{"status":"available","doknr":"OLD280695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6A3457.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"6 A 3457/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.300,69 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der \n1973 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte \nKläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der \nbeamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. \nApril 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I S. \n3177). Er unterzog sich vom 00.00. bis zum 00.00.0000 einer Sanatoriumsbehandlung in \n- wie in den Jahren zuvor - Bad S. . Das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nhatte ihm vor Antritt der Maßnahme eine vierwöchige Sanatoriumsbehandlung in Bad P. \n(Nordrhein-Westfalen) genehmigt. Nachdem der Kläger dem Landesamt mitgeteilt hatte, er \nwerde die Maßnahme nicht in Bad P. , sondern in Bad S. durchführen, und er \nbitte um eine Abschlagszahlung hierfür, leistete das Landesamt ihm mit Bescheid vom \n 00.00.0000 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM. Mit Bescheid vom 00.00.0000 \nlehnte das Landesamt die Erstattung der Kosten des Sanatoriumsaufenthalts ab, da der Kläger \nnicht nachgewiesen habe, dass eine ordnungsgemäße Heilbehandlung durchgeführt worden \nsei. Gleichzeitig forderte das Landesamt die Abschlagszahlung zurück. Nachdem der Kläger \nWiderspruch eingelegt und weitere Unterlagen vorgelegt hatte, nahm das Landesamt von \nseiner Rückforderung Abstand und gewährte ihm mit Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 eine Erstattung von Kosten der Sanatoriumsbehandlung in Höhe von 10.178,28 \nDM (gemäß den Kosten, die bei einer Durchführung der Maßnahme in Bad P. \nentstanden wären).\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger \ndarüber hinaus die für die Maßnahme in Bad S. entstandenen zusätzlichen Kosten von \n2.543,92 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten, als unbegründet angesehen: Gemäß § 6 Abs. 1 \nHeilvfV würden die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem \nSanatorium oder für eine Heilkur nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor \nBeginn genehmigt habe. An dieser Genehmigung bezogen auf die Maßnahme in Bad S. \nfehle es. Es verstoße nicht gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von \nTreu und Glauben des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass sich die Behörde darauf \nberufe. Der Kläger habe nicht - insbesondere nicht aufgrund der Bewilligung der \nAbschlagszahlung - zu Recht den Eindruck gewinnen können, die Behörde halte nicht mehr \ndaran fest, dass die Genehmigung sich ausschließlich auf eine Maßnahme in Bad P. \nbeziehe. Der Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 habe sich ausdrücklich auf die \n\"Durchführung der genehmigten Sanatoriumsbehandlung\" bezogen. Dem Kläger sei \naußerdem im Zusammenhang mit einer ihm 0000 in Bad X. genehmigten \nSanatoriumsbehandlung, die er in Bad S. durchgeführt habe (vgl. den Rechtsstreit 23 K \n2677/01 VG Düsseldorf/ 6 A 3385/03 OVG NRW), bekannt gewesen, dass das Landesamt in \nFällen, in denen die Maßnahme an einem anderen als in der Genehmigung bestimmten Ort \ndurchgeführt worden sei, die - niedrigeren - Kosten erstatte, die sich bei einer Durchführung \nder Maßnahme in dem genehmigten Ort ergeben hätten. Somit könne der Kläger nichts daraus \nfür sich herleiten, dass das Landesamt seine Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in \nBad S. zum größten Teil erstattet habe. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung \nsei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe sich bewusst über die von der Behörde getroffene \nBestimmung des Kurorts hinweggesetzt. Der streitige Erstattungsanspruch stehe ihm auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter \nVerletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu.\n\n8\n\nDer Kläger macht (unter \"II.3. und \"III\" des Zulassungsantrags) zum Zulassungs-grund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Wenn ein Antragsteller ausdrücklich einen Vorschuss \nfür die Kosten einer nicht genehmigten Heilmaßnahme beantrage und erhalte, könne er davon \nausgehen, dass die Behörde ihre Auffassung (dazu, an welchem Ort sie die Maßnahme \ngenehmige) geändert habe. Jedenfalls stelle es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, \ntrotz des für die Maßnahme in Bad S. bewilligten und ausgezahlten Vorschusses im \nNachhinein die Auffassung zu vertreten, eine Kur in Bad S. sei nicht bewilligt worden. \nDas gelte um so mehr, als er ausdrücklich erklärt habe, die Mehrkosten einer Maßnahme in \nBad S. selbst zu tragen. Ergänzend beziehe er sich auf sein erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n9\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n10\n\nSoweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an \nder nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung \nder angefochtenen Entscheidung. Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, aus den \nvon ihm genannten Gründen sei ihm die Durchführung der Maßnahme in Bad S. \ngenehmigt worden bzw. verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die \nBehörde eine Kostenerstattung unter Hinweis auf die Nichtgenehmigung der Maßnahme in \nBad S. abgelehnt habe. Die Maßnahme in Bad S. war nicht genehmigt worden. \nDie vom Landesamt für einen Sanatoriumsaufenthalt des Klägers im Jahre 0000 erteilte \nGenehmigung bezog sich eindeutig - mit Bescheid vom 00.00.0000 - auf eine \nSanatoriumsbehandlung in Bad P. . Daran änderte sich nichts durch die Bewilligung der \nAbschlagszahlung. Der Kläger hatte dem Landesamt kurz zuvor allerdings mitgeteilt, er \nwerde die Maßnahme nicht in Bad P. , sondern wie gewohnt in Bad S. \ndurchführen. Das bedeutete aber nicht, dass er nunmehr davon ausgehen durfte, das \nLandesamt habe in Änderung seines Bescheides vom 00.00.0000wegen der \nAbschlagszahlung nunmehr eine Sanatoriumsbehandlung in Bad S. genehmigt. Das \nVerwaltungsgericht hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betreff des \nBewilligungsbescheides vom 00.00.0000 lautete: \"Durchführung der\" (mit Bescheid vom \n 00.00.0000 in Bad P. ) \"genehmigten Sanatoriumsbehandlung\". Sofern der Kläger \ndennoch gemeint haben sollte, mit der Abschlagszahlung sei ihm eine Maßnahme in Bad \nS. genehmigt worden, hätte er jedenfalls beim Landesamt nachfragen müssen. Das gilt \num so mehr, als er zumindest nach dem Verfahrensablauf bei seiner im Jahre 0000 in Bad \nS. ohne Genehmigung der Behörde durchgeführten Sanatoriumsbehandlung wusste, \ndass die Behörde die Kosten auch der ungenehmigten Maßnahme zum Teil (in Höhe der \nKosten, die bei Durchführung der genehmigten Maßnahme entstanden wären) übernahm. \nAuch dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt.\n\n11\n\nDer Kläger hat auch (unter \"II.1.\" bis \"2 b.\" des Zulassungsantrags) nicht dargelegt, dass \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese \nhat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder \nobergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten \nBerufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. \nDiese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999\n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 \n- 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. \n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger \nhat bereits keine Rechtsfrage formuliert, die er als obergerichtlich klärungsbedürftig ansieht. \nSein Vorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf Darlegungen zur Stützung des \nvon ihm verfolgten Erstattungsanspruchs. Soweit er geltend macht, das OVG NRW habe ihm \nmit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - (betreffend einen erfolglosen Antrag des \nKlägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beklagte Land zur \nGenehmigung eines Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 zu verpflichten) \ngeraten, die Heilmaßnahme ohne Genehmigung der Behörde und zunächst auf eigene Kosten \ndurchzuführen, lässt sich auch daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht \nherleiten. Das gilt unabhängig davon, dass sich aus der Begründung des Beschlusses des \nSenats vom 1. August 2002 keineswegs ergibt, die beamtenrechtliche Unfallfürsorge habe die \nKosten des Sanatoriumsaufenthalts auch ohne vorherige Genehmigung der Maßnahme zu \nerstatten. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den beiden Beschlüssen des \nSenats vom heutigen Tage - 6 A 3385/03 - und - 6 A 3621/03 - Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3457-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3457-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280695","retrieved":"2026-07-09 02:54:50.984012+00:00"}}