{"status":"available","doknr":"OLD280702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.12A635.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"12 A 635/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\n1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn \ndurch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass das Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n\n5\n\n- 12 B 1284/00 - m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV \n4.03 -, DVBl. 2004, 838. \n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die \nKlage abweisenden Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei \nrechtmäßig. Dieses erstinstanzliche Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden. \nAuch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine \nBindungswirkung einer Feststellungsentscheidung des Arbeitsamtes nach § 13 Abs. \n2 Satz 2 SchwbG besteht, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 \n\n8\n\n- 5 C 70.03 -,\n\n9\n\nkommt im vorliegenden Fall eine Anrechnung weder nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 \nAbs. 1 SchwbG noch nach § 9 Abs. 3 SchwbG in Betracht. \n\n10\n\nEiner Anrechnung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 SchwbG steht entgegen, dass \nHerr I. E. junior im Streitzeitraum des Erhebungsjahres 1999 ein Gesellschafter \nder Klägerin mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile war. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Gesellschafter, wenn \ner zugleich Geschäftsführer ist, nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 \nSchwbG beschäftigt. \n\n11\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1997 \n\n12\n\n- 5 C 16.96 -, NVwZ-RR 1998, 241 und Urteil vom 24. Februar 1994 -\n 5 C 44.92 -, DVBl. 1994, 1300 sowie auch Urteil vom 26. September 2002 \n\n13\n\n- 5 C 53.01 -, Behindertenrecht 2003, 146 und Urteil vom 8. März 1999 -\n 5 C 5.98 -, Behindertenrecht 1999, 169. \n\n14\n\nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht darauf, dass in \neinem solchen Fall aufgrund der Gesellschafterstellung von einem nicht \nunmaßgeblichen Einfluss auszugehen ist, der der Annahme einer \nArbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG entgegen steht. Im \nvorliegenden Fall, in dem keine Geschäftsführereigenschaft gegeben ist, gilt im \nErgebnis nichts anderes. Zwar hatte Herr I. E. junior einen Anstellungsvertrag \nmit der Klägerin geschlossen und hatte nach den vorgelegten \ngesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen - wie die Klägerin ausführt - keinen \n\"beherrschenden\" Einfluss, weil er nicht über eine einfache oder gar eine 2/3 \nMehrheit der Stimmen verfügte. Aufgrund seines Unternehmensanteils von 50 % \nkonnte er allerdings schon das Zustandekommen nur einer einfachen Mehrheit der \nStimmen blockieren. Sein Stimmverhalten betraf damit wesentliche Angelegenheiten, \nwie auch die Entlastung der Geschäftsführung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG) und im \nÜbrigen auch das Zustandekommen von Beschlüssen über die Zustimmung der \nGesellschafterversammlung zu außergewöhnlichen Geschäften, für die eine 2/3 \nMehrheit erforderlich war (vgl. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Ziff. 4, 5 und 6 des \nGesellschaftsvertrags in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 1997). Er \nkonnte so einen nicht unmaßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Bei \neiner entsprechenden Sachlage ist deshalb grundsätzlich nicht von einer \nArbeitnehmereigenschaft auszugehen, ohne dass es für die vorliegende Beurteilung \nentscheidend darauf ankäme, ob Herr E. seine Einflussmöglichkeit tatsächlich \nausgenutzt hat und wie seine Tätigkeit nach dem Anstellungsverhältnis im Einzelnen \nausgestaltet war.\n\n15\n\nVgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 -, NZA 1998, 939; BSG, Urteil \nvom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 -, GmbHR 1991, 461. \n\n16\n\nEine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 SchwbG scheidet aus, weil Arbeitgeber im \nSinne dieser Bestimmung nur schwerbehinderte Einzelunternehmer sind, nicht \nhingegen schwerbehinderte Personen, die als Organmitglied einer juristischen \nPerson Arbeitgeberfunktionen ausüben. \n\n17\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 44/92 -, DVBl. 1994, \n1300, Urteil vom 25. Juli 1997 - 5 C 16/96 -, NVwZ-RR 1998, 241. \n\n18\n\n2. Damit steht zugleich fest, dass die Rechtssache entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Denn den vorstehenden Ausführungen zufolge \ngeben die Angriffe der Rechtsmittelführerin gegen das Ergebnis der rechtlichen \nWürdigung keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung. Anderes ergibt sich nicht aus den in der \nZulassungsschrift enthaltenen Schilderungen von Telefonaten im Vorfeld der \nmündlichen Verhandlung. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte \ndafür, dass der angefochtene Bescheid vom 30. August 2001 seine Wirksamkeit \nverloren haben könnte. \n\n19\n\n3. Ferner ergibt sich aus den Erwägungen zum Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. \nDie von der Klägerin in der Zulassungsschrift angesprochene Frage ist aus den \nvorstehenden Gründen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. \nAndere entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht \naufgezeigt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2002 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/12-a-635-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/12-a-635-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280702","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.542630+00:00"}}