{"status":"available","doknr":"OLD280696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6A3621.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"6 A 3621/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der \n0000 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte \nKläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der \nbeamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom \n25. April 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I \nS. 3177). Er unterzog sich vom 00.00. bis 00.00.0000 einer Sanatoriumsbehandlung in - wie \nin den Jahren zuvor - Bad S. . Seinen Anfang 00.0000 gestellten Antrag auf \nGenehmigung der Sanatoriumsbehandlung lehnte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung mit Bescheid vom 00.00.0000 ab; der Amtsarzt habe die Notwendigkeit \ndieser Maßnahme nicht bestätigt. Den Widerspruch des Klägers - der Amtsarzt hatte \nnachträglich die Sanatoriumsbehandlung nicht wie zunächst als lediglich sinnvoll, sondern \nnunmehr als notwendig bezeichnet - wies das Landesamt mit (vom Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehobenem) Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 zurück; die geänderte Auffassung des Amtsarztes überzeuge nicht. Mit der \nKlage erstrebt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ihm die sechswöchige \nSanatoriumsbehandlung in Bad S. zu genehmigen gewesen sei.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen: Der Kläger habe kein \nberechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Insoweit genüge zwar jedes nach \nvernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse \nrechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die \nangestrebte Feststellung geeignet sei, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu \nverbessern. Weder habe sie rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für künftige \nAnträge des Klägers auf Genehmigung einer Sanatoriumsbehandlung noch rechtfertige sich \nein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt eines Schadensersatzanspruchs; die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung habe sich vor der Erhebung der Klage erledigt. Eine konkrete \nGefahr, dass die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin \neine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffe, bestehe ebenfalls \nnicht. Schließlich sei ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu verneinen, und die \nFeststellung habe auch keine rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für einen \netwaigen noch geltend zu machenden Erstattungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die \nKosten der durchgeführten Sanatoriumsbehandlung. Eine Kostenerstattung sei nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 HeilvfV nur vorgesehen, wenn die Dienstbehörde die Maßnahme vor Beginn \ngenehmigt habe. \n\n8\n\nDer Kläger macht (unter \"II.2.\" und \"II.3.\" sowie unter \"III.\") zum Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihm \nein berechtigtes Feststellungsinteresse zuzubilligen. Die Unfallfürsorge habe die Kosten einer \nSanatoriumsbehandlung zwar grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn die Behörde diese \nMaßnahme vor ihrer Durchführung genehmigt habe. Von diesem Grundsatz müsse jedoch \nhier abgewichen werden können. Die endgültige Entscheidung des Landesamtes mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 - nach Einholung einer nochmaligen Stellungnahme \ndes Amtsarztes - sei erst nach der Sanatoriumsbehandlung getroffen worden. Wenn er nicht \nrechtsschutzlos gestellt werden solle, müsse er die Feststellung erlangen können, dass er bei \nrichtiger rechtlicher/medizinischer Beurteilung die Maßnahme 0000 mit Genehmigung hätte \ndurchführen können. Hinzu komme, dass er mit der Durchführung der Heilmaßnahme ohne \nGenehmigung der Behörde und auf eigene Kosten im Ergebnis das getan habe, was ihm das \nOVG NRW mit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - geraten habe. Ergänzend \nbeziehe er sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. \n\n9\n\nMit diesen Argumenten wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, \ndie Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n10\n\nSoweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an \nder nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung \nder angefochtenen Entscheidung. Des Weiteren ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an \nder begehrten Feststellung nicht dargelegt. Er beruft sich darauf, trotz der Formulierung in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 HeilvfV \"... wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt \nhat\" sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die Versagung der Genehmigung der \nMaßnahme sei rechtswidrig gewesen, ausnahmsweise zu bejahen, wenn wie hier die Behörde \nerst nach der Durchführung der von dem Beamten frühzeitig beantragten Maßnahme \nabschließend deren Genehmigung abgelehnt habe; anderenfalls werde ihm der erforderliche \nRechtsschutz versagt. Allerdings kann dem Kläger die Genehmigung \"vor Beginn\" der vom \n00.0000 bis 00.0000 durchgeführten Sanatoriumsbehandlung in Bad S. nicht mehr \nerteilt werden, weil er die Behandlung ohne Genehmigung durchgeführt hat. Damit hat sich \ndie Verwaltungsentscheidung, mit der die Erteilung der Genehmigung abgelehnt worden ist, \nerledigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Somit sind die prozessualen \nVoraussetzungen für die erhobene \"Fortsetzungsfeststellungsklage\" (§ 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO) eröffnet, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieses \nInteresse ist jedoch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt worden. Das Argument des \nKlägers, die Regel des Erfordernisses einer Genehmigung der Maßnahme vor deren Beginn \ndürfe nicht gelten, wenn die Behörde zu lange Zeit für ihre Entscheidung gebraucht habe, zielt \ndarauf ab, die Erstattung der Kosten der Maßnahme (darum geht es dem Kläger im Ergebnis) \ndürfe in einem solchen Ausnahmefall nicht an der fehlenden vorherigen Genehmigung \nscheitern. Ob das entsprechend den Regeln bei der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, \nGeburts- und Todesfällen nach der Beihilfenverordnung (BVO) des beklagten Landes in \nBetracht kommen könnte,\n\n11\n\nvgl. zu § 13 Abs. 8 BVO OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Februar 1997 - 6 A 6399/95 -, Urteil vom \n26. August 1997 - 6 A 7065/95 - sowie Beschluss \nvom 16. August 2000 - 6 A 4166/99 -,\n\n12\n\noder ob insoweit lediglich auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von \nTreu und Glauben zurückgegriffen werden könnte,\n\n13\n\nvgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 18. Oktober 1996 - 4 S \n1751/94 -, juris Rechtsprechung NRWE \n100119700,\n\n14\n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Nach der Argumentation des Klägers ist \njedenfalls nicht erkennbar, dass es des von ihm gewählten \"Zwischenschritts\" der \nFortsetzungsfeststellungsklage bedarf. Die für eine Kostenerstattung durch die Unfallfürsorge \nvor Beginn der Maßnahme erforderliche behördliche Genehmigung war nach seiner \nAuffassung unter den gegebenen Umständen entbehrlich. Hiernach wäre seinem Anliegen auf \nErstattung der Kosten der 0000 in Bad S. durchgeführten Sanatoriumsbehandlung \njedoch durch eine auf Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung gerichtete Klage \nRechnung zu tragen gewesen. Derartige Klagen (auf Verpflichtung des Beklagten, ihm \nKosten eines ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Sanatoriumsaufenthalts in Bad \nS. zu erstatten) hat der Kläger auch in weiteren Klageverfahren (23 K 2677/01 VG \nDüsseldorf/ 6 A 3385/03 OVG NRW und 23 K 3030/01 VG Düsseldorf/6 A 3457/03 OVG \nNRW) erhoben. \n\n15\n\nDer Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Senats vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 \n- rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Der Senat hat in diesem Beschluss das \nBegehren des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten im Wege einer einstweiligen \nAnordnung, ihm für das 00.0000 einen vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad S. \nzu genehmigen, als auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet eingestuft; \nschlechthin unzumutbare Nachteile für den Kläger, falls die beantragte einstweilige \nAnordnung nicht ergehe, seien nicht glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass er \nnicht imstande sei, zumindest nach seinen Vermögensverhältnissen die \nSanatoriumsbehandlung in Bad S. zunächst auf eigene Kosten durchführen zu lassen. \nDaraus lässt sich nicht, wie der Kläger meint, entnehmen, die beamtenrechtliche \nUnfallfürsorge habe die Kosten des Sanatoriumsaufenthalts auch ohne vorherige \nGenehmigung der Maßnahme zu erstatten. Im Übrigen würde dies ein berechtigtes Interesse \ndes Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Feststellung ebenfalls nicht \nbegründen.\n\n16\n\nDer Kläger hat auch nicht (unter \"II.1.\" des Zulassungsantrags) dargelegt, dass die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat \neine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich \nnoch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu \nerwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine \nbedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche \nBedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit \nergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der \ngrundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, m.w.N.\n\n18\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger \nerachtet als obergerichtlich klärungsbedürftig, ob sich das beklagte Land über das Gutachten \ndes Amtsarztes, der die Sanatoriumsbehandlung im Jahre 0000 für notwendig gehalten habe, \nhabe hinwegsetzen und diese Entscheidung zudem erst habe treffen dürfen, als er die \nfrühzeitig beantragte Sanatoriumsbehandlung längst durchgeführt habe. Unabhängig davon, \nob damit eine nach den obigen Maßgaben der obergerichtlichen Klärung bedürftige \nRechtsfrage aufgeworfen worden ist, hat der Kläger jedenfalls zu einem Grund, der die \nAnerkennung deren grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen soll, nichts ausgeführt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3621-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3621-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280696","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.059280+00:00"}}