{"status":"available","doknr":"OLD280703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.12A720.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"12 A 720/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das \nVerwaltungsgericht hat für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten \nals überörtlichem Träger zurecht maßgeblich darauf abgestellt, ob bei dem \nHilfeempfänger im Zeitpunkt seiner stationären Unterbringung in der T. nach \nMaßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 \nBSHG die Voraussetzungen für eine wesentliche körperliche Behinderung in dem \nSinne vorgelegen haben, dass gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-\nVerordnung a.F. das körperliche Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung \noder Fehlfunktion eines inneren Organs in erheblichem Umfang eingeschränkt war \noder ob eine solche Einschränkung gem. § 5 der Eingliederungshilfe-Verordnung \na.F. nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten war. Die von ihm zur Beantwortung dieses \nFragenkomplexes vorgenommene und die Entscheidung letztendlich tragende \nAuswertung der ärztlichen Stellungnahme des Dr. I. vom 2. April 1996, der \närztlichen Stellungnahme aus dem St. B. Hospital C. vom 22. März 1995 \nsowie der Entlassungsberichte der T. -Klinik vom 24. Mai 1995 bzw. des St. B. \nHospitals vom 10. April 1995 und der K. -L. E. vom 24. April 1995 \nmit ihrem verneinenden Ergebnis wird durch das - wesentlich in der nachträglichen \namtsärztlichen Stellungnahme des Internisten F. vom 15. Januar 2003 \nbestehende - Zulassungsvorbringen nicht entscheidend erschüttert.\n\n4\n\nDazu reichen im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz \n4 VwGO die dem - in diesem Punkt beweispflichtigen - Kläger zuzurechnenden \nAngaben des Amtsarztes in seiner - erst Jahre nach dem Tod des Hilfeempfängers \nund ohne dessen körperliche Untersuchung abgegebenen - Stellungnahme vom \n15. Januar 2003 nicht aus. Seine für die Fragestellung relevanten Ausführungen \nerschöpfen sich insoweit sinngemäß in der Feststellung, dass die Bypass-Operation \nnur die Auswirkungen der Herzerkrankung des Hilfeempfängers habe bessern, aber \nkeine Heilung habe herbeiführen können und trotz des verbesserten Zustandes \nweiter eine - sich in der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Herzens äußernde - \nBehinderung mit der - sich in der späteren Todesursache bestätigenden - Gefahr \neines erneuten Infarktes gegeben gewesen sei. Konkrete und nachvollziehbare \nAngaben, die den Schluss rechtfertigen, dass die - als solche nicht streitige - \nBehinderung des Hilfeempfängers nach der Operation noch eine dem Grad nach \nerhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens des \nHilfeempfängers bewirkte, oder, dass nach der Operation bei vorausschauender \nBetrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Einschränkung der \nkörperlichen Leistungfähigkeit drohte, macht der Amtsarzt hingegen nicht.\n\n5\n\nSoweit eine Reha-Maßnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen eine \nbestehende oder zumindest drohende Behinderung vorausgesetzt haben soll, lässt \nsich auch hieraus keine verlässliche Angabe zum konkreten Grad der Behinderung \ndes Hilfeempfängers gewinnen und zwingend auf eine zutreffende Einordnung des \nPatienten im Einzelfall schließen. \n\n6\n\n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des \nKlägers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen \nSachverhalt bzw. gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung sich nach dem \nVorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb keinen \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und \nentscheiden ließen.\n\n7\n\n3. Eine Zulassung der Berufung ist letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO geboten. \n\n8\n\nAuf eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) \ndurch Nichtbeiziehung des AHB-Antrags kann sich der Kläger schon deshalb nicht \nberufen, weil er es seinerseits in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, durch \nStellung eines entsprechenden Beweisantrages auf eine dahingehende \nSachverhaltsaufklärung hinzuwirken.\n\n9\n\nFür die Rüge, die seinerzeit vorliegenden Unterlagen seien aus der Sicht des \nVerwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für eine \neinigermaßen verlässliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation des \nHilfesuchenden erkennbar nicht ausreichend gewesen, reicht im Hinblick auf das \nDarlegungsgebot in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon aus den unter 1. dargelegten \nGründen allein das nachträglich angefertigte und bei Gericht eingereichte \nFachgutachten des Amtsarztes F. nicht aus. \n\n10\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, \nob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht gem. § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 \nZPO im Ermessen der Tatsacheninstanz, es sei denn, die Notwendigkeit einer \nweiteren Beweiserhebung hätte sich ihm aufdrängen müssen.\n\n11\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris m. w. \nN.\n\n12\n\nDass sich seinerzeit eine ergänzende Sachaufklärung aufdrängte, hat der Kläger \naber nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenso wenig dargetan wie \neinen Ermessensfehlgebrauch. \n\n13\n\nAuch soweit mit der Zulassungsschrift sinngemäß geltend gemacht wird, das \nVer-waltungsgericht hätte sich jedenfalls auf Grund fehlender eigener Sachkunde zu \neiner weiteren Sachverhaltsaufklärung in Form der Einholung eines ergänzenden \nGutachtens veranlasst sehen müssen, greift die Rüge nicht durch. Die Aufklärungs-\npflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, \nauf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil \nzu Grunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des \nVerfahrensrechts, sondern eine des materiellen Rechts. \n\n14\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 \n\n15\n\n- 6 B 31.04 -, juris m. w. N.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages darauf gestützt, \ndass die aufgeworfenen Fragen bereits auf der Grundlage der vorliegenden Akten, \ninsbesondere der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen beurteilt werden könnten. \nInwieweit sich das Gericht die zu dieser Wertung erforderliche Sachkunde zutraut, \nliegt in seinem Ermessen. Diesbezügliche Ermessensfehler sind vom Kläger nicht \nsubstantiiert dargelegt worden.\n\n17\n\nDem Kläger ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit \nabgeschnitten worden, trotz der Ablehnung des Beweisantrages ergänzend zum \nStreitstoff vorzutragen und von sich aus weitere Unterlagen zum Sachverhalt \nvorzulegen. Er hat die Gelegenheit gehabt und genutzt festzustellen, welche \nUnterlagen dem Gericht neben den von ihm selbst überreichten vorlagen und es \nseiner Entscheidungsfindung evtl. zu Grunde legen werde. Eine Pflicht des \nVerwaltungsgerichts, die Parteien vorab darauf hinzuweisen, wie es die bisher \nfestgestellten Tatsachen voraussichtlich rechtlich würdigen und voraussichtlich \nentscheiden wird, ergibt sich hingegen weder aus § 86 VwGO noch aus Art. 103 Abs. \n1 GG.\n\n18\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rdnr. 23 m. w. N.\n\n19\n\nAuch schließt die Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nicht die Verpflichtung \nein, den Verfahrensbeteiligten mit der schlechteren Ausgangsposition anzuhalten, \nseinen Vortrag nachzubessern.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/12-a-720-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/12-a-720-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280703","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.621136+00:00"}}