudium) im September \n0000 (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II - vom 14. August 2001, GV \nNRW 2001 S. 506, idF der Änderungsverordnung vom 18. August 2004, GV NRW \n2004 S. 484) bestand er nicht. Er hatte die Leistungsnachweise zu den im Rahmen \nder fachpraktischen Studienzeit (§ 15 VAPPol II) geforderten Basisfertigkeiten in den \nPraktika 1 und 2 (u.a. Eingriffstechniken und Sport) nicht erbracht. Die dreijährige \nAusbildungszeit (§ 8 Abs. 1 VAPPol II) wurde um ein Jahr verlängert. Er setzte die \nAusbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort (§ 16 Abs. 1 Satz 3 \nVAPPol II). In dem Wiederholungsjahr erbrachte er die Leistungsnachweise des \nfachpraktischen Teils des Grundstudiums ebenfalls nicht. Die Erteilung des \nZwischenprüfungszeugnisses (§ 14 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II) scheiterte diesmal \nletztlich daran, dass der Antragsteller den im Rahmen der sportlichen \n\"Basisfertigkeiten\" zu absolvierenden 5000 m-Lauf auch beim achten Versuch nicht \nbinnen 25 Minuten bewältigte. Bei seinem schnellsten Lauf im September 0000, dem \nfünften Versuch, wurde eine Zeitüberschreitung von 4 Sekunden gemessen. Die \nPrüfer vermerkten, auch bei der Ermöglichung einer \"Nachbesserung\" gemäß § 16 \nAbs. 1 Satz 4 VAPPol II sei \"mit der erforderlichen Leistungssteigerung nicht zu \nrechnen\". Das Polizeipräsidium X verfügte mit Datum vom 00.00.00 unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die Entlassung des Antragstellers aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 00.00.00: Da der Antragsteller die \nZwischenprüfung nicht binnen der Studienzeitbegrenzung des § 8 Abs. 4 VAPPol II \nvon zwei Jahren für das Grundstudium bestanden habe, sei er gemäß § 10 Abs. 2 \nNr. 1 VAPPol II zu entlassen. Die Möglichkeit, fehlende Leistungsnachweise noch \nnachträglich innerhalb eines Zeitraums von maximal 13 Wochen nach Beginn des \nnächsten Studienabschnitts zu erbringen (§ 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II), sei dem \nAntragsteller nicht zu geben gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass er die \nungenügende Leistung nicht selbst zu vertreten habe. Zudem sei die Prognose \nhinsichtlich einer Leistungssteigerung nicht günstig. Bei seinen Versuchen, den \n5.000 m-Lauf schnell genug zu bewältigen, sei insgesamt ein Leistungsabfall zu \nverzeichnen gewesen, und auch im \"Ausdauerbereich Schwimmen\" habe er die \nerforderliche Leistung nicht erbracht (was durch gute Leistungen beim \n\"Hindernisparcours\" kompensiert worden sei). \n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Entlassungsverfügung wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht \nabgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. \nUnabhängig davon, dass die Entlassungsverfügung der verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten \nwerde, bleibe sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Entlassung \nverschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte hinter \ndem entgegenstehenden öffentlichen Interesse zurück. Da er über die allgemeine \nHochschulreife verfüge und erst 24 Jahre alt sei, könne er sich beruflich noch anders \norientieren. Vor allem habe er sich seine unzulänglichen Leistungen selbst \nzuzuschreiben. Er habe vielfältige Möglichkeiten zur Leistungssteigerung - auch \nschon während des ersten Jahres des Grundstudiums - nicht genutzt. Hiernach habe \nkeine maßgebende Bedeutung zu seinen Gunsten, dass er zwei Jahre seines \nLebens in die polizeiliche Ausbildung investiert habe und sich letztlich nur durch eine \nZeitdifferenz von vier Sekunden an seinem beruflichen Fortkommen gehindert sehe. \n\n5\n\nDer Antragsteller macht geltend: Ihm müsse gemäß der Sollvorschrift des § 35 \nAbs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) \nGelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die \nLaufbahnprüfung abzulegen. Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass er diese Prüfung \nbestehen werde. Die Basisfertigkeit im Fach Sport könne er nachholen. Eine \nNachbesserungsfrist sei ihm zu Unrecht nicht eingeräumt worden, zumal er im \nNachhinein (bei seiner ehemaligen Schule) die 5.000 m innerhalb der \nvorgeschriebenen Zeit von 25 Minuten gelaufen sei und durch eine \nSchulterverletzung in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. \nZwar habe er auf Letzteres während seiner Versuche im Rahmen der \nZwischenprüfung, die 5.000 m binnen der vorgegebenen Höchstzeit zu laufen, nie \nhingewiesen. Das liege aber daran, dass er nicht an alle Dinge gedacht habe, die \nwesentlich gewesen seien. Anders als bei dem von ihm gut gemeisterten \n\"Hindernisparcours\" würden beim 5.000 m-Lauf die Schultergelenke besonders \nbelastet. Zudem sei § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II erweiternd auszulegen bzw. \nverstoße gegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Im Übrigen sei eine Zeitnahme von \nHand zu ungenau, und er habe nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Zeit zusätzlich \nselbst zu messen oder von anderen messen zu lassen. Die Bahn, auf der er gelaufen \nsei, sei zu lang; das Ergebnis der aktuellen Messung seitens des Dienstherrn, nach \nder das nicht der Fall sei, bestreite er mit Nichtwissen. Außerdem hätten die Prüfer \ndie Start- und die Ziellinie ohne genaue Messung mit der Hacke in die Aschenbahn \ngezogen. Auf einer Kunststoffbahn hätte er schneller laufen können. Nachteilig sei \nfür ihn auch gewesen, dass er allein habe laufen müssen. Das verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gleiches gelte \nfür den Umstand, dass er im Unterschied zu anderen Prüflingen sämtliche \nPrüfungsleistungen im Bereich Sport innerhalb einer Woche habe erbringen müssen. \nNicht umsonst hätten Hochleistungssportler zwischen einzelnen Veranstaltungen \nRuhepausen. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, an seiner Fitness zu \narbeiten. Wegen eines Dienstunfalls (mit der Folge der erwähnten, bei einer Übung \nzu Eingriffstechniken erlittenen Schulterverletzung) habe er über lange Zeit keinen \nSport treiben können. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend berücksichtigt, dass \ndas Bestehen der Zwischenprüfung lediglich an den vier Sekunden gescheitert sei, \num die er beim 5.000 m-Lauf die Höchstzeit überschritten haben solle. Eine derart \ngeringe Zeitdifferenz könne nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf \nWiderruf führen. Dass er über die allgemeine Hochschulreife verfüge und erst 24 \nJahre alt sei, habe das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nicht zu \nseinen Lasten einbeziehen dürfen. \n\n6\n\nDem lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Das würde \nvoraussetzen, dass dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (vorläufig) verschont zu bleiben, \nder Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des \nBeamtenverhältnisses einzuräumen wäre. Das Beschwerdevorbringen bietet jedoch \nkeinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dies entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu bejahen wäre. \n\n7\n\nDie Entlassungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Argumente \ndes Antragstellers vermögen im Gegenteil keine durchgreifenden Zweifel an ihrer \nRechtmäßigkeit zu begründen. Zwar soll dem Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst \nabzuleisten und die Prüfung (hier: die Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II des \nPolizeivollzugsdienstes, § 19 Abs. 1 VAPPol II) abzulegen. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 \nVAPPol II ist jedoch ein Beamter auf Widerruf zu entlassen, wenn er die \nZwischenprüfung nach dem Grundstudium nicht im Rahmen der \nStudienzeitbegrenzung des § 8 Abs. 4 VAPPol II besteht. Letzteres ist der Fall. Das \nstellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Er verweist vielmehr darauf, er könne die \nStaatsprüfung bestehen und somit müsse ihm, dem Regelfall des § 35 Abs. 2 Satz 1 \nLBG NRW entsprechend, vor einer Entlassung die Möglichkeit nach § 16 Abs. 1 \nSatz 4 VAPPol II eingeräumt werden, die für ein Bestehen der Zwischenprüfung \nerforderlichen Leistungsnachweise noch nachträglich zu erbringen. Dem ist jedoch \nnicht zu folgen. § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II setzt voraus, dass der Studierende die \nfehlenden Leistungsnachweise bzw. den fehlenden Leistungsnachweis aus einem \nvon ihm nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 \n(mit dem das Hauptstudium beginnt, § 13 Abs. 1 VAPPol II) erbringt. Es ist jedoch \nnicht erkennbar, dass der Antragsteller sich nicht zurechnen lassen muss, dass er \ndie Anforderungen beim 5.000 m-Lauf verfehlt hat. \n\n8\n\nDass eine im ersten Jahr der Ausbildung bei einer dienstlichen Übung erlittene \nSchulterverletzung der Grund dafür ist, dass der Antragsteller die 5.000 m nicht \nbinnen der Höchstzeit von 25 Minuten gelaufen ist, ist nicht glaubhaft. Wie er nicht in \nAbrede stellt, hat er vor dem achten und letzten Prüfungsversuch (die Versuche \nerstreckten sich über ein halbes Jahr und begannen auch erst ein halbes Jahr nach \nBeendigung des ersten Jahres des Grundstudiums) nie auf eine entsprechende \nBehinderung hingewiesen. Das hätte er auf jeden Fall getan, wenn er beim Laufen \nnoch Schmerzen in der Schulter verspürt hätte. Im Übrigen hat er laut der von ihm \nbeigebrachten Bescheinigung seiner ehemaligen Schule anderthalb Monate nach \nseinem letzten Prüfungslauf die 5.000 m in weniger als 25 Minuten gelaufen. Dort \nhinderten ihn die angeblich langwierigen Folgen der Schulterverletzung offenbar \nnicht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass eine Zeitmessung von Hand und eine \nMarkierung der Start- und der Ziellinie \"mit der Hacke\" bei einer Zeitspanne von \nimmerhin vier Sekunden, um die es hier geht, zu ungenau waren. Dass der \nAntragsteller - anders als die übrigen Prüflinge an seiner Ausbildungsstätte - eine \nKunststoffbahn verlangen konnte, ist ebenfalls nicht erkennbar, und dass die Bahn \nzu lang ist, ist durch nichts erhärtet. Dass der Antragsteller jedenfalls die meisten \nLäufe allein absolvieren musste, war keine ungerechtfertigte Benachteiligung. Dieser \nUmstand beruhte nicht auf einer von ihm insoweit geltend gemachten Willkür der \nBehörde, sondern offenbar darauf, dass die anderen Prüflinge im Unterschied zu ihm \nnicht auf zahlreiche Wiederholungen einer Einzelleistung angewiesen waren. Wenn \ner deshalb sportliche Prüfungsleistungen auch in den anderen Disziplinen schließlich \ninnerhalb einer Woche absolvieren musste, bedeutete das ebenfalls keine \nwillkürliche Benachteiligung, die er nicht zu vertreten hatte. Um Hochleistungssport \nhandelte es sich ohnehin nicht. \n\n9\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, er habe das Nichtbestehen der \nZwischenprüfung auch deshalb nicht zu vertreten, weil er nach dem Unfall im ersten \nJahr der Ausbildung lange Zeit keinen Sport habe treiben können, ist zu pauschal, \num zu seinen Gunsten berücksichtigt zu werden. Der Antragsgegner hat zudem \ndarauf hingewiesen, der Antragsteller sei nur kurzfristig (vom bis 00.00.00 und am \n00.00.00) vom Sport befreit gewesen. Außerdem deutet das Vorbringen des \nAntragstellers im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, er habe \nvor dem 5.000 m-Lauf an seiner ehemaligen Schule sein Übergewicht durch \nUmstellung seiner Ernährung erheblich reduziert und intensives Lauftraining \nbetrieben, darauf hin, dass die entscheidende Ursache für das Nichtbestehen der \nZwischenprüfung in diesen beiden Punkten liegt. \n\n10\n\nDie Auffassung des Antragstellers, § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II sei erweiternd \nauszulegen bzw. verstoße gegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, führt anhand der \nsummarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu seinen Gunsten \nweiter. Wieso die Nachholung von Leistungen nach Nichtbestehen der \nZwischenprüfung zwecks Ermöglichung der Ableistung des Vorbereitungsdienstes \nund der Ablegung der Staatsprüfung über den Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 4 \nVAPPol II hinaus geboten sein soll, wird vom Antragsteller auch nicht näher erläutert. \n\n11\n\nHiernach hat auch nach Auffassung des Senats das private Interesse des \nAntragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Beendigung \nzurückzutreten. Der Hinweis des Antragstellers in diesem Zusammenhang, sein \nVerbleiben in der polizeilichen Ausbildung dürfe nicht daran scheitern, dass er um \nvier Sekunden zu langsam gelaufen sei, überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich \ndabei um eine - keine sportliche Hochleistung erfordernde - Obergrenze. Zum \nanderen ist der Umstand, dass sich diese Zeitüberschreitung letztlich entscheidend \nzu Lasten des Antragstellers auswirkte, darauf zurückzuführen, dass er auch in einer \nanderen sportlichen Disziplin (\"Ausdauerbereich Schwimmen\") die Anforderungen \nnicht erfüllte und deshalb die nicht genügende Leistung beim 5.000 m-Lauf nicht \nausgleichen konnte. Der Senat stimmt nach den obigen Ausführungen mit dem \nVerwaltungsgericht darin überein, dass der Antragsteller das Nichtbestehen der \nZwischenprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst zu vertreten hat. Auf \nden vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich \nangeführten Gesichtspunkt, dass der Antragsteller über das Abitur verfüge und erst \n24 Jahre alt sei, weshalb er sich beruflich noch anderweitig orientieren könne, kommt \nes hiernach nicht mehr entscheidend an. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-b-360-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-b-360-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280699","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.285779+00:00"}}