{"status":"available","doknr":"OLD280698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6B243.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"6 B 243/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe (§ \n146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO), die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin im Wege der Änderung ihres ursprünglich im \nBeschwerdeverfahren gestellten Antrags nunmehr beantragt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 00.00.00 gegen die Abordnungsverfügung der \nBezirksregierung X vom 00.00.00 anzuordnen, \n\n5\n\nist diese Antragsänderung zulässig, weil sie jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. \n1 VwGO).\n\n6\n\nDer Antrag hätte aber in der Sache nur dann Erfolg, wenn das private Interesse \nder Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung \nzunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche Interesse \nan deren sofortiger Vollziehung. Dies wäre der Fall, wenn sich die \nAbordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig \nerweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder \ndie offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der \nVerfügung feststellen ließe - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des \nAussetzungsinteresses ergäbe.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember \n2003 - 6 B 2286/03 -.\n\n8\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall.\n\n9\n\nGemessen an den Darlegungen der Antragstellerin in ihrer \nBeschwerdebegründung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nAbordnungsverfügung vom 00.00.00 nicht feststellen. Bei summarischer Prüfung \nkann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Abordnung der Antragstellerin an \ndie Gesamtschule in X bis zum 00.00.00 (Ende des laufenden Schuljahres) gemäß § \n94 Abs. 3 LPVG NRW ohne Zustimmung des Personalrats (§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n6, 66 Abs. 1 LPVG NRW) erfolgen konnte. Auch eine Abordnung, die wegen \nUnterschreitung des nach § 94 Abs. 3 LPVG NRW maßgeblichen \nAbordnungszeitraums formal nicht mitbestimmungspflichtig ist, kann der Zustimmung \ndes Personalrats bedürfen, wenn die Befristung rechtsmissbräuchlich vorgenommen \nwurde und Mitbestimmungsrechte vereitelt werden sollten. \n\n10\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. \nSeptember 1984 - 6 P 19/83 -, Buchholz, 236.36 § \n78 Nds. PersVG Nr. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom \n1. April 1998 - 6 B 500/96 - und vom 10. Dezember \n2003 - 6 B 2286/03 -.\n\n11\n\nDies ist etwa der Fall, wenn die Abordnung nominell auf den mitwirkungsfreien \nZeitraum befristet wird, nach den bereits festliegenden Vorstellungen des Dienstherrn \nin Wirklichkeit aber länger dauern soll.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September \n1984 \n- 6 P 19/83 -, a.a.O.\n\n13\n\nOb diese Voraussetzungen im Falle der Antragstellerin gegeben sind, lässt sich \nderzeit nicht abschließend feststellen. Hiergegen spricht zwar, dass in der \nAbordnungsverfügung vom 00.00.00 ausgeführt ist, die Antragstellerin sei derzeit \n(Hervorhebung durch den Senat) an der Gesamtschule in Y nicht einsetzbar. Auch ist \nvon einer dauerhaften Unmöglichkeit ihrer Rückkehr an diese Schule in der \nVerfügung nicht die Rede. Für eine eine nur nominell befristete Abordnung der \nAntragstellerin könnte aber das - anwaltlich versicherte - Vorbringen des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin sprechen, der bei der Bezirksregierung \nzuständige Sachbearbeiter, Herr M, habe ihm - dem Prozessbevollmächtigten - \ntelefonisch erklärt, \"die Bezirksregierung werde sich selbstverständlich bemühen, für \ndie Antragstellerin eine näher gelegene Schule ausfindig zu machen, sollte dies nicht \ngelingen, komme jedenfalls eine Rückkehr an die bisherige Schule aus zwingenden \ndienstlichen Gründen nicht in Betracht\". Allerdings wird seitens des Antragsgegners \nbestritten, dass Herr M eine Aussage mit dem von dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin behaupteten Inhalt getätigt hat. Dem in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Vermerk über zwei von Herrn M mit dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin am 00.00.00 und am 00.00.00 geführte Telefonate lässt sich nicht \nentnehmen, dass darin über einen über das Schuljahr 0000/00 hinausgehenden \nZeitraum gesprochen worden ist. Ob der Inhalt dieser Telefonate unzutreffend \nwidergegeben worden ist oder ob es weitere Telefonate zwischen dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin und Herr M, und bejahendenfalls mit \nwelchem Inhalt, gegeben hat, lässt sich auf der Grundlage der dem Senat \nvorliegenden Unterlagen nicht klären.\n\n14\n\nDie nach alledem - unabhängig von den Erfolgsaussichten eines \nHauptsacheverfahrens - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung - nunmehr - der Abordnungsverfügung vom 00.00.00 gegeben ist. Da \ngemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die \nAbordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der \nPersonalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches \nInteresse anzunehmen. Schon demgegenüber kann das private Interesse des \nBeamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe \nauf dessen Seite voraus. \n\n15\n\nStändige Rechtsprechung des Senats vgl. nur \nOVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B \n500/98 -, \nvom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom \n20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 - und vom \n10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -.\n\n16\n\nVorliegend geht in diesem Zusammenhang auch die Nichterweislichkeit einer nur \nnominell befristeten Abordnung zu Lasten der Antragstellerin, weil sie für einen \nsolchen Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig ist.\n\n17\n\nGründe, die demgegenüber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 00.00.00 rechtfertigen könnten, \nhat die Antragstellerin nicht dargelegt. Zunächst vermochte sie nicht darzutun, dass \nes ihr aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und ihrer neuen Dienststelle \nunzumutbar ist, ihren Dienst an der Gesamtschule in Y zu verrichten. Nach den von \nder Bezirksregierung X getroffenen Feststellungen beträgt diese Entfernung \nzwischen 60 und 65 km, die Fahrzeit mit einem Pkw für eine Wegstrecke beläuft sich \nauf 54 bis 71 Minuten. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin von einer \nhöheren Fahrzeit von etwa 90 Minuten ausgeht - die von ihr in diesem \nZusammenhang in Ansatz gebrachten 120 Minuten erscheinen angesichts der \nAngaben der von der Bezirksregierung verwendeten Routenplaner unrealistisch - , ist \nein derartiger zeitlicher Aufwand für die Anreise zur Dienststelle grundsätzlich \nzumutbar. Bei ungünstigen Wetterverhältnissen kann die Antragstellerin auf \nöffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Auch die dann zu erwartende Fahrzeit von \netwa zwei Stunden ist - jedenfalls vorübergehend und zeitweise - nicht unzumutbar. \n\n18\n\nDie Antragstellerin hat auch keine Gründe dargelegt, die in ihrem Fall eine \nandere Beurteilung gebieten würden. Mit ihrer Behauptung, \"der Tatbestand meiner \nderzeitigen Dienstunfähigkeit sowie der damit im Zusammenhang stehenden \npersönlichen Unzufriedenheit mit gesundheitlich erkennbarer Konsequenz ist \nhinreichend, eine besondere Härte darzustellen\", hat sie, ungeachtet dessen, dass \ndieses Vorbringen nicht mehr innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde \ngeltend gemacht worden ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO), eine \nUnzumutbarkeit der hier in Rede stehenden Abordnung nicht dargelegt. Auch ihr \nHinweis auf im Einzelnen nicht näher bezeichnete fachärztliche Bescheinigungen ist \ninsoweit nicht ausreichend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der \nAntragstellerin, das amtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 habe den Einsatzort X mit \nder zeitlichen Begrenzung nur bis zum Frühjahr 0000 als zumutbar beschrieben. Zum \neinen ist auch dieser Einwand nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden. Zum anderen ist nicht \nerkennbar, dass mit dieser Stellungnahme, die unter Geltung der vorigen \nAbordnungsverfügung vom 00.00.00 erstellt wurde, Aussagen über den \nseinerzeitigen Abordnungszeitraum hinaus, der mit dem 00.00.00 endete, getroffen \nwerden sollten. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass sie derzeit nur \n13 Unterrichtsstunden abzuleisten habe und der Fahraufwand nach T - unter \nZugrundelegung von 90 Minuten Fahrzeit für eine Wegstrecke und einer \nPräsenzpflicht an fünf Tagen in der Schule - ihre Unterrichtsverpflichtung \nüberschreite, steht einer sich hieraus für sie ergebenden Härte ein besonderes \nöffentliches Interesse an einer Gewährleistung des Schulfriedens sowie eines \nstörungsfreien Schulbetriebs an ihrer bisherigen Schule, der Gesamtschule des ... in \nX, gegenüber. Die insoweit in der Vergangenheit aufgetretenen Störungen sind, \nwovon der Senat nach seinem derzeitigen Kenntnisstand überzeugt ist, maßgeblich \nauf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Aus diesem Grund kann sie \nsich auch nicht darauf berufen, dass durch die Fahrzeiten nach Werdohl der mit der \nReduzierung ihrer Unterrichtsstunden beabsichtigte gesundheitliche \nEntlastungseffekt unterlaufen werde. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu \nberücksichtigen, dass die Antragstellerin von den Auswirkungen der hier in Rede \nstehenden Abordnung jetzt nur noch etwas über drei Monate und damit nur noch für \neinen relativ kurzen Zeitraum betroffen sein wird. \n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich geltend gemacht hat, die Existenz vakanter, \nfür sie geeigneter Stellen in X, Y und Z mache deutlich, dass es sich bei ihrer \nAbordnung an die Gesamtschule in T \"um eine reine Strafmaßnahme handelt\", \nvermag der Senat auch dieser Annahme nicht zu folgen. Zu Beginn ihrer erstmaligen \nAbordnung war - soweit sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt - eine \nfreie Stelle mit der Fächerkombination der Antragstellerin an einer zu ihrem Wohnort \nnäher gelegenen Schule nicht verfügbar. Auch wenn Letzteres nunmehr der Fall sein \nsollte, steht der Annahme einer \"reinen Strafmaßnahme\" entgegen, dass an der \nGesamtschule in X - nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des \nAntragsgegners - ein dringender Bedarf an Lehrkräften mit der Fakultas Spanisch \nbesteht, der trotz intensiver Bemühungen derzeit anderweitig nicht gedeckt werden \nkann. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-b-243-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-b-243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280698","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.209026+00:00"}}