{"status":"available","doknr":"OLD280694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.6A3385.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"6 A 3385/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.605,44 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der \n1973 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte \nKläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der \nbeamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. \nApril 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I S. \n3177). Er unterzog sich 1999 einer sechswöchigen Sanatoriumsbehandlung in - wie in den \nJahren zuvor - Bad S. . Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte ihm einen \nvierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad X. (Nordrhein-Westfalen) genehmigt und \nlehnte mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Erstattung der Kosten des \nSanatoriumsaufenthalts in Bad S. bis auf 369,21 DM ab. Auf den Widerspruch des \nKlägers erstattete das Landesamt gemäß seinem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \nweitere 4.819,70 DM anhand der Zugrundelegung der Kosten einer vierwöchigen \nSanatoriumsbehandlung in Bad X. . \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger \ndarüber hinaus die weiteren Kosten des Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre \n0000 in Höhe von 12.919,12 DM (6.605,44 Euro) nebst Zinsen zu erstatten, als unbegründet \nangesehen: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV würden die Kosten für einen Aufenthalt in \neinem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur nur erstattet, wenn die \nDienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt habe. An dieser Genehmigung \nbezogen auf die sechswöchige Maßnahme in Bad S. fehle es. Es verstoße nicht gegen \nden auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs, dass sich die Behörde darauf berufe. Somit könne der Kläger auch \nnichts daraus für sich herleiten, dass das Landesamt seine Aufwendungen für die \nSanatoriumsbehandlung in Bad S. teilweise erstattet habe. Das Erfordernis einer \nvorherigen Genehmigung sei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe sich bewusst über die \nvon der Behörde getroffene Bestimmung des Kurorts hinweggesetzt. Der streitige \nErstattungsanspruch stehe ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung von \nSchadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu.\n\n8\n\nDer Kläger macht (unter \"II.2.\" und \"II.3.\" der Begründung des Zulassungsantrags) zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: In dem vorliegenden Klageverfahren \n(Klageeingang bei Gericht am 00.00.0000) habe er keine gerichtliche Entscheidung vor dem \nAntritt des Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 erhalten. Deshalb habe er, \nnachdem sein Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nGenehmigung dieses Sanatoriumsaufenthalts zu verpflichten, in zwei Instanzen (23 L 2167/99 \nVG Düsseldorf/ 6 B 1508/99 OVG NRW) ohne Erfolg geblieben sei, den \nSanatoriumsaufenthalt in Bad S. (zunächst voll) auf eigene Kosten durchgeführt. Das \nOVG NRW habe ihm mit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - (betreffend seinen - \nebenfalls erfolglosen - Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nGenehmigung eines vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 zu \nverpflichten) bestätigt, dass er berechtigt sei, eine nicht genehmigte Kur zunächst auf eigene \nKosten durchzuführen. Demzufolge könne ihm nicht entgegengehalten werden, grundsätzlich \nkomme eine Kostenerstattung nur für eine zuvor genehmigte Heilmaßnahme in Betracht. Im \nÜbrigen beziehe er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n9\n\nDamit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage \nabzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n10\n\nSoweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an \nder nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der \nBegründung der angefochtenen Entscheidung. Des weiteren hat der Senat zwar mit dem vom \nKläger angeführten Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - das damalige Begehren \ndes Klägers auf Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für \ndas Jahr einen vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad S. zu genehmigen, als auf \neine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet angesehen; schlechthin \nunzumutbare Nachteile für den Kläger, falls die beantragte einstweilige Anordnung nicht \nergehe, seien nicht glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass er nicht imstande sei, \nzumindest nach seinen Vermögensverhältnissen die Sanatoriumsbehandlung im Bad S. \nzunächst auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das beinhaltet entgegen der Auffassung \ndes Klägers jedoch nicht, er habe einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen das beklagte \nLand aus Mitteln der Unfallfürsorge unabhängig von der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 \nAbs. 1 HeilVfV.\n\n11\n\nDer Kläger hat auch (unter \"II.1a\" und \"b\" des Zulassungsantrags) nicht dargelegt, dass \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese \nhat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder \nobergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten \nBerufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. \nDiese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem \nvorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 \n- 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. \n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger \nerachtet als obergerichtlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr auf dem Gebiet des \nBeamtenversorgungsrechts bevorzugt in Nordrhein-Westfalen gelegene Kurorte bestimmen \ndürfe, selbst wenn der Amtsarzt ausdrücklich den von dem Beamten beantragten Kurort als \ngeeignet vorgeschlagen und der Beamte sich bereit erklärt habe, etwaige Mehrkosten selbst zu \ntragen. Zu einem Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage \nrechtfertigen soll, ist jedoch nichts ausgeführt. Des weiteren beruft sich der Kläger in diesem \nZusammenhang darauf, Bad X. habe nicht die für ihn notwendigen \nBehandlungsmöglichkeiten geboten. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil es auf \ndie tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls bezogen ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3385-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/6-a-3385-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280694","retrieved":"2026-07-09 02:54:50.909309+00:00"}}