{"status":"available","doknr":"OLD280701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.10A773.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"10 A 773/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie den Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 20. Juli \n1998 und vom 24. Januar 2000 zur Errichtung einer Ziermauer auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14 (S. 10) in F. und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März und 5. Mai \n2000 werden aufgehoben. \n\nDer Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, \ntragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel. Die Kosten des \nzweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erstat-tungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen in der Nähe der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigte Mauer. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. 10 A (Gemarkung C. , \nFlur 39, Flurstück 167) in F., die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten \nGrundstücks S. 10 (Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14). Beide \nGrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31/75 (C1. I. \n/A. /I1.-------straße ) der Stadt F. vom 20. Mai 1977. Für die Grundstücke des \nKlägers und der Beigeladenen setzt der Plan unter anderem ein reines Wohngebiet, \neingeschossige Bauweise und Einzelhäuser fest. In den textlichen Festsetzungen \nheißt es unter Ziffer 5 zu Grundstückseinfriedigungen: \"Bei Grundstücken, bei denen \ndie Häuser im rückwärtigen Teil liegen, muss die Einfriedigung einen Abstand von \n4,00 m von der Straßenbegrenzungslinie haben. Sie ist als Maschendrahtzaun \nauszubilden und darf höchstens 1,00 m hoch werden. Die Einfriedigung ist durch \nSträucher einzugrünen. ...\"\n\n4\n\nDie Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen sind jeweils mit im \nrückwärtigen Teil liegenden Wohnhäusern bebaut. Das ca. 20 m breite klägerische \nGrundstück ist nach einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 15 entstanden. Es hat \neine Größe von 900 m². Es liegt zwischen dem westlich angrenzenden Grundstück \nX.---------straße 71 und dem östlich angrenzenden, ca. 3.500 m² großen Grundstück \nder Beigeladenen, welches mit einem villenartigen, eingeschossigen Wohngebäude \nsowie Anbauten, Garagen und einem - so benannten - Gärtnerhaus bebaut ist. Das \nGrundstück der Beigeladenen ist durch eine zur Straße und zum östlich \nangrenzenden Waldgebiet errichtete (gemauerte) bis zu ca. 2,00 m hohe \nGrundstückseinfriedung abgeschirmt. Den Beigeladenen sind hierfür entsprechende \nBaugenehmigungen und Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes (Ziffer 5) erteilt worden. In den genehmigten Bauvorlagen ist \nferner eine in der Höhe des klägerischen Wohnhauses parallel zu dF. Grundstück in \neiner Entfernung von ca. 3 m verlaufende ca. 16 m lange Mauer eingezeichnet. \nNähere Angaben zu den Baumaßen enthält der Plan nicht. \n\n5\n\nErstmals unter dem 6. September 1996 bat der Kläger den Beklagten um \nMitteilung, ob die parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufende gut 2 m \nhohe Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigt worden sei. Eine \nReaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. \n\n6\n\nUnter dem 8. August 1997 beantragten die Beigeladenen die auf ihrem \nGrundstück und an der Grenze zum klägerischen Grundstück befindliche \"Ziermauer\" \nzu erweitern. Ausweislich beigefügter Zeichnungen sollte die Mauer in einer Länge \nvon 15,90 m und in einer Höhe von 4 m errichtet werden und an ihrem nördlichen \nEnde im rechten Winkel zum Grundstück des Klägers hin sowie am südlichen Ende \nnach Osten hin verspringen. Über den mit 15,90 m Länge parallel zum Grundstück \ndes Klägers verlaufenden Bereich der Mauer war ein Abstand zum Grundstück des \nKlägers von 3,20 m vorgesehen. \n\n7\n\nMit Bauschein vom 20. Juli 1998 genehmigte der Beklagte die Mauer. Mit \nGrüneintragung wurde ein Mindestabstand von 3,20 m bestimmt. Dem Kläger wurde \ndie Baugenehmigung nicht bekannt gemacht. \n\n8\n\nAm 20. Dezember 1998 legte der Kläger \"vorsorglich\" Widerspruch gegen \"eine\" \nfür die streitige Mauer erteilte Baugenehmigung ein. Er machte geltend, dass die von \nden Beigeladenen errichtete Mauer in der Umgebung nicht üblich sei. Im Übrigen \nwerde die Besonnung und Belichtung seines Grundstücks durch die Mauer \nbeeinträchtigt. In der nachfolgenden Zeit wandte sich der Kläger mit weiteren \nSchreiben gegen das genehmigte Vorhaben an den Beklagten. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 1999 informierte der Beklagte den Kläger darüber, \ndass für die Mauer eine Baugenehmigung erteilt worden sei und der einzuhaltende \nGrenzabstand zu seinem Grundstück (3,20 m) nach Fertigstellung der Mauer durch \neine Vermessung nachgewiesen werden solle. \n\n10\n\nEnde Juni 1999 wurde die streitbefangene Mauer durch den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur Dipl. Ing. N. eingemF.. Nach dem Ergebnis der \nVermessung beläuft sich der Abstand der Mauer zur Grenze des klägerischen \nGrundstücks auf Werte von 3,16 m (nördliches Mauerende) und 3,51 m (südliches \nMauerende). Die Höhe der Mauer erreicht Werte zwischen 2,70 m und 4,18 m. Der \nKläger wurde über das Ergebnis der Vermessung sowie darüber, dass die Mauer \nabstandflächenrechtlich unbedenklich sei, informiert. \n\n11\n\nAm 22. Juli 1999 erfolgte die Schlussabnahme der Mauer durch den Beklagten. \nDie Beigeladenen wurden aufgefordert, die Rückseite der Ziermauer mit einem \nweißen Anstrich zu versehen. Mängel oder Bauabweichungen wurden nicht \nfestgestellt. \n\n12\n\nNach einer erneuten Beschwerde des Klägers führte der Beklagte am 17. \nSeptember 1999 eine Ortskontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass auf die Mauer \nFiguren aufgesetzt worden waren und die Mauer selbst um einen Pfeiler erweitert \nworden war. Eine Nachmessung ergab eine Gesamtlänge der Mauer (einschließlich \ndes Pfeilers) von 16,94 m.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 1. Oktober 1999 hörte der Beklagte die Beigeladenen zu dem \nfestgestellten Sachverhalt an und kündigte für den Fall, dass die Beigeladenen \nkeinen Antrag auf Legalisierung der nicht genehmigten Bauteile stellen sollten, den \nErlass einer Beseitigungsverfügung an.\n\n14\n\nUnter dem 29. November 1999 stellten die Beigeladenen einen (neuen) \nBauantrag für die Mauer. Ausweislich der Zeichnung \"Grundriss-Ansichten-Schnitt\" \nbeläuft sich die Länge der Mauer - einschließlich des Pfeilers - auf 16,85 m. Im \nmittleren Bereich - über eine Gesamtlänge von 11,18 m - erreicht die Mauer eine \nmaximale Höhe von 4,04 m. Der Grenzabstand der Mauer beträgt am nördlichen \nMauerende 3,16 m und am südlichen Mauerende 3,51 m. \n\n15\n\nMit Bauschein vom 24. Januar 2000 (\"1. Nachtragsbaugenehmigung\") \ngenehmigte der Beklagte \"die Ziermauer entsprechend den nach den \nVermessungsunterlagen vom 29. Juni 1999 angefertigten Bauzeichnungen \nauszuführen und einen seitlichen eigenständigen Pfeiler zu errichten\".\n\n16\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 21. Februar 2000 Widerspruch ein. \n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000 wies die Bezirksregierung E. \nden Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 zurück. \nZur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften. Bauplanungsrechtlich richte sich die Zulässigkeit \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese stünden nicht entgegen. \nUnzumutbare Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO gingen von der Mauer nicht aus. Die in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu \nbeachtende Mindestabstandfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW) sei \neingehalten. Wegen der Stellung der Mauer in Nord-Süd-Richtung sei die \nausreichende Belichtung des klägerischen Grundstücks weiterhin sichergestellt.\n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2000 wies die Bezirksregierung E1. \nmit gleichlautender Begründung den gegen die - sogenannte - 1. \nNachtragsbaugenehmigung vom 24. Januar 2000 gerichteten Widerspruch des \nKlägers zurück. \n\n19\n\nDer Kläger hat am 4. April 2000 Klage gegen die Baugenehmigung vom \n20. Juli 1998 erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen \nEinschreiten gegen die Mauer begehrt. Am 27. Mai 2000 hat er zusätzlich Klage \ngegen die \"1. Nachtragsbaugenehmigung\" erhoben. Zur Begründung beider Klagen \nträgt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus dem \nVerwaltungsverfahren vor: Die Mauer wirke wie eine Gefängnismauer. Ihre Ausmaße \nseien für das Villenviertel des Wohngebietes \"C1. I. \" ohne Vorbild; die Mauer \nverunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Die Höhe der Mauer verstoße gegen die \nim Bebauungsplan festgesetzte Eingeschossigkeit von Gebäuden und widerspreche \nim Übrigen den Festsetzungen zu Grundstückseinfriedigungen. Die tatsächliche \nAusführung der Mauer weiche zudem von den erteilten Genehmigungen ab. Die \nerforderliche Abstandflächen zu seinem Grundstück hin seien nicht eingehalten. \n\n20\n\nNachdem die beiden Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung verbunden \nworden sind, hat der Kläger beantragt,\n\n21\n\n1. die Baugenehmigung des Oberstadtdirektors \nder Stadt F. vom 20.07.1998, Widerspruchssache \nder Stadt F. - 61-52-94005232/076 und die \nzwischenzeitliche Bauabnahme, u.a. mit Verfügung \nvom 22.07.1999 aufzuheben,\n\n22\n\n2. die 1. Nachtragsbaugenehmigung der Stadt F. \nvom 24. Januar 2000, Widerspruchssache der Stadt \nF. - 61-52-94005232/086 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen der \nWiderspruchsbehörde wiederholt, wonach öffentliche Nachbarrechte des Klägers \nnicht verletzt seien, die vorgeschriebene Abstandfläche eingehalten werde und \nAnhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit nicht bestünden. \n\n26\n\nDie Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n28\n\nZur Begründung haben sie im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Mauer \nentsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet worden sei. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht H. hat mit Urteil vom 12. Dezember 2002, auf \ndas wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Verfahren eingestellt, \nsoweit der Kläger den Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht \nweiterverfolgt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am 7. Januar 2003 ist das \nUrteil dem Kläger zugestellt worden. Einen am 13. Januar 2005 gestellten Antrag auf \nRubrums- und Tatbestandsberichtigung hat das Verwaltungsgericht H. mit \nBeschluss vom 27. Januar 2003 abgelehnt.\n\n30\n\nAm 3. Februar 2003 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit \nBeschluss vom 30. November 2004, dem Kläger zugestellt am 4. Dezember 2004, \nhat der Senat die Berufung zugelassen. \n\n31\n\nMit seiner am 25. Dezember 2004 per Fax beim Verwaltungsgericht \neingegangenen Berufungsbegründung - ergänzt durch Schriftsatz vom \n21. März 2005 - trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angegriffene Mauer halte \nden erforderlichen Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht ein. Bei der Mauer \nhandele es sich ferner um eine nach § 14 BauNVO unzulässige Nebenanlage. Sie \ndiene unter Berücksichtigung ihrer Größe (Länge und Höhe) und ihres Standortes \nnicht dem Nutzungszweck des Grundstücks der Beigeladenen und stehe im Übrigen \nim Widerspruch zu der Eigenart des Baugebietes C1. I. . Der einzige Sinn der \nMauer liege darin, das Grundstück der Beigeladenen nach Westen, zu seinem \nGrundstück hin, abzuschotten. In der näheren Umgebung des Baugebietes seien \nentweder keine Einzäunungen oder Mauern oder nur jedenfalls maßvoll gestaltete \nund eine Höhe von 2 m nicht überschreitende Einfriedigungen errichtet. Zwischen \nden Grundstücken seien derartige Mauern überhaupt nicht üblich. Die Mauer wirke \nim Hinblick auf ihre Nähe zu seinem Grundstück und durch ihre Nähe zum \nWohnhaus geradezu erdrückend. Der Hauseingang seines Wohnhauses sei von der \ngegenüber verlaufenden Mauer nur 6 m entfernt. Da der Bereich hinter der Mauer \ndurch die Beigeladenen in Erweiterung ihrer Terrasse intensiv für eine Außennutzung \nbis tief in die Nacht in Anspruch genommen werde, gingen von der Mauer auch \nunzulässige Belästigungen und Störungen im Sinne von § 15 BauNVO aus. Die \nBauabnahme durch den Beklagten sei zu Unrecht erfolgt. \n\n32\n\nDer Kläger beantragt, \n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nden Beigeladenen vom Beklagten am 20. Juli 1998 \nund am 24. Januar 2000 erteilten \nBaugenehmigungen zur Errichtung einer Ziermauer \nauf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 39, \nFlurstück 14 (S. 10) in F. und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung \nE1. vom 8. März und 5. Mai 2000 \naufzuheben.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nZur Begründung führt er aus, subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers seien nicht \nverletzt. Soweit sich dieser auf einen aus § 14 BauNVO ergebenden \nGebietserhaltungsanspruch berufe, stehe dem schon entgegen, dass die Mauer \nkeine Nebenanlage im Sinne der Vorschrift sei. Jedenfalls ordne sich die \nstreitbefangene Mauer dem auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen \nWohnhaus unter und widerspreche auch nicht der Eigenart des Baugebietes. \nBelästigungen und Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gingen von \nder Mauer nicht aus. \n\n37\n\nDie Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. \n\n38\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 2. März 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n41\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. \n\n42\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. \n\n43\n\nDie gegen beide Baugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und 24. Januar 2000 \ngerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger auch ein \nRechtsschutzbedürfnis für die gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 1998 \ngerichtete Anfechtungsklage. Zwar haben die Beigeladenen für die von der \nBaugenehmigung vom 20. Juli 1998 tatsächlich abweichende Mauer unter dem \n29. November 1999 einen neuen Bauantrag gestellt und der Beklagte hat ihnen mit \nBescheid vom 24. Januar 2000 eine neue Baugenehmigung erteilt. Bei dieser \nhandelt es sich wegen der Veränderungen gegenüber der Ursprungsgenehmigung \nentgegen der Bezeichnung nicht um eine Nachtragsgenehmigung. Da die zweite \nGenehmigung die tatsächliche Bebauung - im Wesentlichen auf der Grundlage der \nVermessungsergebnisse des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. \nN. - berücksichtigt, spricht vieles dafür, dass die vormalige Baugenehmigung \nvom 20. Juli 1998 erloschen ist. Solange aber der Bauschein vom 20. Juli 1998 nicht \nausdrücklich aufgehoben worden ist, entfaltet er zumindest den Rechtsschein einer \nGenehmigung. InfolgedF. hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer \ngerichtlichen Aufhebung. \n\n44\n\nDie Klage ist auch begründet. Die den Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und vom 24. Januar 2000 sowie die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E1. vom 8. März und 5. Mai \n2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n45\n\nDie Baugenehmigungen hätten nicht erteilt werden dürfen, weil der Errichtung \nder Mauer öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW). \n\n46\n\nDie streitbefangene \"Ziermauer\" ist nach § 63 BauO NRW \nbaugenehmigungspflichtig, weil sie nicht genehmigungsfrei gestellt ist. \n\n47\n\nEine Genehmigungsfreiheit folgt nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. \nDanach bedürfen Einfriedungen, soweit sie nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen hin \nerrichtet werden, bis zu einer Höhe von 2,00 m über der Geländeoberfläche keiner \nBaugenehmigung. \n\n48\n\nDer Zweck einer Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift besteht darin, bebaute \noder unbebaute Grundstücke oder ihre Teile von Verkehrsflächen, \nNachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abzuschirmen, \num Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) \nabzuwehren oder das Grundstück oder seine Teile gegen unbefugtes Betreten oder \nEinsichtnahme zu schützen. \n\n49\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November \n2004, § 65 Rn 89.\n\n50\n\nDie Genehmigungsfreistellung einer Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von \n2,00 m begrenzt. \n\n51\n\nDie hier streitgegenständliche Mauer, die ihren Standort nicht an der \nGrundstücksgrenze, sondern gut 3 m davon abgerückt hat, ist keine Einfriedung im \nbeschriebenen Sinne. Ihr Zweck erschöpft sich darin, das Nachbargrundstück und \ninsbesondere das Haus des Klägers abzumauern. Jedenfalls unter Berücksichtigung \nihrer genehmigten Höhenmaße (mindestens 2,67 m, maximal 4,04 m), die den \nRichtwert von 2,00 m deutlich überschreiten, ist die sogenannte Ziermauer keine \n(genehmigungsfreie) Einfriedung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW. \n\n52\n\nDie baugenehmigungspflichtige Mauer ist bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n53\n\nBei ihr handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Ihre \nErrichtung ist schon allein wegen ihrer Ausmaße (ca. 16 m Länge und über 4 m \nHöhe) bauplanungsrechtlich relevant, so dass für sie die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. \n\n54\n\nDie Errichtung der Mauer entspricht nicht § 30 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO bzw. \n 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 14 BauNVO. Sie widerspricht der Baugebietsfestsetzung \ndes Bebauungsplans Nr. 31/75 der Stadt F. (C1. I. /A. / I1.-------straße ) \nzur Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke als reines \nWohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO aus. Von der Verbindlichkeit des \nBebauungsplans ist hier auszugehen, da Anhaltspunkte für seine Ungültigkeit weder \ndargetan noch ersichtlich sind. Ungeachtet dF. wäre für den Fall der Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen, weil die nähere Umgebung \nauch faktisch einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspricht. \n\n55\n\nIn einem reinen Wohngebiet sind - soweit hier erörterungsbedürftig - \nWohngebäude und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zulässig. Die streitbefangene \nMauer ist danach nicht zulässig. Sie ist nicht Teil eines Wohngebäudes und stellt \nauch keine zulässige Nebenanlage gem. § 14 BauNVO dar. \n\n56\n\nNach § 14 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen \nauch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner \nEigenart nach nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Im Bebauungsplan \nkann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einschränkt oder \nausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan Nr. 31/75 beinhaltet zwar keine für die \nFrage der Zulässigkeit der hier streitigen Nebenanlage einschränkenden oder \nausschließenden Festsetzungen. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 5 enthalten \nlediglich Vorgaben für den Abstand und die bauliche Ausbildung von Einfriedigungen \nzur Straßenbegrenzungslinie hin. Darunter fällt die streitbefangene Mauer, die ihren \nStandort zwischen zwei Grundstücken im rückwärtigen Grundstücksbereich hat, \nnicht. \n\n57\n\nDie Mauer erfüllt aber die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an \neine zulässige Nebenanlage nicht, weil sie sich nicht unterordnet und der Eigenart \ndes Baugebiets widerspricht. Zu den Wesensmerkmalen einer Nebenanlage im \nSinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer \nFunktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck \nentsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 \n- IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117. \n\n59\n\nEine dem Nutzungszweck dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die \nHauptnutzung eine Hilfsfunktion. Die \"nebensächliche\" Bedeutung muss einmal \nfunktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen optisch im \nHinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein. \n\n60\n\nVgl. König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn 12 \nm.w.N.\n\n61\n\nMöglicherweise ist zwar eine Unterordnung der Mauer in funktionaler Hinsicht zu \nbejahen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es allerdings in diesem \nZusammenhang nicht darauf an, ob sich die Anlage \"neben\" der Hauptanlage, hier \nalso dem Wohngebäude befindet, sondern ausschließlich darauf, dass es sich um \neine selbständige Anlage handeln muss, die ihre \"Daseinsberechtigung\" aus der \nExistenz einer anderen Anlage, nämlich der Hauptanlage, bezieht. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 \n- 4 B 131.98 -, BRS 62 Nr. 84.\n\n63\n\nSo könnte es sein, wenn sich der Nutzungszweck der streitbefangenen Mauer in \nder Abschirmung des Wohnanwesens der Beigeladenen erschöpft. \n\n64\n\nJedenfalls ist eine nebensächliche Bedeutung der Mauer im Hinblick auf ihre \nräumlich-gegenständliche (\"optische\") Unterordnung gegenüber der Hauptanlage zu \nverneinen. Die Abmessungen der Mauer mit einer genehmigten Länge von bis zu \nüber 16 m und einer Höhe von über 4 m im mittleren Bereich - über einen \nLängenabschnitt von über 11 m - sind derart groß, dass von einem geringfügigen \nAusmaß der Anlage nicht mehr ausgegangen werden kann. \n\n65\n\nAuch unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Grundstück der \nBeigeladenen ordnet sich die hier streitbefangene Mauer nicht mehr unter. Zwar ist \ndas streitige Vorhaben im Verhältnis zum Flächenmaß des Gesamtgrundstücks (ca. \n3.500m²) möglicherweise von untergeordneter Bedeutung. Vergleicht man aber die \nHöhenmaße der Mauer mit der Höhe der übrigen Baukörper, ergibt sich, dass das im \nEinklang mit dem Bebauungsplan eingeschossig errichtete Wohngebäude der \nBeigeladenen bis zur Traufenoberkante mit einer Höhe von maximal 3,90 m \nunterhalb der Höhe der Mauer (4,04 m) in ihrem mittleren Bereich liegt. Allein die \nobere Giebelfläche des Wohngebäudes überragt die Mauer mit einem kleinen \nAusschnitt. Bei dieser Sachlage kommt der Mauer im Verhältnis zur Hauptnutzung \neine nicht nur nebensächliche, sondern eine im Erscheinungsbild und in der \noptischen Wahrnehmung und Wirkung gleichwertige Bedeutung zu. \n\n66\n\nVgl. zur Frage der Unterordnung: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 30. September 1976 \n- III 780/75 -, BRS 30 Nr. 99 (Stützmauer von 1 m \nHöhe im Garten eine Wohnhauses - Unterordnung \nbejaht); OVG Saarland, Urteil vom 26. November \n1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175 (Brennholzstapel \n7 m lang, 2 m tief, 1,30 m hoch - Unterordnung \nbejaht). \n\n67\n\nDie Mauer widerspricht darüber hinaus auch der Eigenart des Baugebiets. \nHierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier \nReines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene \nBebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung handeln, die \nihrem Umfang nach nicht über das hinaus geht, was nach der Verkehrsanschauung \nin dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird durch Lage, \nGröße und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der \nBebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung \nder Grundstücke.\n\n68\n\nDie Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets \"C1. I. \" wird durch einen \nvillenartigen und großzügigen Zuschnitt der in offener Bauweise bebauten \nGrundstücke geprägt. Im Falle straßennah errichteter Wohngrundstücke erfüllen die \nBaukörper selbst eine das restliche Grundstück abschirmende Funktion, ansonsten \nsind die Grundstücke durch Hecken oder sonstige im Sinne der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans maßvoll gestaltete Einfriedigungen umgrenzt. \nGrößere Hecken sind die Ausnahme. Aufgrund der topographischen Verhältnisse \n(hängiges Gelände) sind vereinzelt höhere Stützmauern errichtet worden. Kompakte \nEinfriedungen in Gestalt von Mauern oder blickdichten Einfriedungen finden sich nur \nganz vereinzelt. Diesen Eindruck, den die Berichterstatterin an Ort und Stelle \ngewonnen hat, hat sie dem Senat in der mündlichen Verhandlung anhand von \nPlänen und Lichtbildern vermittelt. \n\n69\n\nDem beschriebenen Erscheinungsbild des Baugebiets widerspricht zwar keine \nEinfriedung. Anders liegt es indes bei der streitbefangenen Mauer auf dem \nGrundstück der Beigeladenen, die gerade keine Einfriedung im vorgenannten Sinne, \nsondern eine allein zum Zwecke der Abschirmung errichtete bauliche Anlage \ndarstellt. Sie wirkt unter Berücksichtigung ihrer Baumaße (über 16 m lang und über \neinen Bereich von 11,18 m über 4 m hoch) wie die fensterlose ungegliederte \nRückseite einer Hauswand und ist in dieser Ausführung in dem hier maßgeblichen \nBaugebiet ohne Vorbild. Mit den genehmigten Baumaßen trägt die Mauer zu einer \nerheblichen Veränderung der ansonsten offenen Siedlungsstruktur und der durch \nWeiträumigkeit und durch maßvolle Einfriedigungen geprägten Siedlungsweise bei. \nDer Charakter einer aufgelockerten Bebauung und offenen Siedlungsweise wird \ndurch das streitige Vorhaben vollständig aufgehoben. \n\n70\n\nDer Kläger wird durch die somit rechtswidrigen Baugenehmigungen auch in \neigenen Rechten verletzt. Insbesondere gewährt § 14 BauNVO als Vorschrift zur Art \nder baulichen Nutzung gegen die rechtswidrige Zulassung einer vermeintlichen \nNebenanlage in gleicher Weise Nachbarschutz wie die Baugebietsvorschriften und \n§ 12 BauNVO. Der Kläger kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf \ndie Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sogenannten \nGebietserhaltungsanspruch entwickelt hat.\n\n71\n\nVgl. zum Gebietserhaltungsanspruch \ngrundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 16. September \n1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110; vgl. zum \nNachbarschutz bei Unvereinbarkeit des Vorhabens \nmit \n§ 14 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 \nC 10/03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246). \n\n72\n\nDanach wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn in einem durch \nBebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet ein seiner Art nach \ngebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Der sogenannte \nGebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen \nAustauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dF. \nAusnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren \nBeachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. An diesem \nNachbarschutz nimmt der Kläger, dF. Grundstück sich unmittelbar neben demjenigen \ndes Beigeladenen befindet, teil. Auf irgendwelche tatsächlichen Beeinträchtigungen \nkommt es nicht an. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \nBei der Kostenverteilung der erstinstanzlichen Kosen hat der Senat berücksichtigt, \ndass der Kläger den ursprünglichen Klagegegenstand beschränkt hat, weil er mit \nseinen Anträgen in der mündlichen Verhandlung den mit der Klageschrift gestellten \nund den Streitgegenstand des Verfahrens mit bestimmenden Antrag auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten nicht weiterverfolgt hat. Die damit \neinhergehende (teilweise) Klagerücknahme löst die Folgen des § 92 Abs. 3 VwGO \nund somit auch eine teilweise Kostenpflicht des Klägers aus. \n\n74\n\nVgl. Rennert in Eyermann/Fröhler, VwGO, \n11. Aufl. 2000, § 91 Rn 5 und 13.\n\n75\n\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, in dem der Kläger mit seinem Antrag \nobsiegt, sind ausschließlich dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beigeladenen \nunterliegen keiner Kostenpflicht, da sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Insoweit entspricht es ferner - anders als im \nerstinstanzlichen Verfahren - nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für das zweitinstanzliche Verfahren für erstattungsfähig zu erklären. \n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/10-a-773-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-25/10-a-773-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280701","retrieved":"2026-07-09 02:54:51.459422+00:00"}}